{"status":"available","doknr":"OLD271535","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0623.11L179.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"11 L 179/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5.1.2006 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 17.2.2006 anzuordnen, soweit die \nVergnügungssteuer als Vorauszahlung für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nVollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aufschubinteresse der \nAntragstellerin fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Dabei wendet die Kammer \ndie in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffene Regelung entsprechend an, dass die \nAussetzung bei öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur \nerfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Antragstellerin eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte.\n\n6\n\nVgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 157.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1988 - 3 B 2564/88 -, NVwZ-RR \n1990, 54; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-\nRR 1994, 617.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheids aufgezeigt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von \nVorauszahlungen auf die Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten ist § 13 Abs. 3 \ni.V.m. § 8 Abs. 7 der ab dem 1.1.2006 geltenden Vergnügungssteuersatzung vom \n20.12.2005. Danach betragen die Vorauszahlungen für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich nach der letzten \nFestsetzung ergeben hat. Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten. Mit \nBescheid vom 5.1.2006 hat der Antragsgegner die Vorauszahlungen jeweils in \nderselben Höhe wie die vierteljährlichen Festsetzungen des Vorjahres - gegen die \nsich die Antragsgegnerin mit ihrer Klage 11 K 2225/05 wendet - festgesetzt. Diese \nVorgehensweise ist in Anwendung der angeführten Satzungsbestimmungen bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nPrüfung nicht deshalb zu beanstanden, weil damit die Vorauszahlungen in Höhe des \nfrüheren Pauschalsatzes erhoben werden, hinsichtlich dessen Festsetzung für das \nJahr 2005 die Kammer noch unter Geltung der alten Satzung mit Beschluss vom \n8.11.2005 - 11 L 738/05 - die aufschiebende Wirkung angeordnet hat. In diesem auf \ndie Vorauszahlung für das Folgejahr bezogenen Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes kann offen bleiben, ob die Aufrechterhaltung des Pauschalsatzes für \ndas Jahr 2005 unter Geltung der rückwirkend ab dem 1.1.2003 geänderten und bis \nzum 31.12.2005 geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 rechtmäßig \nist oder ob es einer abweichenden Schätzung nach § 13 a dieser Satzung bedurft \nhätte. Jedenfalls bezieht sich die Entscheidung der Kammer vom 8.11.2005 nur auf \ndie Festsetzung der Vergnügungssteuer für das Jahr 2005 und hindert nicht die \nHeranziehung der Antragstellerin zu einer Vorauszahlung für das Folgejahr auf der \nGrundlage einer neuen Satzung, die den von der Kammer im Beschluss vom \n8.11.2005 geäußerten rechtlichen Bedenken nicht mehr ausgesetzt ist.\n\n10\n\nDie betragsmäßige Orientierung der Vorauszahlung an dem früheren, rechtlich \nproblematischen Pauschalsatz ist nicht denselben rechtlichen Bedenken ausgesetzt \nwie der frühere Stückzahlmaßstab der alten Vergnügungssteuersatzung. Sie ist \nlediglich die tatsächliche Folge dessen, dass die Antragsgegnerin ihren \nNachweispflichten bezüglich der Einspielergebnisse nach § 8 Abs. 2 der bis zum \n31.12.2005 geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 nicht vollständig \nnachgekommen ist und nur deshalb eine Steuerfestsetzung für 2005 nach der \nNettokasse bislang unterblieben ist, an der sich die Vorauszahlungen für 2006 sonst \nhätten orientieren können. Solange die frühere Festsetzung nicht geändert worden \nist, bleibt sie nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der seit dem 1.1.2006 geltenden Satzung für \ndie Höhe der Vorauszahlungen