{"status":"available","doknr":"OLD269914","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0911.10K1242.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"10 K 1242/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer 1953 geborene Kläger ist als U2. G. (A 9 + Z) bei der \nE. U. AG tätig. Mit Bezügemitteilung vom 18. November 2004 wurde ihm \nmitgeteilt, dass die jährliche Sonderzahlung (= \"Weihnachtsgeld\") aufgrund der \nNovellierung des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in Zukunft entfalle. \nGegen diese Mitteilung legte der Kläger am 22. Dezember 2004 Widerspruch ein: \nDie Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG, die den Anspruch auf Sonderzahlung \nnach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) für bei den Nachfolgeunternehmen \nder E. C. beschäftigte Beamte entfallen lasse, sei verfassungswidrig. Die \nVorschrift verstoße sowohl gegen Art. 143b Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach eine \nDifferenzierung zwischen den bei den Nachfolgeunternehmen der E. C. \nbeschäftigten Beamten und anderen Beamten ausdrücklich ausgeschlossen sei, als \nauch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das aus § 143b Abs. 3 Satz 1 folgende Gebot der \nRechtsstandswahrung sei ebenfalls verletzt. Ferner sei die Sonderzahlung über \neinen so langen Zeitraum geleistet worden, dass sie zur amtsangemessenen \nAlimentierung gehöre. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005, dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Mai 2005, wies der Vorstand \nder E. U. AG den Widerspruch zurück.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 16. Juni 2005 Klage erhoben und zunächst beantragt, die \nBeklagte ... zu verurteilen, ihm \"eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) für bei den \nAktiengesellschaften beschäftigte Bundesbeamte zu gewähren.\" Zur Begründung \nseiner Klage hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n12. Mai 2005 zu verurteilen, an ihn zusätzlich zu der bisher für 2004 \ngewährten Sonderzahlung einen Betrag von 1.083,55 EUR zu zahlen,\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\nfestzustellen, dass der in § 10 Abs. 1 PostPersRG geregelte \nAusschluss der bei den Nachfolgeunternehmen der E. C. \nbeschäftigten Beamten von der Bundesbeamten zu gewährenden \nSonderzahlung verfassungswidrig ist.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie ist der Ansicht, die Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG stehe mit dem \nGrundgesetz in Einklang.\n\n11\n\nIm September 2005 wurde dem Kläger nachträglich eine Sonderzahlung für das \nJahr 2004 i.H.v. 669,36 EUR (brutto) gewährt (Bezügemitteilung vom 21. August \n2005).\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) sowie auf die \nPersonalakte des Klägers (2 Bände, die sich beim Vorgang 10 K 75/06 befinden) \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nI. Der ursprüngliche Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen [§ 88 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)], dass er für das Jahr 2004 die Zahlung einer \nSonderzahlung in der Höhe begehrte, in der eine solche Zahlung einem nicht bei \neinem Nachfolgeunternehmen der E. C. (im Folgenden: \nNachfolgeunternehmen) beschäftigten, bezogen auf den Status vergleichbaren \nBeamten zustand. Dies ergibt sich aus den von ihm vorgebrachten Argumenten \nsowie seinem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag. Dieses Begehren \nverfolgt der Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag \nweiter, jedoch hat er von dem der Sache nach ursprünglich geltend gemachten \nBetrag (1752,91 EUR) den ihm nachträglich als Sonderzahlung für 2004 gewährten \nBetrag (669,36 EUR) abgezogen. Damit hat er seine Klage in Höhe des letzteren \nBetrages konkludent zurückgenommen, sodass das Verfahren insoweit gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen ist.\n\n15\n\nII. Die fristgerecht erhobene Klage ist - bezogen auf den Hauptantrag - als \nallgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Das gemäß § 126 \nAbs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) erforderliche Vorverfahren ist \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Ein Leistungs- oder Feststellungswiderspruch \nkann, ohne dass vorher seitens des Dienstherrn ein Verwaltungsakt zu erlassen ist, \nunmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktscharakter oder - wie hier \n- gegen ein behördliches Unterlassen (Nichtzahlung einer höheren jährlichen \nSonderzahlung) gerichtet werden. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE \n114, 350 (Juris, Rn. 14).