{"status":"available","doknr":"OLD269942","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0908.7L561.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-09-08","aktenzeichen":"7 L 561/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit. Er reiste\n1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte - auch unter Alias-Personalien - seine\nAnerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\n- (Bundesamt) bezeichnete sich der Antragsteller als \"Islamisten\".\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10.04.1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers\nab. Auf die Klage des Antragstellers hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Oldenburg das\nBundesamt durch Urteil vom 17.06.1999 - 2 A 1914/96 - zur Anerkennung des Antragstellers\nals Asylberechtigten und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.\n1 AuslG, weil der Antragsteller auf Grund der Organisation von und der Teilnahme an\nillegalen Demonstrationen, bei denen er für eine weitere Islamisierung des Staates\neingetreten sei, politischer Verfolgung unterliege. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt\nmit Bescheid vom 12.08.1999 nach. Mit Bescheid vom 17.02.2000 erkannte das Bundesamt\neine Tochter des Antragstellers (V. ) im Wege des Familienasyls als asylberechtigt an.\n\n5\n\nAm 21.09.1999 erhielt der Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem\nAuslG. Gleichzeitig stellte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde ihm einen\nReiseausweis aus. In der Folge war der Antragsteller in N. und N1. als J. tätig.\n\n6\n\nIm Mai 2001 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen den\nAntragsteller wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein.\nObgleich dieses Verfahren mittlerweile eingestellt worden ist, widerrief das Bundesamt die\nAnerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten sowie die Feststellung des Vorliegens\nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom 12.04.2006. Ferner stellte es\nfest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.\nDurch seine Vorträge und Predigten, deren Inhalte vom Gedankengut der terroristischen\nOrganisation \" Al-K. Al-J1. \" geprägt seien, wirke der Antragsteller als geistiger\nBrandstifter und gefährde das friedliche und freie Zusammenleben der Bewohner.\n\n7\n\nDagegen erhob der Antragsteller am 21.04.2006 Klage vor dem erkennenden Gericht - 10\nK 1613/06.A -, über die noch nicht entschieden ist. Ferner ist vor dem Amtsgericht N1.\nein strafgerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat\nnach § 130 StGB anhängig. Der Tatvorwurf bezieht sich auf Äußerungen in Predigten vom\n02.02.2001 und vom 10.02.2001.\n\n8\n\nMit Verfügung vom 25.07.2006 wies der Antragsgegner den Antragsteller unter\nAnordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus. Ferner beschränkte er den\nAufenthalt des Antragstellers auf das Gebiet der Stadt Q. X. und gab dem\nAntragsteller auf, sich täglich bei der Polizei zu melden. Schließlich wurde der Antragsteller\nverpflichtet, seinen Reiseausweis zu übergeben.\n\n9\n\nDagegen erhob der Antragsteller am 02.08.2006 Widerspruch.\n\n10\n\nAm gleichen Tage hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes gestellt. Zu dessen Begründung führt er aus, dass der Antragsgegner von\neinem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Der Generalbundesanwalt habe das gegen ihn\ngerichtete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es seien eben keine\nkonkreten Beweise dafür gefunden worden, dass er in irgendeiner Weise Kontakte zum\nTerrornetzwerk Al R. oder der Organisation Al-K. Al J1. gehabt habe oder habe.\nVielmehr habe er seine Landsleute und die Al-K. Al J1. bewusst zum friedlichen Weg\nder Veränderungen und der Abkehr von jeglicher Gewalt bei der Verwirklichung ihrer Ziele\naufgerufen. Der vom Antragsgegner bemühte Zeuge B. D. könne überhaupt keine\nkonkreten Angaben zu der behaupteten Mitgliedschaft bei Al-K. Al-J1. machen. Bei\nden Predigten, die Anlass zu dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht N1. geben, habe es\nsich lediglich um die Auseinandersetzung mit Koran und Hadith gehandelt. Dies hätten auch\ndie Zuhörer so verstanden. Einen Aufruf zum K. habe er dabei nicht ausgesprochen.\nJedenfalls gehe seit Jahren von ihm keine Gefahr mehr aus.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\n\"die sofortige Vollziehung der Ziffer 1, 3, 4 und 5 der Verfügung des\nAntragsgegners vom 25.07.2006 auszusetzen.\"\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf\nden Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 10 K 1613/06.A und der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie des Bundesamtes.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag - von ihm ausgenommen ist nach der\nausdrücklichen anwaltlichen Formulierung die unter Ziff. 2 des in der Hauptsache\nangefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung - ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen\nVerfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner\nwar der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der\nBegründung lässt sich entnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden\nEinzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weiter\ngehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. \n\n19\n\nVgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 26.05.1999 - 18 B 962/98 -\n.