für 2006 maßgeblich, bis von der Möglichkeit einer \nAnpassung der Vorauszahlungen nach § 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung \nGebrauch gemacht wird. Eine derartige Anpassung steht der Antragstellerin \nallerdings als Option auch weiterhin offen, um eine Herabsetzung der \nVorauszahlungen zu erreichen. Darauf ist die Antragstellerin im Laufe des \nVerfahrens eingehend hingewiesen worden. \n\n11\n\nDie Kammer kann nach einer im Eilverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung nicht feststellen, dass die Vergnügungssteuersatzung deshalb gegen \nhöherrangiges Recht verstößt, weil sie überhaupt Vorauszahlungen vorsieht und \nderen Höhe an der letzten Festsetzung ausrichtet, selbst wenn diese sich (noch) \nnicht an der Nettokasse orientieren sollte. Zunächst ist es unbedenklich, überhaupt \nVorauszahlungen auf eine im Voraus nicht genau bekannte Steuer vorzusehen. \nDeren Höhe darf der Satzungsgeber grundsätzlich auch an der letzten Festsetzung \norientieren. Zwar kann sich im Einzelfall abzeichnen, dass die Vorauszahlungen die \nvoraussichtlich im laufenden Jahr entstehende Steuer übersteigen werden. Dies wird \ninsbesondere auch dann häufig der Fall sein, wenn die letzte Festsetzung nur auf \neiner Schätzung beruht, weil keine ausreichenden Nachweise über die Höhe der \nEinspielergebnisse vorgelegt worden sind. Abgesehen davon, dass die \nVorauszahlungen ohnehin nur bis zur Abrechnung nach § 13 Abs. 2 der ab dem \n1.1.2006 geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 vorläufig sind, hat \nder Satzungsgeber derartige Entwicklungen durch die Möglichkeit der Anpassung \nnach § 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung hinreichend berücksichtigt. Diese \nRegelungstechnik trägt zum einen dem praktischen Bedürfnis nach einer schon im \nHinblick auf ihre Vorläufigkeit ohne größeren Aufwand zu bestimmenden \nVorauszahlung als auch dem bereits für den Vorauszahlungszeitraum bestehenden \nBedürfnis nach einer gewissen Einzelfallgerechtigkeit bis zur Abrechnung \nhinreichend Rechnung, wenn sich erhebliche Abweichungen von der letzten \nFestsetzung abzeichnen. \n\n12\n\nAuch der Vortrag der Antragstellerin aus der Widerspruchsbegründung, die \nVergnügungssteuervorauszahlung habe erdrosselnde Wirkung, kann dem Eilantrag \nnicht zum Erfolg verhelfen, weil die Antragstellerin eine \"erdrosselnde Wirkung\" \ngerade der nur vorläufigen Vorauszahlung auch nicht im Ansatz dargelegt, \ngeschweige denn belegt hat. Gegen eine erdrosselnde Wirkung spricht im Übrigen, \ndass die Antragsgegnerin bislang keine Einspielergebnisse durch Vorlage von \nZählwerkausdrucken nachgewiesen hat, obwohl sie bereits hierdurch im Hinblick auf \ndie von ihr ohne Nachweise mitgeteilten Einspielergebnisse für die Monate Juli bis \nDezember 2005 von monatlich durchschnittlich gut 28.000 EUR bei einem Steuersatz \nvon 10 % eine deutliche Verringerung der Vergnügungssteuer für 2005 hätte \nerreichen können. Der Einwand, Zählwerkausdrucke könnten dem Antragsgegner \nnicht vorgelegt werden, weil sie aufbewahrungspflichtige Bestandteile der \nBuchhaltung seien, greift nicht durch. Denn die Aufbewahrungspflicht steht der \nVorlage der Originalunterlagen im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens nicht \nentgegen, sondern soll sie vielmehr gerade ermöglichen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Kammer ist \nhierbei von einer Vergnügungssteuervorauszahlung für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit von 48.000,00 EUR ausgegangen und hat in Anlehnung an \nNr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 \n(NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525) wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ein \nViertel dieses Betrags angesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-23/11-l-179-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-23/11-l-179-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271535","retrieved":"2026-07-09 02:41:53.528758+00:00"}}