{"status":"available","doknr":"OLD268610","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1113.11K1562.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-11-13","aktenzeichen":"11 K 1562/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in I. , T. . 22 a, Gemarkung \nF. , Flur 9, Flurstück 364. Für das Grundstück wurde ihm am 30.04.2003 von \ndem Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte erteilt. \nMit Schreiben vom 21.01.2003 forderte der Beklagte ihn auf, die Zustimmung zur \nHerstellung der Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich Kanalanschlusses \ngem. § 16 der Entwässerungssatzung der Stadt I. vom 02.07.1990 in der \nFassung der 7. Änderungssatzung vom 25.06.2001 (EWS) durch das Abwasserwerk \nder Stadt I. einzuholen. Durch seinen Architekten ließ der Kläger entsprechende \nUnterlagen über die Grundstücksentwässerung vorlegen. In der \nEntwässerungsbeschreibung vom 05.02.2003, die der Kläger unterschrieben hat, \nheißt es unter Ziff. 8, \"an den Mischwasser oder Regenwasserkanal werden \nnachfolgend aufgeführte überdachte und befestigte Grundstücksflächen \nangeschlossen: ... Carport, Größe 21,52 m².\" Dies entsprach auch der hinzugefügten \nzeichnerischen Darstellung. \n\nMit Bescheid vom 14.05.2003 wurde dem Kläger die Zustimmung zur Erstellung \nder Grundstücksentwässerungsanlage mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation \ngemäß § 17 der Entwässerungssatzung der Stadt I. erteilt. Die Zustimmung \nerfolgte \"nach Maßgabe der beigefügten, mit Prüfvermerken versehenen \nEntwässerungsunterlagen.\" Auch die oben genannten vorgelegten Unterlagen \nwurden mit einem Prüfvermerk versehen. \n\nBei einer Kontrolle am 29.09.2005 stellte der Beklagte fest, dass der Carport \nzwar aufgestellt, aber noch nicht an die Kanalisation angeschlossen worden war. \nDaher forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.10.2005 auf, den \nAnschluss des fertig gestellten, überdachten Pkw-Stellplatzes an die \nTrennkanalisation entsprechend der Zustimmung vom 14.05.2003 herzustellen. Der \nAufforderung kam der Kläger nicht nach, sodass die Beklagte am 23.11.2005 eine \nVerfügung mit inhaltlich gleicher Aufforderung wie in dem Schreiben vom 05.10.2005 \nerließ. \n\nDer Kläger erklärte mit Schreiben vom 28.11.2005, dass er das Regenwasser \nsammeln und versickern lassen möchte. Dies sei nach Auskunft des Kreises I. \nerlaubnisfrei. Das Schreiben des Kreises I. vom 17.11.2005 legte der Kläger bei. \nIn dem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, das die oberflächliche Ableitung bzw. \nVersickerung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei sei und daher - sofern die \nBelange Dritter nicht beeinträchtigt werden -, keiner wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedürfe. \n\nDer Beklagte teilte dem Kläger am 06.12.2005 mit, dass die Verfügung vom \n23.11.2005 aufrecht erhalten werde und die Angelegenheit nicht erledigt sei. Der \nerteilten Zustimmung zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage vom \n14.05.2003, nach der der Anschluss auch des überdachten Pkw-Stellplatzes an die \nöffentliche Abwasseranlage festgelegt worden sei, sei nicht widersprochen worden; \nsie sei folglich bestandskräftig und daher verbindlich. Zudem sei aus tatsächlichen \nGründen die Zuführung des Niederschlagswassers von dem Grundstück des Klägers \nin den Regenwasserkanal erforderlich, da laut einem vorliegenden Bodengutachten \nfür das Baugebiet \"F. -Nord\" der Boden nicht versickerungsfähig sei. Eine \noberflächliche Versickerung sei folglich ausgeschlossen. Dem stehe auch nicht die \nNachricht des Kreises I. entgegen, denn diese besage lediglich, dass eine \noberflächliche Versickerung von Regenwasser nach Wasserrecht nicht \nerlaubnispflichtig sei; dies sei keine Erlaubnis zur Regenwasserversickerung auf dem \nGrundstück des Klägers.\n\nDer Kläger erhob am 19.12.2005 Widerspruch gegen die Verfügung vom \n23.11.2005 ohne diesen weiter zu begründen. Mit Bescheid vom 15.03.2006 wies \nder Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben \nvom 06.12.2005 und auf die bestandskräftige Zustimmung zur Herstellung der \nGrundstücksentwässerungsanlage vom 15.04.2003. Der Widerspruchsbescheid \nwurde dem Kläger am 16.03.2006 zugestellt.\n\nDer Kläger hat am 18.04.2006 Klage erhoben und vorgetragen, dass eine \nVerpflichtung zum Anschluss seines Stellplatzes an den Regenwasserkanal nicht \nbestehe. Es sei ihm vielmehr zu gestatten, das anfallende Oberflächenwasser auf \nseinem Grundstück versickern zu lassen.