{"status":"available","doknr":"OLD270839","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0728.8K275.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-07-28","aktenzeichen":"8 K 275/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n24.01.2006 wird aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer am 05.04.1974 in Diyarbakir geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. \n\n3\n\nNach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland führte er ein erstes \nAsylverfahren durch. Mit Bescheid vom 26.09.2000 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt -) \nden Anerkennungsantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG a.F. noch die des § 53 AuslG a.F. vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter \nFristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die \nAbschiebung in die Türkei angedroht.\n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 31.01.2002 \nin dem Verfahren 5 K 3594/00.A ab.\n\n5\n\nAm 05.06.2002 stellte der Kläger bei dem Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und berief sich auf exilpolitische Aktivitäten im Vorstand des \nVereins \"L. G. N. e.V.\" in C. . Auch habe er von der Stadt C. \ndie Genehmigung für einen Informationsstand zur Präsentation der kurdischen Kultur \nerhalten. \n\n6\n\nWegen seiner exilpolitischen Aktivitäten stellte das Bundesamt mit Bescheid vom \n06.06.2002 fest, dass dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. zu \ngewähren ist, weil er sich als Vorsitzender des C1. Vereins in führender Position in \neiner regimefeindlichen Organisation betätigte. Bei dem \"Kurdischen G. N. \ne.V.\" handele es sich nämlich um den Nachfolgeverein des ehemaligen Kurdistanzentrums \nC. , der als Unter- bzw. Tarnorganisation der PKK anzusehen sei. Deshalb bestehe eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei politisch \nverfolgt werde. \n\n7\n\nGleichzeitig wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt, weil der \nKläger bislang seine Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft gemacht hatte.\n\n8\n\nAuf die hiergegen gerichtete Klage hin verpflichtete das erkennende Gericht das \nBundesamt mit Urteil vom 06.08.2003 in dem Verfahren 8 K 2155/02.A dazu, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen. Der anerkennende Bescheid erging dann am 23.09.2003. \n\n9\n\nAm 22.08.2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein mit der Begründung, \ndie innenpolitische Situation und die Sicherheitslage in der Türkei habe sich wesentlich \ngeändert. Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom \n01.12.2005 ausführlich Stellung. \n\n10\n\nMit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.01.2006 widerrief das Bundesamt dann die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Zugleich wurde festgestellt, dass weder die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nDaraufhin hat der Kläger fristgerecht am 06.02.2006 die vorliegende Klage erhoben und \nim Wesentlichen darauf verwiesen, von einer signifikanten Änderung der Verhältnisse in der \nTürkei könne angesichts des dortigen Vorgehens der Sicherheitskräfte nicht die Rede \nsein.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgesagt, er befinde sich seit dem \n01.06.2004 in C. in Haft, und zwar wegen eines Verstoßes gegen das \nBetäubungsmittelgesetz. Er sei zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \nverurteilt worden. Sein Delikt habe allerdings nichts mit politischen Dingen und auch nichts \nmit der Geldbeschaffung für die PKK zu tun. Er sei seinerzeit offiziell 1 ½ Jahre im Vorstand \ndes Vereins \"L. G. N. e.V.\" in C. gewesen, tatsächlich habe er \ndiese Funktion jedoch zwei Jahre innegehabt. In diesem Verein sei er bis ca. Juni oder August \n2003 tätig gewesen. In den letzten Monaten vor seiner Verhaftung habe er sich politisch nicht \nmehr betätigt. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 24.01.2006 \naufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die \neinzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 24.01.2006, mit dem die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. widerrufen worden ist, ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n21\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter \nund die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher \n§ 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen \nfür sie nicht mehr vorliegen.\n\n22\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n23\n\nUrteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - in: InfAuslR 2006, S. 244 ff.\n\n24\n\nsetzt ein Widerruf nach dieser Vorschrift voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der \nAnerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur \nvorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in \nseinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen \nVerfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Dabei \nentspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinem Inhalt nach der Regelung in Art. 1 C \nNr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, der sich ebenfalls ausschließlich auf \nden Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Nach dieser Bestimmung fällt eine \nPerson nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der \nUmstände, auf Grund deren sie als Flüchtlinge anerkannt worden ist, es nicht mehr \nablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit sie besitzt.\n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der Widerruf der Anerkennung des \nKlägers als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) nicht \ngerechtfertigt. \n\n26\n\nDie Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erfolgte, weil ihm seinerzeit \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politisch \nmotivierte Verfolgung drohte, weil er sich als Vorsitzender des PKK-nahen Vereins \n\"L. G. N. e.V.