\n\n17\n\nDer Hauptantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht für das Jahr \n2004 kein (gesetzlicher) Anspruch auf Zahlung einer höheren Sonderzahlung zu. \nGemäß der durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I, S. 2774) mit Wirkung vom \n13. No-vember 2004 geänderten Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG steht den \nbei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten kein Anspruch auf eine \nSonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zu. Statt dessen ist den bei \nder E. U. AG beschäftigten Beamten eine Sonderzahlung nach der \nVerordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der E. \nU. AG (U. -Sonderzahlungsverordnung - U1. ) vom 12. Juli 2005 \n(BGBl. I, S. 2148) zu gewähren. Diese Verordnung hat die Deutsche U. AG ihrer \nBerechnung der Sonderzahlung für 2004 (Bezügemitteilung vom 21. August 2005) \nzugrunde gelegt. Dass sie diese Vorschriften falsch angewandt oder sich bei der \nBerechnung der Sonderzahlung verrechnet hat, hat der Kläger weder behauptet \nnoch ist dies sonst ersichtlich.\n\n18\n\nOb § 10 Abs. 1 PostPersRG - so die Ansicht des Klägers - verfassungswidrig ist, \nbedarf im Rahmen der Entscheidung über seinen Hauptantrag keiner weiteren \nVertiefung. Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) richtet sich der \nAnspruch auf Besoldung ausschließlich nach dem Gesetz. Zur Besoldung gehört \nauch die jährliche Sonderzahlung (§ 1 Abs. 3 BBesG). Darüber hinaus ist es nach \nden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) \ngrundsätzlich ausgeschlossen, einem Beamten Besoldungsleistungen zuzusprechen, \ndie gesetzlich nicht vorgesehen sind. Der Beamte, der eine höhere als die ihm \ngesetzlich zugestandene Besoldung begehrt, muss daher auf dem gemäß Art. 100 \nAbs. 1 GG vorgegebenen Weg durch das Bundesverfassungsgericht die \nVerfassungswidrigkeit der von ihm monierten besoldungsrechtlichen Regelung \nfeststellen lassen und eine danach ggf. gebotene gesetzliche Neuregelung seines \nBesoldungsanspruchs abwarten. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, ZBR 1997, \n16, m.w.N. (Juris, Rn. 17); Summer, in: Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, Stand: Mai 2006, § 2 BBesG, Rn. 6.\n\n20\n\nIm Übrigen steht selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 \nPostPersRG bereits an dieser Stelle zu prüfen wäre, diese Regelung dem vom \nKläger geltend gemachten Anspruch entgegen, da sie nicht verfassungswidrig ist \n(s.u. III.).\n\n21\n\nIII. Der Hilfsantrag ist als Feststellungsantrag (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft \nund auch ansonsten zulässig. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die erstrebte \nFeststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, steht \ndem nicht entgegen. Ein unmittelbar auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung \neiner höheren als der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Sonderzahlung gerichteter \nLeistungsantrag bleibt - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - ohne Erfolg. \nBezüglich des gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens wird auf die \nAusführungen unter II. verwiesen.\n\n22\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Regelung des § 10 Abs. 1 \nPostPersRG steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Aus diesem Grund ist die Sache \nauch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht \nvorzulegen.\n\n23\n\n1. § 143b Abs. 3 Satz 1 GG steht einer Streichung bzw. Absenkung der \nSonderzahlung für bei den Nachfolgeunternehmen tätige Beamte nicht entgegen. \nNach dieser Norm werden die bei der E. C. tätigen Bundesbeamten unter \nWahrung ihrer Rechtsstellung .... bei den privaten Unternehmen beschäftigt. \nEntgegen der Ansicht des Klägers schließt diese Norm nicht jegliche Einschränkung \nder Rechte der bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten aus. § 143b \nAbs. 3 Satz 1 GG kommt - mit den Worten der Beklagten - keine die Rechtsstellung \ndieser Beamten \"versteinernde\" Wirkung zu; dies gilt insbesondere in Bezug auf die \nWahrung des besoldungsrechtlichen Besitzstandes. \n\n24\n\nNach allgemeinem Beamtenrecht können die Rechte der Beamten - in den \nGrenzen des Art. 33 Abs. 5 GG - eingeschränkt werden. Einen hergebrachten \nGrundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wonach ein einmal \nerreichter Rechtsstand nicht wieder zu Ungunsten der Beamten geändert werden \ndarf, gibt es nicht. Dies gilt u.a. sowohl für die Bezüge der aktiven Beamten,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. \n-, BVerfGE 44, 249 (Juris, Rn. 37), m.w.N,\n\n26\n\nals auch für die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, \nBVerfGE 107, 218 (Juris, Rn. 67), m.w.N., sowie vom 30. September \n1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (Juris, Rn. 107), m.w.N.