{"status":"available","doknr":"OLD269607","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0926.9K1240.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"9 K 1240/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Apotheker und stellte unter dem 02.09.2003 einen Antrag auf \nGenehmigung eines Heimversorgungsvertrages nach § 12 a Apothekengesetz \n(- ApoG -) mit dem T. . W. - B. , einem Heim mit 146 Heimplätzen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 20.10.2003 genehmigte der Beklagten den \nHeimversorgungsvertrag und setzte mit Bescheid vom gleichen Datum hierfür eine \nGebühr in Höhe von 805,00 EUR fest. \n\n4\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit der \nBegründung, bereits der vorgesehene Gebührenrahmen der hierfür vorgesehenen \nTarifstelle 10.4.9 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AvwGebO) sei vollkommen unverhältnismäßig und stehe in keinem sachlich \nnachvollziehbaren Zusammenhang. Das treffe auch auf die Höhe der festgesetzten \nGebühr zu. In anderen Bundesländern würden wesentlich geringere Gebühren zu \nentrichten sein. Der Gebührenbescheid verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, \nda er im Vergleich zu anderen Apothekern durch die geforderte Gebühr höher \nbelastet werde. Er verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, da kein \nangemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Die \nentstandenen Kosten würden bei weitem überschritten.\n\n5\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nDetmold vom 27. Februar 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: \nDie Tarifstelle 10.4.9 sehe für die Entscheidung über die Genehmigung von \nVerträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen \nMedizinprodukten gem. § 12 a ApoG eine Rahmengebühr von 200,00 EUR bis \n1.500,00 EUR vor. Seien Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so erfolge die \nGebührenbemessung nach Maßgabe des § 9 Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen \n- GebG NRW -. Das bedeute, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der \nVerwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige \nNutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen \nwirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dabei sei ein angemessenes \nVerhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der \nGebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen \nNutzen der Amthandlung für den Kostenschuldner andererseits gem. § 3 GebG NRW \nzu berücksichtigen. Rahmengebühren ließen der kostenerhebenden Behörde einen \ngewissen Ermessensspielraum, um sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall zu \nermöglichen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde von der Mindestgebühr \nausgehend die Differenzierung über die Heimgröße vorgenommen und habe pro \nHeimplatz, der über den 25. Heimplatz hinausgehe, 5,00 EUR zur Mindestgebühr \nhinzugerechnet. Ausgehend von 146 Heimplätzen ergebe das einen Gebührenbetrag \nvon 805,00 EUR. Diese Handhabung trage dem Umstand Rechnung, dass eine \npräzise Ermittlung der Bedeutung der Amtshandlungen, des wirtschaftlichen Wertes \noder sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner grundsätzlich nicht exakt \nmöglich sei, über objektivierende Faktoren jedoch eine größtmögliche \nGebührengerechtigkeit erzielt werden könne. Die vom Beklagten festgesetzte \nGebühr halte sich im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen \nGebührenspanne. Der Berechnungsmodus sei auf Regierungsbezirksebene \nabgestimmt worden und entspreche der ständigen Verwaltungspraxis. \nBesonderheiten des Einzelfalles, die ein Abweichen von diesem Berechnungsmodus \nrechtfertigen bzw. erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Ein Antrag auf \nBerücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse liege nicht vor. \n\n6\n\nDer Gebührenbescheid wurde am 02.03.2004 zugestellt. \n\n7\n\nAm 29.03.