\n\n20\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen\nAusweisungsentscheidung überwiegt wegen deren offensichtlicher Rechtmäßigkeit das\nInteresse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. \n\n21\n\nDie Kammer lässt dahinstehen, ob der Antragsteller - wie im angefochtenen Bescheid\nangenommen - die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a) AufenthG bzw.\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausweisung gem. § 55 Abs. 2 Nr. 8 b)\nAufenthG erfüllt; jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung gem. § 55\nAbs. 2 Nr. 2 AufenthG sind gegeben.\n\n22\n\nNach dieser Regelung kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik\nDeutschland beeinträchtigt; er kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht\nnur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder\nbehördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Eine vorsätzlich begangene\nStraftat stellt dabei grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift\ndar. \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und\ninsbesondere der Anklageschrift vom 07.03.2006, die Grundlage des noch anhängigen\nstrafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht N1. ist, spricht alles dafür, dass der\nAntragsteller eine Straftat nach § 130 Abs. 1 StGB begangen hat. Danach wird mit\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet\nist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt\noder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde\nanderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich\nmacht oder verleumdet. Diesen Tatbestand hat der Antragsteller nach der hier nur möglichen\nund auch nur gebotenen summarischen Prüfung mit seinen in der og. Anklageschrift\nausführlich dargestellten Äußerungen, die wie folgt zusammengefasst werden können,\n\n24\n\n- \"Jeder, der nicht Allah anbete, müsse angefeindet und gehasst werden. Ihm\nmüsse der Krieg erklärt werden. Dies erfordere das monotheistische\nGlaubensbekenntnis. Die bloße Distanzierung von der Götzendienerei der Juden\nund Christen oder der Demokratie reiche nicht. Es müsse gekämpft werden, bis die\ngesamte Religion Allah gehöre.\n\n25\n\n- Die Ungläubigen dürften getötet werden. Ausgenommen seien Personen, die als\nBeschützer der Muslime angesehen werden würden. Gott habe dies im Koran\ngesagt.\"\n\n26\n\noffensichtlich erfüllt. Die Darstellung in der Antragsschrift, es handele sich bei den fraglichen\nÄußerungen um die \"bloße Auseinandersetzung mit anderen Religionen\" wertet die Kammer\nals reine Schutzbehauptung, zumal sich dies aus dem in der Anklageschrift vom 07.03.2006\ndargestellten Zusammenhang der dem Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen gerade\nnicht ergibt. \n\n27\n\nDass es sich bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 StGB um einen\nnicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt, bedarf keiner weiteren\nDarlegung. \n\n28\n\n§ 55 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer wegen des\nGesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, verurteilt worden ist. Die Unschuldsvermutung\ndes Art. 6 Abs. 2 EMRK steht einer Ausweisung nicht entgegen, weil die Ausweisung eine\nordnungsrechtliche und keine strafrechtliche Maßnahme ist. Erforderlich ist nur, dass sich der\nRechtsverstoß aus den getroffenen Feststellungen ergibt. Das ist hier nach obigen\nAusführungen der Fall. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 f,\n68.\n\n30\n\nDer Antragsteller genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs.\n1 Ziff. 1 und 5 AufenthG. Dieser besondere Ausweisungsschutz bewirkt, dass der\nAntragsteller \"nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung ausgewiesen\" werden kann (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Eine Sperre\ndahingehend, dass eine Ermessensausweisung nicht mehr zulässig wäre, bewirkt\nder besondere Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hingegen\nnicht.\n\n31\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2000 - 18 B 1121/99 -.\n\n32\n\nZur Frage, wann die geforderten schwerwiegenden Gründe der öffentlichen\nSicherheit und Ordnung vorliegen, stellt § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Regel auf,\ndass solche schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in\nden Fällen der §§ 53 und 54 Nrn. 5, 5 a) und 7 AufenthG vorliegen. D.h. für den hier\nverwirklichten Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG besteht diese\nRegel nicht. Es ist somit selbstständig zu prüfen, ob ein schwerwiegender Grund der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Weil die Ausweisung als\nOrdnungsmaßnahme der Prävention dient, welche sich wiederum in general- wie\nspezialpräventive Erwägungen aufspaltet, kann der Schluss gezogen werden, dass\nsich ein schwerwiegender, die Ausweisung rechtfertigender Grund aus beiden\nPräventionszwecken ergeben kann. \n\n33\n\nHier liegt unter generalpräventiven Gesichtspunkten ein schwerwiegender Grund\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Allerdings wiegen mit Blick auf den\ngeneralpräventiven Zweck der Ausweisung Gründe der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur\nausnahmsweise schwer i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Ein solcher Fall ist aber\ndann - wie hier - gegeben, wenn die Straftat des Ausländers besonders schwer wiegt\nund deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige\nstrafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten\nähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Es ist somit die Schwere der Tat festzustellen\nund dies nach den konkreten Umständen der Tatbegehung. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -.\n\n35\n\nAuf Grund der konkreten Tatumstände wiegen die Taten des Antragstellers\nbesonders schwer, denn der Antragsteller hat mit seinen in der Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft Bielefeld vom 07.03.2006 bezeichneten Vorträgen und Predigten\ndas friedliche und freie Zusammenleben der Menschen gefährdet. Vor dem\nHintergrund der Ereignisse im Nahen Osten sowie der übrigen arabischen Welt und\nin Südostasien können die Äußerungen des Antragstellers nur als Billigung und\nVerherrlichung von Mordattentaten verstanden werden. Der Antragsteller hat damit\neinen Beitrag zur Motivierung des internationalen Terrorismus geleistet. Angesichts\nder weltweiten Bedrohung durch den Terrorismus wiegt danach die Straftat des\nAntragstellers besonders schwer. \n\n36\n\nDass ein öffentliches Interesse daran besteht, andere im Bundesgebiet aufhältige\nAusländer von der Begehung ähnlicher Taten abzuhalten, liegt auf der Hand. Dazu\nist die Ausweisung des Antragstellers auch geeignet.\n\n37\n\nDie vom Antragsgegner getroffene - wenn auch von einem anderen rechtlichen\nAnsatzpunkt ausgehende - Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen\nPrüfungskompetenz (vgl. § 114 VwGO) nicht zu beanstanden. \n\n38\n\nVgl. zu den insoweit zu berücksichtigenden Umständen nur\nBVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11/99 -, NVwZ-RR 2000, 320.\n\n39\n\nZwar hält sich der Antragsteller bereits seit über zehn Jahren in Deutschland auf\nund die Mehrzahl seiner Kinder ist in dieser Zeit in Deutschland geboren worden.\nEine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse, die zu einer Unzumutbarkeit der\nAusweisung führen könnte, ist jedoch nicht festzustellen. So wird der\nLebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie weiterhin durch öffentliche\nLeistungen sichergestellt. Dass der Antragsteller sich in dieser Zeit angemessen\nbemüht hätte, unabhängig von öffentlichen Leistungen zu leben, ist weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n40\n\nDer Antragsgegner hat auch die familiären Beziehungen des Antragstellers in\nBezug auf die Tragweite des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK ermessensfehlerfrei\nberücksichtigt. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das älteste Kind des\nAntragstellers erst 11 Jahre alt ist und somit von einer fortgeschrittenen Integration in\ndie Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland noch keine Rede sein kann.\nIn der Rechtsprechung des OVG NRW ist zudem geklärt, dass Kinder bis zu einem\nLebensalter von etwa 12 Jahren grundsätzlich das asyl- bzw. ausländerrechtliche\nSchicksal der Eltern teilen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2006 - 18 B 44/06 -.\n\n42\n\nDass hier Abweichendes gelten könnte, ist nicht zu ersehen. Jedenfalls erweist\nsich eine evtl. Trennung des Antragstellers von seiner Familie in Anbetracht der ihm\nzur Last gelegten Straftat als verhältnismäßig. \n\n43\n\nDie Tatsache der bislang gegebenen Asylberechtigung des Antragstellers hat der\nAntragsgegner ermessensfehlerfrei in der Weise berücksichtigt, indem er die\nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung von dem Eintritt der\nVollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes abhängig gemacht hat.\nDass der Ausweisung trotz bestehender Asylberechtigung unter ordnungsrechtlichen\nGesichtspunkten eine eigene Bedeutung zukommt, steht dabei außer Frage.\n\n44\n\nSoweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der Antragsgegner habe zu\nseinen Gunsten berücksichtigen müssen, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten\nauf Vorgängen im Jahre 2001 beruhen, und für die Zeit danach nichts ihn\nBelastendes mehr aufgetreten sei, kommt dem keine entscheidungserhebliche\nBedeutung zu, denn der Antragsteller hat seither offensichtlich unter besonderem\npolizeilichen Druck und dem Eindruck des bundesanwaltlichen Ermittlungsverfahrens\ngestanden.\n\n45\n\nHinsichtlich der weiteren vom Aussetzungsantrag erfassten Regelungen - deren\noffensichtliche Rechtswidrigkeit kann die Kammer nicht festsstellen - fällt die\ngebotene allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Eine\nunzumutbare Belastung des Antragstellers für die Dauer der Durchführung des\nHauptverfahrens durch Einhaltung der Meldepflicht, räumliche Beschränkung des\nAufenthalts und Abgabe des Reiseausweises ist nicht erkennbar und wird vom\nAntragsteller mit der Antragsschrift auch nicht substanziiert dargetan.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht\nauf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-08/7-l-561-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-09-08/7-l-561-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269942","retrieved":"2026-07-09 02:39:41.839025+00:00"}}