{"status":"available","doknr":"OLD270861","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0727.9K7484.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"9 K 7484/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie angefochtenen Bescheide werden aufgehoben, soweit darin für das \nJahr 2001 Schmutzwassergebühren und Starkverschmutzerzuschläge festgesetzt \nsind.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein \nDrittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in S. -X. , die an die \nöffentliche Abwasseranlage der Stadt angeschlossen sind. Die Klage richtet sich gegen \nAbwassergebührenbescheide für die Jahre 2001 bis 2003, durch die Schmutzwassergebühren \nund Verschmutzungszuschläge auf der Grundlage von Gebührensätzen von 4,50 DM/m³ im \nJahr 2001 und 2,00 EUR/m³ in den Jahren 2002 und 2003 festgesetzt worden sind.\n\n3\n\nHintergrund des Streites ist, dass die erkennende Kammer in einem ähnlich gelagerten \nVerfahren mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 22. Februar 2001 \n- 9 K 3085/99 - entschieden hat, dass bei der Kalkulation des Gebührensatzes für 1999 die \nAbwassermengen eines Großeinleiters hätten berücksichtigt werden müssen. Die vertragliche \nVereinbarung mit dem Großeinleiter allein berechtige den Beklagten nicht dazu, dessen \nAbwässer bei der Kalkulation unberücksichtigt zu lassen. Sie widerspreche dem Grundsatz \nder Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung, nach dem die Abgabenerhebung nur nach \nMaßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen auf Grund von \nVereinbarungen zwischen Abgabenschuldner und -gläubiger erfolgen kann. Ein Fall, in dem \nVereinbarungen abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise wirksam sein könnten, \nliege nicht vor.\n\n4\n\nDer Großeinleiter hatte sich 1990 in der Nähe der Kläranlage S. angesiedelt und seinen \nBetrieb in den Folgejahren erheblich erweitert. Die Erweiterung der Anlage mit dem Ziel, sie \nzum Hauptklärwerk der Stadt zu machen, war damals bereits in der Planung. In mehreren \nVerträgen mit der Stadt verpflichtete sich der Großeinleiter unter anderem, sein \nSchmutzwasser auf dem eigenen Gelände grob vorzuklären und dann durch eine auf seine \nKosten zu verlegende, zu unterhaltende und zu wartende Leitung zur Kläranlage zu führen. \nAuf dem Gelände der Kläranlage wurden nach den getroffenen Vereinbarungen zur \nVorbehandlung der Abwässer (nur) des Großeinleiters eine Flotationsanlage und drei SBR-\nBehälter errichtet, deren Kosten ebenfalls der Großeinleiter trägt. Durch die weitgehende \nHerabsetzung der Schmutzfracht des Abwassers des Großeinleiters in den SBR-Behältern ist \nfür die nachfolgenden Reinigungsstufen eine Auslegung der Kläranlage auf unter 100.000 \nEinwohnergleichwerte (EGW) ausreichend. Für die Nutzung dieser Teile der Abwasseranlage \nzahlt der Großeinleiter keine Gebühren, sondern die von ihm tatsächlich verursachten Kosten \nwerden nach der Menge des von ihm eingeleiteten Abwassers bzw. nach dem Verhältnis der \nSchmutzfracht auf ihn umgelegt.