{"status":"available","doknr":"OLD271680","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0620.12K354.06PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"12 K 354/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2005 bat der Beteiligte den Antragsteller, der zum \n1. Januar 2006 beabsichtigten Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa \nzuzustimmen. Der Antrag war vom Leiter der Personalabteilung des M. für \nden öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (M1. ), Herrn Oberregierungsrat G. , \nunterzeichnet und ging dem Antragsteller am 24. (als E-Mail) bzw. am 25. Oktober \n2005 (im Original) zu. Dem Schreiben waren eine neunseitige Anwenderinformation \nsowie ein neunseitiges Sicherheitskonzept beigefügt. Ob die Anlagen auch der E-\nMail beigefügt waren, ist bisher nicht geklärt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, \ner stimme der Maßnahme nicht zu: Aufgrund der kurzfristigen Zuleitung am 24. \nOktober 2005 habe er sich noch nicht mit der Einführung des Zeiterfassungssystems \nauseinander setzen können. Dies sei erst in der nächsten Personalratssitzung am 8. \nNovember 2005 möglich. Mit Schreiben vom 8. November 2005 wandte sich der \nAntragsteller erneut an den Beteiligten. Dieses Schreiben lautet wie folgt:\n\n5\n\n\".... Der Personalrat kann der o.a. Maßnahme vorerst nicht \nzustimmen und beantragt gemäß § 40 Abs. 1 LPVG NRW die \nHinzuziehung eines Sachverständigen. Als Sachverständigen schlägt \nder Personalrat Herrn .... von der U1. in Neuss vor.\n\n6\n\nHerr .... hat für den Hauptpersonalrat des Innenministeriums die \nentsprechende Beratung bei der Einführung von ProLeiKa bei den \nBezirksregierungen in NRW vorgenommen. \n\n7\n\nDes weiteren hält der Personalrat den Abschluss einer \nDienstvereinbarung über die Einführung von ProLeika im lögd für \nerforderlich.\"\n\n8\n\nMit weiterem Schreiben vom 24. November 2005 legte der Antragsteller dem \nBeteiligten ein Beratungsangebot der Technologieberatungsstelle beim DGB NRW \ne.V. (U1. ) vom 21. November 2005 vor. Danach sollte sich die beabsichtigte \nBeratung auf folgende Punkte erstrecken:\n\n9\n\n- Bewertung unterschiedlicher Alternativen der Produktkostenerfas-\n sung,\n- Ermittlung des Handlungsbedarfs für die Interessenvertretung,\n- Unterstützung beim Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Kos-\n ten- und Leistungsrechnung mit ProLeiKa,\n- Formulierung von Datenschutzanforderungen aus Sicht der Perso-\n nalvertretung.\n\n10\n\nFür die Beratung sei voraussichtlich ein Umfang von drei Tagen erforderlich. Die \nKosten der Beratung beliefen sich auf 1020,- EUR zzgl. 7% Mehrwertsteuer und \n120,- EUR Reisekostenpauschale pro Beratungstag.\n \nMit Schreiben vom 30. November 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er \nsehe sich außerstande, die Kosten für die Heranziehung eines Sachverständigen zu \nübernehmen: Es fehle sowohl an einer Konkretisierung der durch den \nSachverständigen zu klärenden Fragen als auch an Ausführungen, aus welchen \nGründen diese Fragen nicht durch weniger kostenträchtige Maßnahmen, z.B. \nErkundigungen bei Personalräten, in deren Dienststellen ProLeiKa bereits eingeführt \nworden sei, geklärt werden könnten. Bei den im Beratungsangebot vom 21. \nNovember 2005 formulierten Fragen handele es sich um pauschale Formulierungen \nohne erkennbaren konkreten Bezug zur Dienststelle. Als Informationsquellen kämen \nu.a. die Mitglieder des Hauptpersonalrats beim Innenministerium, die ein \nentsprechendes Gutachten eingeholt hätten, als auch das im Controllingbereich des \nM1. tätige Personalratsmitglied B. in Frage. Außerdem bestehe die Möglichkeit \neiner Demonstration des Programms bei der Bezirksregierung E. .