\n\n28\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber die bei den \nNachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gegenüber den übrigen (Bundes-) \nBeamten durch eine umfassende Festschreibung ihres Rechtsstandes privilegieren \nwollte, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. \n\n29\n\nVgl. BT-Drs. 12/6717, 12/7269 und 12/8108. \n\n30\n\nIm Gegenteil würde ein solches Verständnis des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG dem \nmit der Postreform verfolgten Ziel, die Nachfolgeunternehmen der E. C. \n(Deutsche U. AG, Deutsche Q. AG und Deutsche Q1. AG) für den \nzunehmend liberalisierten Wettbewerb zu stärken, \n\n31\n\nvgl. z.B. BT-Drs. 12/6718, S. 1, 75; 12/8060, S. 2, 177,\n\n32\n\nwiedersprechen, da eine \"Versteinerungsklausel\" jegliche Reaktionen auf \nVeränderungen des Marktes ausschließen würde.\n\n33\n\n2. § 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. \n\n34\n\na) Jährliche Sonderzahlungen sind weder der Höhe nach noch in ihrer Existenz \nan sich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BVR 1039/75 u.a. -\n, a.a.O. (Juris, Rn. 36).\n\n36\n\nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehören nämlich \nnur solche Regelungen, die den Kernbestand von Strukturprinzipien erfassen, die \nallgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden \nZeitraums, mindestens aber unter der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich \nanerkannt und gewahrt worden sind. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, \nBVerfGE 114, 258, m.w.N. (Juris, Rn. 96).\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen erfüllen jährliche Sonderzahlungen nicht, weil sie erst \nnach 1949 eingeführt wurden. \n\n39\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 \nA 11636/05.OVG -.\n\n40\n\nb) Die jährliche Sonderzahlung ist jedoch als Bestandteil der (Gesamt-\n)Besoldung zu sehen und somit bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die \ndem Kläger für das Jahr 2004 gewährte Besoldung den Anforderungen des Art. 33 \nAbs. 5 GG genügt. \n\n41\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 \nA 11636/05.OVG -.\n\n42\n\nZu den durch diese Norm geschützten hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums gehört auch das Alimentationsprinzip. Danach ist der Dienstherr \nverpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu \nalimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt \nverbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des \nBerufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der \nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen \nLebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beamte \nmuss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche \nSicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung seiner \nGrundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Aus dem \nAlimentationsprinzip folgt jedoch kein Anspruch auf Gewährung von Bezügen in einer \nbestimmten Höhe. Dem Gesetzgeber ist insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum \neingeräumt, der es ihm auch ermöglicht, die Bezüge zu kürzen, sofern dies aus \nsachlichen Gründen gerechtfertigt ist.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 \n-, a.a.O., m.w.N. (Juris, Rnrn. 112, 114 , 116).\n\n44\n\nDies zugrunde gelegt ist ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip zu \nverneinen. Dies gilt sowohl für eine absolute Betrachtung, die auf die Höhe der dem \nKläger im Jahre 2004 gewährten Bezüge abstellt, als auch bei einer vergleichenden \nBetrachtung, die sich an den Einkommensverhältnissen vergleichbarer Beschäftigter \nin der Privatwirtschaft orientiert. \n\n45\n\nAusweislich der Bezügemitteilung vom 18. November 2004 standen dem Kläger \nim Jahre 2004 monatliche Nettobezüge i.H.v. 2.266,32 EUR zuzüglich der im \nSeptember 2005 für 2004 nachgezahlten Sonderzahlung i.H.v. 669,36 EUR brutto \nzur Verfügung. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, geschweige denn substantiiert \ndargelegt, dass Bezüge in dieser Höhe nicht ausreichen, um ihm und seiner Ehefrau \nüber die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse hinaus ein Minimum an Lebenskomfort \nzu ermöglichen. Dasselbe gilt bezüglich der Einkommensverhältnisse vergleichbarer \nin der Privatwirtschaft beschäftigter Personen. Im Übrigen ist der \nBesoldungsgesetzgeber nicht verpflichtet, die Einkommensentwicklung in der \nPrivatwirtschaft \"cent-genau\" nachzuvollziehen.\n\n46\n\nVgl. - bezogen auf das Verhältnis Versorgungsbezüge/Renten \naus der gesetzlichen Rentenversicherung - BVerfG, Beschluss vom \n27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, a.a.O., m.w.N. (Juris, \nRn. 137).