{"status":"available","doknr":"OLD268960","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1027.3L711.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"3 L 711/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt 3.750,00 EUR.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n28./29. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 22. September 2006 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner die \nVerfügung vom 22. September 2006 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. \nInsbesondere ist sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die ihr beigegebene \nBegründung genügt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - den aus § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des \nAusnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem \nHinweis auf die potenziell hohe Gefährdung anderer am Straßenverkehr \nteilnehmenden Personen durch den Antragsteller Umstände dargelegt, die seiner - \ndes Antragsgegners - Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse \nam Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches \nInteresse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende \nAnforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an \ndieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen des Antragsgegners \ninhaltlich tragfähig sind.\n\n6\n\nEntgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es unerheblich, dass der Vorfall \nam 06. Februar 2004 nunmehr 2 Jahre und 8 Monate zurückliegt. Zum einen ist die \nzeitliche Verzögerung dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner (sachgerecht) \nder Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers durch mehrere \nGutachtenanforderungen nachgegangen ist. Zum anderen kann sich für den \nAntragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt daraus etwas ergeben, dass \nihm nicht schon früher die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.\n\n7\n\nDer Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg.\n\n8\n\nDie erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nliegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 (wie dem in der Bestimmung enthaltenen \"kann\" zu \nentnehmen ist) im Ermessen des Gericht. Dieses hat dabei nach herrschender \nMeinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, \nvon der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 22. September 2006 vorläufig \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt \nsofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des \nAntragstellers aus. \n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung vom 22. September 2006 erweist sich nämlich bei \nsummarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus \n- als offensichtlich rechtmäßig.\n\n10\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der \nFahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber \nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die \nFahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf sie \ndabei gemäß den §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen \nFahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender \nEignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen \nAufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens nicht \nnachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder \naber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. So liegt es \nhier.\n\n11\n\nDas vom Antragsgegner mit Schreiben vom 07. und 26. Juni 2006 verlangte \nmedizinisch-psychologisches Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht.\n\n12\n\nIn solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte \nGutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und \nverhältnismäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein \nausreichender Grund besteht\n\n13\n\n- vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG \n3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar \n2001 - 19 B 1757/00, NWVBl. 2001, 478 (481); OVG NRW, Beschluss \nvom 22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, \nBeschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 3; OVG Bautzen, \nBeschluss vom 19. Dezember 1997 - 3 S 13/97, NZV 1998, 174; OVG \nHamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000, 348 \n(348 f.); OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99, \nDAR 1999, 518 (519); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. \nAufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, \nKommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35 -.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die durch die Untersuchung zu klärende \nFrage ist gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten \ndes Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens konkret \nformuliert\n\n15\n\n- vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung: OVG NRW, \nBeschluss vom 04. September 2000 - 19 B 1134/00, NZV 2001, 95 (96); \nHentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 36. Aufl., München 2001, \n§ 11 FeV Rn. 17; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., \nMünchen 2000, § 11 FeV Anm. 25 -.\n\n16\n\nDer Antragsgegner hat weiter den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV \ngenügt. Danach muss - wie hier - der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus \nverständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die \nin ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit \nder Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)\n\n17\n\n- vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92, \nBVerfGE 89, 69 (86 ff.); BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - \nBVerwG 3 C 1.97, NZV 1998, 300 (301); OVG NRW, Beschluss vom \n22. November 2001 - 19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186); OVG NRW, \nBeschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01, S. 13 -\n\n18\n\nund der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, \neiner berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des \nFahrerlaubnisentziehungsverfahrens vorherbestimmt ist und der \nFahrerlaubnisinhaber mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung vor einer \nFahrerlaubnisentziehung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur \nVermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den \nFahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen \ndazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel \nder Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung \nder Anordnung nachkommen soll \noder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der \nFahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend \naussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen geben und der Fahrerlaubnisinhaber nicht \"ins Blaue \nhinein\" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts \nmit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen \nBelastungen überzogen werden darf\n\n19\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01, \nS. 10 f.