{"status":"available","doknr":"OLD268725","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1108.11K1155.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-11-08","aktenzeichen":"11 K 1155/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheinigung des \nBundesverwaltungsamts nach § 15 Abs. 2 BVFG vom 14.3.2005 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheids vom 31.5.2005 verpflichtet, der Klägerin eine \nSpätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nbeigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist im Jahr 1931, ihr Ehemann im Jahr 1923 in der autonomen \nWolgarepublik geboren. Der Ehemann der Klägerin beantragte am 13.7.2004 einen \nAufnahmebescheid und die Klägerin ihre Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid. \nEinen Ergänzungsbogen, mit der die Klägerin selbst ihre Aufnahme als \nSpätaussiedlerin hätte beantragen können, füllte diese nicht aus. Auf der Grundlage \nder Angaben im Aufnahmeantrag sowie der vorgelegten Urkunden und \nBescheinigungen erteilte das Bundesverwaltungsamt ohne Durchführung eines \nSprachtests dem Ehemann der Klägerin am 29.11.2004 einen Aufnahmebescheid, in \nden die Klägerin als Ehegattin im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen wurde. In \neinem Begleitschreiben an die Bevollmächtigte des Aufnahmebewerbers war der \nRatschlag an die Antragsteller enthalten, sich zu einem Sprachtest beim \nBundesverwaltungsamt oder bei einer deutschen Auslandsvertretung \nanzumelden.\n\n3\n\nAm 5.2.2005 reiste die Klägerin mit ihrem Ehemann ins Bundesgebiet ein. Bei \neiner Anhörung in G. versicherte der Ehemann der Klägerin, dass er in allen \nDokumenten stets mit der deutschen Nationalität geführt worden sei. Nachweise \nkönne er allerdings nicht vorlegen. Er sprach sehr gut Deutsch mit deutlichem \nwolgadeutschem Dialekt und unterhielt sich auch mit der Klägerin stets auf \nDeutsch.\n\n4\n\nAm 14.3.2005 stellte das Bundesverwaltungsamt dem Ehemann der Klägerin \neine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft aus und \nbescheinigte der Klägerin, Ehegattin eines Spätaussiedlers zu sein. Am 10.5.2005 \nlegte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheinigung nach § 15 BVFG ein, mit \ndem sie die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung auch für sich begehrte \nund Angaben sowie Urkunden zu ihrer Person nachreichte.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2005 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Es führte aus, die Klägerin könne gemäß § 15 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG \nerhalten. Dies sei nur möglich, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheids \nbeantragt und nicht bestandskräftig abgelehnt worden sei. Diese Voraussetzungen \nerfülle die Klägerin nicht; sie habe nicht vor ihrer Ausreise die Erteilung eines \nAufnahmebescheids beantragt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheids nach § 27 Abs. 2 BVFG, weil allein die fehlende Anerkennung \nals Spätaussiedlerin und der damit verbundene Ausschluss von Leistungen keine \nbesondere Härte begründe.\n\n6\n\nAm 14.6.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie strebt unter Hinweis auf ihr \nhohes Alter eine rasche Klärung der Angelegenheit an und beruft sich darauf, dass \nsie die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 Abs. 1 BVFG erfülle, \ninsbesondere im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sei. Sie sei \nnicht ordnungsgemäß darüber belehrt worden, dass sie selbst die Aufnahme aus \neigenem Recht hätte beantragen können. Insbesondere habe sie keinen \nErgänzungsbogen erhalten, mit dem sie diesen Antrag hätte stellen können. Sie \nhabe lediglich einen Ergänzungsbogen über die beruflichen Tätigkeiten ihrer Eltern \nübersandt bekommen, der auch ausgefüllt zurückgesandt worden sei. Außerdem sei \ndie Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1931 sowie eine \nRehabilitationsbescheinigung übersandt worden. Die Bevollmächtigte der Klägerin \nhabe vom Sachbearbeiter seinerzeit telefonisch bestätigt bekommen, dass der \nAufnahmeantrag der Klägerin als Spätaussiedlerin bearbeitet werde. Nach Erhalt des \nAufnahmebescheids, in dem die Klägerin nur als nichtdeutsche Ehegattin aufgeführt \ngewesen sie, habe ihre Bevollmächtigte eine Mitarbeiterin des Caritasverbands in N. \num Hilfe gebeten, die telefonisch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt darauf \nhingewiesen habe, dass die Klägerin selbst die Voraussetzungen als \nSpätaussiedlerin erfülle. Ihr sei darauf