\n\nDer Kläger beantragt\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23.11.2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15.03.2006 aufzuheben,\n\nDer Beklage beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und \nVertiefung seiner Begründung aus dem Schreiben vom 06.12.2005 und des \nWiderspruchsbescheides entgegen. Nach einem Bodengutachten des \nIngenieurbüros Steinbrecher und Gohlke vom 19.08.1996 sei die \nVersickerungsfähigkeit des Bodens im Baugebiet \"F. -Nord\", in dem das \nGrundstück des Klägers liege, unzureichend und somit die Voraussetzungen für eine \ndezentrale abflusslose Versickerung nicht gegeben. Auf Grund dessen habe sich der \nBeklagte für eine Entwässerung des Baugebietes mittels einer öffentlichen \nAbwasseranlage im Trennsystem entschieden. Daher befände sich vor dem \nGrundstück des Klägers ein Schmutz - und ein Regenwasserkanal.\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die Versickerung des von der überdachten Pkw-\nStellfläche abgeleitete Regenwassers eine Änderung der geplanten \nGrundstücksentwässerungsanlage ist, die gem. § 16 EWS erneut der Zustimmung \ndes Beklagten bedurft hätte. Einer Versickerung könne jedoch auf Grund der \nBodenbeschaffenheit nicht zugestimmt werden. Nach § 17 Abs. 3 der \nEntwässerungssatzung hätte der Kläger daher nicht mit der Herstellung der \nRegenentwässerung der überdachten Pkw-Stellfläche mittels Versickerung beginnen \ndürfen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) \nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\nDie Verfügung des Beklagten vom 23.11.2005 - nur diese, nicht das irrtümlich im \nKlageantrag genannte Schreiben des Beklagten vom 6.12.2005 regelt den hier \nstreitigen Anschluss- und Benutzungszwang und stellt deshalb einen Verwaltungsakt \ndar - in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.03.2006 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\nDer Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf \nseinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers und hat keinen Anspruch \ndarauf, von diesem Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. Soweit mit \nder hier angefochtenen Verfügung vom Kläger verlangt wurde, den fertig gestellten \nPKW-Stellplatz entsprechend der erteilten Zustimmung an den Regenwasserkanal \nanzuschließen, ist dies deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Verfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 GO i.V.m. den \n§§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der am \n11.5.2005 in Kraft getretenen Änderung vom 3.5.2005 (GVBl 2005, 463, im \nFolgenden: LWG NRW) und der Satzung der Stadt I. über die Entwässerung der \nGrundstücke vom 2.7.1990 i.d.F. der hier maßgeblichen und zum 1.1.2006 in Kraft \ngetretenen 8. Änderungssatzung vom 2.12.2005 (im Folgenden: ES). \n\nNach § 9 Satz 1 GO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis einen \nAnschlusszwang an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nAnlagen durch Satzung begründen. Gemäß § 9 Satz 2 GO können Ausnahmen vom \nAnschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden. \n\nVon dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch die o.g. Satzung Gebrauch \ngemacht. Nach § 5 Abs. 1 ES ist jeder Grundstückseigentümer nach Maßgabe der \nSatzung berechtigt und verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche \nAbwasseranlage anzuschließen, wenn es bebaut ist oder mit der Bebauung \nbegonnen wurde und soweit § 51 LWG NRW nicht etwas anderes bestimmt. Das \nAnschlussrecht und der Anschlusszwang erstrecken sich nach § 5 Abs. 3 ES \ngrundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser, es sei denn die Pflicht zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers obliegt gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG \nNRW dem Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 4 ES). Von dem Anschlusszwang für \ndas Niederschlagswasser kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Befreiung \nerteilt werden, wenn es auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten \nanfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, \nverrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann (§ 9 Abs. 1 ES).