{"status":"available","doknr":"OLD269181","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:1019.5K2359.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"5 K 2359/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrags für den im \nOktober 2004 auf dem Grundstück des Klägers hergestellten Anschluss der häuslichen \nSchmutzwasserleitung an die öffentliche Kanalisation.\nDer Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks \nGemarkung I1. Flur 4 Flurstück 305 (1.285 m²) und Flurstück 306 (2.156 m²). Die \nFlurstücke 305 und 306 sind aus dem ursprünglichen Flurstück 218 auf Grund der \nTeilungsgenehmigung vom Februar 2004 entstanden. Im nördlichen Grundstücksbereich \nwestlich des M. gelegen befindet sich das Wohnhaus - M. Nr.2 , ein \ndenkmalgeschütztes Bauernhaus, für das der Kläger am 26.07.1990 eine Umbau- und \nNutzungsänderungsgenehmigung erhalten hatte. Wegen der Grundstückslage und des \nGrundstückszuschnitts vor und nach Teilung wird auf den vorliegenden Lagepläne (Blatt 6 \nund 7 BA I) verwiesen. \nSeit September 2004 wurde die Schmutzwasserdruckrohrleitung im M. , der nach Süden \nvon der C. Straße rechtwinklig abzweigt, fertiggestellt. Der tatsächliche \nSchmutzwasseranschluss für das Grundstück M. 2 erfolgte im Oktober 2004.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18.05.2005 setzte der Beklagte gegen den Kläger für den \nKanalanschluss des Grundstücks einen Anschlussbeitrag die Flurstücke 305 und 306 mit den \nAnsatzflächen von 1.285 m² für das Flurstück 305 und 2.156 m² für das Flurstück 306 bei \neinem Beitragssatz von 4,60 EUR/m² in Höhe von insgesamt 15.828,60 EUR fest.\nDagegen legte der Kläger am 14.06.2005 Widerspruch ein, soweit der \nAnschlussbeitragsbescheid für das Flurstück 305 einen Anschlussbeitrag in Höhe von \n5.911,00 EUR festsetzt. Hilfsweise beantragte der Kläger, ihm den Anschlussbeitrag in Höhe \nvon 5.911,00 EUR für das Flurstück 305 zu erlassen. Zur Begründung führte der Kläger aus, \ndas Flurstück 305 sei nicht bebaut und auch nicht bebaubar, da es keine Baulücke darstelle, \nsondern Teil des Außenbereichs sei. In jedem Fall stehe die Nutzung des Flurstücks 305 in \nkeinem Zusammenhang mit einem Entwässerungsbedarf. Auch bildeten die Flurstücke 305 \nund 306 nach Teilung keine wirtschaftliche Einheit mehr. Sollten gleichwohl beide Flurstücke \neine wirtschaftliche Einheit bilden, komme ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit in \nBetracht, weil das Flurstück 305 weder baulich noch in beitragsrechtlich relevanter Weise \ngenutzt werde und auch nicht im Zusammenhang stehe mit einer baulichen Nutzung, die \neinen Entwässerungsbedarf nach sich ziehe.\n\n4\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit seinem Widerspruchsbescheid vom 28.09.2005 \nzurück und führte aus, bei der Veranlagung zu Kanalanschlussbeiträgen sei nach ständiger \nRechtssprechung auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abzustellen. Vorliegend \numfasse das wirtschaftliche Grundstück die Flurstücke 305 und 306, da zwischen beiden \nGrundstücken ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit bestehe. Dies ergebe sich \naus der Baugenehmigung aus dem Jahr 1990 für den Umbau und die Nutzungsänderung eines \ndenkmalgeschützten Bauernhauses für das ehemalige Flurstück 218, aus dem auf den im \nJanuar 2004 gestellten Antrag auf Teilungsgenehmigung die neu gebildeten Flurstücke 305 \nund 306 hervorgegangen seien. Es bestehe weiterhin Eigentümeridentität, es handle sich bei \nden Flurstücken 305 und 306 trotz der Grundstücksteilung weiterhin um ein wirtschaftliches \nGrundstück, zumal beide Flurstücke weiterhin unter der gleichen Grundbuchnummer \neingetragen seien. Zudem sei bei bebauten Grundstücken auf die bauaufsichtlich genehmigte \nund verwirklichte Nutzung abzustellen, hier liege eine einheitliche Nutzung als \nWohngrundstück vor.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 31.10.2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich weiterhin \ngegen die Berücksichtigung der Ansatzfläche für das Flurstück 305 bei einem festgesetzten \nanteiligen Kanalanschlussbeitrag von 5.911,00 EUR wendet und weiterhin hilfsweise Erlass \nbeantragt. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im \nVorverfahren und wiederholt insbesondere, dass die Flurstücke 305 und 306 keine \nwirtschaftliche Einheit darstellten, zumal das Flurstück 305 eine selbständige nutzbare \nParzelle sei. Auch sei aus Sicht des Klägers ein Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit beider Flurstücke nicht erkennbar, vielmehr gebiete sich die \nAufteilung des größeren Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten, nämlich in \ndas bebaute Flurstück 306 einerseits und das unbebaute Flurstück 305 andererseits, weil das \nFlurstück 305 schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen und \nanschlussbeitragsrechtlich nicht relevant nutzbar sei. Das Flurstück 305 sei räumlich \ngegenständlich und funktional nicht als untrennbarer Bestandteil der Grundstücksnutzung auf \ndem Flurstück 306 zu sehen. Auch wenn 1990 das seinerzeitige Flurstück 218 das \nBaugrundstück gewesen sei und die wirtschaftliche Einheit gebildet habe, bedürfe es der \nEinbeziehung des Flurstücks 305 nach Teilung dieses Flurstücks 218 für die zulässige \ntatsächliche Nutzung des Flurstücks 306 nicht mehr.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.05.2005 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2005 insoweit \naufzuheben, als ein Anschlussbeitrag von mehr als 9.917,60 EUR \nfestgesetzt wurde (ohne Ansatzfläche für das Flurstück 305 in Höhe von \n5.911,00 EUR), \n\n8\n\nhilfsweise, der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den \nAnschlussbeitrag für das Flurstück 305 der Flur 4 Gemarkung I1. in \nHöhe von 5.911,00 EUR wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen,\n\n9\n\nweiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf \nErlass des Anschlussbeitrags in Höhe von 5.911,00 EUR wegen \nsachlicher Unbilligkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt auf die Ausführung im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom \n28.09.2005 Bezug und hält die im Klageverfahren vorgebrachten weiteren \nEinwendungen nicht für überzeugend. So lege der zeitliche Ablauf der \nGrundstücksveranlagung und der Teilung nahe, dass eine Teilung des Grundstücks \noffensichtlich ausschließlich mit der Zielrichtung betrieben worden sei, die \nBeitragspflicht für den abgeteilten Grundstücksbereich in Frage zu stellen. Nachdem \nder Kläger Anfang Januar 2004 von der zuständigen Beitragsabteilung eine Auskunft \nüber die voraussichtliche Beitragshöhe seines Grundstücks erhalten habe, habe er \numgehend den Antrag auf Teilungsgenehmigung gestellt. Die durchgeführte \nGrundstücksteilung vermöge jedoch die beitragsrechtliche Beurteilung nicht zu \nverändern.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich des \nBearbeitungsbogens zum Teilungsantrag (BA II) und der Baugenehmigungsakte (BA \nIII).\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDer angefochtene Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten ist, soweit er \nmit der Klage hinsichtlich der Ansatzfläche für das Flurstück 305, was einen \nTeilbetrag von 5.911,00 EUR ausmacht, angefochten wird, rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten.\nEr hat seine Rechtfertigung in § 8 KAG NW und der Beitrags - und Gebührensatzung \nzur Entwässerungssatzung der Stadt N. - BGS- in der für das Jahr 2005 \ngeltenden Fassung.\n \nDer Beitragstatbestand ist durch den im Oktober 2004 hergestellten Kanalanschluss \nder Schmutzwasserleitung auf dem Grundstück des Klägers an die öffentliche \nKanalisation im M. verwirklicht worden.\nNach § 2 der BGS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und die entweder baulich oder \ngewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen. Nach §§ 2 Abs. 2 BGS \nunterliegt ein Grundstück auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen \nnach Abs. 1 nicht vorliegen, es aber an die Abwasseranlage tatsächlich \nangeschlossen wird (z.B. im Außenbereich nach § 35 BauGB). Hier ist die \nBeitragspflicht wegen der zutreffenden Beurteilung der Außenbereichslage mithin mit \ndem tatsächlichen Anschluss im Oktober 2004 entstanden.