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01, \nDAR 2002, 185 (186 f.); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - \n19 B 927/01, S. 7 f. -.\n\n20\n\nAuf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner - der \nWarnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - den Antragsteller in \ngenügender Weise hingewiesen.\n\n21\n\nDie Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 c) FeV. Nach dieser Vorschrift hat - ohne Einräumung \nvon Ermessen - die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei \neiner Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von \n0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. So liegt es hier. Die dem Antragsteller am \n07. Februar 2004 entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von \n2,24 ‰ ergeben. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit einer \nüber 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug im Straßenverkehr \ngeführt hat. Die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach § 153 a Abs. 2 \nStPO steht dem nicht entgegen. Es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, \nwelches Maß an Überzeugung über die rechtswidrige und schuldhafte Tatbegehung \nbeim Strafgericht und bei der Staatsanwaltschaft vorgelegen hat. Selbst wenn für die \nAnwendung des § 153 a StPO ausreichen dürfte, dass Gericht und \nStaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejahen\n\n22\n\n- vgl. Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 47. Auflage, § 153 a Rdnr. 7; \nSchoreit, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 2. Auflage, § 153 a \nRdnr. 10 -,\n\n23\n\ndarf die Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigen, dass der \nFahrerlaubnisinhaber der Einstellung des Strafverfahrens trotz der damit \nverbundenen ihn belastenden Auflagen zugestimmt hat. Jedenfalls die Kombination \nder übereinstimmenden Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass \nnach Durchführung des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein \nhinreichender Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter \ndie mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden \ntatsächlichen Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf \nhinsichtlich der Fahreignung\n\n24\n\n- vgl. OVG NW, Beschluss vom 09. Dezember 2005 - 16 B 1749/05 - \nm. w. Nachweisen -.\n\n25\n\nIm Übrigen vermag der Antragsgegner die Gutachtenaufforderung auch auf § 13 \nNr. 2 e) FeV zu stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens (auch) dann anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob \nAlkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Diese Frage bedarf vorliegend dringend der \nAbklärung.\n\n26\n\nNach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass \nPersonen - wie der Antragsteller -, die Blutalkoholwerte über 1,6 ‰ erreichen, \nregelmäßig bereits an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik \nleiden\n\n27\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, in: NJW 1989, \n116; OVG Schleswig, Urteil vom 11. März 1992 - 4 L 215/91 -, in: NZV \n1992, 379 -.\n\n28\n\nGesicherte verkehrsmedizinische Untersuchungen belegen, dass der \nsogenannte \"Geselligkeitstrinker\" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem \nBlutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 ‰ verträgt. Der geübte Trinker \nhingegen fühlt sich mit Blutalkoholwerten von 1,6 ‰ und mehr in seinem körperlichen \nBefinden nicht mehr beeinträchtigt als ein nicht geübter Trinker bei Blutalkoholwerten \nvon unter 1 ‰. Wenn der geübte Trinker in eine Situation kommt, in der er Alkohol zu \nsich nimmt, ist mithin nicht gewährleistet, dass er bei einer zu hohen \nBlutalkoholkonzentration auf das Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet, weil für ihn \nsubjektiv hierfür kein Anlass besteht.\n\n29\n\nAngesichts dessen kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die \nGutachtenaufforderung auch auf § 13 Nr. 2 d) FeV zu stützen vermag und welche \nFolgerungen aus der amtsärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2005 zu ziehen \nsind.\n\n30\n\nEiner Berücksichtigung des Vorfalls am 06. Februar 2004 steht letztlich auch \nnicht § 3 Abs. 4 StVG entgegen, weil die Kammer nicht von der Feststellung des \nSachverhalts oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem \nEinstellungsbeschluss des Amtsgerichts C. vom 23. Juli 2004 abweicht.\n\n31\n\nAnhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen \nRechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den \nInteressen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des \nVerwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang \ngebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar \nGewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut \nder Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben \n\n32\n\n- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 \n-, in: NJW 2001, Seite 357; OVG NW, Beschluss vom 26. März 2001, \na.a.O. -.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-10-27/3-l-711-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-10-27/3-l-711-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268960","retrieved":"2026-07-09 02:38:14.896977+00:00"}}