\n\n5\n\nDurch Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001, rückwirkend in Kraft getreten zum \n1. Januar 1999, wurde in § 1 der Satzung der Stadt S. -X. über die Entwässerung der \nGrundstücke und den Anschluss an die städtische Abwasseranlage (technische \nEntwässerungssatzung) vom 18. Dezember 1997- ES - ein Absatz 2 neu eingefügt. Danach \ngilt: \"Die Stadt kann die Abwasseranlagen in begründeten Ausnahmefällen Großeinleitern \nkraft vertraglicher Vereinbarung außerhalb dieser Satzung zur Verfügung stellen.\" Ferner \nwurde § 14 durch einen Absatz 2 ergänzt: \"Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Stadt die \nAbwasserbeseitigung für Großeinleiter (über 100.000 cbm/a) unter Befreiung vom Anschluss- \nund Benutzungszwang vertraglich regeln, wenn den Anforderungen der öffentlichen \nGesundheitspflege Rechnung getragen und die Erfüllung der Aufgaben der Stadt nicht \ngefährdet werden; die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stadt und ihrer Einwohner \nsind zu wahren.\"\n\n6\n\nDurch die 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Beitrags- und \nGebührensatzung der Stadt S. -X. für die Inanspruchnahme der städtischen \nAbwasseranlagen vom 16. Dezember 1998 - BGS - wurde der Gebührensatz für die \nBenutzung der öffentlichen Abwasseranlage je Kubikmeter eingeleitetes Abwasser, der zuvor \nseit 1999 4,50 DM betragen hatte, nach einer Neukalkulation auf 2,00 EUR festgesetzt. Die \nÄnderungssatzung trat zum 1. Januar 2002 in Kraft.\n\n7\n\nMit Bescheiden aus den Jahren 2001 bis 2004 wurde die Klägerin unter anderem zu \nSchmutzwassergebühren und Verschmutzungszuschlägen in Höhe von insgesamt \n178.843,64 EUR herangezogen. Im Einzelnen geht es um folgende Bescheide:\n\n8\n\nJahr I.---weg 21 und 15\nGeschäftsgrundstück\nKZ.: 1055400/1000/006 I.---weg 21 und 15\nWerk Südring\nKZ.: 1055400/100/016 T.--ring 145\n\n9\n\nKZ.: 1055400/1000/019 M. .22\n\n10\n\n1055400/1000/07\n2001 Schm.w.geb. 19.705,50 DM\n+ 72.063,00 DM\n2. BB 02.04.02 7.222,50 DM\n\n11\n\n2. BB 02.04.02 8.194,50 DM\n\n12\n\n2. BB 02.04.02 994,50 DM\n\n13\n\n1. BB 31.01.02\n Vschm.z 18.354,00 DM\n2. BB 02.04.02 1.445,00 DM\n2. BB 02.04.02 1.639,00 DM\n2. BB 02.04.02 \n2002 Schm.w.geb. 8.758,00 EUR\n 33.564,00 EUR\n1. BB 02.04.02 +\nB 21.02.03 5.340,00 EUR\n\n14\n\n2. BB 21.02.03 4.326,00 EUR\n\n15\n\n2. BB 21.02.03 384,00 EUR\n\n16\n\nB 21.02.2003\n Vschm.z 3.881,00 EUR\nB 21.02.03 433,00 EUR\n2. BB 21.02.03 534,00 EUR\n2. BB 21.02.03 \n2003 Schm.w.geb. 33.564,00 EUR\n+ 5.246,00 EUR\nBB 12.09.03 3.068,00 EUR\n\n17\n\nBB 02.02.04 3.486,00 EUR\n\n18\n\nBB 02.02.04 292,00 EUR\n\n19\n\nBB 02.02.04\n Vschm.z 7.762,00 EUR\nBB 12.09.03 1.068,00 EUR\nBB 12.09.03 865,00 EUR\nBB 12.09.03 \n\n20\n\nDie Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n19. November 2003 zurück.\n\n21\n\nAm 17. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n22\n\nMit Bescheiden vom 2. Februar 2004 hat der Beklagte die das Jahr 2003 betreffenden \nFestsetzungen zum Teil noch einmal berichtigt. Auch gegen diese Bescheide hat die Klägerin \nWiderspruch eingelegt.\n\n23\n\nZur Begründung der Klage führt die Klägerin unter anderem aus: Der Beklagte verstoße \nweiterhin gegen das Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2001 - 9 K 3085/99 -. Die \nÄnderungen der Entwässerungssatzung seien keine ausreichende Grundlage dafür, die \nAbwassermengen des Großeinleiters weiterhin nicht bei der Kalkulation des Gebührensatzes \nzu berücksichtigen. Es sei auch nicht hinzunehmen, dass der Beklagte bei seiner \nGebührenkalkulation den Sondereinleiter nach wie vor nicht zu den anteiligen Kosten der \nKanalisation heranziehe. Überdies sei fraglich, ob der Beklagte nicht dem Großeinleiter in \nZusammenhang mit der Übernahme der SBR-Anlage ein unzulässiges Darlehen gewährt \nhabe. Der Zinssatz von 5,451 % sei nicht marktgerecht.