\n\n17\n\nAllein streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, welche Fläche für die \nHeranziehung des Grundstücks zu einem Kanalanschlussbeitrag anzusetzen ist. D. \nh. es muss vorliegend festgestellt werden, welche Fläche das durch den M. \nerschlossene Grundstück darstellt.\nEin der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 \nKAG NRW und des § 2 Abs. 3 der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung BGS \nist die wirtschaftliche Einheit, also jeder dem selben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbständig, baulich oder gewerblich genutzt werden darf und \nselbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist zunächst \ndas Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des \nbürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist \nfestzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um \nFlächen vergrößert oder verkleinert werden muss.\n\n18\n\nS. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2005 - 15 A 390/05 - in NW VBl. \n2005, 437\n\n19\n\nDie Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine \nwirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt beurteilt sich nicht nach der \ntatsächlichen sondern nach der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Diese hängt \nvon den tatsächlich Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks \nund von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu \neinem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß \nund Art der baulichen Nutzung ab.\n\n20\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 09.06.1998 - 15 A 6852/95 - in NW VBl \n1999, 25; Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03 - in NVwZ-RR 2006, 63 und \nvom 15.03.2005 - 15 A 636/03 - in NW VBl 2005, 317\n\n21\n\nBei der Auswertung der in der beigezogenen Hausgrundstücksakte (Beiakte III)\nvorhandenen Bauvorlagen und Lagepläne für die 1990 durchgeführte Umbau - und \nNutzungsänderungsmaßnahme ist entgegen der Auffassung des Klägers die \nGesamtgrundstücksfläche der jetzigen Flurstücke 305 und 306 zugrundezulegen. \nVorliegend ist das geforderte Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der \nveranlagten Fläche auch des Flurstücks 305 gegeben. Die jetzigen Flurstücke 305 \nund 306 bilden weiter eine wirtschaftliche Einheit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des \nEntstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit \nder Verwirklichung des Abgabetatbestands. Das somit im Zeitpunkt des Entstehens \nder sachlichen Beitragspflicht mit tatsächlichem Anschluss im Oktober 2004 \nerforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke 305 und \n306 lag weiter vor. Die von den Eigentümern beantragte und genehmigte Teilung ist \nzwar zuvor erfolgt, gleichwohl ist das wirtschaftliche Grundstück das frühere \nFlurstück 218. Dies gilt hier für die Flächen der Flurstücke 305 und 306 auch \ndeshalb, weil sie aus dem Vorgängergrundstück Flurstück 218 entstanden sind und \ndurch die Baugenehmigung und die dazugehörigen Lagepläne als wirtschaftliche \nEinheit erfasst sind. So benennt die Baugenehmigung aus dem Jahr 1990 für den \nUmbau des denkmalgeschützten Bauernhauses nur das Flurstück 218; der Lageplan \nentspricht dem. Gegenstand der Baugenehmigung war das Vorgängerflurstück 218.\nIm Übrigen könnte auch nur eine in Übereinstimmung mit einer Baugenehmigung - \nzur Maßgeblichkeit der Baugenehmigung s. OVG NW, Urteil vom 21.08.1995 - 15 A \n4136/92 - NW VBl 1996, 54 - verwirklichte Bebauung zu einem Ausscheiden aus der \nwirtschaftlichen Einheit führen. Das Flurstück 305 ist unbebaut und selbständig nicht \nbebaubar. Die nach Teilung weiter bestehende wirtschaftliche Einheit bilden die \nFlurstücke 305 und 306, die weiterhin denselben Eigentümern gehören.\nBei einem bebauten Grundstück, zumal wenn dieses wie das Grundstück des \nKlägers im Außenbereich liegt und daher keine Baulandqualität hat und es auf eine \nkünftig mögliche bauliche Nutzung nicht ankommen kann, ist für die Feststellung der \nwirtschaftlichen Einheit ausschlaggebend auf die vorhandene Bebauung abzustellen.