\n\n47\n\nc) Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte sachliche Grund für eine \nKürzung der Bezüge (s.o) liegt ebenfalls vor: Bei den Nachfolgeunternehmen und \nden mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen ist es zunehmend üblich, den \ndort beschäftigten Arbeitnehmern einen Teil ihres Gehalts als Leistungsentgelt zu \ngewähren. Durch den Wegfall der (leistungsunabhängigen) Sonderzahlung nach \ndem Bundessonderzahlungsgesetz und die damit verbundenen Einsparungen sollen \ndie Nachfolgeunternehmen in die Lage versetzt werden, für die bei ihnen \nbeschäftigten Beamten ebenfalls leistungsbezogene Gehaltsbestandteile \neinzuführen. \n\n48\n\nVgl. BT-Drs. 15/3404, S. 10.\n\n49\n\nErste Schritte dazu sind inzwischen bereits erfolgt (§ 5 TelekomSZV). Angesichts \nder Sondersituation, in der sich die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten \nBeamten befinden (s.u. 3.), stellen diese Überlegungen einen sachlichen Grund dar. \n\n50\n\nDa § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt, bedarf die \nweitere Frage, ob und ggf. inwieweit Art. 143b GG Abweichungen von Art. 33 Abs. 5 \nGG zulässt, \n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -\n, S. 29/30 des amtlichen Abdrucks, \n\n52\n\nkeiner weiteren Vertiefung.\n\n53\n\n3. Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich § 143 b GG kein \nDifferenzierungsverbot entnehmen. Ob im Vergleich zu anderen Beamten bezogen \nauf die jährliche Sonderzahlung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der bei \nder E. U. AG beschäftigten Beamten vorliegt, ist daher allein an Art. 3 Abs. \n1 GG zu messen. \n\n54\n\n§ 10 Abs. 1 PostPersRG steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der \nallgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der \ngeregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und \nmit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr \nvereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich \nund seine Eigenarten ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche \nRegelung fehlt. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen \nSachverhalte auszuwählen, an die er unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft. Ob die \nAuswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern \nnur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhaltes. Beim Erlass \nbesoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum \npolitischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen \nNotwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und - jedenfalls \ngrundsätzlich - auch bezüglich der den Beamten im gleichen Statusamt zu zahlenden \nBezüge zwischen verschiedenen Gruppen von Beamten differenzieren darf. Ob der \nGesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, \nist nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Die Gerichte können, sofern nicht \nvon der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die \nÜberschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich die gesetzlich \nvorgenommene Abgrenzung als evident sachwidrig erweist. \n\n55\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -\n, a.a.O. (Juris, Rnrn. 83 ff.), m.w.N.\n\n56\n\nIm Vergleich zu den nicht bei einem Nachfolgeunternehmen beschäftigten \nBeamten ergibt sich ein die vom Kläger monierte Ungleichbehandlung \nrechtfertigender Grund aus der veränderten Aufgabenstellung der bei den \nNachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten und den daraus folgenden \nUnterschieden in der Amtsausübung. Letztere sind bei einer juristischen Person des \nPrivatrechts beschäftigt und üben, soweit ihnen nicht im Rahmen der Beleihung mit \nder Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse beamtenrechtliche Entscheidungen \nobliegen, keine hoheitliche Tätigkeit mehr aus, sondern erbringen \nprivatwirtschaftliche Dienstleistungen. Zudem sind bei den Nachfolgeunternehmen \nnicht nur Beamte, sondern auch Arbeitnehmer beschäftigt, deren Gehälter eine \nandere Struktur aufweisen als beamtenrechtliche Bezüge (insbesondere \nleistungsabhängige Bestandteile). Angesichts dieser Gegebenheiten ist es nicht \nevident sachwidrig, die personalwirtschaftliche Integration der bei den \nNachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten durch eine teilweise Angleichung der \nStruktur ihrer Besoldung an die Struktur der tariflichen Entlohnung zu fördern und \nzugleich durch den Wegfall der leistungsunabhängigen Sonderzahlung nach dem \nBundessonderzahlungsgesetz die Mittel zur Finanzierung leistungsabhängiger \nBesoldungselemente zu gewinnen. Solche Elemente sind auch dem allgemeinen \nBesoldungsrecht nicht fremd (vgl. §§ 27 Abs. 3, 42a BBesG sowie die auf Grundlage \ndieser Vorschriften ergangenen Rechtsverordnungen).