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Gebührenbescheide für die Jahre 2001, 2002 und 2003 insoweit aufzuheben, \nals darin Schmutzwassergebühren nebst Verschmutzungszuschlägen festgesetzt \nsind.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n28\n\nund verweist im Wesentlichen darauf, mit der Änderung der Entwässerungssatzung und \ndem Abschluss der neuen Vereinbarung mit dem Großeinleiter sei eine ausreichende \nRechtsgrundlage für die besondere Behandlung des Großeinleiters geschaffen worden. Es sei \neine klare Trennung der Kosten erfolgt. Die Klägerin werde durch die getroffene Regelung \nnicht belastet. Die Kläranlage S. sei für knapp unter 100.000 Einwohner ausgelegt. Dies \nsei nur aufgrund der vereinbarten Art und des Grades der Abwasservorreinigung durch den \nGroßeinleiter möglich gewesen. Art und Menge des Schlachthofabwassers würden sich \ndeutlich aus der Zusammensetzung der anderen Abwässer hervorheben. Diese Mengen hätten \nnicht durch das vorhandene städtische Kanalnetz geleitet werden können. Der Bau und der \nBetrieb eines Pumpwerks sei die logische Konsequenz gewesen. Die Kosten würden vom \nVerursacher getragen und seien nicht in der allgemeinen Gebührenkalkulation enthalten. \nFerner leiste der Großeinleiter alle verursachten Behandlungskosten seines Abwassers. Somit \nsei gewährleistet, dass die sonstigen Nutzer der Einrichtung nicht zu Kosten herangezogen \nwürden, die durch die Reinigung des Abwassers des Großeinleiters verursacht seien.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten 9 K 853 und 854/05 und der Akte des Verfahrens 9 K 3085/99 sowie \ndie vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr 2001 Schmutzwassergebühren \nund Starkverschmutzerzuschläge in Höhe von insgesamt 129.618 DM (= 66.272,63 EUR) \nfestgesetzt sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n32\n\n1. Für das Jahr 2001 fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage für die \nErhebung von Schmutzwassergebühren. § 11 Abs. 1 BGS, auf den unter anderem und in \nVerbindung mit §§ 1 und 2 ES die Bescheide für 2001 gestützt sind, enthält für das Jahr 2001 \nkeinen wirksamen Gebührensatz.\n\n33\n\nDer für das Jahr 1999 kalkulierte und in § 11 Abs. 1 BGS verankerte Gebührensatz von \n4,50 DM/m³ hätte jedenfalls für das Jahr 2001 nicht mehr beibehalten werden dürfen. Für \ndieses Jahr hätte neu kalkuliert werden müssen, und die Kalkulation hätte einen niedrigeren \nGebührensatz ergeben.\n\n34\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung \nkann der Gebührenrechnung ein Kalkulationszeitraum von (höchstens) drei Jahren zu Grunde \ngelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb \nder nächsten drei Jahre auszugleichen (Satz 3 der Norm). Der Beklagte hat offenbar unter \nZugrundlegung dieser Norm keine Neukalkulation für das Jahr 2001 vorgenommen, sondern \nden für 1999 kalkulierten Gebührensatz in den Jahren 2000 und 2001 fortgeschrieben im \nVertrauen darauf, dass er die erwirtschafteten Überschüsse erst in den drei Folgejahren zum \nAusgleich bringen müsse. Das ist so nicht zulässig.