{"status":"available","doknr":"OLD269602","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0926.11L383.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"11 L 383/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Anträge,\n\n3\n\ndurch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin \naufzugeben, für das Gebiet der Stadt C. (Gefahrengebiet) und \ninsbesondere für die E. Straße einen Aktionsplan aufzustellen, der \nfestlegt, welche geeigneten Maßnahmen zum Schutz der menschlichen \nGesundheit im Gefahrengebiet kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr \nder Überschreitung des im § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über \nImmissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) festgelegten \nTagesmittelwert für Partikel PM 10 von 50 µg/m³ - bei zugelassenen 35 \nÜberschreitungen je Kalenderjahr - zu verringern oder den Zeitraum, \nwährend dessen der erwähnte Wert überschritten wird, zu verkürzen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndurch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin \naufzugeben, Aktionspläne nach § 47 Abs. 2 BImSchG für das Stadtgebiet \nC. bzw. deren Gefahrenstellen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts aufzustellen.\n\n6\n\nhaben keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat entsprechende Anordnungsansprüche \nim Sinne von § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDie Kammer lässt offen, ob der Antragstellerin eigene subjektive Rechte auf \nAufstellung eines Aktionsplans nach § 47 Abs. 2 BImSchG i.V.m. § 11 Abs. 4 der \n22. BImSchV in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG zustehen \nkönnen.\n\n8\n\nBejahend BayVGH, Urteil vom 18.5.2006 - 22 BV 05.2462 -, BayVBl. \n2006, 562, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand, anders noch die \nVorinstanz; ferner VG Stuttgart, Urteil vom 22.5.2005 - 16 K 1121/05 -, \nNVwZ 2005, 972.\n\n9\n\nDenn ein Anordnungsanspruch ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil \nnach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Prüfung keine Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans nach § 47 \nAbs. 2 BImSchG i.V.m. § 11 Abs. 4 der 22. BImSchV besteht. Es kann deshalb auch \noffen bleiben, ob überhaupt eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die \nAufstellung eines Aktionsplans gegeben ist im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 der \nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes vom 14.6.1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert \ndurch die 4. Änderungsverordnung vom 12.5.2006 (GV. NRW. S. 212), - ZustVOtU - \ni.V.m. Nr. 10.5.5 der Anlage für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen begründete \nZuständigkeit des Fachministeriums und den Umstand, dass Aktionspläne nach § 47 \nAbs. 2 Satz 3 BImSchG Teil von Luftreinhalteplänen sein können. \n\n10\n\nGemäß § 47 Abs. 2 BImSchG hat die zuständige Behörde unter anderem dann \neinen Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche Maßnahmen kurzfristig zu \nergreifen sind, wenn die Gefahr besteht, dass die durch eine Rechtsverordnung nach \n§ 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. \nImmissionsgrenzwerte in diesem Sinn sind insbesondere die in § 4 Abs. 2 und 4 der \n22. BImSchV für Schwebstaub und Partikel (PM10) festgesetzten und ab dem \n1.1.2005 einzuhaltenden Tages- bzw. Jahresmittelwerte. Gemäß § 4 Abs. 2 der \n22. BImSchV beträgt der für den Schutz der menschlichen Gesundheit einzuhaltende \nüber 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 50 µg/m³ bei 35 \nzugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. § 4 Abs. 4 der 22. BImSchV legt \nfür den Schutz der menschlichen Gesundheit für PM10 einen über ein Kalenderjahr \ngemittelten Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ fest. Die Gefahr, dass diese \nImmissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht dann, wenn die überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es zu einer Überschreitung eines \nmaßgebenden Immissionsgrenzwerts kommen wird; ein Nachweis der \nÜberschreitung wird nicht vorausgesetzt.