\n\n11\n\nUnter dem Datum des 13. Dezember 2005 teilte der Antragsteller dem Beteiligten \nmit, er sehe sich ohne eine qualifizierte Beratung nicht in der Lage, sein \nMitbestimmungsrecht auszuüben. Die Entscheidung, ob weiterer Informationsbedarf \nbestehe und welche Quellen zur Klärung offener Fragen genutzt würden, habe \nausschließlich er selbst zu treffen. Zudem habe er sich in der Vergangenheit in \nvergleichbaren Fällen häufig extern beraten lassen, ohne dass der Beteiligte \nhiergegen Einwände erhoben habe. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 20. Dezember 2005 bekräftigte der Beteiligte seine \nAuffassung und bat den Antragsteller, über seinen Antrag zur Einführung von \nProLeiKa zu entscheiden. Daraufhin lehnte der Antragsteller die Einführung von \nProLeiKa mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 \"endgültig\" ab und setzte den \nBeteiligten hiervon unter dem Datum des 29. Dezember 2005 schriftlich in Kenntnis: \nDie beabsichtigte Beratung sei ergänzend zur Ausschöpfung interner \nInformationsquellen erforderlich. Das bei anderen Personalräten vorhandene Wissen \nsei berücksichtigt worden. Der Sachverständige, dessen Hinzuziehung beabsichtigt \nsei, habe einschlägige Dienstvereinbarungen begleitet und bringe dieses Wissen mit \nein. Zudem ließen sich betriebsspezifische Fragen nicht durch einen \nErfahrungsaustausch mit anderen Personalräten abdecken. Solche Fragen seien \nbeispielsweise die Ausgestaltung des Produktkatalogs, die Art der \nProduktkostenerhebung/Zeitaufschreibung, die Methode der \nGemeinkostenverrechnung, die Ausgestaltung des Berichtswesens sowie die \nFormulierung einer Dienstvereinbarung.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 2006 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er \nwerde das Zeiterfassungssystem ProLeiKa trotz der Ablehnung dieser Maßnahme \ndurch den Antragsteller zeitnah einführen. Die für die Ablehnung angeführte \nBegründung (Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens) setze sich nicht mit \nder beabsichtigten Maßnahme auseinander und sei somit unbeachtlich. Als Folge \nhiervon gelte die streitgegenständliche Maßnahme entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 4 \ndes nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) als \ngebilligt. \n\n14\n\nAm 14. Februar 2006 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige \nnur eine missbräuchliche, gänzlich außerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes \nliegende Ablehnungsbegründung den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens. Die \nBegründung im Schreiben vom 29. Dezember 2005 sei nicht missbräuchlich. Ohne \ndie Beratung durch einen Sachverständigen sei er, der Antragsteller, nicht in der \nLage, sein Mitbestimmungsrecht auszuüben. So gelte z.B. das vom Beteiligten \nseinem Antrag beigefügte Sicherheitskonzept für das gemeinsame \nGebietsrechenzentrum Köln (GGRZ Köln) und lasse sich nicht auf das M1. \nübertragen. Auch habe er alle Möglichkeiten, sich die benötigten Informationen \nanderweitig zu beschaffen (interne Informationsquellen, Gespräch mit dem \nPersonalratsmitglied B., Demonstration des Programms bei der Bezirksregierung in \nE. ), ausgeschöpft. Entgegen der Darstellung des Beteiligten habe er auch einen \nauf den konkreten Fall bezogenen Beratungsbedarf dargelegt; er habe nämlich \nsechs Themenkreise benannt, bezüglich derer er der Beratung bedürfe. Da eine \nkomplementäre Beratung somit erforderlich sei, habe die Dienststelle gemäß § 40 \nAbs. 1 Satz 1 LPVG die insoweit erforderlichen Kosten zu tragen.