\n\n35\n\nGrundsätzlich muss für jeden Kalkulationszeitraum eine neue Gebührenberechnung \nerfolgen.\n\n36\n\nHier ist zunächst festzuhalten, dass bei der \"Gebührenkalkulation für das Jahr 1999\", wie \nin der Überschrift bereits ausgedrückt, lediglich die voraussichtlichen Abwassermengen und \nKosten des Jahres 1999 zu Grunde gelegt, also kein Kalkulationszeitraum von drei Jahren \ngewählt worden ist. Damit war für das Jahr 2001 eine Neukalkulation erforderlich.\n\n37\n\nAllerdings gilt nach ständiger Rechtsprechung des 9. Senates des OVG NRW,\n\n38\n\nvgl. u.a. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, \n434, m.w.N. und Beschluss vom 3. Februar 1997 - 9 A 3016/94 -, \nNVwZ-RR 1998, 390,\n\n39\n\ndass eine fehlende oder fehlerhafte Gebührenkalkulation nicht in jedem Fall zur \nNichtigkeit des festgelegten Gebührensatzes führt. Es reicht aus, wenn der vom Rat \nbeschlossene Gebührensatz nach einer ordnungsgemäßen Nachkalkulation im Ergebnis den \nAnforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entspricht.\n\n40\n\nDer Gebührensatz von 4,50 DM/m³ entsprach aber im Jahr 2001 nicht mehr den \ngesetzlichen Vorgaben.\n\n41\n\nAus der Nachkalkulation des Beklagten für das Jahr 2001 ergibt sich, dass selbst ohne \n(Teil)Auflösung der Kostenüberdeckung aus 1999, die auch noch nicht zwingend geboten \nwar, zur Deckung des \"Entgeltbedarfs Schmutzwasser\" eine Gebühr von 3,90 DM/m³ \nausreichend gewesen wäre. Tatsächlich liegt den Gebührenfestsetzungen der Gebührensatz \nvon 4,50 DM/m³ zugrunde und ist im Jahr 2001 im Bereich Schmutzwasser erneut ein \nÜberschuss von 1.245.000,00 DM (636.558,39 EUR) erwirtschaftet worden. Selbst wenn man \nberücksichtigt, dass der Beklagte in der Nachkalkulation nur eine relativ geringe Verzinsung \ndes Eigenkapitals von 5 % zugrunde gelegt hat, lässt sich das Ergebnis nicht halten. Auch bei \neiner wahrscheinlich zulässigen Verzinsung in Höhe von 7,5 % hätte es noch einen \nÜberschuss von etwa 850.000,00 DM gegeben. Damit liegt eine erhebliche Verletzung des \nKostenüberschreitungsverbotes\n\n42\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 \n- 9 A 3331/01 - m.w.N.\n\n43\n\nvor, die nicht zu rechtfertigen ist und die Nichtigkeit der Regelung über den Gebührensatz \nin der Satzung zur Folge hat.\n\n44\n\nDer Ortsgesetzgeber hätte auf die in den Jahren 1999 und 2000 erwirtschafteten \nÜberschüsse reagieren müssen. Durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG hat sich an der \nVeranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und dem darin enthaltenen \nKostenüberschreitungsverbot nichts geändert. Aus dem Umstand, dass nunmehr \nKostenüberdeckungen, die am Ende eines Kalkulationszeitraums festgestellt werden, \ninnerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind, folgt nicht, dass vor Beginn des \nKalkulationszeitraums Überschüsse in die Kalkulation eingeplant werden dürfen.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - 9 A 3331/01 -.\n\n46\n\nDie Nichtigkeit des Schmutzwassergebührensatzes in § 11 Abs. 1 BGS führt auch zur \nRechtswidrigkeit der Festsetzungen des Verschmutzungszuschlages, der nach § 11 Abs. 3 \nBGS je nach Höhe der Verschmutzung zwischen 20 und 80 vom Hundert des Gebührensatzes \naus Abs. 1 beträgt.