\n \nFür das auf dem überdachten Stellplatz des Klägers anfallende Niederschlagswasser \nbesteht damit nach der Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang an den \nstädtischen Regenwasserkanal. Ein Ausnahme vom Anschluss- und \nBenutzungszwang besteht nicht, weil die Pflicht zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers nicht (mehr) dem Grundstückseigentümer obliegt. § 5 Abs. 4 \nES nimmt insoweit auf § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. in der bis zum 10.5.2005 \ngeltenden Fassung Bezug, wonach die Beseitigung des Niederschlagswasser, das \nnach § 51a Abs. 1 LWG NRW a.F. auf den Grundstücken anfällt - d.h. auf \nGrundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut wurden - dem \nNutzungsberechtigten obliegt. Von einer dem Grundstückseigentümer obliegenden \nPflicht - und dementsprechend auch einem Recht - zur Beseitigung des auf dem \nGrundstück anfallenden Niederschlagswassers kann nach der Änderung des LWG \nNRW nicht mehr ausgegangen werden. § 51a LWG NRW in der seit dem 11.5.2005 \ngeltenden Fassung beschreibt lediglich, wie das anfallende Niederschlagswasser zu \nbeseitigen ist, ohne Aussagen über die Pflichtenstellung zu treffen. Aussagen hierzu \ntrifft lediglich noch § 53 LWG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW haben die \nGemeinden grundsätzlich dass auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser, zu dem auch \ndas sog. Niederschlagswasser gehört (§ 51 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), zu beseitigen. \nZu diesem Zweck haben die Nutzungsberechtigten des Grundstücks gemäß § 53 \nAbs. 1c LWG NRW der Gemeinde das anfallende Abwasser zu überlassen. Sofern \nder Nutzungsberechtigte gegenüber der Gemeinde nachgewiesen hat, dass das \nanfallende Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück \nversickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, kann die Gemeinde \ngemäß § 53 Abs. 3a LWG NRW den Nutzungsberechtigten von der \nÜberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW freistellen. \n\nEine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 4 ES \nbesteht damit schon deshalb nicht, weil es an einem Übertragungsakt der \nAbwasserbeseitigungspflicht bzw. einer Freistellung von der Überlassungspflicht \ni.S.d. § 53 Abs. 1c LWG NRW fehlt und die Abwasserbeseitigungspflicht damit auch \nhinsichtlích des anfallenden Niederschlagswassers der Gemeinde und nicht dem \nKläger obliegt. \n\nAuch die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang nach § 9 Abs. 1 ES liegen nicht vor. Ungeachtet dessen, dass der \nKläger einen derartigen Antrag bisher ausdrücklich nicht gestellt hat, ist eine \nVersickerung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ohne \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich. Auf Grund des in \ndiesem Zusammenhang vom Beklagten eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros \nT1. & H. vom 19.8.1996 zur Frage einer naturnahen \nRegenwasserbewirtschaftung für das Baugebiet \"F. -Nord\" - in dem das \nGrundstück des Klägers liegt -, ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens in diesem \nBereich gering (Blatt 5), eine schadlose Abführung des Niederschlagswassers durch \nVersicherung deshalb nicht Gewähr leistet, weshalb sich die Gemeinde nach den \nAngaben des Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des o.g. Baugebietes \nauch zur Abwasserbeseitigung im Trennsystem entschlossen hat. \n\nDer nach der Satzung somit für das Niederschlagswasser begründete Anschluss- \nund Benutzungszwang ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob § 9 Satz 1 GO NRW nur zur Anordnung des \nAnschluss- und Benutzungszwanges an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal \nermächtigt, weil nur dieser im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran \norientierten öffentlichen Bedürfnis liegt,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, OVGE MüLü 49, 79 = \nNuR 2003, 501 = NWVBl 2003, 380 ZfW 2003, 247,\n\noder ob ein derartiges öffentliches Bedürfnis nicht auch dann besteht, wenn die \nBeseitigung des anfallenden Niederschlagswassers durch den privaten \nGrundstückseigentümer im Wege der Versickerung auf Grund der Bodenverhältnisse \nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich ist. \n\nJedenfalls bieten die in den §§ 53 ff LWG NRW enthaltenen Regelungen eine \nausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang. \nSoweit das OVG