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur \nBegründung vorgetragen: Bereits der Gebührenrahmen, den die Tarifstelle 10.4.9 \nAVerwGebO NRW eröffne, sei rechtswidrig und verstoße gegen § 3 GebG NRW. \nSchon der Gebührenrahmen müsse einerseits den tatsächlichen \nVerwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits müsse er in einem \nangemessenen Verhältnis zur Bedeutung, zum wirtschaftlichen Wert oder zum \nsonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner stehen. Beides sei \nvorliegend nicht gegeben. Schon der Mindestbetrag und die Spreizung bis zum \nHöchstbetrag der Tarifstelle 10.4.9 würden dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand \nnicht gerecht. Die Prüfung der meist standardisierten Verträge könne in wenigen \nMinuten erledigt werden. Auch der übrige Verwaltungsaufwand für einen \nVerwaltungsangestellten würden nicht mehr als weitere 30 Minuten in Anspruch \nnehmen. Wenn man zunächst allein den Verwaltungsaufwand in den Blick nehme, \nstehe der Gebührenrahmen der Tarifstelle 10.4.9 AVerwGebO außer Verhältnis zu \nden übrigen Gebühren, die für Maßnahmen der Apothekenaufsicht in der \nAVerwGebO NRW festgelegt seien, insbesondere zu den Gebührentatbeständen \n10.4.2, 10.4.3 und 10.4.4. Dass das Gefüge der Rahmengebühren für die Tätigkeiten \nder Apothekenaufsicht durch die Tarifstelle 10.4.9 schon bezüglich des Verhältnisses \nzwischen dem festgelegten Rahmensatz und dem tatsächlich erforderlichen \nVerwaltungsaufwand vollkommen durcheinander geraten sei, belegten auch die \nentsprechenden Gebührenbestimmungen aus anderen Ländern, die weitaus \ngeringere Gebühren festgelegt hätten. Der Gebührenrahmen stehe außerdem in \nkeinem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert \neines Heimversorgungsvertrages für den Apotheker. Es müsse berücksichtigt \nwerden, das die Apotheker die Heime auch bisher beliefert hätten. Die nunmehr \nvorgeschriebenen Verträge führten zwar zu einer - allerdings nur sehr losen - \nBindung an das Heim, brächten für die Apotheker jedoch erhebliche Nachteile, da \nihnen kostspielige Beratungs- und Überwachungspflichten aufgebürdet würden. \nDarüber hinaus habe das Heim jederzeit das Recht, zusätzlich mit anderen \nApothekern Verträge abzuschließen. Letztlich entscheide darüber hinaus der Patient \nselbst, welche Apotheke er in Anspruch nehmen wolle. Gutachten kämen deshalb zu \ndem Ergebnis, das es unter Umständen wirtschaftlich sinnvoll sein könne, wegen der \nbestehenden Kosten vom Abschluss eines Heimversorgungsvertrages Abstand zu \nnehmen. Darüber hinaus seien auch die vom Beklagten im konkreten Fall \nfestgesetzten Gebühren für die Genehmigung des Heimversorgungsvertrages des \nKlägers zu hoch bemessen. Ob der Beklagte vor Erlass des angefochtenen \nBescheides tatsächlich zwischen Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Nutzen \nunterschieden und auf dieser Grundlage eine sachgerechte Ermessensentscheidung \ngetroffen habe, sei nicht erkennbar und müsse bestritten werden. Der tatsächliche \nZeitaufwand, der \n- wie ausgeführt - nur gering sei, sei für den konkreten Fall nicht erfasst worden. \nBereits das sei ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus lasse der Beklagte außer Acht, \ndass längst nicht jedes Bett eines versorgten Heimes überhaupt belegt sei. Darüber \nhinaus nutze nicht jeder Insasse eines Heimes die Apotheke des Klägers zur \nArzneimittelversorgung dauerhaft. Bereits aus den gesetzlichen Vorgaben ergebe \nsich, dass vielmehr jeder Heimbewohner selbst über die Auswahl der Apotheke \nbestimmen könne. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass \nder Beklagte gerade einen Betrag von 5,00 EUR pro Heimplatz ansetze. \nIrgendwelche Nachforschungen darüber, welchen Gewinn eine Apotheke aus einem \nHeimvertrag unter Berücksichtigung der Kosten mache, habe der Beklagte nicht \nvorgenommen. Er selbst gehe davon aus, dass er unter Berücksichtigung der auf ihn \nzukommenden Belastungen allenfalls einen geringen Gewinn aus dem Heimvertrag \nmache, wahrscheinlich nur kostendeckend arbeite. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.10.2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27.02.2004 \naufzuheben, soweit er 50,00 EUR übersteigt. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung führt er aus: Der Berechnungsmodus für die Festlegung der \nGebühr im Einzelfall sei nicht ermessensfehlerhaft noch verstoße er gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon die Tatsache, dass der \nVerordnungsgeber nicht eine einheitliche Gebühr für die Erteilung der Genehmigung, \nsondern vielmehr einen Gebührenrahmen bestimmt habe, deute darauf hin, dass hier \neine einzelfallgerechte Differenzierung angestrebt werden solle. Dem zufolge könne \nfür die Gebührenfestsetzung nicht allein der mit der Genehmigungserteilung \nverbundene Verwaltungsaufwand maßgeblich sein, sondern es seien gem. § 9 GebG \nNRW zusätzliche Kriterien, insbesondere der wirtschaftliche Wert der Genehmigung \nfür den Gebührenschuldner, heranzuziehen. Dabei müssten nach dem \nRechtsgedanken des § 3 GebG NRW der Verwaltungsaufwand und der jeweilige \nwirtschaftliche Wert der Amtshandlung in einem angemessenen Verhältnis \nzueinander Berücksichtigung finden. Der hier angewandte Berechnungsmodus \nerfülle diese Anforderungen, da er durch die Differenzierung nach der Anzahl der \nHeimplätze dem wirtschaftlichen Wert der Genehmigung hinreichend Rechnung \ntrage. Dabei stelle die vorhandene Bettenzahl durchaus ein geeignetes Kriterium dar, \num den wirtschaftlichen Nutzen der Genehmigung für den Gebührenschuldner zu \nbestimmen. Ohne Zweifel stehe der wirtschaftliche Wert des Versorgungsvertrages in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Größe des zu versorgenden \nPersonenkreises; die Absatzmöglichkeiten für Arzneimittel und Medizinprodukte \ngestalteten sich grundsätzlich umso günstiger, je mehr potenzielle Kunden \nvorhanden seien. Darüber hinaus bewirke gerade eine Bezugnahme auf \nobjektivierbare Faktoren - wie hier die Anzahl der Heimplätze - die größtmögliche \nRechtssicherheit und Gebührengerechtigkeit. Besonderheiten des Einzelfalles, \ninsbesondere eine über das Normalmaß hinsausgehende Bearbeitungszeit von über \ndrei Stunden - sowie sonstige Umstände, die zu einer Unverhältnismäßigkeit des \nangewandten Berechnungsmodus führen könnten, habe der Kläger nicht \nvorgetragen; diesbezügliche Anhaltspunkte seien auch nicht ersichtlich. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich \ndie Parteien damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der \nBescheid des Beklagten vom 20.10.2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27.02.2004 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1 \nund 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i. V. m. § 1 AVwGebO und der Tarifstelle 10.4.9 \ndes Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO. Nach dieser Tarifstelle fällt für die \nEntscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit \nArzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten eine Gebühr zwischen \n200,00 EUR und 1.500,00 EUR an.\n\n18\n\nDie Tarifstelle 10.4.9 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die \nGenehmigung des Heimversorgungsvertrages ist eine gebührenpflichtige \nAmtshandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG und ist dem Antragsteller individuell \nzurechenbar. Die Gebühr ist als Rahmengebühr nach § 4 GebG zulässig. \n\n19\n\nDer Gebührenrahmen entspricht auch § 3 GebG, wonach er so bemessen sein \nmuss, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der \nGebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen \nNutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes \nVerhältnis besteht.\n\n20\n\nDie Mindestgebühr des Gebührenrahmens von 200,00 EUR ist nicht zu hoch \nfestgesetzt. Selbst bei einem unkomplizierten Fall, d.h. bei einem Vertrag, der nicht \nzu beanstanden ist, wird sich ein Verwaltungsaufwand für die Überprüfung und \nanschließende Ausfertigung des Bescheides sowie der Gebührenrechnung von \nmindestens eineinhalb Stunden ergeben. Es ist zu berücksichtigen, dass eine \nBindung an standardisierte Verträge nicht besteht, sodass selbst bei Vorliegen eines \nder (im übrigen von mehreren Institutionen erstellten und unterschiedlichen) \nstandardisierten Verträge eine sorgfältige Prüfung erfolgen muss, ob nicht in \nEinzelteilen - wie das auch in den vom Gericht zu entscheidenden Fällen teilweise \nerfolgt ist - hiervon abgewichen wurde. Das ergäbe unter Berücksichtigung der \nRichtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung \nder nach dem Gebührengesetz zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Runderlass \ndes