\n\n47\n\n2. Die Klage ist unbegründet, soweit sich die Klägerin gegen die Gebühren- und \nVerschmutzungszuschlags-Festsetzungen für das Jahr 2002 wendet. Die Bescheide mit den \nentsprechenden Festsetzungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in \nihren Rechten.\n\n48\n\nIm Streit ist lediglich die Höhe des Gebührensatzes, der für 2002 neu kalkuliert und auf \n2,00 EUR/m³ festgesetzt worden ist. Diese Kalkulation ist nicht zu beanstanden.\n\n49\n\na) Der Beklagte hat zu Recht bei der Kalkulation des Gebührensatzes die \nAbwassermengen des Großeinleiters nicht berücksichtigt. Seit Inkrafttreten der \nÄnderungssatzung vom 20. Dezember 2001 zur Entwässerungssatzung rückwirkend zum \n1. Januar 1999 nutzt der Großeinleiter die öffentliche Abwassereinrichtung der Stadt nicht \nmehr als Gebührenpflichtiger im Sinne der Entwässerungs- und zugehörigen \nGebührensatzung - wie vom Gericht in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2001 - \n9 K 3085/99 - noch zugrunde gelegt -, sondern außerhalb dieser Regelwerke auf der \nGrundlage der mit der Stadt geschlossenen Verträge.\n\n50\n\nZwar bildet die städtische Abwasseranlage nach wie vor eine rechtliche und \nwirtschaftliche Einheit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ES) mit der Folge, dass einzelne Nutzer \ngrundsätzlich nicht nur nach den konkret verursachten Kosten der von ihnen jeweils in \nAnspruch genommenen Anlagenteile zu Zahlungen herangezogen werden dürfen. Doch \nermöglichen die seit dem 1. Januar 1999 gültigen §§1 Abs. 2 und 14 Abs. 2 ES nunmehr eine \nAusnahme. Durch diese Regelungen und ihre Umsetzung durch die vertraglichen \nVereinbarungen mit dem Großeinleiter werden rechtlich zwei voneinander getrennte Anlagen \ngeschaffen, von denen die eine der Nutzung durch den Großeinleiter dient und die andere den \nübrigen Nutzern zur Verfügung steht.\n\n51\n\nDie Neuregelungen sind rechtlich zulässig.\n\n52\n\nBei der Frage, ob und mit welchem Umfang eine Gemeinde eine öffentliche Einrichtung \nbetreibt, ob sie technisch getrennte Entsorgungssysteme errichtet und diese zu einer \neinheitlichen Anlage zusammenfasst oder nicht, steht ihr ein weites Organisationsermessen \nzu. Die Grenze des Organisationsermessens einer Gemeinde ist allein das Willkürverbot des \nArt. 3 GG.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 -, \nNWVBl. 1997,29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n15. September 2004 - 1 L 214/02 -, DVBl. 2005, 258 (LS).\n\n54\n\nSofern sachliche Gründe dies rechtfertigen, kann also grundsätzlich auch für einen \neinzelnen Nutzer oder eine Gruppe von Nutzern eine eigenständige \nAbwasserentsorgungseinrichtung geschaffen werden. Sachliche Gründe für die Errichtung \neiner weiteren Abwasseranlage können sich unter anderem aus Menge und Beschaffenheit des \nSchmutzwassers und damit möglicherweise verbundener Transportprobleme ergeben. Auch \ndas Anliegen, die Risiken eines Ausfalles eines Großeinleiters, etwa nach Insolvenz, \ninsbesondere das damit einhergehende Kostenrisiko für die übrigen Gebührenschuldner, \nweitgehend zu minimieren, kann die Schaffung einer gesonderten Anlage für den \nGroßeinleiter rechtfertigen.