NRW,\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, a.a.O., \n\ndies bisher unter Hinweis auf eine fehlende landeswasserrechtlich statuierte \nÜberlassungspflicht des Abwasserbesitzers verneint hat, ist diese Rechtsprechung \ndurch die zum 11.5.2005 eingetretene Änderung des LWG NRW überholt. Durch § \n53 Abs. 1c LWG NRW ist klargestellt, dass der Gemeinde nicht nur die \nAbwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des auf privaten Grundstücken anfallenden \nNiederschlagswassers obliegt, sondern der private Grundstückseigentümer auch \nüberlassungspflichtig ist, sofern ihn die Gemeinde nicht von der Überlassungspflicht \nfreigestellt hat. Eine derartige Freistellung ist hier nicht erfolgt. Ob die Gemeinde \nhierzu verpflichtet ist, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers i.S.d. § 53 \nAbs. 3a LWG NRW gemeinwohlverträglich möglich ist, oder die Gemeinde auch \ndann durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für das \nNiederschlagswasser begründen darf,\n\nvgl. VG Minden, Urteil vom 8.3.2006 - 11 K 1226/05 - und VG Aachen, Urteil vom \n6.7.2005 - 6 K 2420/98 -; zum LWG NRW a.F.: ebenso Nr.2.3 der VV zur \nDurchführung des § 51a a.F. LWG NRW (RdlErl. des MURL vom 18.5.1998 - IV B 5 - \n673/2 - 29010/IV B 6 - 031002091): \"Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51a \nAbs. 1 LWG die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private \nBeseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechts möglich\",\n\nkann dahingestellt bleiben. Denn nach dem oben bereits erwähnten Gutachten des \nIngenieurbüros T1. & H. vom 19.8.1996 - dessen Feststellungen durch \nden Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht in Zweifel gezogen wurden - ist \ndie Versickerungsfähigkeit des Bodens im Baugebiet Baugebiet \"F. -Nord\" \ngering, eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung deshalb nicht \ngesichert. Es fehlt damit schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen, die nach \n§ 53 Abs.3a LWG NRW eine Freistellung des Klägers von der Überlassungspflicht \nermöglichen würden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in I. , T. . 22 a, \nGemarkung F. , Flur 9, Flurstück 364. Für das Grundstück wurde ihm am \n30.04.2003 von dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Errichtung einer \nDoppelhaushälfte erteilt. Mit Schreiben vom 21.01.2003 forderte der Beklagte ihn \nauf, die Zustimmung zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage \neinschließlich Kanalanschlusses gem. § 16 der Entwässerungssatzung der Stadt \nI. vom 02.07.1990 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 25.06.2001 \n(EWS) durch das Abwasserwerk der Stadt I. einzuholen. Durch seinen \nArchitekten ließ der Kläger entsprechende Unterlagen über die \nGrundstücksentwässerung vorlegen. In der Entwässerungsbeschreibung vom \n05.02.2003, die der Kläger unterschrieben hat, heißt es unter Ziff. 8, \"an den \nMischwasser oder Regenwasserkanal werden nachfolgend aufgeführte überdachte \nund befestigte Grundstücksflächen angeschlossen: ... Carport, Größe 21,52 m².\" \nDies entsprach auch der hinzugefügten zeichnerischen Darstellung. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 14.05.2003 wurde dem Kläger die Zustimmung zur Erstellung \nder Grundstücksentwässerungsanlage mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation \ngemäß § 17 der Entwässerungssatzung der Stadt I. erteilt. Die Zustimmung \nerfolgte \"nach Maßgabe der beigefügten, mit Prüfvermerken versehenen \nEntwässerungsunterlagen.\" Auch die oben genannten vorgelegten Unterlagen \nwurden mit einem Prüfvermerk versehen. \n\n4\n\nBei einer Kontrolle am 29.09.2005 stellte der Beklagte fest, dass der Carport \nzwar aufgestellt, aber noch nicht an die Kanalisation angeschlossen worden war. \nDaher forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.10.2005 auf, den \nAnschluss des fertig gestellten, überdachten Pkw-Stellplatzes an die \nTrennkanalisation entsprechend der Zustimmung vom 14.05.2003 herzustellen. Der \nAufforderung kam der Kläger nicht nach, sodass die Beklagte am 23.11.2005 eine \nVerfügung mit inhaltlich gleicher Aufforderung wie in dem Schreiben vom 05.10.2005 \nerließ. \n\n5\n\nDer Kläger erklärte mit Schreiben vom 28.11.2005, dass er das Regenwasser \nsammeln und versickern lassen möchte. Dies sei nach Auskunft des Kreises I. \nerlaubnisfrei. Das Schreiben des Kreises I. vom 17.11.2005 legte