\nDie wirtschaftliche Einheit besteht dann zunächst aus der Grundfläche, die die von \nder vorhandenen Bebauung selbst in Anspruch genommen wird und umfasst darüber \nhinaus auch die der Bebauung erkennbar zugeordneten und mit ihr in einem \nbaurechtlich oder tatsächlich begründeten Funktions- und Nutzungszusammenhang \nstehenden Freiflächen. Dieser Funktionszusammenhang ergibt sich aus den \nBauvorlagen mit dem ehemals einheitlichen Flurstück 218, das mit der Gesamtfläche \nder jetzigen Flurstücke 305 und 306 Bezugsgegenstand der Veranlagung ist. \nBilden hiernach die Flurstücke 305 und 306 das wirtschaftlich Grundstück ist die \nBeitragspflicht auch insgesamt entstanden.\n \nDem Kläger steht ein im Wege der Verpflichtungsklage einklagbarer Anspruch auf \nErlass oder Teilerlass des festgesetzten Kanalanschlussbeitrags wegen sachlicher \nUnbilligkeit nicht zu. Die Voraussetzungen für den Erlass der hier noch streitigen \nBeitragsforderung für das Flurstück 305 im Wege der Billigkeitsentscheidung gemäß \n§ 63 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW liegen nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 \nNr. 5 a KAG NW i.V.m. § 227 AO kann der Kläger Billigkeitsmaßnahmen des \nBeklagten nicht beanspruchen.\nAnsprüche aus dem Beitragsverhältnis können ganz oder zum Teil erlassen werden, \nwenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den \ngleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Ein \nErlassanspruch wegen sachlicher Unbilligkeit setzt voraus, dass die Erhebung der \nAbgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabegesetzes nicht vereinbar \nist, dass mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die \nWertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar \nden gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den \nWertungen des Gesetzgebers zuwider läuft.\n\n22\n\nS. OVG NW, Beschluss vom 22.03.1996 - 15 B 3424/95 -\nOVG NW Urteil vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 - und vom 04.12.2001 - 15 \nA 5566/99 -\n\n23\n\nEin solcher Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des \nGesetzgebers lässt sich vorliegend in Bezug auf das Flurstück 305 nicht feststellen.\nAuch lässt sich im Sinne eines rechtfertigenden Erlassgrundes dem nicht \nentgegenhalten, die Grundsätze, die für die Aufgabe von landwirtschaftlich genutzten \nGrundstücken im Außenbereich entwickelt worden sind, seien auf diesen Fall \nübertragbar.\nEine sachliche Unbilligkeit ist auch nicht darin zu sehen, dass das Grundstück nicht \neinem Wohngrundstück der üblichen Größe entspricht. Es mag zwar zutreffen, dass \nwegen der vormaligen landwirtschaftlichen Prägung des Grundstücks das Verhältnis \nder unmittelbar für das Wohnen genutzten Teilfläche zu den Restflächen nicht den \nRelationen dichter Wohngebiete entspricht und es sich um ein \"übergroßes \nWohngrundstück\" handelt. Dieser Umstand ist nach Auffassung des Gerichts jedoch \nnicht geeignet, einen Beitragserlass zu gewähren. Dem steht entgegen, dass in \nländlichen Gebieten wie hier in I1. am M. ein großzügiger \nGrundstückszuschnitt durchaus nicht unüblich ist. Auch das gegenüberliegende \nbenachbarte Grundstück M. 1 ist nicht wesentlich kleiner als das Grundstück \ndes Klägers und ähnlich zugeschnitten. Auch wenn das Grundstück des Klägers \nnicht mehr originär landwirtschaftlich genutzt wird, legt man in ländlichen Gebieten \nWert auf größere Garten- oder Rasenflächen. In diesem Sinne sind keine \ngravierenden Unterschiede hinsichtlich des durch den Kanal vermittelten \nwirtschaftlichen Vorteils auszumachen, die einen Beitragserlass rechtfertigen \nkönnten. Die Entscheidung des Beklagten, dass eine sachliche Unbilligkeit \nvorliegend nicht gegeben ist, bleibt ohne Beanstandung. \n\n24\n\nAuch der vom Kläger als ermessensrelevant angesehene Umstand, das \nFlurstück 305 sei - zumal im Außenbereich nicht bebaubar - und ohne selbständigen \nEntwässerungsbedarf stellt keinen Gesichtspunkt dar, der gegenüber dem Beklagten \neinen Anspruch auf erneute Bescheidung auslösen könnte. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 \nVwGO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-10-19/5-k-2359-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-10-19/5-k-2359-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269181","retrieved":"2026-07-09 02:38:37.895676+00:00"}}