\n\n55\n\nEntsprechende Besonderheiten liegen hier vor und hätten die Errichtung einer eigenen \nAbwasserentsorgungseinrichtung für den Großeinleiter gerechtfertigt. Sein Abwasser ist in \nerheblichem Maße organisch belastet und kann trotz der auf dem eigenen Grundstück \nerfolgenden Fett- und Feststoffabscheidung wegen der Menge und der Schmutzfracht \nzunächst nicht in die öffentliche Abwasseranlage aufgenommen werden. Der Großeinleiter \nproduziert mit Mengen, die in den Jahren 2001 bis 2003 bei 600.000 bis 800.000 m³ lagen, ca. \nein Viertel des Gesamtschmutzwassers in der Stadt. Vom nächst größeren Produzenten \nkommen lediglich ca. 30.000 m³ Abwasser, das entspricht etwa ein Prozent der \nGesamtmenge. Das in üblicher Weise ausgelegte Kanalnetz könnte das Schmutzwasser des \nGroßeinleiters schon wegen des Volumens gar nicht fassen. Auch in den öffentlichen Teil der \nKläranlage kann das Abwasser des Großeinleiters erst übernommen werden, wenn es in einer \nFlotationsanlage in erheblichem Maße weiter vorgeklärt worden ist. Aber selbst nach dieser \nVorreinigung würde das Abwasser nach Menge und Schmutzfracht eine größere \nDimensionierung der Kläranlage unter Überschreiten der entscheidenden \n100.000-EGW-Grenze erforderlich machen, wenn es nicht in den SBR-Behältern zusätzlich \nbehandelt würde. \n\n56\n\nDer Ortsgesetzgeber musste im Rahmen seiner Ermessensausübung ferner bedenken, wie \ner dem Risiko einer Insolvenz des Großeinleiters begegnen konnte. Würde er eine einheitliche \nöffentliche Abwassereinrichtung nach den Erfordernissen der Schmutzwasserbehandlung für \nden Großeinleiter auslegen, bestünde die Gefahr, dass nach dessen Ausfall und dem \nAusbleiben seines Schmutzwassers nicht nur die für ihn errichteten oder größer \ndimensionierten noch nicht abgeschriebenen Anlageteile von den übrigen \nGebührenpflichtigen finanziert werden müssten, sondern dass gegebenenfalls - ebenfalls auf \nKosten der Gebührenzahler - die Abwasseranlage vollkommen umstrukturiert werden müsste. \nAuch insoweit wäre die Errichtung einer weiteren Anlage für den Großeinleiter gerechtfertigt \ngewesen, weil sie die Möglichkeit eröffnet hätte, mit ihm Sondervereinbarungen über die \nFinanzierung zu treffen.\n\n57\n\nWenn aber zulässigerweise eine zweite öffentliche Einrichtung hätte geschaffen werden \nkönnen, war es dem Ortsgesetzgeber auch nicht verwehrt, die vorhandene Einrichtung \nrechtlich zu trennen und die Kosten wie bei zwei unterschiedlichen Anlagen zu ermitteln und \numzulegen. \n\n58\n\nDem liegt kein unzulässiger Anlagenbegriff zugrunde. Auch die gerichtliche Kontrolle, \nob vom Ortsgesetzgeber ein zulässiger Anlagenbegriff gewählt wird, ist auf das Willkürverbot \ndes Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt.\n\n59\n\nDurch die Satzungsänderung ist inhaltlich ein Teil der Abwasserbeseitigung, nämlich die \nReinigung der Abwässer des Großeinleiters im sog. Bio/P-Becken, in der sich anschließenden \n\"kommunalen Biologie\", in den Nachklärbecken und die ihn betreffende \nSchlammbehandlung, aus der bestehenden einheitlichen Einrichtung ausgegliedert worden. \nDamit wurde nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Für die - \nrechtliche - Trennung der tatsächlich nach wie vor gemeinsam genutzten Abwasseranlage \ninsoweit liegen sachgerechte Gründe vor.