\n\n11\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 18.5.2006 - 22 BV 05.2462 -, BayVBl. 2006, \n562; Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, § 47 Rn. 15.\n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang genügt allerdings nicht die überwiegende \nWahrscheinlichkeit dafür, dass die Grenzwerte an irgendeinem Punkt überschritten \nwerden. Vielmehr muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass \ngerade die nach § 10 der 22. BImSchV i.V.m. den Anlagen 2 bis 5 beurteilten PM10-\nKonzentrationen in der Luft die genannten Grenzwerte überschreiten. Denn § 10 \ni.V.m. § 1 Nr. 2 der 22. BImSchV legt genau die Methoden und Kriterien fest, nach \ndenen die Luftqualität zu beurteilen ist. § 10 Abs. 2 der 22. BImSchV verpflichtet zur \nDurchführung von Messungen nach den Anlagen 2 bis 5 unter anderem in \nBallungsräumen und Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 festgelegten \nunteren Beurteilungsschwellen überschreiten. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, \ndass für die Beurteilung der Schadstoffbelastung die Situation in dem Bereich \nmaßgeblich ist, der durch die jeweiligen Messstellen erfasst wird. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, \n207; \n\n14\n\nHierauf ist auch für die Frage abzustellen, ob im Sinne von § 47 Abs. 2 BImSchG \ndie Gefahr besteht, dass die durch eine Rechtsverordnung festgelegten \nImmissionsgrenzwerte überschritten werden. Nur bei Maßgeblichkeit des Bereichs \nder Messstellen, die nach genau festgelegten repräsentativen Standortkriterien \naufzustellen sind, kann nach Aufstellung eines Aktionsplans durch die \nkontinuierlichen Messungen verlässlich beurteilt werden, wann konkret mit der \nÜberschreitung der Immissionsgrenzwerte gerechnet werden muss und deshalb \nbestimmte im Aktionsplan vorzusehende Maßnahmen wie insbesondere zeitweise \nVerkehrsbeschränkungen in Vollzug zu setzen sind. Solange nicht die hinreichende \nGefahr besteht, dass Grenzwerte überprüfbar an den Messstellen überschritten \nwerden, bedarf es deshalb auch noch nicht der Aufstellung von Aktionsplänen, für \ndie ohnehin nicht beurteilt werden könnte, ob und gegebenenfalls ab wann die darin \nvorzusehenden Maßnahmen jeweils umzusetzen sind und ob bestimmte \nMaßnahmen hinreichend wirksam sind.\n\n15\n\nDie Maßgeblichkeit des Bereichs der Messstellen für die Beurteilung der \nLuftqualität steht in Einklang mit Europarecht: Die in der 22. BImSchV in Umsetzung \nder Richtlinie 1999/30/EG vom 22.4.1999 (ABl. L 163/41) festgelegte standardisierte, \ngenaue Messtechnik und die Kriterien für die Wahl der Standorte der Messstationen \nsind gemäß Nr. 10 der einleitenden Erwägungsgründe der Richtlinie 1999/30/EG für \ndie Beurteilung der Luftqualität im Hinblick auf gemeinschaftsweit vergleichbare \nDaten von grundlegender Bedeutung. Dementsprechend bestimmt Art. 5 Abs. 1 der \nRichtlinie 1999/30/EG, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen \ntreffen, um sicherzustellen, dass die gemäß Art. 7 beurteilten PM10-Konzentrationen \nin der Luft die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.\n\n16\n\nZur Beurteilung der Luftqualität ist nach den europarechtlich vorgegebenen \nAnforderungen des § 10 der 22. BImSchV bereits ab einer Überschreitung der \nunteren Beurteilungsschwellen auf Messungen abzustellen, die nach genau \nfestgelegten Referenzmethoden durchzuführen sind. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der \n22. BImSchV können für die Beurteilung der Luftqualität ergänzend \nModellrechnungen durchgeführt werden, um angemessene Informationen zu \nerhalten. Absatz 3 sieht eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen \ndann vor, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeitraum zwischen der oberen \nund der unteren Beurteilungsschwelle nach Anlage 1 zur 22. BImSchV liegen. Absatz \n4 lässt Modellrechnungen oder Schätzverfahren zur Luftqualitätsbeurteilung nur dann \ngenügen, wenn die Werte unterhalb der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Dort ist \nauch bestimmt, dass in jedem Fall die Ergebnisse der Messungen und anderer \nVerfahren die Genauigkeitsanforderungen der Anlage 4 erfüllen müssen. Gemäß \n§ 10 Abs. 7 Satz 1 der 22. BImSchV richtet sich die Festlegung der Standorte von \nProbenahmestellen nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien. Nach Satz 2 \nbestimmt sich die Mindestzahl der Probenahmestellen nach Anlage 3, sofern Daten \nüber die Konzentration ausschließlich durch Messung gewonnen werden. \n\n17\n\nAusgehend von diesen Kriterien sind im Bereich C. die Konzentrationen der \neinzelnen Schadstoffe durch Messung zu ermitteln, weil die unteren \nBeurteilungsschwellen weit überschritten sind. Es genügt danach gerade nicht, zur \nBeurteilung der Luftqualität auf Modellrechnungen zurückzugreifen. Zudem sind die \nDaten über die Konzentration durch Messung an mindestens zwei \nProbenahmestellen zu ermitteln, sofern sie ausschließlich durch Messungen \ngewonnen werden. Die maßgebliche Mindestzahl ergibt sich aus der Tabelle unter \nI.a) in Anlage 3 zur 22. BImSchV, nach der in einem Gebiet mit 250.000 bis 499.000 \nEinwohnern mindestens zwei Probenahmestellen für diffuse Quellen einschließlich \nder Verkehrsbelastung vorgesehen sind, falls die maximale Konzentration die obere \nBeurteilungsschwelle überschreitet. Letzeres ist für C. unproblematisch der \nFall. Die obere Beurteilungsschwelle ist für Partikel in der Tabelle unter I.c) der \nAnlage 1 zur 22. BImSchV mit einem Jahresmittelwert von 14 µg/m³ angegeben. Die \nobere Beurteilungsschwelle ist ebenfalls durch 60 % des 24-Stundenwertes (30 \nµg/m³ dürfen nicht öfter als 7 mal im Kalenderjahr überschritten werden) bezeichnet. \nNach den über das Internet verbreiteten Angaben des Landesumweltamts NRW \nliegen sämtliche in den vergangenen Jahren in C. gemessenen \nJahresmittelwerte deutlich über 14 µg/m³. Auch sind an beiden C1. \nMessstationen bereits im laufenden Kalenderjahr 24-Stundenwerte von 30 µg/m³ \nweitaus häufiger als siebenmal überschritten worden.\n\n18\n\nEs spricht derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die an den \naktuellen Messstellen in C. im Bereich der T.----------straße (VBIE) oder C. \n-Ost im Bereich I. -E1. -Straße/C2.-----straße (BIEL) gemessenen \nPartikelkonzentrationen die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte überschreiten \nwerden. Eine Gefahr der Überschreitung des messtechnisch ermittelten \nJahresmittelwerts für Partikel PM10 von 40 µg/m³ ist angesichts der in den Jahren \n2001 bis 2005 für die Station C. -Ost ermittelten Jahresmittelwerte zwischen 24 \nund 27 µg/m³ sowie des im Jahr 2005 an der Messstelle T.----------straße ermittelten \nWerts von 24 µg/m³ oder des nach Angaben der Antragsgegnerin für den Zeitraum \n27.7.2005 bis 19.5.2006 ermittelten Mittelwerts von 29 µg/m³ bzw. des im Gutachten \nM. von August 2006 für den Zeitraum August 2005 bis Mai 2006 angegebenen \nMittelwerts von 27 µg/m³ nicht ersichtlich. \n\n19\n\nEs besteht derzeit aber auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \nim laufenden Kalenderjahr an den Messstellen häufiger als 35 mal ein höherer \nTagesmittelwert als 50 µg/m³ gemessen werden wird. Zum Stand 21.9.2006 ist im \nlaufenden Kalenderjahr nach den über das Internet verbreiteten Angaben des \nLandesumweltamts NRW der Tagesmittelwert für Partikel PM10 von 50 µg/m³ an der \nMessstelle T.