mitgeteilt worden, dass der \nAufnahmebescheid automatisch geändert werde, sobald die Eheleute nach \nDeutschland einreisten. Der Klägerin könne § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entgegen \ngehalten werden, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, dass sie die \nAufnahme aus eigenem Recht hätte beantragen können. \n\n7\n\nMit Beschluss vom 15.5.2006 - 12 E 1409/05 - hat das OVG NRW der Klägerin \nfür das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Es warf dabei unter \nanderem die Frage auf, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG durch eine nachträgliche Beantragung eines Aufnahmebescheids im Härteweg \nnach § 27 Abs. 2 BVFG herbeiführen kann.\n\n8\n\nAm 6.6.2006 hat die Klägerin sodann die Erteilung eines originären \nAufnahmebescheids beantragt. Im Aufnahmeverfahren hat die Caritasmitarbeiterin \nauf Anfrage des Bundesverwaltungsamts bestätigt, dass sie sich im Auftrag der \nBevollmächtigten der Klägerin und ihres Mannes noch vor deren Ausreise erkundigt \nhabe, ob bei beiden Eheleuten der Anspruch auf Anerkennung als Spätaussiedler \nbestehe, obwohl sie keinen Sprachtest absolviert hätten. Ihr sei mitgeteilt worden, \ndass sich beide vor Erhalt des Einreisevisums noch einer Sprachprüfung unterziehen \nkönnten, um so später problemlos als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Beide \nEheleute hätten nach ihrer Ankunft in ihrer Beratungsstelle ausgesprochen gut \nDeutsch gesprochen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 13.7.2006 hat das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Klägerin abgelehnt, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits \nverlassen habe. Eine besondere Härte liege nicht vor. Eine Härte komme nämlich \nnicht in Betracht in Situationen, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein \nihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt hätten, das \nRegelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Die Klägerin sei nicht gehindert \ngewesen, das Aufnahmeverfahren vor ihrer Einreise einzuleiten und abzuwarten. Die \nRegelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG würde weitgehend leer laufen, wenn in \nFällen der vorliegenden Art allein auf Grund der behaupteten deutschen \nVolkszugehörigkeit ein Aufnahmeverfahren nachgeholt würde.\n\n10\n\nGegen den Ablehnungsbescheid vom 13.7.2006 hat die Klägerin am 20.7.2006 \nWiderspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Zur Begründung des \nWiderspruchs hat ihr das Bundesverwaltungsamt eine Frist bis zum 31.1.2007 \neingeräumt.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 \nBVFG des Bundesverwaltungsamts vom 14.3.2005 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 31.5.2005 zu verpflichten, der Klägerin eine \nBescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu \nerteilen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG seien \nnur erfüllt, wenn ein Aufnahmeantrag vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ngestellt worden sei. Seit dem 1.1.2005 könne niemand mehr eine Bescheinigung \nnach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten, der nicht vorher auch ein Aufnahmeverfahren als \nSpätaussiedler betrieben habe. Letztlich bestehe wegen weiterer laufender ähnlicher \nVerfahren ein Interesse an einer grundsätzlichen baldigen Klärung der anstehenden \nRechtsfragen.\n\n16\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass \ndie Klägerin sämtliche Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamts (drei Hefter) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis \nihrer Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2.6.1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch das \nZuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950). Da die Klägerin erst am \n9.2.2005 ins Registrier- und Verteilverfahren einbezogen wurde und damit die \nRegistrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf \ndie Länder nicht bis zum 1.1.2005 erfolgt ist (vgl. § 100 b Abs. 2 BVFG), richtet sich \ndie Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG in der oben \ngenannten Fassung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das \nBundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer \nSpätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 \nBVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet \nnach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb \nvon sechs Monaten im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, \nwenn er seit dem 8.5.1945 oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines \nElternteils seit dem 31.3.1952 oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen seit \nseiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Rechtsbegriff \nder deutschen Volkszugehörigkeit ist definiert in § 6 BVFG. \n\n22\n\nI. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin im Sinne dieser Bestimmungen. Zwischen den \nBeteiligten ist nicht streitig, dass sie deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 \nAbs. 2 BVFG ist. Sie ist nach dem 31.12.1923 geboren, stammt von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab und hat nach \ndem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Klägerin in der Praxis des Herkunftsstaats trotz der Abstammung von \nzwei deutschen Eltern und der Betroffenheit von Vertreibungsmaßnahmen nicht der \ndeutschen Nationalität zugeordnet worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zudem \nwird die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist festgestellt, weil die Klägerin im \nZeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung unstreitig zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Sie sprach \nfließend Deutsch. Die Klägerin erfüllt auch die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 \nAbs. 1 BVFG und hat die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens \nverlassen, wenn auch nur einbezogen in den Aufnahmebescheid ihres Mannes.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, \n114.\n\n24\n\nII. Dem Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht auch die \nRegelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht entgegen. Danach kann eine \nBescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die \nErteilung eines Aufnahmebescheids beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig \nabgelehnt worden ist. \n\n25\n\n1. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG setzt die Stellung eines (eigenen) Aufnahmeantrags \nvoraus. Denn er regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Bescheinigung nach \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG ausgestellt werden kann und stellt damit sinngemäß auf \nden in derartigen Fällen regelmäßig vorausgehenden eigenen Aufnahmeantrag ab. \nDas Erfordernis eines eigenen Aufnahmeantrags ist im Übrigen in der \nGesetzesbegründung klargestellt. \n\n26\n\nVgl. BT-Drs. 15/420, S. 119, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 Buchstabe \nb).\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin gegeben. Die Klägerin hat am \n6.6.2006 die nachträgliche Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids beantragt. \nDieser Antrag ist auch nicht rechtskräftig abgelehnt worden; über den Widerspruch \ngegen die Versagung des Aufnahmebescheids ist noch nicht entschieden \nworden.\n\n28\n\n2. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht \nvoraus, dass der Antrag vor der Ausreise gestellt worden ist. Eine derartige zeitliche \nEinschränkung ergibt sich zum Einen nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn \ndiese setzt nur einen nicht endgültig negativ beschiedenen Aufnahmeantrag voraus, \nenthält jedoch keine Aussagen dazu, wann dieser Aufnahmeantrag gestellt worden \nsein muss. Zum Anderen ist auch der Entstehungsgeschichte dieser Regelung nicht \nzu entnehmen, dass Voraussetzung für die Erteilung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung ein vor der Übersiedlung gestellter Aufnahmeantrag \nsein sollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift bewirken, dass \nBescheinigungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht ausgestellt werden, wenn \nfeststeht, dass der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht besteht, \nweil ein eigener Aufnahmeantrag gestellt und bestands- oder rechtskräftig abgelehnt \nworden ist. Die Gesetzesbegründung geht weiter davon aus, dass \"in diesen Fällen \noder dann, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht gestellt \nwurde, [...] die Betroffenen die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des \nAufnahmeverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 verlassen [haben] und [...] dementsprechend \nnicht als Spätaussiedler anerkannt werden [können]. Letzteres trifft nicht zu, sofern \nüber den (eigenen) Aufnahmebescheid noch nicht abschließend entschieden und \ndas Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung \nmit Hilfe des Instituts der Einbeziehung verlassen wurde.\" \n\n29\n\nVgl. BT-Drs. 15/420, S. 119, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 b).