\n\n60\n\nSo hätte sich - wie oben ausgeführt - auch eine Entscheidung, das Abwasser des \nGroßeinleiters abschließend in einer eigenständigen öffentlichen Einrichtung zu reinigen, im \nRahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens gehalten. Der Ortsgesetzgeber hat sich aber aus \nguten Gründen dafür entschieden, keine komplett getrennte weitere Anlage zu schaffen, \nsondern die erforderliche Vorklärung auf Kosten des Großeinleiters in durch ihn finanzierten \nAnlageteilen durch städtisches Personal auf dem Grundstück der vorhandenen Kläranlage \nvorzunehmen und das weitgehend vorgeklärte Wasser dann in die - nicht für den \nGroßeinleiter besonders dimensionierte - Kläranlage zu übernehmen. Durch die \nKonzentration der Anlagen auf einem städtischen Grundstück, den einheitlichen Betrieb durch \nidentisches Personal und die gemeinsame Nutzung der Endklärstufen einschließlich der \nSchlammbehandlung werden sowohl Kosten für alle Beteiligten gespart als auch eine \neffektive Kontrolle der Schmutzwasserbehandlung für den Großeinleiter sichergestellt.\n\n61\n\nDie durch den Großeinleiter in den von ihm mit genutzten, rechtlich aber getrennt zu \nbetrachtenden Anlageteilen verursachten Kosten werden im Einzelnen ermittelt und auf ihn \numgelegt. Die übrigen Nutzer werden durch diese Kosten nicht belastet. \n\n62\n\nEine solche rechnerische Kostentrennung ist möglich und im Gebührenrecht häufig \nerforderlich. So müssen etwa für die von der Rechtsprechung inzwischen überwiegend \ngeforderte gesonderte Kalkulation von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren die \nKosten der Kläranlage und gegebenenfalls - bei Mischwasserkanälen - auch der Kanalisation \nfiktiv getrennt und den beiden Gebühren zugeordnet werden.\n\n63\n\nBetroffen sind hier die Kosten der Abwasserreinigung im sog. \"Bio/P-Becken\", in der \nsich anschließenden \"kommunalen Biologie\" und in den Nachklärbecken (insgesamt \n\"Biologie\" genannt) sowie die Kosten der Schlammbehandlung (\"Schlamm\"). Die \nKostenaufteilung bei der \"Biologie\" erfolgt nach den mit dem Großeinleiter getroffenen \nVereinbarungen hinsichtlich der variablen Kosten mengenabhängig (nach dem Prozentanteil \nan den gemessenen Abwasserkubikmeter) und bezüglich der Fixkosten \"anhand der effektiven \nNutzung\" (ausgedrückt in Prozentanteilen an der für den Großeinleiter und die anderen Nutzer \ngetrennt gemessenen BSB5-Fracht). Auch bei den Kosten \"Schlamm\" werden die variablen \nBetriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten prozentual entsprechend dem \nAbwasservolumen und die Fixkosten nach dem Anteil an der Gesamtschlammmenge verteilt. \nDiese Aufteilung ist nach Auffassung des Gerichts sachgerecht. Die variablen Kosten wie \netwa Energie- und Personalkosten stehen in engem Zusammenhang mit der Menge des \nbehandelten Abwassers, während die Fixkosten (im Wesentlichen Abschreibungen und \nZinsen) eher von der Größe und Beschaffenheit der für die konkrete Schmutzfracht \nnotwendigen Anlagen abhängen. Im Übrigen ist auch klägerseits die Aufteilung der Kosten \nnicht gerügt worden.