{"status":"available","doknr":"OLD268583","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1114.10K283.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"10 K 283/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 1.6.19.. geborene Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger arabischer\nVolkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 12.12.2003 in das\nBundesgebiet ein und beantragte am 13.9.2005 beim Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27.1.2006 diesen Antrag als\noffensichtlich unbegründet ab und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer\nWoche nach Bekanntgabe des Bescheides auf. Zugleich drohte das Bundesamt dem\nKläger die Abschiebung in den Libanon an, falls er dieser Ausreiseaufforderung nicht\nnachkommen sollte.\n\n4\n\nDer Kläger hat daraufhin am 7.2.2006 Klage erhoben. In der mündlichen\nVerhandlung am 14.11.2006 ist er informatorisch angehört worden.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge vom 27.1.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,\n\n7\n\n1. ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und\n\n8\n\n2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\n3. festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs.\n2 bis 7 AufenthG gegeben ist.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 27.6.2006 ist der Antrag des Klägers auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes (Az. 10 L 80/06) als unbegründet abgelehnt worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die\nVerwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde des Kreises sowie auf die in der\nGeneralakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und\nPresseberichte, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war, Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n17\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 27.1.2006 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 und Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung\nals Asylberechtigter und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\ndes Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Ferner können auch\nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht festgestellt werden.\n\n18\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer in Anknüpfung an\nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder andere, für\nihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten\nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen\nFriedensordnung ausgrenzen. Ob eine derart asylerhebliche Anknüpfung vorliegt, ist\nanhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme\nselbst zu beurteilen; auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. Januar\n1991, - 2 BvR 902/85 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE) 83, 216 (230 ff.), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000,\n961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nUrteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 87, 141 (144 f.);\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\nUrteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n20\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Um eine\nVerfolgungsmaßnahme als politisch zu charakterisieren, muss sie einen öffentlichen\nBezug haben und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Gewalt\nausgehen, der der Verfolgte unterworfen ist. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -,\nBVerfGE 80, 315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG\n9 C 48.92 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 531 (532); OVG\nNRW, Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A 10466/89 -.\n\n22\n\nVor Rechtsverletzungen, die dem Einzelnen nicht gezielt in Anknüpfung an\npersönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern die ihn als Folge der\nallgemein im Herkunftsstaat herrschenden Unruhen, Notlagen und\nbürgerkriegsähnlichen Zustände treffen, schützt das Asylrecht daher nicht.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -,\nBVerfGE 80, 315 (335).\n\n24\n\nDa das Asylrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht, ist grundsätzlich ein\nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylbegehren erforderlich.\nDie Ausreise des Asylsuchenden aus seinem Heimatstaat muss sich bei objektiver\nBetrachtung als eine unter dem Druck erlittener oder drohender Verfolgung\nstattfindende Flucht darstellen. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, Neue\nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 659; BVerwG, Urteil vom\n23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090.\n\n26\n\nNach Sinn und Zweck des durch den Zufluchtsgedanken geprägten\nAsylgrundrechts können infolgedessen vom Asylsuchenden nach Verlassen seines\nHeimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffene, sogenannte subjektive\nNachfluchtgründe in der Regel nur dann zur Asylanerkennung führen, wenn sie\nAusdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland\nvorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sind oder sich der\nAsylantragsteller bei Verlassen seines Heimatlandes in einer latenten\nGefährdungslage befunden hat.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -,\nBVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 6. April 1992 - 9 C 143.90 -,\nBVerwGE 90, 127, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81,\n170.\n\n28\n\nDer Asylbewerber ist auf Grund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten,\ndie in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner Auffassung nach den\nAsylanspruch tragen, umfassend, schlüssig und detailliert zu schildern.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -,\nInfAuslR 1986, 79, und vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ\n1985, 36.\n\n30\n\nSoweit die Furcht vor politischer Verfolgung auf Vorgänge im Herkunftsstaat des\nAsylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts\ngemäß § 108 Abs. 1 VwGO, dass diese glaubhaft gemacht sind. Dazu ist ein\nsubstantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder\nTatsachenvortrag erforderlich. Ein Vorbringen, das in wesentlichen Punkten\nunzutreffend, erheblich gesteigert oder unauflösbar widersprüchlich ist, genügt\ndiesen Anforderungen nicht.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.März 1992 - 2 BvR 721/91 -,\nInfAuslR 1992, 231 (233), vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -,\nInfAuslR 1991, 171 (175), und vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -,\nInfAuslR 1991, 94 (95 f.).\n\n32\n\nAuf der Grundlage dieser Kriterien steht dem Kläger kein Anspruch auf\nAnerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 60\nAbs. 1 AufenthG zu. \n\n33\n\nDie Schilderungen der fluchtauslösenden Gründe für das Verlassen des Libanon\nim Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Bundesamt - dies wird in dem\nangefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt - erfüllt die Kriterien, die an die\nGlaubhaftmachung der angeblich fluchtauslösenden Umstände gestellt werden\nmüssen, nicht. Aber auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung am\n14.11.2006, in der er informatorisch angehört worden ist, können nicht die\ngerichtliche Überzeugung von der Wahrheit der geschilderten Umstände vermitteln.\nVielmehr ist insoweit festzustellen, dass der Kläger angesichts des Eindruckes, den\ner unter Berücksichtigung seines Alters und seines Bildungsstandes auf das Gericht\ngemacht hat, nicht mit der ihm zumutbaren Präzision und Detailliertheit über die von\nihm geltend gemachten eigenen Erlebnisse berichtet hat. Der Kläger war auch bei\nbeharrlichem Nachfragen nicht bereit oder in der Lage, sich zu Einzelheiten der\nBegebenheiten, auf die er sich für die Zeit bis zum Verlassen Libanons beruft, zu den\nUmständen seiner Ausreise und zu sonstigen von ihm selbst erlebten Ereignissen zu\näußern. Vielmehr hat er den Eindruck hinterlassen, seine wahren Motive zu\nverschweigen und dafür einen konstruierten Vortrag zu liefern, den er zur Erreichung\ndes Zieles einer Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet für geeignet erachtet. Er\nhat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die allgemeinen politischen und\ngesellschaftlichen Verhältnisse im Libanon aus seiner Sicht zu interpretieren und zu\nbeklagen. Soweit es um sein persönliches Schicksal ging, konnte oder wollte er keine\nhinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben machen. Im einzelnen wird auf\ndie Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, die\ninsoweit für sich sprechen. Im Ergebnis stuft das Gericht den Vortrag des Klägers -\nwie zuvor bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid - insgesamt als\nasylrechtlich unerheblich bzw. unglaubhaft ein. \n\n34\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind ebenfalls nicht\nglaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Gefahren im Sinne dieser Vorschriften\ndrohen dem Kläger nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die gegenwärtige krisenhafte\nLage im Libanon, ausgelöst durch den Konflikt Israels mit der Hizbollah. Inzwischen\nhat sich die Lage nämlich wieder soweit beruhigt, dass von einer Gefahr für Leib und\nLeben des Klägers i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG für den Fall seiner Rückkehr in den\nLibanon nicht ausgegangen werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-14/10-k-283-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-14/10-k-283-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268583","retrieved":"2026-07-09 02:37:43.645714+00:00"}}