Innenministeriums vom 30.06.2003 - MBL NRW 2003, 688) einen \nVerwaltungsaufwand von ca. 100,00 EUR. Hinzuzurechnen ist der wirtschaftliche \nWert für den Gebührenschuldner. Dieser besteht darin, dass durch den \nVersorgungsvertrag eine enge Beziehung zwischen dem Heim und der Apotheke \nbesteht. Die Apotheke gewinnt hier einen Patientenkreis, der üblicherweise einen \ngroßen und regelmäßigen Bedarf an Arzneimitteln hat, sodass auch daraus \nentsprechende Gewinne erzielt werden, selbst wenn man berücksichtigt, dass eine \nVerpflichtung des einzelnen Heimbewohners zur Benutzung der Apotheke nicht \nbesteht und im Übrigen auch Aufwendungen für die Apotheke durch Beratung und \nKontrollen entstehen. Allein schon die Tatsache, dass die Apotheker entsprechende \nVerträge eingehen, zeigt, dass sie daraus Gewinne erwarten. Etwas anderes ergibt \nsich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Fachaufsätzen. Auch diese gehen \ndavon aus, dass - in unterschiedlicher Höhe - durch entsprechende Heimverträge \nGewinne zu erzielen sind. Danach kann sich allenfalls im Einzelfall kann sich unter \nungünstigen Bedingungen die Überlegung ergeben, von einem solchen Vertrag \nAbstand zu nehmen, insbesondere auch, weil das eigene Personal lukrativer \neingesetzt werden kann. Sollte wirklich ein Fall eintreten, dass aus dem Vertrag mit \neinem Heim auf Grund besonderer Verhältnisse kein Gewinn zu erzielen ist, kann \ndem im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung eines Billigkeitserlasses \nRechnung getragen werden. Einen Anteil für den wirtschaftlichen Wert im Rahmen \nder Festsetzung der Mindestgebühr von 200,00 EUR, der etwa 100,00 EUR beträgt, \nverstößt nicht gegen das in § 3 GebG NRW formulierte Äquivalenzprinzip.\n\n21\n\nDas gleiche gilt für die Höchstgebühr von 1.500,00 EUR. Unter Berücksichtigung \nder Tatsache, dass der Verwaltungsaufwand in bestimmten Fällen erheblich höher \nsein kann und/oder bei Heimen mit großer Bewohnerzahl ein entsprechend höherer \nwirtschaftlicher Nutzen für den Gebührenschuldner besteht, ist auch die \nAusschöpfung dieses Rahmens in entsprechenden Fällen nicht zu beanstanden. \n\n22\n\nDass andere Länder geringere Gebühren für die Genehmigung von \nHeimversorgungsverträgen festgelegt haben, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der \nRegelung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist darin nicht zu \nsehen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt lediglich in \nseinem Hoheitsgebiet, wesentlich Gleiches nicht ohne sachliche Rechtfertigung \nungleich zu behandeln. Von daher kommt es auf die Rechtslage in anderen \nBundesländern als Nordrhein-Westfalen nicht an.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2005 - 9 A 3399/03 -.\n\n24\n\nUnerheblich ist auch, ob andere Gebührentatbestände der Apothekenaufsicht \ngeringere Gebühren vorsehen. Sie regeln andere Tatbestände und sind mit dem \nvorliegenden Gebührentatbestand nicht vergleichbar. Soweit der Kläger im Übrigen \ninsbesondere auf die Tarifstelle 10.4.1 eingeht, ist darauf hinzuweisen, dass hier eine \nwesentlich höhere Höchstgebühr, nämlich 2.500,00 EUR vorgesehen ist, sodass \ndem größeren Verwaltungsaufwand entsprechend Rechnung getragen werden kann. \n\n25\n\nAuch die für die Prüfung und Genehmigung des Versorgungsvertrages im hier \nvorliegenden Fall festgesetzte Gebühr von 805,00 EUR ist der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden. Die bei Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des \n§ 9 Abs. 1 GebG NRW sind eingehalten. Danach sind bei der Festsetzung der \nGebühr im Einzelfall zu berücksichtigen, der mit der Amtshandlung verbundene \nVerwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet \nwerden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der \nAmtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche \nVerhältnisse. Hiernach ist Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der \nAmtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht \ngenau ermittelt, sondern nur \"berücksichtigt\" werden muss und deshalb einer \nSchätzung durch die Behörde zugänglich ist. Die Berücksichtigung der Bedeutung \ndes wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den \nGebührenschuldner findet ihre Grenzen erst am Äquivalenzprinzip, wonach zwischen \nHöhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem \nsonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein \nangemessenes Verhältnis zu bestehen hat. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1988 - 9 A 2308/87 -.\n\n27\n\nBei der Bestimmung der einzelnen Gebühr steht der Behörde ein \nErmessensspielraum zu. Das Gericht darf nur eine Überprüfung auf Ermessensfehler \nvornehmen.\n\n28\n\nUnter Berücksichtung dieser Vorgaben begegnet es zunächst keinen Bedenken, \ndass der Beklagte bei seiner Ermessensausübung die Absprachen zu Grunde gelegt \nhat, die im Regierungsbezirk E. und in Absprache mit anderen \nRegierungsbezirken festgelegt wurden. Dass für typische Fallgruppen \nRegelgebührentarife im vorgegebenen Rahmen festgelegt werden, ist grundsätzlich \nnicht zu beanstanden. Eine solche Typisierung dient nicht nur der \nVerwaltungsvereinfachung, sondern ist darüber hinaus auch geeignet, die Wahrung \ndes Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Allerdings muss die Gebührentabelle \ngeeignet sein, die nach der betreffenden Amtshandlung in Betracht kommenden \nRegelbeispiele sachgerecht abzudecken, und Raum dafür lassen, bei atypischen \nFallgruppen abweichen zu können.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1988 a.a.O.; Urteil vom 21.06.2002 \n- 9 A 2571/99 -.\n\n30\n\nDiesen Anforderungen wird die zwischen den Verwaltungsträgern getroffene \nRegelung gerecht. Der Beklagte legt die Mindestgebühr von 200,00 EUR für die \nGenehmigung eines Vertrages zu Grunde, bei dem ein in etwa normaler \nVerwaltungsaufwand anfällt, der nicht über drei Stunden hinausgeht, und der - \nhinsichtlich der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes - ein Heim mit \nhöchstens 25 Heimplätzen betrifft. Bei größeren Heimen nimmt er einen höheren \nwirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner an und erhöht - ebenso wie bei \neinem überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand - die Gebühr. Wenn der Beklagte \ninsofern für jeden zusätzlichen Heimplatz die Gebühr um 5,00 EUR erhöht, ist das im \nRahmen der dem Gericht nur möglichen Ermessensüberprüfung nicht zu \nbeanstanden. Die Erhöhung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsätze und \ndamit auch die Gewinne in der Regel höher sind, je größer die Anzahl der Bewohner \ndes Heimes ist, mit dem der Vertrag geschlossen wird. Dabei ist es nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte auf die Heimplätze und damit die Kapazität des \nHeimes abstellt und nicht auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich dort \nlebenden Bewohner. Solche Pauschalierungen sind zulässig, zumal das Abstellen \nauf die tatsächlichen Bewohner auch nur eine Momentaufnahme ergeben würde. \nSollten im Einzelfall in einem Heim Kapazitäten für einen längeren Zeitraum nicht \ngenutzt werden, müsste dem entsprechend Rechnung getragen werden. Hierfür ist \nvom Kläger jedoch nichts vorgetragen worden und auch nichts ersichtlich. \n\n31\n\nBei der Festlegung und Schätzung des wirtschaftlichen Nutzens im Rahmen der \nfestgelegten Gebühr ist dem Beklagten ein weiter Ermessensspielraum \nzuzugestehen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt bei der Festlegung der \nGebühr auf 805,00 EUR (noch) nicht vor. Das Äquivalenzprinzip verlangt als \nAusprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass \ndie Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu den Wert der mit ihr abgegoltenen \nLeistung der öffentlichen Hand steht. Es verbietet lediglich die Festsetzung einer \nGebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der \ngebührenpflichtigen Leistung entfernt, was in der Rechtsprechung etwa bei einer \nErhöhung um mehr als das 4.400fache der Kosten bejaht worden ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, \n1385.\n\n33\n\nVon einem vergleichbaren Missverhältnis kann hier nicht die Rede sein.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-26/9-k-1240-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-26/9-k-1240-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269607","retrieved":"2026-07-09 02:39:13.730964+00:00"}}