\n\n15\n\nNachdem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er stelle \nden bisher als Hilfsantrag formulierten Antrag als zweiten Hauptantrag, beantragt er \nnunmehr,\n\n16\n\n1. festzustellen, dass die Einführung des Zeiterfassungssystems \nProLeiKa nicht als gebilligt gilt, wenn er die Zustimmung mit der in seinem \nSchreiben vom 29. Dezember 2005 enthaltenen Begründung verweigert,\n\n17\n\n2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die \nBeratung durch die U. beim DGB NRW e.V., Regionalstelle \nN. , in Bezug auf die Ausgestaltung des Produktkatalogs, die Art \nder Produktkostenerhebung/Zeitaufschreibung, die Methode der \nGemeinkostenverrechnung, die Ausgestaltung des Berichtswesens und der \nDatenschutzanforderungen zu tragen.\n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n19\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n20\n\nDer Antragsteller habe die Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa mit \neiner offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegenden \nBegründung abgelehnt, da er seine Ablehnung allein auf seine, des Beteiligten, \nWeigerung, die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu übernehmen, gestützt \nhabe, anstatt sich mit der eigentlichen Maßnahme inhaltlich auseinanderzusetzen. \nDie Dienststelle sei auch nicht zur Kostentragung verpflichtet: Seiner Verpflichtung \nzur vorrangigen Nutzung anderer Informationsquellen sei der Antragsteller nicht \nnachgekommen: Er habe weder um eine Erörterung mit ihm, dem Beteiligten, noch \num eine Verlängerung der Zustimmungsfristen gebeten. Der Antragsteller habe sich \nauch nicht an die Mitarbeiter des Controllingbereiches oder an die Bezirksregierung \nE. gewandt. Ein externer Beratungsbedarf sei ferner schon deswegen nicht \nersichtlich, weil ein mit der Einführung von ProLeiKa befasster Mitarbeiter Mitglied \ndes Antragstellers sei. Außerdem bestehe bezüglich der Punkte \"Ausgestaltung des \nProduktkatalogs\" und \"Methode der Gemeinkostenverrechnung\" schon deswegen \nkein Beratungsbedarf, weil diese Punkte bereits in einer Dienstvereinbarung zur \nKosten- und Leistungsrechnung geregelt seien. Bezüglich der Formulierung einer \nDienstvereinbarung gelte dasselbe, da dem Antragsteller die zwischen dem \nHauptpersonalrat des Innenministeriums und dem Innenminister geschlossene \nDienstvereinbarung zur Einführung von ProLeiKa bekannt sei. Zum \nSicherheitskonzept sei zu bemerken, dass das GGRZ Köln für die Datenhaltung, die \nDatensicherung und den Datenschutz zuständig sei. Das vom GGRZ Köln hierzu \nbereitgestellte Rahmensicherheitskonzept sei an die Bedürfnisse des M1. \nangepasst worden, wie aus dem Text dieses Konzepts ersichtlich sei. Schließlich sei \nauch zu berücksichtigen, dass eine Haushaltssperre bestehe.\n\n21\n\nDarauf hat der Antragsteller im Kern erwidert: Das Personalratsmitglied B. habe \nihm in Grundzügen dargelegt, welchen Inhalt und welche Struktur das \nZeiterfassungssystem ProLeiKa habe. Eine sachverständige Beratung könne es aber \nnicht ersetzen, da B. lediglich bei der Umsetzung der Anwenderinformationen \nmitwirke und nicht über weitergehende Erfahrungen mit ProLeiKa verfüge. Darüber \nhinaus habe er, der Antragsteller, sich zunächst an den Bezirkspersonalrat bei der \nBezirksregierung N1. und auf dessen Anraten an den Vorsitzenden des \nHauptpersonalrats beim Innenministerium gewandt. Dieser habe ihn wiederum an die \nU1. verwiesen. Die vom Beteiligten angesprochene Dienstvereinbarung enthalte \nweder eine Regelung über den Produktkatalog noch eine Regelung über die \nMethode der Gemeinkostenvereinbarung. Im Übrigen wären entsprechende \nRegelungen auch nicht in eine Dienstvereinbarung zur Einführung von ProLeiKa \nübertragbar. Die entsprechende Dienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat \nbeim Innenministerium und dem Innenminister sei ihm zwar bekannt. Jedoch könne \ndiese Dienstvereinbarung nicht als Grundlage für eine zwischen den Beteiligten \nabzuschließende Dienstvereinbarung herangezogen werden. Insoweit bestünden \nzwischen dem M1. und dem Innenministerium entscheidende Unterschiede in \nBezug auf die Beschäftigtenstruktur sowie die