\n\n57\n\nHinzu kommt, dass die Wochenarbeitszeit der bei der E. U. AG \nbeschäftigten Beamten mit Wirkung vom 1. April 2004 von 38 auf 34 Stunden/Woche \nabgesenkt wurde (§ 2 Abs. 1 U. -Arbeitszeitverordnung in der Fassung durch \nÄnderungsverordnung vom 25. März 2004, BGBl. I, S. 461), während für nicht bei \neinem Nachfolgeunternehmen beschäftigte Bundesbeamte eine Arbeitszeit von 38,5 \nStunden/Woche bzw. - ab dem 1. Oktober 2004 - von 40 Stunden/Woche galt (§ 1 \nAbs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom \n6. August 1999, BGBl. I, S. 1746, bzw. in der Fassung durch Änderungsverordnung \nvom 23. September 2004, BGBl. I, S. 2373). Ausweislich der Gesetzesmaterialien \ndiente die Streichung des Weihnachtsgeldes zumindest auch der Kompensation der \nAbsenkung der Wochenarbeitszeit.\n\n58\n\nVgl. BT-Drs. 15/3404, S. 13.\n\n59\n\nSoweit für bei der E. U. AG beschäftigte Beamte im Einzelfall eine \nhöhere regelmäßige Arbeitszeit galt, wird dies durch § 5 TelekomSZV \nkompensiert.\n\n60\n\nIm Vergleich zu den bei der E. Q. AG und der E. Q1. AG \nbeschäftigten Beamten, die im Jahre 2004 noch eine Sonderzahlung nach dem \nBundessonderzahlungsgesetz erhielten (vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 9. November \n2005), liegt ebenfalls keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor. Für diese Beamten \ngalt ebenfalls eine höhere Wochenarbeitszeit, und zwar 38,5 Stunden (vgl. § 2 Abs. 1 \nder Q. -Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2495, bzw. \n- für die bei der E. Q1. AG tätigen Beamten - § 1 \nPostarbeitszeitverordnung vom 9. Dezember 1993, BGBl. I, S. 2035, i.V.m. § 1 Abs. \n1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 der rückwirkend zum 1. \nOktober 2004 in Kraft getretenen Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005, \nBGBl. I, S. 1725).\n\n61\n\n4. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist durch \ndie am 13. November 2004 in Kraft getretene Änderung des § 10 Abs. 1 PostPersRG \nebenfalls nicht verletzt. \n\n62\n\nBezüglich der Erstreckung von Rechtsfolgen auf Sachverhalte mit \nVergangenheitsbezug ist wie folgt zu differenzieren: Eine sog. echte Rückwirkung, \ndie auch als Rückbewirkung von Rechtsfolgen bezeichnet wird, ist gegeben, wenn \neine gesetzliche Regelung nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit \nangehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene \nTatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits \nabgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich \nunzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot, das seine Grundlage im Prinzip des \nVertrauensschutzes findet, zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf \nden Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf \ngegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für \ndie Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte \nRückwirkung, auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt. Diese ist \nverfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber \nEinschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten \nergeben.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120/04 -, \nJuris (Rnrn. 70/71, 75 ff.), mit ausführlichen weiteren Hinweisen.\n\n64\n\nIm vorliegenden Fall dürfte es schon an einem Eingriff in einen abgeschlossenen \nSachverhalt (hier: in Form eines entstandenen und fälligen Anspruchs) fehlen: \nGemäß § 2 Abs. 3 BSZG ist die jährliche Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen \nfür den Monat Dezember zu zahlen. Der Anspruch wird somit erst am 1. Dezember \ndes jeweiligen Jahres fällig. Die Regelung des § 3 Abs. 5 BBesG, wonach die \nlaufenden Bezüge monatlich im Voraus zu zahlen sind, lässt deren Fälligkeit und \ndamit auch die Fälligkeit der jährlichen Sonderzahlung unberührt, sondern bestimmt \nden Tag der Leistungspflicht abweichend vom Tag der Fälligkeit. \n\n65\n\nVgl. Summer, a.a.O., § 3 BBesG, Rn. 26b, m.w.N.\n\n66\n\nJedenfalls aber bestand vor dem 1. Dezember 2004 kein schützenswertes \nVertrauen darauf, dass die Sonderzahlung für 2004 in der bisherigen Höhe \nausgezahlt würde. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der (bis dahin) von § 1 Abs. 1 \nBSZG erfasste Personenkreis mit der Streichung bzw. Kürzung der Sonderzahlung \nrechnen.\n\n67\n\nGemäß Art. 100 Abs. 1 GG haben die Gerichte eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nur dann einzuholen, wenn sie eine gesetzliche \nBestimmung für verfassungswidrig halten. Kommt das Gericht dagegen - wie hier - \nzu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, besteht keine entsprechende \nVerpflichtung und hat das Gericht die gesetzliche Bestimmung anzuwenden.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nsonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-11/10-k-1242-05","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-11/10-k-1242-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269914","retrieved":"2026-07-09 02:39:39.062650+00:00"}}