der Kläger bei. \nIn dem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, das die oberflächliche Ableitung bzw. \nVersickerung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei sei und daher - sofern die \nBelange Dritter nicht beeinträchtigt werden -, keiner wasserrechtlichen Erlaubnis \nbedürfe. \n\n6\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger am 06.12.2005 mit, dass die Verfügung vom \n23.11.2005 aufrecht erhalten werde und die Angelegenheit nicht erledigt sei. Der \nerteilten Zustimmung zur Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage vom \n14.05.2003, nach der der Anschluss auch des überdachten Pkw-Stellplatzes an die \nöffentliche Abwasseranlage festgelegt worden sei, sei nicht widersprochen worden; \nsie sei folglich bestandskräftig und daher verbindlich. Zudem sei aus tatsächlichen \nGründen die Zuführung des Niederschlagswassers von dem Grundstück des Klägers \nin den Regenwasserkanal erforderlich, da laut einem vorliegenden Bodengutachten \nfür das Baugebiet \"F. -Nord\" der Boden nicht versickerungsfähig sei. Eine \noberflächliche Versickerung sei folglich ausgeschlossen. Dem stehe auch nicht die \nNachricht des Kreises I. entgegen, denn diese besage lediglich, dass eine \noberflächliche Versickerung von Regenwasser nach Wasserrecht nicht \nerlaubnispflichtig sei; dies sei keine Erlaubnis zur Regenwasserversickerung auf dem \nGrundstück des Klägers.\n\n7\n\nDer Kläger erhob am 19.12.2005 Widerspruch gegen die Verfügung vom \n23.11.2005 ohne diesen weiter zu begründen. Mit Bescheid vom 15.03.2006 wies \nder Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf das Schreiben \nvom 06.12.2005 und auf die bestandskräftige Zustimmung zur Herstellung der \nGrundstücksentwässerungsanlage vom 15.04.2003. Der Widerspruchsbescheid \nwurde dem Kläger am 16.03.2006 zugestellt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 18.04.2006 Klage erhoben und vorgetragen, dass eine \nVerpflichtung zum Anschluss seines Stellplatzes an den Regenwasserkanal nicht \nbestehe. Es sei ihm vielmehr zu gestatten, das anfallende Oberflächenwasser auf \nseinem Grundstück versickern zu lassen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23.11.2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15.03.2006 aufzuheben,\n\n11\n\nDer Beklage beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und \nVertiefung seiner Begründung aus dem Schreiben vom 06.12.2005 und des \nWiderspruchsbescheides entgegen. Nach einem Bodengutachten des \nIngenieurbüros Steinbrecher und Gohlke vom 19.08.1996 sei die \nVersickerungsfähigkeit des Bodens im Baugebiet \"F. -Nord\", in dem das \nGrundstück des Klägers liege, unzureichend und somit die Voraussetzungen für eine \ndezentrale abflusslose Versickerung nicht gegeben. Auf Grund dessen habe sich der \nBeklagte für eine Entwässerung des Baugebietes mittels einer öffentlichen \nAbwasseranlage im Trennsystem entschieden. Daher befände sich vor dem \nGrundstück des Klägers ein Schmutz - und ein Regenwasserkanal.\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die Versickerung des von der überdachten Pkw-\nStellfläche abgeleitete Regenwassers eine Änderung der geplanten \nGrundstücksentwässerungsanlage ist, die gem. § 16 EWS erneut der Zustimmung \ndes Beklagten bedurft hätte. Einer Versickerung könne jedoch auf Grund der \nBodenbeschaffenheit nicht zugestimmt werden. Nach § 17 Abs. 3 der \nEntwässerungssatzung hätte der Kläger daher nicht mit der Herstellung der \nRegenentwässerung der überdachten Pkw-Stellfläche mittels Versickerung beginnen \ndürfen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n17\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 23.11.2005 - nur diese, nicht das irrtümlich im \nKlageantrag genannte Schreiben des Beklagten vom 6.12.2005 regelt den hier \nstreitigen Anschluss- und Benutzungszwang und stellt deshalb einen Verwaltungsakt \ndar - in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.03.2006 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n18\n\nDer Kläger unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf \nseinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers und hat keinen Anspruch \ndarauf, von diesem Anschluss- und Benutzungszwang befreit zu werden. Soweit mit \nder hier angefochtenen Verfügung vom Kläger verlangt wurde, den fertig gestellten \nPKW-Stellplatz entsprechend der erteilten Zustimmung an den Regenwasserkanal \nanzuschließen, ist dies deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nDie Verfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 GO i.V.m. den \n§§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der am \n11.5.2005 in Kraft getretenen Änderung vom 3.5.2005 (GVBl 2005, 463, im \nFolgenden: LWG NRW) und der Satzung der Stadt I. über die Entwässerung der \nGrundstücke vom 2.7.1990 i.d.F. der hier maßgeblichen und zum 1.1.2006 in Kraft \ngetretenen 8. Änderungssatzung vom 2.12.2005 (im Folgenden: ES). \n\n20\n\nNach § 9 Satz 1 GO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis einen \nAnschlusszwang an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nAnlagen durch Satzung begründen. Gemäß § 9 Satz 2 GO können Ausnahmen vom \nAnschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden. \n\n21\n\nVon dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch die o.g. Satzung Gebrauch \ngemacht. Nach § 5 Abs. 1 ES ist jeder Grundstückseigentümer nach Maßgabe der \nSatzung berechtigt und verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche \nAbwasseranlage anzuschließen, wenn es bebaut ist oder mit der Bebauung \nbegonnen wurde und soweit § 51 LWG NRW nicht etwas anderes bestimmt. Das \nAnschlussrecht und der Anschlusszwang erstrecken sich nach § 5 Abs. 3 ES \ngrundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser, es sei denn die Pflicht zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers obliegt gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG \nNRW dem Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 4 ES). Von dem Anschlusszwang für \ndas Niederschlagswasser kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Befreiung \nerteilt werden, wenn es auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten \nanfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, \nverrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann (§ 9 Abs. 1 ES).\n \nFür das auf dem überdachten Stellplatz des Klägers anfallende Niederschlagswasser \nbesteht damit nach der Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang an den \nstädtischen Regenwasserkanal. Ein Ausnahme vom Anschluss- und \nBenutzungszwang besteht nicht, weil die Pflicht zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers nicht (mehr) dem Grundstückseigentümer obliegt. § 5 Abs. 4 \nES nimmt insoweit auf § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. in der bis zum 10.5.2005 \ngeltenden Fassung Bezug, wonach die Beseitigung des Niederschlagswasser, das \nnach § 51a Abs. 1 LWG NRW a.F. auf den Grundstücken anfällt - d.h. auf \nGrundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut wurden - dem \nNutzungsberechtigten obliegt. Von einer dem Grundstückseigentümer obliegenden \nPflicht - und dementsprechend auch einem Recht - zur Beseitigung des auf dem \nGrundstück anfallenden Niederschlagswassers kann nach der Änderung des LWG \nNRW nicht mehr ausgegangen werden. § 51a LWG NRW in der seit dem 11.5.2005 \ngeltenden Fassung beschreibt lediglich, wie das anfallende Niederschlagswasser zu \nbeseitigen ist, ohne Aussagen über die Pflichtenstellung zu treffen. Aussagen hierzu \ntrifft lediglich noch § 53 LWG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW haben die \nGemeinden grundsätzlich dass auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser, zu dem auch \ndas sog. Niederschlagswasser gehört (§ 51 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), zu beseitigen. \nZu diesem Zweck haben die Nutzungsberechtigten des Grundstücks gemäß § 53 \nAbs. 1c LWG NRW der Gemeinde das anfallende Abwasser zu überlassen. Sofern \nder Nutzungsberechtigte gegenüber der Gemeinde nachgewiesen hat, dass das \nanfallende Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück \nversickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, kann die Gemeinde \ngemäß § 53 Abs. 3a LWG NRW den Nutzungsberechtigten von der \nÜberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW freistellen. \n\n22\n\nEine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 Abs. 4 ES \nbesteht damit schon deshalb nicht, weil es an einem Übertragungsakt der \nAbwasserbeseitigungspflicht bzw. einer Freistellung von der Überlassungspflicht \ni.S.d. § 53 Abs. 1c LWG NRW fehlt und die Abwasserbeseitigungspflicht damit auch \nhinsichtlích des anfallenden Niederschlagswassers der Gemeinde und nicht dem \nKläger obliegt. \n\n23\n\nAuch