zu erledigenden Aufgaben. Soweit der \nBeteiligte auf die angespannte Haushaltslage verweise, habe er, der Antragsteller, \nzudem schon vor dem Ablehnungsschreiben vom 29. Dezember 2005 signalisiert, \ndass eine Begrenzung der Beratung auf einen Tag möglich sei. \n\n22\n\nDem hat der Beteiligte u.a. entgegnet: Die zwischen dem Hauptpersonalrat beim \nInnenministerium und dem Innenminister getroffene Dienstvereinbarung betreffe \nnicht nur die Dienststelle Innenministerium, sondern u.a. auch die \nBezirksregierungen, die ebenfalls nicht über eine homogene Beschäftigtenstruktur \nverfügten und ebenfalls sehr unterschiedliche Aufgaben zu erfüllen hätten. Bezüglich \nder Punkte \"Produktkatalog\" und \"Gemeinkostenverrechnung\" gebe es \nVereinbarungen mit dem Personalrat zur Handhabung dieser Probleme. Der \nAntragsteller habe noch nie geltend gemacht, dass gegen diese Vereinbarungen \nverstoßen worden sei. Die Einführung von ProLeika bringe in diesem Bereich keine \nVeränderungen mit sich. Diesbezügliche Zweifel hätten sich zudem im Rahmen einer \nErörterung klären lassen, eine Beratung durch einen Sachverständigen sei hierzu \nnicht erforderlich. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die Akte des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (12 L \n97/06.PVL) sowie den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\n1. Die Neufassung des Antrags durch den Antragsteller begegnet keinen \nBedenken. Ob es sich bei der Umstellung eines Hilfs- auf einen (weiteren) \nHauptantrag um eine Antragsänderung i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. § 81 \nAbs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) handelt, bedarf keiner weiteren Vertiefung. \nDenn jedenfalls wäre eine etwaige Antragsänderung zulässig, da a) der Beteiligte \nsich, ohne ihr zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten \nAntrag eingelassen hat und b) sie auch sachdienlich wäre.\n\n26\n\n2. Der Antrag zu 1. ist mangels Feststellungsinteresses entsprechend § 256 Abs. \n1 Zivilprozessordnung (= Rechtsschutzbedürfnis) unzulässig.\n\n27\n\na) Dem Feststellungsinteresse des Antragstellers steht allerdings nicht entgegen, \ndass der Beteiligte bereits mit der Einführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa \nbegonnen hat. Diese Vorbereitungsmaßnahmen lassen sich ebenso wie die \nvollständige Einführung von ProLeiKa wieder rückgängig machen, sodass sich die \nstreitgegenständliche Maßnahme nicht erledigt hat. \n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. \nOktober 2002 - 6 P 7.01 -, PersV 2003, 186; OVG NRW, Beschluss \nvom 21. Juli 2004 - 1 A 4378/02.PVL -.\n\n29\n\nb) Das Feststellungsinteresse für die Entscheidung über den - konkreten - \nHauptantrag ist jedoch entfallen, weil die Zustimmung des Antragstellers zur \nEinführung des Zeiterfassungssystems ProLeiKa bereits aus einem anderen als dem \nvom Beteiligten geltend gemachten Grund gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als \ngebilligt gilt: Das Schreiben des Antragstellers vom 8. November 2005 wahrt nicht die \nsich aus § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 bzw. Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LPVG ergebenden \nFristen (aa). Das weitere Schreiben des Antragstellers vom 25. Oktober 2005 steht \ndem Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG ebenfalls nicht \nentgegen (bb). Damit ist das streitgegenständliche Mitbestimmungsverfahren \nbeendet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass angesichts dieser \nSachlage ein rechtlich schützenswertes Interesse (= Feststellungsinteresse, \nRechtsschutzbedürfnis) besteht, die mit dem Antrag zu 1. aufgeworfene und allein \nauf den konkreten Fall bezogene Frage, ob die im Schreiben vom 29. Dezember \n2005 enthaltene Begründung beachtlich ist, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. \n\n30\n\naa) Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht \nder Personalrat innerhalb der genannten Frist, d.h. innerhalb der in § 66 Abs. 3 Sätze \n1 bis 3 bestimmten Frist, die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich \nverweigert. Diese Frist wahrt das Schreiben des Antragstellers vom 8. November \n2005, dem Beteiligten zugegangen am selben Tage, nicht.