----------straße 15 mal, an der Messstelle C. -Ost 19 mal \nüberschritten worden. Es ist nach dem bisherigen Messverlauf und der auch vom \nzuständigen Fachministerium zu Grunde gelegten vereinfachenden Annahme, dass \nsich die Überschreitungen gleichmäßig auf die Monate eines Jahres verteilen (vgl. Bl. \n27 der Beiakte V), nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in der verbleibenden Zeit \nvon etwas über drei Monaten mehr als 35 Überschreitungen gemessen werden \nkönnten. \n\n20\n\nEine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit kann im Hinblick auf die gerade in \nder sehr verkehrsreichen T.----------straße nur vergleichsweise wenigen \nmesstechnisch festgestellten Überschreitungstage auch nicht aus dem dort für das \nJahr 2005 festgestellten Jahresmittelwert von 24 µg/m³ oder dem nach Angaben der \nAntragsgegnerin für den Zeitraum 27.7.2005 bis 19.5.2006 ermittelten Mittelwert von \n29 µg/m³ bzw. dem im Gutachten M. von August 2006 für den Zeitraum August \n2005 bis Mai 2006 angegebenen Mittelwert von 27 µg/m³ abgeleitet werden. Auch an \nder früheren Verkehrsmessstelle P. Straße, an der für das Jahr 2005 ein \nJahresmittelwert von 29 µg/m³ ermittelt worden ist, sind Überschreitungen des \nTagesmittelwerts von 50 µg/m³ nur an 19 Tagen im Jahr 2005 festgestellt worden. \nSoweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf im Urteil des BVerwG vom \n23.2.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, genannte Untersuchungen anführt, bereits \nab Jahresmittelwerten von 28 µg/m³ sei mit Überschreitungen des 24-Stundenwerts \nan mehr als 35 Tagen zu rechnen, lässt sich daraus eine überwiegende \nWahrscheinlichkeit solcher Überschreitungen gerade nicht ableiten. Die im \nGutachten des Ingenieurbüros S. und der B. GmbH in Bild 6.4 ausgewerteten \nMessergebnisse veranschaulichen diese Aussage, dass ab einem Jahresmittelwert \nvon 28 µg/m³ mit Überschreitungen \"gerechnet werden\" kann, lassen aber darüber \nhinaus erkennen, dass bei gemessenen Jahresmittelwerten von 28 µg/m³ nur \nvereinzelt die zulässige Zahl der Tagesmittelwertüberschreitungen überschritten \nworden ist, in den meisten Fällen jedoch gerade nicht. Erst ab Jahresmittelwerten ab \n30 µg/m³ sind in den ausgewerteten Messungen die zulässigen Überschreitungstage \nhäufiger über- als unterschritten gewesen. Dementsprechend ist im Gutachten auch \nausgeführt, dass bezogen auf den Tagesmittelwert von 50 µg/m³ bei einem \nJahresmittel von bis zu 30 µg/m³ mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Unterschreitung \nder höchstzulässigen Überschreitungstage gegeben ist (S. 30 f. des Gutachtens). Da \nin C. messtechnisch noch an keiner Station höhere Jahresmittelwerte als 29 \nµg/m³ festgestellt worden sind, kann auch die angeführte Korrelation zwischen \nJahresmittelwerten und Tagesmittelwertüberschreitungen derzeit keine andere \nGefahrenprognose rechtfertigen. Dieses Ergebnis bestätigt sich bei der Durchsicht \nder vom Landesumweltamt NRW erstellten EU-Jahreskenngrößen für das Jahr 2005 \n(http://www.lua.nrw.de/luft/immissionen/ber_trend/eu_kenn_2005.pdf), der \nbundesweiten Auswertungsergebnisse von Feinstaubmesswerten für das Jahr 2005 \n(http://www.env-it.de/luftdaten/download/public/docs/pollutants/PM10/Jahr/PM10_ \n2005.pdf) sowie durch die im Jahresbericht 2005 des Landesumweltamts NRW \nangeführten Zusammenhänge, auf die sich auch die Antragstellerin beruft. Danach \nwird die zulässige Anzahl von Überschreitungen des Tagesmittelwerts von 50 µg/m³ \nbei Jahresmittelwerten zwischen 29 und 32 µg/m³ möglicherweise und erst ab \nJahresmittelwerten über 32 µg/m³ mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten. \nDieser Einschätzung hat sich auch das Ingenieurbüro M. GmbH & Co. KG in \nseinem Gutachten von August 2006 angeschlossen (S. 8 des Gutachtens).\n\n21\n\nEine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Überschreitung der zulässigen Zahl \nvon Tagen, an denen der Tagesmittelwert von 50 µg/m³ überschritten wird, lässt sich \nentgegen der Annahme der Antragstellerin nicht daraus ableiten, dass die \nBerechnungen des Ingenieurbüros S. und der B. GmbH im Bereich der \nMessstelle T.