\n\n30\n\nDanach soll die Regelung vor allem sicherstellen, dass die Aussiedlungsgebiete \nentsprechend der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 BVFG im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen worden sind, was nach Einschätzung des \nGesetzgebers im Regelfall erfüllt ist, wenn ein Aufnahmeantrag gestellt worden ist, \nder noch nicht endgültig abgelehnt worden ist. Die Begründung macht in diesem \nZusammenhang deutlich, dass dieser Voraussetzung für die \nSpätaussiedlereigenschaft - und damit sinngemäß auch für den Anspruch auf \nAusstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung - auch dann genügt ist, wenn über \nden (eigenen) Aufnahmebescheid noch nicht abschließend entschieden und das \nAussiedlungsgebiet zum Zwecke der beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung mit \nHilfe des Instituts der Einbeziehung verlassen wurde. Danach sollte die Erteilung \neiner Spätaussiedlerbescheinigung an Spätaussiedler, die ohne eigenen \nAufnahmebescheid im Wege der Einbeziehung gekommen sind, ausdrücklich nicht \ndurch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausgeschlossen werden, sofern \nnicht bereits im Aufnahmeverfahren bestands- oder rechtskräftig festgestellt worden \nist, dass die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht vorliegen. Nicht \nangesprochen wird der hier vorliegende Fall, in dem ein Spätaussiedler vor seiner \nAusreise noch keinen eigenen Aufnahmebescheid beantragt hat, aber gleichwohl \ndas Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der beschleunigten gemeinsamen Aussiedlung \nmit Hilfe des Instituts der Einbeziehung verlassen hat. Auch in diesem Fall ist das \nAussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen worden, so dass \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG vorliegen und § 15 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich gewordenen \nGesetzeszweck der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nnicht entgegen steht. Denn für die Frage, ob das Aussiedlungsgebiet mit Hilfe des \nInstituts der Einbeziehung im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen worden ist, \nist es unerheblich, ob ein eigener Aufnahmeantrag vor oder erst nach der \nAussiedlung gestellt worden ist.\n\n31\n\nVgl. zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreise \"im Wege \ndes Aufnahmeverfahrens\" erfolgt, BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 5 C \n32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388. \n\n32\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass das Aufnahmeverfahren \ngrundsätzlich vom Herkunftsland aus zu führen ist und hiervon nur in den Fällen des \n§ 27 Abs. 2 BVFG abgewichen werden kann. Solange auch der Einbezogene \"im \nWege des Aufnahmeverfahrens\" eingereist ist und - neben der ohnehin zu prüfenden \ndeutschen Volkszugehörigkeit und bestimmten Stichtagsvoraussetzungen - allein \ndies Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft ist, kann auch für die \nAusstellung einer Bescheinigung nicht entscheidend sein, wann der nach § 15 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG erforderliche (eigene) Aufnahmeantrag gestellt worden ist.\n\n33\n\nDass auch im Wege der Einbeziehung eingereiste Spätaussiedlerbewerber den \nnach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen eigenen Aufnahmeantrag schon vor \nihrer Ausreise gestellt haben müssen, lässt sich schließlich nicht aus dem in der \nGesetzesbegründung zum Zuwanderungsgesetz zum Ausdruck gebrachten \nBestreben ableiten, dass möglichst rasch über den Status entschieden werden soll, \nauch um Rückforderungen von Integrationsleistungen möglichst zu vermeiden. Denn \ndieses Ziel sollte nach den Erwägungen in der Gesetzesbegründung (allein) dadurch \nerreicht werden, dass die Zuständigkeit für das Aufnahme- und \nBescheinigungsverfahren beim Bundesverwaltungsamt konzentriert und die \nBescheinigung nach § 15 BVFG von Amts wegen ausgestellt werden sollte, damit \ndas Verfahren unmittelbar mit der Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen \ndes Bundes von Amts wegen eingeleitet und zügig abgeschlossen werden kann. \n\n34\n\nVgl. BT-Drs. 15/420, S. 118, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 a) aa).