{"status":"available","doknr":"OLD269850","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0913.4K1632.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"4 K 1632/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDie am ............... geborene Klägerin steht als verbeamtete M. im Dienst \ndes beklagten Landes.\n\n3\n\nUnter dem 25.01.2005 beantragte die Klägerin beim Kreis N. -M1. die \nGewährung einer Beihilfe zu den in zwei Rechnungen des Dr. Dr. T. vom \n24.01.2005 aufgeführten Aufwendungen einer Implantatbehandlung des Zahnes 26 \nin Höhe von 1.335,33 EUR und 832,57 EUR. \n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 03.02.2005 wegen \nfehlender Voraussetzungen ab. Es bestünden jedoch keine Bedenken, nach \nBehandlungsabschluss für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn \npauschal 250 EUR als beihilfefähig anzuerkennen.\n\n5\n\nDagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2005 mit der Begründung \nWiderspruch, dass sie der Bescheid vom 03.02.2005 in ihren Rechten verletze.\n\n6\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 28.07.2005 die vorliegende \nKlage erhoben. Sie beruft sich auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom \n02.02.2000 - 4 K 1056/98 -. Auch wenn sich mittlerweile die Indikationen für eine \nbeihilfefähige Implantatversorgung geändert hätten, sei das Gericht unverändert \nnicht an die insoweit einschlägigen Verwaltungsvorschriften gebunden. Bei ihr habe \neine einseitige Freiendlücke vorgelegen, die zu Komplikationen geführt hätte. Ihr \nZahnarzt habe ihr zu einer Implantatversorgung geraten.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2005 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2005 zu verpflichten, \nder Klägerin zu den Aufwendungen für ein Implantat in den \nZahnarztrechnungen vom 24.01.2005 in vollem Umfang Beihilfe zu gewähren. \n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 24.11.2005 gewährte der Kreis N. -M1. der Klägerin \nunter Zugrundelegung pauschalierter Aufwendungen von 450 EUR eine Beihilfe in \nHöhe von 225 EUR.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nLandes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n13\n\n \nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n15\n\nDer Klägerin steht die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu der in regio 26 \nerfolgten Implantatversorgung nicht zu.\n\n16\n\nIn welchen Fällen eine implantologische Zahnbehandlung beihilfefähig ist, ist seit \ndem 01.01.2004 in § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO festgelegt. \n\n17\n\nGemäß dieser Vorschrift sind Aufwendungen nach Abschnitt K des \nGebührenverzeichnisses für Zahnärzte (implantologische Leistungen) einschließlich \naller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen \nbestimmter - im Einzelnen aufgeführter - Indikationen beihilfefähig. \n\n18\n\nDie Beteiligten gehen in Übereinstimmung mit dem Gericht davon aus, dass im \nFalle der Klägerin keine dieser Indikationen gegeben ist. Auf das Urteil der Kammer \nvom 02.02.2000 - 4 K 1056/98 - kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da \ndie Sach- und Rechtslage nicht vergleichbar ist. \n\n19\n\nAuch die Gewährung einer Beihilfe zu den fiktiven Kosten einer herkömmlichen \nZahnversorgung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Denn Beihilfe kann \ngrundsätzlich nur zu solchen Aufwendungen bewilligt werden, die wirklich entstanden \nsind. Die fiktiven Kosten einer Behandlungsart, die alternativ möglich gewesen wäre, \naber tatsächlich nicht gewählt wurde, sind nicht beihilfefähig.\n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 06.05.2004 - 1 A 1160/03 -. \n\n21\n\nDas hieraus folgende Ergebnis, dass der Klägerin für die Aufwendungen ihrer \nimplantologischen Behandlung weder unter dem Gesichtspunkt der tatsächlich \nentstandenen Kosten noch im Hinblick auf die fiktiven Kosten einer herkömmlichen \nZahnversorgung eine über die abgerechnete Pauschale hinausgehende Beihilfe \nzusteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des \nWesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht feststellbar. Die \nFürsorgepflicht verlangt nicht, dass der Beihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten \nAufwendungen lückenlos erstattet bekommt. Es erscheint in Fällen der vorliegenden \nArt nicht schlechthin unzumutbar, die Beihilfeberechtigten auf die bestehende \nMöglichkeit der Alternativversorgung von Zahnlücken in der herkömmlichen Form, \nalso vornehmlich mit einer Brücke, zu verweisen; bei einer solchen Behandlungsart \nwürden grundsätzlich keine beihilferechtlichen Nachteile entstehen. Entscheidet sich \nder Beihilfeberechtigte für eine implantologische Zahnversorgung, obwohl die \nVoraussetzungen, unter denen die dadurch entstandenen Aufwendungen \nbeihilfefähig sind, nicht vorliegen, so ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die Kosten \nder Zahnversorgung selbst zu tragen.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 06.05.2004 - 1 A 1160/03 -.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-13/4-k-1632-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-13/4-k-1632-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269850","retrieved":"2026-07-09 02:39:33.937662+00:00"}}