\n\n64\n\nIm Ergebnis ist es damit nicht zu beanstanden, dass die vom Großeinleiter zu tragenden \nKosten der Abwasseranlage aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarung gesondert \nberechnet und die von den übrigen Nutzern zu zahlenden Gebühren unabhängig von den vom \nGroßeinleiter verursachten Kosten und Abwassermengen kalkuliert werden. In diesem \nZusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die vom Großeinleiter auf dem Gelände der \nKläranlage errichteten und ausschließlich durch ihn genutzten Anlagen bei der Kalkulation \ndes Gebührensatzes außer Betracht bleiben, so dass es auf die von der Klägerin insoweit \nerhobenen Rügen (unzulässiges Darlehen) nicht ankommt.\n\n65\n\nb) Auch im Übrigen ist die Kalkulation rechtmäßig. Für das Jahr 2002 hat der Beklagte \nvom Gebührenbedarf für die Abwasserbehandlung insgesamt (Schmutz- und \nNiederschlagswasser) die in der Abwasseranlage im Jahr 1999 erwirtschafteten Überschüsse \nin Höhe von 839.000,00 EUR in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung des Abzugs ergab \nsich ein Entgeltbedarf Schmutzwasser von 4.275.000,00 EUR, zu dessen Deckung bei einer \nerwarteten Abwassermenge von 2.150.000 m³ eine Gebühr von 1,988 EUR/m³, aufgerundet \n2,00 EUR/m³, zu erheben war. Dass der errechnete Entgeltbedarf auf willkürlichen, also auf \nbewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht, ist nicht ersichtlich \nund auch von der Klägerin nicht vorgetragen, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass sich \nbei der Nachkalkulation für 2002 erneut eine (auszugleichende) Kostenüberdeckung im \nBereich Schmutzwasser von 680.000,00 EUR ergeben hat.\n\n66\n\n3. Der Gebührensatz von 2,00 EUR/m³ war auch im Jahr 2003 noch gültig. Zwar ist für auch \nfür 2003 wieder keine Neukalkulation des Gebührensatzes erfolgt, doch entspricht in diesem \nFall der Gebührensatz im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften.\n\n67\n\nDie Nachkalkulation für das Jahr 2003 auf der Grundlage der Ist-Werte ergibt, dass der \nSatz vom 2,00 EUR/m³ gerechtfertigt war. Der Entgeltsbedarf im Bereich Schmutzwasser lag \n- ohne die Kosten des Großeinleiters - bei 4.840.000,00 EUR. Dem stehen Erträge aus \nGebühren in Höhe von nur 4.277.000,00 EUR gegenüber. Die Differenz von 563.000,00 EUR \nwird auch durch die Auflösung der Rückstellung aus 2000 in Höhe von 482.000,00 EUR \n\n68\n\n- nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nhandelt es sich bei der Jahreszahl 1999 in der Nachkalkulation 2003 um \neinen Schreibfehler; tatsächlich ist die Rückstellung aus 2000 gemeint -\n\n69\n\nnicht gedeckt. Die Kostenüberdeckung aus 2001 musste im Jahr 2003 noch nicht, auch \nnoch nicht teilweise, ausgeglichen werden. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG verlangt lediglich einen \nAusgleich innerhalb der nächsten drei Jahre nach Ende eines Kalkulationszeitraums, gibt aber \nnicht vor, in welchem Folgejahr die Auflösung der Rückstellung in welcher Höhe erfolgen \nmuss.\n\n70\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n71\n\n5. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, ob aufgrund von Sonderregelungen in \nder Entwässerungssatzung eine vertragliche Vereinbarung mit einem Großeinleiter \ngeschlossen und er trotz Mitbenutzung der öffentlichen Anlage von der allgemeinen \nGebührenpflicht ausgenommen werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-07-27/9-k-7484-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-07-27/9-k-7484-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270861","retrieved":"2026-07-09 02:40:57.665942+00:00"}}