\n \nFür die rasche Entscheidung über den Status ist es darüber hinaus weder in der \nGesetzesbegründung noch im Gesetz vorgesehen und auch nicht erforderlich, dass \nder eigene Aufnahmeantrag nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG schon vor der \nAussiedlung gestellt werden muss. Er kann durch Personen, die im Wege der \nEinbeziehung eingereist sind, sogleich nach der Einreise gestellt werden, so dass \nohne zeitliche Verzögerung über den Status entschieden werden kann. Sofern im \nBescheinigungsverfahren noch kein eigener Aufnahmebescheid gestellt ist, kann das \nBundesverwaltungsamt die mit den Änderungen durch das Zuwanderungsgesetz \nangestrebte alsbaldige Klärung des Statusses dadurch herbeiführen, dass es \nzugleich mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG von \nAmts wegen auch über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG entscheidet und diese unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG \nablehnt. Bei einer solchen Vorgehensweise könnte die Stellung eines eigenen \nAufnahmeantrags nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über \ndie Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung berücksichtigt werden.\n\n35\n\nAbgesehen von diesen auf die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck \ngestützten Erwägungen kann dem Gesetzgeber ohnehin nicht unterstellt werden, \ndass er Personen, die unstreitig im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sind, \nderen eigenes Aufnahmeverfahren noch nicht endgültig negativ abgeschlossen ist \nund die auch die sonstigen Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 \nBVFG erfüllen, die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinung nach § 15 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG, die dem Nachweis dient, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, \nhätte verwehren wollen. \n\n36\n\n3. Es ist auch nicht geboten, § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG erweiternd über den \nWortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass zunächst ein eigener - \ngegebenenfalls gerichtlich gesondert zu erstreitender - Aufnahmebescheid erteilt \nworden sein muss oder zumindest inzident die Voraussetzungen für die Erteilung \neines Aufnahmebescheids zu prüfen sind, bevor eine Bescheinigung nach § 15 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG ausgestellt werden kann. \n\n37\n\nVgl. so aber VG Minden, Urteil vom 11.8.2006 - 8 K 1412/06 -; offen \ngelassen von VG Minden, Urteil vom 21.6.2006 - 11 K 2241/05 -.\n\n38\n\nWenn der Gesetzgeber ein derartiges Erfordernis hätte aufstellen wollen, hätte \nnichts näher gelegen, als dies auch so zu formulieren. Einer deutlichen Formulierung \nhätte es vor allem deshalb bedurft, weil nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes allgemein anerkannt war, dass die Ausstellung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung an Personen möglich war, die lediglich in den \nAufnahmebescheid eines Familienangehörigen einbezogen waren, aber die \nSpätaussiedlervoraussetzungen selbst erfüllten, ohne dass sie hierfür noch einen \neigenen Aufnahmebescheid benötigten. Dass eine \"Höherstufung\" abweichend \ndavon nach neuer Rechtslage die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids oder \nzumindest die Prüfung seiner Voraussetzungen voraussetzen könnte, lässt sich dem \nGesetz nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. \n\n39\n\nEin solches Erfordernis ist auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten. \nInsbesondere ist die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids an \nSpätaussiedlerbewerber, die bereits mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung im Wege \ndes Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt sind, auch nicht deshalb \nnotwendig, um dem Zweck des Aufnahmeverfahrens Rechnung zu tragen, den \nZugang von Spätaussiedlerbewerbern nach Deutschland in geordnete Bahnen zu \nlenken. Diesem Zweck ist schon durch die Einbeziehung vollständig entsprochen \nworden. Der Zweck des Aufnahmeverfahrens bietet deshalb keine hinreichende \nRechtfertigung dafür, die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung für Personen, \ndie bereits ohne Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids alle Voraussetzungen \nals Spätaussiedler erfüllen, im gesetzlichen Regelfall von der Rückreise in die \nAussiedlungsgebiete und der Durchführung eines eigenen Aufnahmeverfahrens von \ndort aus abhängig zu machen, sofern nicht in besonderen Fällen eine besondere \nHärte nach § 27 Abs. 2 BVFG gegeben ist. Sofern nämlich nicht ohnehin in Fällen \ndieser Art generell eine Härte bereits deshalb angenommen würde, weil die \nBetroffenen mit Hilfe des Instituts der Einbeziehung übergesiedelt sind, und andere \nHärtegründe nicht