die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang nach § 9 Abs. 1 ES liegen nicht vor. Ungeachtet dessen, dass der \nKläger einen derartigen Antrag bisher ausdrücklich nicht gestellt hat, ist eine \nVersickerung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ohne \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich. Auf Grund des in \ndiesem Zusammenhang vom Beklagten eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros \nT1. & H. vom 19.8.1996 zur Frage einer naturnahen \nRegenwasserbewirtschaftung für das Baugebiet \"F. -Nord\" - in dem das \nGrundstück des Klägers liegt -, ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens in diesem \nBereich gering (Blatt 5), eine schadlose Abführung des Niederschlagswassers durch \nVersicherung deshalb nicht Gewähr leistet, weshalb sich die Gemeinde nach den \nAngaben des Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des o.g. Baugebietes \nauch zur Abwasserbeseitigung im Trennsystem entschlossen hat. \n\n24\n\nDer nach der Satzung somit für das Niederschlagswasser begründete Anschluss- \nund Benutzungszwang ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.\n\n25\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob § 9 Satz 1 GO NRW nur zur Anordnung des \nAnschluss- und Benutzungszwanges an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal \nermächtigt, weil nur dieser im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran \norientierten öffentlichen Bedürfnis liegt,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, \nOVGE MüLü 49, 79 = NuR 2003, 501 = NWVBl 2003, 380 ZfW \n2003, 247,\n\n27\n\noder ob ein derartiges öffentliches Bedürfnis nicht auch dann besteht, wenn die \nBeseitigung des anfallenden Niederschlagswassers durch den privaten \nGrundstückseigentümer im Wege der Versickerung auf Grund der Bodenverhältnisse \nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich ist. \n\n28\n\nJedenfalls bieten die in den §§ 53 ff LWG NRW enthaltenen Regelungen eine \nausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang. \nSoweit das OVG NRW,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, \na.a.O., \n\n30\n\ndies bisher unter Hinweis auf eine fehlende landeswasserrechtlich statuierte \nÜberlassungspflicht des Abwasserbesitzers verneint hat, ist diese Rechtsprechung \ndurch die zum 11.5.2005 eingetretene Änderung des LWG NRW überholt. Durch § \n53 Abs. 1c LWG NRW ist klargestellt, dass der Gemeinde nicht nur die \nAbwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des auf privaten Grundstücken anfallenden \nNiederschlagswassers obliegt, sondern der private Grundstückseigentümer auch \nüberlassungspflichtig ist, sofern ihn die Gemeinde nicht von der Überlassungspflicht \nfreigestellt hat. Eine derartige Freistellung ist hier nicht erfolgt. Ob die Gemeinde \nhierzu verpflichtet ist, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers i.S.d. § 53 \nAbs. 3a LWG NRW gemeinwohlverträglich möglich ist, oder die Gemeinde auch \ndann durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für das \nNiederschlagswasser begründen darf,\n\n31\n\nvgl. VG Minden, Urteil vom 8.3.2006 - 11 K 1226/05 - und \nVG Aachen, Urteil vom 6.7.2005 - 6 K 2420/98 -; zum LWG \nNRW a.F.: ebenso Nr.2.3 der VV zur Durchführung des § 51a \na.F. LWG NRW (RdlErl. des MURL vom 18.5.1998 - IV B 5 - \n673/2 - 29010/IV B 6 - 031002091): \"Sieht die Gemeinde nach \nMaßgabe des § 51a Abs. 1 LWG die öffentliche \nNiederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private \nBeseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechts \nmöglich\",\n\n32\n\nkann dahingestellt bleiben. Denn nach dem oben bereits erwähnten Gutachten des \nIngenieurbüros T1. & H. vom 19.8.1996 - dessen Feststellungen durch \nden Kläger und seine Prozessbevollmächtigten nicht in Zweifel gezogen wurden - ist \ndie Versickerungsfähigkeit des Bodens im Baugebiet Baugebiet \"F. -Nord\" \ngering, eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung deshalb nicht \ngesichert. Es fehlt damit schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen, die nach \n§ 53 Abs.3a LWG NRW eine Freistellung des Klägers von der Überlassungspflicht \nermöglichen würden.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-13/11-k-1562-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-13/11-k-1562-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268610","retrieved":"2026-07-09 02:37:45.758218+00:00"}}