{"status":"available","doknr":"OLD268886","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1031.9K1769.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-10-31","aktenzeichen":"9 K 1769/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2005 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Erbauberechtigter der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 9, \nFlurstück 690 und 691 (X.---straße 8, C. T. ), die im Eigentum des \nLandesverbandes M. stehen.\n\n3\n\nMit Vertrag vom 11. April 2003 vermietete der Kläger Herrn V. L. eine auf \nden Grundstücken befindliche Halle nebst zugehöriger Hoffläche, die dieser als \nFesthalle nutzt. Das Mietverhältnis soll am 01. April 2008 enden.\n\n4\n\nDie dem Betreiber der Festhalle vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom \n27. März 2003 in der durch Bauordnungsverfügung vom 11. Dezember 2003 \ngeänderten Fassung hob die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden mit Urteil \nvom 17. März 2005 im Verfahren 9 K 1894/04 auf. Die hiergegen gerichtete Berufung \nwies der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nmit Urteil vom 27. April 2006 zurück, ohne die Revision zuzulassen. Über die unter \ndem Aktenzeichen BVerwG 4 B 56.06 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist noch nicht entschieden.\n\n5\n\nMit bestandskräftiger Bauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 verpflichtete der \nBeklagte unter Ziffer 9 den Betreiber der Festhalle, die in dem zur Baugenehmigung \ngehörenden Lageplan dargestellten 85 Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ihrer \nGesamtzahl vollständig benutzbar herzustellen und durch dauerhafte Markierungen \nam Boden deutlich sichtbar zu kennzeichnen.\n\n6\n\nMit Bauordnungsverfügung vom 12. Juli 2005 forderte der Beklagte u.a. den \nKläger auf, zu dulden, dass die in dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan \ndargestellten 85 Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ihrer Gesamtzahl vollständig \nbenutzbar hergestellt und durch dauerhafte Markierungen am Boden deutlich \nsichtbar gekennzeichnet werden.\n\n7\n\nMit der am 12. August 2005 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die \nan ihn adressierte Duldungsverfügung: Er sei zur Duldung nicht verpflichtet. \nMietvertraglich sei lediglich die Nutzung der Hoffläche zu Parkzwecken vereinbart. \nMit der Verwirklichung der Stellplätze entsprechend dem Lageplan sei die \nBeseitigung von Grünanlagen verbunden. Auch sei zweifelhaft, ob mit Blick auf \nSichtdreiecke und die Freihaltung von Fluchtwegen vor notwendigen Fluchttüren \nStellplätze an den im Lageplan vorgesehenen Standorten akzeptiert werden könnten. \nDer Beklagte habe bei Nichterfüllung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen \ndiese nicht durchzusetzen, sondern mit einer Nutzungsuntersagungsverfügung zu \nreagieren. Im Übrigen bestehe mit Blick auf die geringe Auslastung sowie der \nbestehenden Zweifel an der Fortsetzung des Betriebs kein Bedürfnis, zum jetzigen \nZeitpunkt die Anlage der 85 Stellplätze zu verlangen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung führt der Beklagte aus: Die an den Betreiber der Festhalle \nadressierte Bauordnungsverfügung vom 23. Juni 2005 sei bestandskräftig. Die \nDurchsetzung dieser Bauordnungsverfügung mache den Erlass der \nDuldungsverfügung erforderlich. Die Baubehörde sei berechtigt, gegen \nbaurechtswidrige Zustände einzuschreiten. Auch sei die Anlage der Parkplätze in der \nPlanungsphase zwischen dem Betreiber der Festhalle und dem Kläger abgestimmt \nworden. Auch wenn einzelne Stellplätze im Bereich der zur I1. Straße \ngerichteten westlichen Außenwand unter Berücksichtigung der in der Örtlichkeit \nfestgestellten Lage der dortigen (Notausgangs-) Türen geringfügig gegenüber dem \ngenehmigten Lageplan zu verschieben seien, tue dies der generellen Herstellbarkeit \nder Stellplatzanlage insgesamt keinen Abbruch.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 1769/05, 9 K \n2073/05, 9 K 1597/05, 9 K 1581/05, 9 K 1580/05, 9 K 1227/05, 9 L 347/05 und 9 L \n859/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nentscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt haben.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDie Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 2005 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Duldungsverfügung ist § 61 \nAbs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden - hier der Beklagte - \nu.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Juli 1992 - 10 A 1478/89 -, Juris; OVG \ndes Saarlandes, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, \n337 (338); Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Heidelberg, \nMünchen, Landsberg, Berlin, Stand: 01. Mai 2006, § 61 Rn. 134; Heintz, \nin: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 61 Rn. 31; von \nKalm, Die Duldungsverfügung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, \nDÖV 1996, 463 (464 f.).\n\n20\n\nZwar ist die Duldungsverfügung statthaftes Mittel, um Hindernisse auszuräumen, \ndie sich aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter für die Befolgung oder \nDurchsetzung bauaufsichtlich verfügter Handlungspflichten ergeben können.\n\n21\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - 2 L 54.04, 2 S 60.04 -\n, Juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, \nNVwZ-RR 2003, 337.\n\n22\n\nDie angefochtene Duldungsverfügung ist jedoch zur Gefahrenabwehr nicht \nerforderlich. Dem Beklagten stehen mildere als die gewählten, aber gleich effiziente \nMittel zur Verfügung.\n\n23\n\nMit der dem Betreiber der Festhalle auferlegten Verpflichtung zur Anlage von \nStellplätzen, deren Durchsetzung mittels der hier angefochtenen \nBauordnungsverfügung ermöglicht werden soll, ist beabsichtigt, den öffentlichen \nVerkehrsraum von zusätzlich ruhenden Kraftfahrzeugen freizuhalten. Dies kann der \nBeklagte auch erreichen, indem er die Nutzung der Festhalle in quantitativer Hinsicht \nbeschränkt, solange der Betreiber der Festhalle die ihm obliegende Verpflichtung zur \nHerstellung notwendiger Stellplätze nicht erfüllt.\n\n24\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 - 25 ZS/CS 00.279 \n-, BauR 2001, 774 f.\n\n25\n\nDass sich eine Beschränkung der Nutzung der Festhalle für den Betreiber \ngegenüber der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen als einschneidendere \nMaßnahme darstellt, steht dem nicht entgegen. Es liegt im Verantwortungsbereich \ndes Betreibers der Festhalle die notwendigen Stellplätze herzustellen. Ob der Kläger \ngegenüber dem Betreiber der Festhalle zivilrechtlich zur Duldung der Herstellung der \nim Lageplan vorgesehenen Stellplätze verpflichtet ist, hat der Betreiber der Festhalle \ngegebenenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären.\n\n26\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten bekämpfte Gefahr \nnicht aus dem Zustand der Grundstücke resultiert, deren Erbbauberechtigter der \nKläger ist, sondern aus dem Betrieb der Festhalle folgt, für den zunächst der \nBetreiber der Festhalle die Verantwortung trägt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 168 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-10-31/9-k-1769-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-10-31/9-k-1769-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268886","retrieved":"2026-07-09 02:38:08.461505+00:00"}}