vorlägen, müssten die bereits ordnungsgemäß als Einbezogene \n\"im Wege des Aufnahmeverfahrens\" nach Deutschland eingereisten Betroffenen für \ndie Durchführung eines eigenen Aufnahmeverfahrens zunächst ins \nAussiedlungsgebiet zurückkehren (§ 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG), bevor ihnen eine \nSpätaussiedlerbescheinigung erteilt werden könnte. Ein derartiges Erfordernis wäre \nmit Blick auf den bereits erfüllten Zweck des Aufnahmeverfahrens unverhältnismäßig. \n\n40\n\nAbgesehen davon wäre mit der Erforderlichkeit, zunächst die Voraussetzungen \nfür einen eigenen Aufnahmebescheid prüfen zu müssen, eine nach Einreise der \nBetroffenen im Wege des Aufnahmeverfahrens nicht mehr nötige doppelte Prüfung \nder Spätaussiedlervoraussetzungen im Aufnahme- und im Bescheinigungsverfahren \nverbunden. Dementsprechend ist es sachgerecht, für die Erteilung einer \nBescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG neben dem Vorliegen der \nSpätaussiedlervoraussetzungen dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG \nentsprechend lediglich zu verlangen, dass ein eigener Aufnahmeantrag gestellt und \nnicht endgültig abgelehnt worden ist. Für Personen, die mit Hilfe des Instituts der \nEinbeziehung nach Deutschland eingereist sind, hat der eigene Aufnahmeantrag \ndabei nur noch die Funktion, der Behörde die für die Prüfung der \nSpätaussiedlereigenschaft erforderlichen Angaben zu verschaffen und so diese \nPrüfung zu ermöglichen, seitdem ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach \n§ 15 Abs. 1 BVFG nach neuer Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Im \nBescheinigungsverfahren, das für im Aufnahmeverfahren eingereiste Personen \nnunmehr von Amts wegen einzuleiten ist, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG ohnehin sämtliche Voraussetzungen für die \nSpätaussiedlereigenschaft gesondert zu prüfen, weil das Aufnahmeverfahren auch \nnach der jetzigen Rechtslage nicht der abschließenden Feststellung der deutschen \nVolkszugehörigkeit oder gar der Spätaussiedlereigenschaft dient, sofern nicht ein \nerteilter Aufnahmebescheid wegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG Tatbestandswirkung für \ndas Bescheinigungsverfahren insoweit besitzt, als mit dem Betroffenen im Rahmen \ndes Aufnahmeverfahrens ein Gespräch durchgeführt worden ist.\n\n41\n\nVgl. BT-Drs. 15/420, S. 118, Begründung zu Art. 6 Nr. 4 a) aa).\n\n42\n\nDiese Tatbestandswirkung bewirkt im Übrigen lediglich, dass eine im \nAufnahmeverfahren für einen Betroffenen auf Grund eines mit ihm geführten \nGesprächs insoweit getroffene positive Feststellung im Bescheinigungsverfahren \nnicht mehr in Frage gestellt werden darf. Demgegenüber ist schon vom Wortlaut her \nein erstmaliges Gespräch mit einem Betroffenen im Bescheinigungsverfahren nicht \nausgeschlossen, das auch dann vorliegt, wenn etwa infolge einer \nIdentitätstäuschung im Aussiedlungsgebiet mit dem Betroffenen gerade kein \nGespräch geführt worden ist. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.10.2006 - 2 E 1135/06 - und vom \n30.10.2006 - 2 E 1195/06 - unter Hinweis auf die \nGesetzesbegründung.\n\n44\n\n4. Die Klage wäre aber auch dann begründet, wenn aus dem Erfordernis des \n§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG, wonach ein Aufnahmebescheid beantragt und nicht \nbestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sein darf, abgeleitet werden müsste, \ndass eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die bisher nur in \neinen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, nur dann erteilt werden kann, \nwenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG für die nachträgliche Erteilung \neines Härtefallaufnahmebescheids vorliegen. \n\n45\n\nDenn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids \nim Härteweg gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann auch noch auf \neinen nach der Übersiedlung gestellten Antrag nachträglich ein Aufnahmebescheid \nerteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die \nsonstigen Voraussetzungen vorliegen. \n\n46\n\nStreitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage, ob im Falle der Klägerin \neine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt. Dies ist entgegen der \nAuffassung des Bundesverwaltungsamts in seinem ablehnenden Bescheid vom \n13.7.2006 der Fall.\n\n47\n\nNach der Rechtsprechung des BVerwG kann eine besondere Härte nicht nur \ndann vorliegen, wenn durch die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids \nder in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck nicht \nbeeinträchtigt wird. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG erfasst vielmehr auch \nsolche vom Regelfall abweichende Fälle, in denen es gerade mit Rücksicht auf den \nGesetzeszweck auf Grund besonderer Umstände übermäßig hart, nämlich in hohem \nMaße unbillig wäre, den Betreffenden auf die Regelvorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG zu verweisen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Ansinnen, zum Zwecke \nder Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens nach § 27 Abs. 1 BVFG in das \nAussiedlungsgebiet zurückzukehren (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG), mit \nWertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. \nDementsprechend erfordert der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Schutz von \nEhe und Familie, dass eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG sogar dann \nanzunehmen ist, wenn ein ohne Aufnahmebescheid eingereister deutscher \nVolkszugehöriger einen deutschen Staats- oder Volkszugehörigen heiratet, der \nseinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und nicht bereit ist, dem Aufnahmebewerber in \ndie Aussiedlungsgebiete zu folgen. \n\n48\n\nVgl. Urteile vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99 \n= NVwZ-RR 2000, 465 = DVBl. 2000, 1522 und - 5 C 4.99 -, \nBVerwGE 110, 106 = NVwZ-RR 2000, 467 = FamRZ 2000, \n1013,\n\n49\n\nGleiches muss erst recht dann gelten, wenn ein deutscher Volkszugehöriger \nzusammen mit seinem Ehegatten einreist, in dessen Aufnahmebescheid er \neinbezogen worden ist, so dass sogar eine dem Gesetzeszweck entsprechende \nSteuerung der Zuwanderung durch das Aufnahmeverfahren stattgefunden hat. \nSpätestens in dem Augenblick, in dem der Ehegatte den Status eines \nSpätaussiedlers und damit eines Deutschen i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG erworben hat, \nist es dem Aufnahmebewerber nicht mehr zuzumuten, ohne seinen Ehegatten in die \nAussiedlungsgebiete zurückzukehren.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.2.2006 - 12 A 3148/03 \n- und vom 28.2.2001 - 2 A 356/00 -.\n\n51\n\nDie Klägerin zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens auf eine Rückkehr in \ndas Aussiedlungsgebiet zu verweisen, würde - wie in den vom BVerwG und vom \nOVG NRW bereits entschiedenen Fällen - zu einer nicht nur vorübergehenden \nTrennung vom Ehepartner führen, die der Klägerin nach den o.g. Grundsätzen \nwegen des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes und insbesondere auch \nim Hinblick auf ihr hohes Alter und das ihres Ehemanns - beide sind über 75 Jahre alt \n- nicht zugemutet werden kann. \n\n52\n\nDer Annahme einer besonderen Härte steht auch nicht entgegen, dass es sich \nbei den nachträglich eingetretenen Umständen, die hier eine Härte begründen, um \neine Situation handelt, die die Klägerin oder andere Personen durch ein ihr \nzuzurechnendes Verhalten mit der Absicht herbeigeführt hat, das Regelerfordernis \ndes § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, a.a.O. unter Hinweis \nauf BT-Drs. 11/6937, S. 6.\n\n54\n\nEin solcher auf Umgehung angelegter Umstand kann nicht allein darin gesehen \nwerden, dass die Klägerin nicht bereits vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen \neigenen Aufnahmeantrag durch Ausfüllen des Ergänzungsbogens \"S/Ehegatte\" \ngestellt hat, sondern ausschließlich auf der Grundlage der Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid ihres Ehemannes nach Deutschland gekommen ist. Die Klägerin \nhat bereits nicht das Regelerfordernis der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens \nvor ihrer Einreise umgangen, weil sie ungeachtet eines seinerzeit fehlenden eigenen \nAufnahmeantrags im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist. \n\n55\n\nAbgesehen davon bestehen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, die \nKlägerin könnte in Umgehungsabsicht davon abgesehen haben, einen eigenen \nAufnahmeantrag vor ihrer Ausreise zu stellen. Es lässt sich anhand der \nVerwaltungsvorgänge bereits nicht einmal feststellen, dass der Klägerin überhaupt \nbewusst war, dass der gestellte Aufnahmeantrag nur ihren Ehemann als \nAufnahmebewerber und die Klägerin lediglich als einzubeziehende Ehegattin \nauswies. So hat selbst das Bundesverwaltungsamt in seinem Schreiben vom \n28.7.2004 (Bl. 11 der Beiakte I) die Klägerin als Antragstellerin bezeichnet mit der \nFolge, dass auch die Bevollmächtigte der Klägerin und ihres Mannes