----------straße für das Jahr 2004 Jahresmittelwerte von 30 bis 31 µg/m³ \nergeben hätten. Es bestehen schon Zweifel, ob diese Werte aus der nicht näher \nspezifizierten Darstellung auf Seite 40 des Gutachtens S. /B. für den Standort \nder Messstelle mit der erforderlichen Genauigkeit erkennbar sind. So entnimmt \nbeispielsweise das Ingenieurbüro M. GmbH & Co. KG in seinem Gutachten vom \nAugust 2006 auf Seite 6 der Darstellung im Gutachten S. /B. für den Bereich der \nMessstelle T.----------straße nur Konzentrationen = 30 µg/m³ und damit in einer \nGrößenordnung, die nach den oben angeführten Erkenntnissen aus \nVergleichsmessungen die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer \nzu häufigen Überschreitung der Tagesmittelwerte noch nicht rechtfertigen. Zum \nanderen kann auf berechnete Konzentrationen im Bereich von 30 bis 31 µg/m³ für die \nGefahrenprognose schon im Hinblick auf die für diesen Standort maßgeblichen \nseitdem messtechnisch ermittelten niedrigeren Jahresmittelwerte nicht mehr \nabgestellt werden. Die Zulässigkeit von Messungen ergänzenden Modellrechnungen \nnach § 10 Abs. 2 Satz 3 der 22. BImSchV, um angemessene Informationen über die \nLuftqualität zu erhalten, lässt nicht den Rückschluss zu, dass aus der \nModellrechnung, die für den maßgeblichen Bereich einer Messstelle schlechtere \nMesswerte prognostiziert als sie messtechnisch ermittelt worden sind, eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass die Werte künftig \nauch messtechnisch tatsächlich überschritten werden. Im Gegenteil dürften die \ngeringen Abweichungen nach oben darauf beruhen, dass die Berechnung - trotz der \nvom Ingenieurbüro in der von der Antragstellerin als Anlage 6 zur Antragsschrift \nvorgelegten Stellungnahme angeführten \"guten Übereinstimmung\" mit den \nMessungen der Station T.----------straße , die auch im Gutachten des Büros M. \nbestätigt worden ist - nicht dieselbe Verlässlichkeit bietet wie die für die \nProbenahmen unter IV. des Anhangs 5 zur 22. BImSchV vorgesehene \nReferenzmethode, zumal für Modellberechnungstechniken gemäß VIII. der Anlage 5 \nzur 22. BImSchV derzeit noch keine Referenztechniken angegeben werden können. \nDass die Berechnung mit Unsicherheiten behaftet ist, hat der Gutachter der B. \nGmbH bereits bei der Arbeitsgruppensitzung am 7.7.2005 (Bl. 89 f. der Beiakte V) \ndeutlich gemacht.\n\n22\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Messstelle T.----------straße sei an \neinem Standort aufgestellt, der den Standortkriterien der Anlage 2 zur 22. BImSchV \nnicht hinreichend entspreche, lässt sich daraus gerade nicht die überwiegende \nWahrscheinlichkeit ableiten, die dort gemessenen und nach den obigen \nAusführungen maßgeblichen Werte würden die Grenzwerte voraussichtlich \nüberschreiten. Die von der Antragstellerin genannten Einwände bieten lediglich \nAnhaltspunkte dafür, dass die Messstelle insbesondere entgegen den Anforderungen \nunter I.a) der Anlage 2 zur 22. BImSchV nicht hinreichend geeignet sein könnte, um \nDaten innerhalb von Gebieten zu gewinnen, in denen die höchsten Konzentrationen \nauftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen \nZeitraum ausgesetzt sein wird, der der Mittelungszeit des betreffenden \nImmissionsgrenzwerts Rechnung trägt. \n\n23\n\nDie Kammer sieht sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einwände der \nAntragstellerin gegen den Standort der Messstelle T.----------straße , hinsichtlich \nderer selbst die Antragsgegnerin eingeräumt hat, sie repräsentiere nicht eine der \nhöchstbelasteten Stellen - ohne eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnicht mögliche Prüfung der praktischen Realisierbarkeit denkbarer \nAlternativstandorte schon nicht in der Lage, den an der T.