\" in C. öffentlichkeitswirksam in führender \nPosition regimefeindlich engagiert hat. Die Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich \nin der Türkei nicht so gravierend verändert, dass an dieser Wertung nicht länger \nfestgehalten werden müsste. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass sich die \ninnenpolitische Situation und die Sicherheitslage in der Türkei zwischenzeitlich schon \ndeutlich gebessert haben. Insoweit ist auch die Darstellung in dem angefochtenen \nBescheid auf Seite 3 ff. zutreffend.\n\n27\n\nAllerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nseinem Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - unter Berücksichtigung der \nveränderten Situation in der Türkei auf Bl. 79 ff. des amtlichen Umdrucks noch \nausgeführt, dass exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, \nwenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. \n... Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auch seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen ... (Bl. 83 des amtlichen Umdrucks). Eine \nexponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen \nVeranstaltungen liegt vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf \nZeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung \nhat ... (Bl. 88 ff. des amtlichen Umdrucks). Die Mitgliedschaft einer nach deutschem \nRecht legalen Exilorganisation löst für sich genommen noch keine Verfolgungsgefahr \naus. Anderes gilt nur dann, wenn die konkreten Aktivitäten eines Vereinsmitglieds \nden Verdacht einer Straftat begründen, etwa wegen tatsächlicher oder vermuteter \nVerbindungen zur PKK oder wegen einer Meinungsäußerung, die aus der Sicht des \ntürkischen Staates eine Einflussnahme auf die türkische Innenpolitik darstellt. Ob \ndies der Fall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die \njeweilige Exilorganisation verfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort \ninnehat. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht in Bezug auf \nMitglieder, die eine politische Meinunsführerschaft übernommen haben. Das kann bei \nVorstandsmitgliedern eingetragener Vereine derartiger Ausrichtung der Fall sein. \nAllerdings ergibt sich deren Gefährdung nicht bereits daraus, dass sie in das \nVereinsregister eingetragen sind. Abzustellen ist hierbei vielmehr auf Art und Gewicht \nihrer politischen Betätigung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist deshalb zu \nvermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße als Ideenträger und \nInitiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen \nhervorgetan hat, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates \nauszugehen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das \nbetreffende Vorstandsmitglied erkennbar Leitungaufgaben mit inhaltlich politischem \nBezug erfüllt oder nur eine passiv untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann \netwa die tatsächlich wahrgenommene Funktion eines (1.) Vorsitzenden einer solchen \nExilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung \nim Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für \ndie Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein ... (Bl. 94 des \namtlichem Umdrucks).\n\n28\n\nWie das Bundesamt seinerzeit zur Begründung der Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. selbst angeführt hat, handelt es \nsich bei dem G. N. um einen der PKK nahe stehenden Verein, der \ndeshalb der besonderen Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte unterliegen \ndürfte. In diesem Verein war der Kläger nicht nur für die Dauer von nahezu zwei \nJahren Vorstandsmitglied, er beantragte auch zusammen mit einem weiteren \nVorstandsmitglied bei der Stadt C. die Erlaubnis für eine Demonstration \nanlässlich des Urteils zur Aufnahme der PKK in die Liste terroristischer \nOrganisationen durch die Europäische Union. Die Demonstration fand am \n04.05.2002 statt. Gegenüber dem Polizeipräsidium C. waren der Kläger und \ndas weitere Vorstandsmitglied verantwortliche Leiter. Er hat diese Aufgabe auch in \nder Öffentlichkeit wahrgenommen, sodass er schon aus diesem Grunde die Kriterien \nerfüllt, die nach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des \nLandes Nordhrein-Westfalen für eine exponierte exilpolitische Betätigung maßgeblich \nsind, ohne dass noch auf weitere Aktivitäten im Einzelnen eingegangen werden \nmuss. \n\n29\n\nDie Tatsache, dass der Kläger mittlerweile wegen seiner Verurteilung und \nInhaftierung nicht mehr exilpolitisch tätig ist und auch schon zehn Monate vor seiner \nVerhaftung politisch nicht mehr nennenswert in Erscheinung getreten ist, ändert \nnichts an der Einschätzung, dass ihm nach wie vor mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte in seiner \nHeimat droht. Denn es ist davon auszugehen, dass er wegen seines \nregimefeindlichen Einsatzes in der Vergangenheit zumindest mit strafrechtlichen \nErmittlungen, Festnahmen und Verhören rechnen muss, bei denen nach wie vor für \nihn die Gefahr besteht, misshandelt und gefoltert zu werden. \n\n30\n\nAuch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus der Zeit nach Erlass des \nUrteils des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n19.04.2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Vielmehr lässt sich den späteren \nPressemitteilungen über die Situation in der Türkei entnehmen, dass sich dort die \nLage im Hinblick auf die Wahrung der Menschenrechte, fortschreitende Demokratie \nund die Unterbindung von Folter seither nicht nachhaltig gebessert hat. Zu beachten \nist in diesem Zusammenhang auch, dass die Türkei ihr Anti-Terror-Gesetz noch in \njüngster Zeit verschärft hat. Gemäß dem neuen Gesetz werden mehr Taten als \nbisher als terroristisch eingestuft. Zudem erhalten Festgenommene später als bisher \nZugang zu einem Anwalt. Die türkische Regierung begründete diese Maßnahme \ndamit, dass sie effektiver gegen die aufständischen Kurden im Südosten des Landes \nvorgehen müsse. Menschenrechtsgruppen kritisierten hingegen, das Gesetz sei eine \nEinladung zum Foltern. Ein Verbrechen sei es nun auch schon, wenn man Ansichten \nvon Aufständischen teile oder eine Erklärung einer als illegal erklärten Organisation \nveröffentliche.