die Klägerin in \ndem angeforderten Ergänzungsbogen über berufliche Tätigkeiten (Bl. 13 der \nVerwaltungsvorgänge) als Antragstellerin eingetragen hat. Urkunden und \nRehabilitationsbescheinigungen sind gleichermaßen für die Klägerin und ihren Mann \nvorgelegt worden. Schließlich hat auch die von der Bevollmächtigten der Klägerin \nund ihres Mannes beauftragte Caritasmitarbeiterin schriftlich bestätigt, beim \nBundesverwaltungsamt angefragt zu haben, ob bei beiden Eheleuten der Anspruch \nauf Anerkennung als Spätaussiedler bestehe, obwohl sie keinen Sprachtest \nabsolviert hätten. Ihr ist danach mitgeteilt worden, dass sich beide vor Erhalt des \nEinreisevisums noch einer Sprachprüfung unterziehen könnten, um so später \nproblemlos als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Im Hinblick auf diese Umstände \nist das Vorbringen der Klägerin durchaus plausibel, sie habe sich nach Ausstellung \ndes Aufnahmebescheids gewundert, warum sie lediglich in den Aufnahmebescheid \nihres Mannes einbezogen worden sei. Auch wenn ihr bei sorgfältiger Durchsicht des \nAufnahmeantrags hätte auffallen können, dass sie keinen förmlichen eigenen Antrag \ngestellt hat, lässt dies allein den Rückschluss auf eine Umgehungsabsicht der \nKlägerin nicht zu.\n\n56\n\nSelbst wenn die Klägerin erkannt hätte, dass sie vor ihrer Ausreise keinen \neigenen Antrag gestellt hat, ließe die fehlende Antragstellung nicht auf eine \nUmgehungsabsicht der Klägerin schließen. Denn sie konnte während des \nAufnahmeverfahrens unter Geltung der früheren Rechtslage noch gar nicht damit \nrechnen, dass es ihr bei der späteren Entscheidung über ihre \nSpätaussiedlereigenschaft zum Nachteil gereichen könnte, wenn sie lediglich in den \nAufnahmebescheid ihres Mannes einbezogen würde. Im Aufnahmeantrag war noch \nausdrücklich betont, dass der Aufnahme- und der Einbeziehungsbescheid nur \nvorläufiger Natur sind und die endgültige Feststellung der Eigenschaft als \nSpätaussiedler einem gesonderten späteren Verfahren vorbehalten ist. Auch aus der \nschriftlichen Stellungnahme der Caritasmitarbeiterin ist zu entnehmen, dass \ngenerelle Hürden für die Anerkennung der Klägerin als Spätaussiedlerin durch die \nfehlende eigene Antragstellung seinerzeit auch beim Bundesverwaltungsamt nicht \ngesehen worden sind. Es entsprach im Übrigen - wie dem Gericht aus anderen \nVerfahren bekannt ist - auf der Basis der früheren Rechtslage, nach der jedenfalls \neine Höherstufung auch im Bescheinigungsverfahren noch ohne Weiteres möglich \nwar, durchaus verbreiteter Praxis des Bundesverwaltungsamts darauf hinzuweisen, \ndass das Aufnahmeverfahren beschleunigt werde, wenn Angehörige des \nAufnahmebewerbers nur in den Aufnahmebescheid einbezogen würden und keinen \neigenen Antrag stellten. Derartige Hinweise sind sogar in verschiedenen Fassungen \nder Aufnahmeantragsformulare aufgenommen worden. Es erscheint im Hinblick auf \ndiese Praxis befremdlich, nunmehr eine absichtliche Umgehung des \nRegelerfordernisses des § 27 Abs. 1 BVFG darin zu erblicken, dass ein Angehöriger \ndiesen Ratschlägen folgend noch unter der Geltung der früheren Rechtslage keinen \neigenen Aufnahmebescheid beantragt, sondern sich mit der Einbeziehung in einen \nAufnahmebescheid begnügt hat. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind billigerweise nicht \nerstattungsfähig, weil es keinen Antrages gestellt und sich keinem eigenen \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n58\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \nden §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n59\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung, weil bislang keine \ngesicherte obergerichtliche Klärung der Bedeutung und Reichweite des § 15 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG vorliegt, die Auslegung dieser Vorschrift für zahlreiche andere \nSpätaussiedlerverfahren entscheidungserheblich ist und im Hinblick auf die \nderzeitige Verwaltungspraxis einer grundsätzlichen Klärung bedarf. \n\n60\n\nDa es bisher auch keine höchstrichterliche Klärung der \nentscheidungserheblichen Rechtsfragen gibt, wird gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz \nwegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-08/11-k-1155-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":42},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":18},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-11-08/11-k-1155-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268725","retrieved":"2026-07-09 02:37:55.097215+00:00"}}