\n\n31\n\n§ 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG bestimmt, dass der Beschluss des Personalrats über \ndie beantragte Zustimmung dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen \nnach Zugang des Antrags mitzuteilen ist; in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 \nHalbsatz 2 \n- Durchführung einer Erörterung - beginnt die Frist mit dem Tage der Erörterung. Aus \ndieser Regelung sowie der Regelung des § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG, die \nmit ersterer im Zusammenhang zu sehen ist, ergibt sich, dass dem Personalrat, \nsofern er beabsichtigt, einer Maßnahme nicht zuzustimmen, in Bezug auf das weitere \nVerfahren zwei Möglichkeiten offen stehen: Er kann einerseits dem Leiter der \nDienststelle gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG seine Absicht mitteilen, \nnicht zustimmen zu wollen. Dies verpflichtet den Dienststellenleiter, sofern er an \nseiner Maßnahme festhalten will, zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs (§ \n66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LPVG). Statt dessen kann er aber auch unter Verzicht \nauf die Durchführung eines Erörterungsgesprächs die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 \nSatz 1 LPVG unmittelbar ablehnen. Jedoch muss in beiden Fällen - vorbehaltlich der \nAusnahmebestimmungen in § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LPVG - innerhalb von zwei \nWochen nach Zugang des Antrags dem Dienststellenleiter eine Mitteilung über die \nEntscheidung des Personalrats zugehen. Versäumt der Personalrat diese Frist, gilt \ndie Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL \n-, PersV 1999, 510;Cecior u.a., Das Personalvertretungsrecht in \nNordrhein-Westfalen, Stand: November 2005, § 66 Rn. 96/97, 208.\n\n33\n\nSo liegt der Fall hier:\n\n34\n\n(1) Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 LPVG für eine Verlängerung der \nzweiwöchigen Erklärungsfrist um eine Woche - Aussetzung eines \nPersonalratsbeschlusses auf Antrag einer Gruppe (§ 35 LPVG) - liegen nicht vor. Die \nFrist wurde auch nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG vom \nDienststellenleiter verlängert, sodass die zweiwöchigen Fristen des § 66 Abs. 2 Satz \n3 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 gelten.\n\n35\n\n(2) Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, \ndie in §§ 186 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ihren Niederschlag gefunden \nhaben. Danach beginnt die Frist an dem dem Zugang des Antrags beim Personalrat \nfolgenden Tag um 0:00 Uhr zu laufen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) und endet in der \nletzten Woche der Frist mit Ablauf des Wochentages (24:00 Uhr), der durch seine \nBezeichnung dem Tag entspricht, an dem der Antrag dem Personalrat zugegangen \nist (vgl. § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB). \n\n36\n\nVgl. Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 129 ff.; Havers, \nLandespersonalvertretungsrecht NW, 9. Auflage 1995, § 66 \nGliederungspunkt 11. \n \nDer Antrag ist dem Antragsteller am 24. Oktober 2005 zugegangen. Dies ergibt sich \naus seinem Schreiben an den Beteiligten vom 25. Oktober 2005. Dass der Antrag \ndem Antragsteller am 24. Oktober 2005 per E-Mail zugegangen ist (und erst am \n25. Oktober 2005 im Original), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Anders \nals § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG bestimmt § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW für den Antrag \nauf Zustimmung des Personalrats kein Formerfordernis. Folglich kann dieser Antrag \nnicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder - wie hier - per E-Mail gestellt \nwerden. \n\n37\n\nVgl. Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 76; Orth/Welkoborsky, LPVG \nNRW, 5. Auflage 1993, § 66 Rn. 9; Fischer/Goeres (Hrsg.), \nGesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band 5 \n(Personalvertretungsrecht), Teil 3, K § 69 Rn. 8c.\n\n38\n\nEbenfalls unbeachtlich ist, ob Mitbestimmungsverfahren vom Beteiligten üblicher- \noder - so der Antragsteller - nur ausnahmsweise, nämlich in etwa 10% aller \nVerfahren, per E-Mail eingeleitet werden. Sofern der Antragsteller Zweifel hatte, ob \ndie E-Mail vom 24. Oktober 2005 das Mitbestimmungsverfahren einleiten sollte oder \nob es sich lediglich um eine unverbindliche Ankündigung handelte, so hätte er \ndiesbezüglich beim Beteiligten nachfragen müssen. Dies gilt umso mehr, als sich aus \ndem Text der E-Mail keine diesbezüglichen Einschränkungen ergeben. Ist der Antrag \ndem Antragsteller somit bereits am 24. Oktober 2005, einem Montag, zugegangen, \nso begann die Erklärungsfrist am Dienstag, dem 25. Oktober 2005, um 0:00 Uhr zu \nlaufen und endete am Montag, dem 7. November 2005, um 24:00 Uhr. Das \nSchreiben vom 8. November 2005 wahrt die Erklärungsfrist somit nicht.\n\n39\n\n(3) Ob die Anwenderinformation sowie das Sicherheitskonzept der E-Mail vom \n24. Oktober 2005 beigefügt waren, bedarf ebensowenig der Klärung wie die Frage, \nob diese Anlagen für eine umfassende Unterrichtung des Antragstellers ausreichten. \nZwar beginnt die Erklärungsfrist des Personalrats nicht zu laufen, bevor dieser vom \nDienststellenleiter ausreichend unterrichtet wurde (§ 66 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 65 \nLPVG).\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 -, \nPersV 1993, 365; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 1 A \n7537/95.PVL -, RiA 1999, 148; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 70 \nm.w.N.\n\n41\n\nJedoch kann der Personalrat Fehler des Dienststellenleiters bei der Einleitung \neines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens nur innerhalb der \ngesetzlich bestimmten Erklärungsfrist rügen. Versäumt er dies, so verliert er sein \nRügerecht mit der Folge, dass ein entsprechender Mangel im weiteren Verlauf des \nMitbestimmungsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden gerichtlichen \nVerfahrens nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies hat das \nBundesverwaltungsgericht für den Fall der Einleitung des Verfahrens durch eine \nhierzu nicht befugte Person entschieden.\n\n42\n\nVgl. Beschluss vom 26. August 1987 - 6 P 11.86 -, BVerwGE \n78, 72.\n\n43\n\nFür den Fall, dass das Mitbestimmungsverfahren - wie hier - durch eine dazu \nbefugte Person eingeleitet wird, dieser Person aber bei der Einleitung ein \nVerfahrensfehler unterläuft, kann nichts anderes gelten. Bei der unzureichenden \nUnterrichtung des Personalrats handelt es sich ebenfalls um einen Verfahrensfehler \nanlässlich der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Darüber hinaus kann der \nPersonalrat auch erkennen, ob er ausreichend unterrichtet wurde, und ist er in der \nverfahrensrechtlichen Lage, diesen Mangel zu rügen. Daher ist die vorstehend \nzitierte Rechtsprechung auf den Fall der unzureichenden Unterrichtung des \nPersonalrats zu übertragen, sodass der Personalrat, will er sich auf eine \nunzureichende Unterrichtung berufen, etwaige Informationsmängel innerhalb der \nErklärungsfrist rügen muss. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - 1 A \n4961/98.PVL -, PersV 2001, 464, sowie vom 27. März 1998 - 1 A \n7537/95.PVL -, a.a.O.; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 71 m.w.N; \nFischer/Goeres, a.a.O., K § 69 Rn. 9. \n\n45\n\nDa der Antragsteller sich bis zum Ablauf der Erklärungsfrist nicht auf eine \nunzureichende Unterrichtung durch den Dienststellenleiter berufen hat, wäre ein \ndiesbezüglicher Verfahrensfehler unbeachtlich.\n\n46\n\n(4) Unbeachtlich ist ferner, dass der Beteiligte die Verfristung der Erklärung des \nAntragstellers selbst nicht bemerkt, jedenfalls aber nicht gerügt hat. Bei der \nErklärungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die grundsätzlich \nnicht zur Disposition der Beteiligten steht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 1987 - 6 P 11.86 -, \na.a.O.; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 145; Fischer/Goeres, a.a.O., K § \n69 Rn. 11 b, m.w.N.\n\n48\n\nAus diesem Grund hat die Fachkammer eine diesbezügliche Fristversäumnis \nnicht nur auf Rüge eines Beteiligten, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen. \nDies gilt auch dann, wenn der Dienststellenleiter - wie hier - das \nMitbestimmungsverfahren in Unkenntnis der Fristversäumnis zunächst fortgeführt \nhat.\n\n49\n\nbb) Das Schreiben vom 25. Oktober 2005 steht dem Eintritt der \nZustimmungsfiktion ebenfalls nicht entgegen. Dieses Schreiben enthält weder eine \nMitteilung i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG noch eine \nZustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG. \n\n50\n\nIm Schreiben vom 25. Oktober 2005 teilt der Antragsteller dem Beteiligten mit, er \nhabe sich mit der Maßnahme noch nicht auseinandersetzen können. Dem entspricht, \ndass der Antragsteller sich in seiner Sitzung am 25. Oktober 2005 nicht mit der \nEinführung von ProLeiKa befasst, sondern sich dies für die Sitzung am 8. November \n2005 vorgenommen hat. Letzteres ergibt sich aus den Angaben des Vorsitzenden \ndes Antragstellers im Anhörungstermin. Hat sich der Personalrat am 25. Oktober \n2005 nicht mit der Einführung von ProLeiKa befasst, kann er auch keinen Beschluss \ngefasst haben, dieser Maßnahme nicht zuzustimmen. Ein solcher Beschluss ist aber \nsowohl für eine Mitteilung i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG als auch für \neine Zustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG unabdingbar. Dies \ngilt nicht nur im Falle des § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG (\"Beschluss des Personalrats\"), \nsondern auch in Bezug auf die Mitteilung nach § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG: \nOb der Personalrat beabsichtigt, einer Maßnahme nicht zuzustimmen, lässt sich nur \ndurch eine Abstimmung unter den Personalratsmitgliedern, d.h. aufgrund eines \nBeschlusses i.S.d. § 33 Abs. 1 LPVG, feststellen. \n\n51\n\nVgl. Cecior u.a., a.a.O., K § 66 Rn. 100.\n\n52\n\nHat der Antragsteller am 25. Oktober 2005 zur Einführung von ProLeiKa keinen \nBeschluss in der Sache gefasst (sondern nur einen Beschluss, sich am 8. November \n2005 - erstmalig - mit der Sache zu befassen), ist das Schreiben vom 25. Oktober \n2005 als bloße Mitteilung zu verstehen, dass der Antragsteller sich in seiner Sitzung \nam selben Tage noch nicht mit der Einführung von ProLeiKa befassen konnte, nicht \naber als Mitteilung i.S.d. § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG oder als \nZustimmungsverweigerung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG. \n\n53\n\n3. Darüber hinaus wäre der Antrag zu 1. - sollte er entgegen den Ausführungen \nunter 2. zulässig sein - aber auch unbegründet. Die Begründung, mit der der \nAntragsteller seine Zustimmung zur Einführung von ProLeiKa im Schreiben vom 29. \nDe-zember 2005 verweigert hat, ist unbeachtlich, sodass seine Zustimmung \njedenfalls aus diesem Grunde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als erteilt gilt.