{"status":"available","doknr":"OLD269849","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0913.4K1216.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"4 K 1216/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n29.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 \nverpflichtet, dem Kläger für den 09. und 10.12.2004 einen Betrag von 16 Stunden \nund 24 Minuten auf seinem Haben-Konto im Dezentralen Schichtdienstmanagement \n(DSM) gutzuschreiben.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Kläger nicht \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 01.06.1964 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten \nLandes und ist beim Landrat als Kreispolizeibehörde N. -M. (KPB N. -\nM. ) im Wachdienst tätig.\n\n3\n\nUnter dem 22.09.2004 beantragte der Kläger mittels eines Vordrucks für drei \nKollegen und sich selbst die Gewährung von Sonderurlaub für die Zeit vom \n09.12.2004 bis einschließlich 11.12.2004 (Donnerstag bis Samstag), um auf \nEinladung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages an einer Fahrt nach Berlin mit \npolitischem Programm teilnehmen zu können.\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte die KPB N. -M. mit Bescheid vom 29.12.2004 ab. \nDa der Kläger am 09.12.2004 zu keiner Dienstverrichtung und für die beiden \nfolgenden Tage lediglich für den nicht fest vorgeplanten sog. Dispo-Dienst \nvorgesehen gewesen sei, sei die Bewilligung von Sonderurlaub nicht \nerforderlich.\n\n5\n\nDagegen erhob der Kläger unter dem 17.01.2005 Widerspruch. Seit der \nEinführung des DSM und der Software SP-Expert würden ihm nach dem Erlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2000 - IV C 2-3025 - \nin der Zeit von Montag bis Freitag unabhängig von der konkreten Dienstplanung \ntäglich 8 Stunden und 12 Minuten vom Differenz-Konto abgezogen. Daraus folge für \nihn, dass er an diesen Tagen analog zum Tagesdienst zu arbeiten habe. Dieser \nUmstand müsse auch bei der Gewährung von Sonderurlaub berücksichtigt werden. \n\n6\n\nDiesen Rechtsbehelf wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid \nvom 03.05.2005, der am 16.05.2005 zugestellt wurde, zurück. Da der Kläger an der \nVeranstaltung in Berlin außerhalb seiner Dienstzeit habe teilnehmen können, lägen \ndie Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Verordnung über den \nSonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande \nNordrhein-Westfalen (SUrlV) nicht vor. Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) \nsei die bloße Rufbereitschaft keine Dienstleistung und somit auch keine \nArbeitszeit.\n\n7\n\nAm 13.06.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass \nes ihm - entsprechend einem dem Antragsformular ursprünglich beigefügten und \nmittlerweile abhanden gekommenen Zettel - nur um die Tage 09. und 10.09.2004 \ngehe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass dem nach Berlin mitgereisten \nKollegen Q. , der dem Bezirksdienst angehöre, für die beiden Tage eine \nStundengutschrift von 16 Stunden und 24 Minuten und damit im Ergebnis \nSonderurlaub gewährt worden sei. An der Bildungsfahrt hätten auch Angehörige der \nDienstgruppe E teilgenommen, die für den 11.12.2004 eine Stundengutschrift von 12 \nStunden erhalten hätten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.2004 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 zu verpflichten, \ndem Kläger für den 09. und 10.12.2004 einen Betrag von 16 Stunden und 24 \nMinuten auf seinem Haben-Konto im DSM gutzuschreiben.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nUnter welchen Voraussetzungen Sonderurlaub gewährt werden könne, bestimme \nsich nach der SUrlV, die nicht durch den Erlass vom 29.02.2000 außer Kraft gesetzt \nwerde. Erst nach einer Sonderurlaubsbewilligung stelle sich die Frage, wie diese auf \ndem Arbeitszeitkonto des Beamten zu verbuchen sei. Am 09.12.2004 sei es dem \nKläger nicht nur möglich gewesen, die Veranstaltung in Berlin außerhalb der \nDienstzeit zu besuchen, sondern er habe daran sogar faktisch in seiner Freizeit \nteilgenommen. Da sich die Dienstgruppen über den sog. Dispo-Dienst abstimmten \nund dieser unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Beamten flexibel \ngehandhabt werde, sei der Kläger auch am 10.12.2004 in der Lage gewesen, \naußerhalb der Dienstzeit an der Bildungsfahrt teilzunehmen. Auf eine \nErmessensentscheidung sei es in beiden Fällen nicht angekommen. Es sei nur \nBeamten, die im Rahmen des Schichtdienstes oder fester Dienstzeiten außerhalb \ndes Wechseldienstes fest vorgeplant gewesen seien, für Werktage von Montag bis \nFreitag Sonderurlaub und eine entsprechende Stundengutschrift gewährt worden. \nFür Samstage und Sonntage dürften keine Gutschriften erfolgen. Dem Einwand des \nKlägers hinsichtlich der erlasswidrigen Ungleichbehandlung werde daher \nnachgegangen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage i.S.d. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 \nSatz 1, 113 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und auch \nbegründet. \n\n16\n\nNach der Vorschrift 2.3.2 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2000 - IV C 2-3025 - zum DSM bei der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen wird dem Haben-Konto bei Urlaub oder \nSonderurlaub für jeden Werktag, an dem das Soll-Konto wächst, 1/5 der \nwöchentlichen Arbeitszeit - zurzeit täglich 8 Stunden und 12 Minuten - \ngutgeschrieben. Unter 2.3.1 des Erlasses ist definiert, dass Werktage in diesem \nSinne die Tage von Montag bis Freitag sind. \n\n17\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger der geltend gemachte \nAnspruch auf eine Stundengutschrift für die Tage 09.12.2004 (Donnerstag) und \n10.12.2004 (Freitag) zu, denn dem Kläger hätte nach Ansicht der Kammer für diese \nTage Sonderurlaub gewährt werden müssen.\n\n18\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kann Urlaub für die Teilnahme an Tagungen und \nVeranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen \nberuflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder \nähnlichen Zwecken dienen, unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt \nwerden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist \nund dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n\n19\n\nUnstreitig handelte es sich bei der Fahrt nach Berlin mit einem mehrtägigen \npolitischen Bildungsprogramm vor Ort um eine Veranstaltung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 \nSUrlV. Die Beteiligten gehen auch übereinstimmend davon aus, dass der Teilnahme \ndes Klägers an den streitgegenständlichen Tagen keine dienstlichen Gründe \nentgegenstanden. Sie streiten lediglich darüber, ob seine Teilnahme außerhalb der \nDienstzeit möglich war. Nach Auffassung der Kammer ist auch diese \nTatbestandsvoraussetzung erfüllt.\n\n20\n\nUnter Nr. 2.4 des Erlasses vom 29.02.2000 heißt es:\n\n21\n\n\"Mit Einführung von DSM - und damit verbunden von Jahresarbeitszeitkonten - \nwird Urlaub für die Tage beantragt und gewährt, an denen das Soll-Konto anwächst \n(unabhängig z.B. von der tatsächlichen Dienstplanung einer Dienstgruppe). Urlaub \nmuss deshalb nicht für Samstage, Sonntage und Feiertage beantragt werden (vgl. \nauch Ausführungen zur Stundenbuchung auf dem Haben-Konto).\nGleiches gilt für Sonderurlaub.\nEine Änderung der Erholungs- bzw. Sonderurlaubsverordnung ist nicht \nerforderlich.\"\n\n22\n\nDie Kammer sieht die Vorschrift Nr. 2.4 des DSM-Erlasses als \nnorminterpretierende Verwaltungsvorschrift an. Mit dieser Bestimmung hat das \nbeklagte Land für den Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen den \nBegriff der Dienstzeit im Sinne der SUrlV dahingehend interpretiert, dass Dienstzeit \nimmer dann gegeben ist, wenn das Soll-Konto anwächst. Demnach ist unter \nDienstzeit im Sinne der SUrlV die Zeit von Montag bis Freitag losgelöst von der \nkonkreten Dienstplanung und damit von der tatsächlichen Dienstverpflichtung der \nPolizeibediensteten zu verstehen. \nFür die vorstehende Deutung der Erlassbestimmung Nr. 2.4 spricht, dass sich das \nnordrhein-westfälische Innenministerium der Problemstellung, ob deren \nRegelungsinhalt mit den Vorschriften der SUrlV in einen widerspruchsfreien Einklang \nzu bringen ist, ausweislich des letzten Satzes im Abschnitt 2.4 offenbar bewusst \nwar.\n\n23\n\nVor diesem Hintergrund kann Beamten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SUrlV \nSonderurlaub gewährt werden, wenn ein Anlass im Sinne dieser Norm vorliegt, die \nVeranstaltung oder Tagung während der Zeit von Montag bis Freitag stattfindet und \nkeine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier - wie \nbereits ausgeführt - gegeben, wobei die Kammer die Auffassung vertritt, dass bei \neinem erfüllten Tatbestand für eine \"echte\" Ermessensentscheidung letztlich kein \nRaum mehr besteht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das behördliche \nErmessen im Hinblick auf die vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen \nVerhandlung unwidersprochen vorgetragene Ungleichbehandlung auf Null reduziert \ngewesen sein dürfte.\n\n24\n\nNach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben. \n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Zivilprozessordnung).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-13/4-k-1216-05","cited_norms":[{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-13/4-k-1216-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269849","retrieved":"2026-07-09 02:39:33.862121+00:00"}}