----------straße von dem \nfachlich hierzu besonders befähigten Landesumweltamt NRW gewählten \nMessstandort als offensichtlich im Widerspruch zu den Standortkriterien der Anlage 2 \nder 22. BImSchV stehend zu bewerten. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass \ndiese Kriterien nicht einmal zwingend (\"Die Probenahmestellen [...] sollten so gelegt \nwerden, dass [...]\") und die lokalen Kriterien zudem nur im Rahmen des praktisch \nMöglichen einzuhalten sind. Aber selbst wenn im Hinblick auf die unstreitig bessere \nDurchlüftung des Standorts der Messstelle an der T.----------straße im Vergleich zu \nanderen schluchtartigen Straßenabschnitten angenommen werden könnte, dass der \nMessstandort nicht hinreichend den Standortkriterien der Anlage 2 der 22. BImSchV \nentspricht, sähe sich das Gericht nicht in der Lage, im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im \nZusammenhang mit der Luftqualitätsbeurteilung nach der 22. BImSchV auf andere \nStellen als den Bereich der tatsächlich vorhandenen Messstelle abzustellen. \nAllenfalls mögen die Einwände der Antragstellerin dem Landesumweltamt NRW \nAnlass geben, seine Standortwahl gründlich zu überprüfen und gegebenenfalls eine \nneue Probenahmestelle zu errichten. Untersuchungen in dieser Richtung sind bereits \ndurchgeführt worden. Auch hat das M1. NRW signalisiert, eine neue \nMessstelle an der E. Straße einrichten zu wollen. Zumindest solange kein \nneuer Standort gefunden ist, kann das Gericht keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 \nannehmen, weil auf die an den jeweiligen Messstellen nach den vorgegebenen \nReferenzmethoden messtechnisch ermittelten Konzentrationen abgestellt werden \nmuss. \n\n24\n\nBevor nicht feststeht, ob eine Messstelle, die allen Standortkriterien der Anlage 2 \nzur 22. BImSchV hinreichend genügt, gar nicht gefunden werden kann, muss auch \nnicht der Frage nachgegangen werden, ob in derartigen Fällen, in denen die \nmaßgeblichen Daten entgegen den Vorgaben der 22. BImSchV tatsächlich \nmesstechnisch nicht erfasst werden können, ausnahmsweise auf die \nSchadstoffbelastung in anderen Bereichen als denen der jeweiligen Messstelle \nabgestellt werden kann, was dann nur im Wege von Berechnungen möglich wäre. \nZum einen stellt sich diese Frage derzeit nicht, weil aktuell noch ein geeigneterer \nStandort an der E. Straße gesucht wird. Zum anderen würden hierdurch \nRechtsfragen eines Schwierigkeitsgrads aufgeworfen, denen im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen werden könnte.\n\n25\n\nErgänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin es selbst für \nmöglich hält, durch neue Messungen könne sich künftig der ursprüngliche Verdacht \nder Gefahr von Grenzwertüberschreitungen bestätigen. Sie hat deshalb angekündigt, \ndie Arbeiten zur Aufstellung eines Aktionsplans für diesen Fall fortführen zu wollen. \nHiermit ist insbesondere auch dann zu rechnen, wenn sich an der geplanten neuen \nProbenahmestelle an der E. Straße die für den - noch nicht bekannten, später \naber rechtlich maßgeblichen - Bereich dieser Messstelle möglicherweise rechnerisch \nprognostizierte Gefahr von Grenzwertüberschreitungen durch Messungen bestätigen \nsollte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet die Bedeutung der \nSache für die Antragstellerin in Orientierung an die Nr. 2.2.2 und 19.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, \n1525 = NVwZ 2004, 1327) mit 15.000,- EUR. Es sieht nach Nr. 1.5 Satz 2 wegen der \nmit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, den Betrag \nwegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu reduzieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-26/11-l-383-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-26/11-l-383-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269602","retrieved":"2026-07-09 02:39:13.314080+00:00"}}