\n\n31\n\nSo Neue Zürcher Zeitung vom 01.07.2006 \n(Die Türkei verschärft Anti-Terrorismus-Gesetze).\n\n32\n\nDie Gesetzesänderung enthält die erweiterte Erlaubnis zum \nSchusswaffengebrauch, die Möglichkeit, Presseorgane zu verbieten sowie die \nEinschränkung der Rechte der Verteidiger. Die umfangreichen Gesetzesänderungen \nhaben zwei Tendenzen. Zunächst wird der Terrorbegriff willkürlich auf die \nverschiedensten Bereich ausgedehnt. Auf diese Weise werden Bürgerrechte, die im \nHinblick auf einen EU-Beitritt gerade erst gestärkt wurden, quasi durch die Hintertür \nwieder eingeschränkt. Die zweite Tendenz ist die Ausdehnung des Terrorbegriffs auf \neinen ganzen Bereich von Meinungsäußerungen. Dazu gehören Vergehen wie das \nTragen von Emblemen einer Terrororganisation sowie das Loben von Straftätern. \nVöllig in der Luft hängt eine Bestimmung, wonach das Schüren von Angst und Panik \neinen Akt des Terrorismus darstellt. Eine weitere umstrittene Bestimmung definiert \ndie \"Entfremdung des Volkes vom Militär\" als Terrorvergehen. \n\n33\n\nSo Neue Zürcher Zeitung vom 20.07.2006 \n(Verschärftes Anti-Terror-Gesetz in der Türkei).\n\n34\n\nHieraus lässt sich unschwer die Tendenz ableiten, dass sich die in der Türkei in \nden letzten Jahren gebesserte Menschenrechtslage wieder zu verschlechtern \nscheint. Wenn die Geduld der türkischen Regierung im Kampf gegen kurdische \nRebellen erschöpft ist (so der genannte Zeitungsartikel vom 20.07.2006) dann ist \nkaum vorstellbar, dass diejenigen, die im Ausland öffentlichkeitswirksam in PKK-\nnahen Vereinen bedeutende Funktionen innehatten, nach ihrer Rückkehr in die \nTürkei heute unbehelligt bleiben. Dies gilt umso mehr, als in Diyarbakir im Südosten \nder Türkei noch im Mai ein Prozess begonnen hat, in dem mehrere Dutzend Kinder \nund Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren der Mitgliedschaft in einer verbotenen \nVereinigung angeklagt sind. Sie hatten Ende März 2006 an gewalttätigen \nKurdendemonstrationen teilgenommen und sind - so die Anklagebehörden - von den \nErwachsenen in die ersten Reihen der Kundgebungsteilnehmer geschickt worden, \num ein Eingreifen der Sicherheitskräfte zu erschweren.\n\n35\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 09.05.2006\n(Prozess gegen Minderjährige im Südosten der Türkei).\n\n36\n\nNach alledem sieht das Gericht keine derart erheblichen und nicht nur \nvorübergehenden Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei, dass \ndie Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG a.F. weggefallen sind. Damit ist für den angefochtenen Widerrufsbescheid des \nBundesamts kein Raum.\n\n37\n\nErgänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen:\n\nUnabhängig von einer Änderung der Verhältnisse in der Türkei ist die Asyl- und \nFlüchtlingsanerkennung des Klägers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung deshalb nicht mehr \nvorliegen, weil der Kläger nach der Anerkennung möglicherweise den Tatbestand \ndes § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht hat. Er ist wegen Verstoßes gegen das \nBetäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Haft verurteilt \nworden. Deshalb ist in Erwägung zu ziehen, ob er aus schwer wiegenden Gründen \nals eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist \noder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, was seinen Anspruch auf ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ausschließt. \n\n38\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005\n- 1 C 21.04 -, a.a.O.\n\n39\n\nMit der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers hat das Bundesamt den \nangefochtenen Widerrufsbescheid jedoch nicht begründet. In diese Richtung sind \noffenbar auch noch keine Ermittlungen angestellt worden. Denn die rechtskräftige \nVerurteilung führt nur dann zum Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, \nwenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, wenn also in Zukunft neue \nvergleichbare Straftaten des Klägers ernsthaft drohen. \n\n40\n\nSo BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 a.a.O. m.w.N.\n\n41\n\nHierzu sind jedoch bislang noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen \nworden, sodass dieser Widerrufsgrund im vorliegenden Klageverfahren nicht \nberücksichtigt werden kann.\n\n42\n\nDa die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter mithin aufrechterhalten \nbleibt, waren die entgegenstehenden Entscheidungen in dem angefochtenen \nBescheid des Bundesamtes aufzuheben. Eine Feststellung zu dem Vorliegen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hierbei entbehrlich (§ 31 \nAbs. 3 Satz 2 AsylVfG).\n\n43\n\nDer Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG \nstattzugeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-07-28/8-k-275-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-07-28/8-k-275-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270839","retrieved":"2026-07-09 02:40:55.845528+00:00"}}