\n\n54\n\na) Aufgrund des Gebrauchs des Wortes \"vorerst\" im Schreiben vom 8. November \n2005 ist dieses Schreiben als Mitteilung, dass der Personalrat nicht beabsichtigt, der \nMaßnahme zuzustimmen (§ 66 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 LPVG), zu verstehen und \nnicht als unmittelbare Ablehnung i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG. So hat auch der \nBeteiligte dieses Schreiben verstanden, da er in der Folgezeit mit dem Antragsteller \ndessen Verlangen nach einer Zusage der Übernahme von Sachverständigenkosten \n(schriftlich) erörtert hat. Zwar kennt das nordrhein-westfälische \nLandespersonalvertretungsgesetz keine schriftliche Erörterung. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 A \n4961/98.PVL -, a.a.O.\n\n56\n\nDie Tatsache, dass der Beteiligte abweichend von den Vorstellungen des \nGesetzgebers eine schriftliche Erörterung gewählt hat, steht der vorstehenden \nAuslegung aber nicht entgegen. Diese schriftliche Erörterung hat der Beteiligte mit \nSchreiben vom 20. Dezember 2005 (konkludent) für beendet erklärt, indem er den \nAntragsteller aufgefordert hat, nunmehr über seinen Zustimmungsantrag zu \nentscheiden. Mithin begann die Erklärungsfrist mit Zugang dieses Schreibens beim \nAntragsteller (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LPVG) zu laufen. Das am 30. Dezember \n2005 beim Beteiligten eingegangene Schreiben des Antragstellers vom 29. \nDezember 2005 wahrt die zweiwöchige Erklärungsfrist. \n\n57\n\nb) Stützt der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung darauf, er verfüge \nnicht über den erforderlichen Sachverstand, um ohne Hinzuziehung externer \nSachverständiger über eine vom Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahme zu \nentscheiden, so ist diese Begründung grundsätzlich beachtlich.\n\n58\n\nAnerkannt in Rechtsprechung und Literatur ist, dass der Personalrat sich für die \nVerweigerung seiner Zustimmung darauf berufen kann, er sei vom Dienststellenleiter \nnicht ausreichend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 -, \nPersV 1996, 465; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 204. \n\n60\n\nEntsprechendes muss gelten, wenn der Personalrat der Ansicht ist, er benötige \ntrotz vollständiger Unterrichtung durch den Dienststellenleiter mangels ausreichender \neigener Sachkenntnis eine Beratung durch externe Sachverständige, um eine \nEntscheidung zu der beabsichtigten Maßnahme treffen zu können. Die Sachlage ist \ninsofern vergleichbar, als der Personalrat in beiden Fällen geltend macht, nicht über \nausreichende Informationen zu verfügen, um eine Entscheidung treffen zu können. \nDer Grund für dieses Informationsdefizit - unzureichende Unterrichtung durch den \nDienststellenleiter einerseits, fehlende bzw. nicht ausreichende Sachkunde, um die \nvom Dienststellenleiter erhaltenen Informationen verwerten zu können, andererseits - \nist demgegenüber unbeachtlich.\n\n61\n\nc) Begründet der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung mit der \nErforderlichkeit einer Beratung durch externe Sachverständige, so gelten - wie im \nFall der auf eine unzureichende Unterrichtung durch den Dienststellenleiter \ngestützten Zustimmungsverweigerung - zunächst einmal die allgemein an die \nBegründung einer Zustimmungsverweigerung zu stellenden Anforderungen. \n\n62\n\nMacht der Personalrat geltend, der Dienststellenleiter habe ihn nicht ausreichend \nüber die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, hat er dies fallbezogen darzulegen, \netwa indem er einzelne für die Maßnahme wesentliche, ihm unbekannte Umstände \nbenennt, über die der Dienststellenleiter ihn hätte unterrichten müssen. Fehlen \nderartige Ausführungen, enthält die Begründung z.B. nur abstrakte Ausführungen zur \ngesetzlichen Unterrichtungspflicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die \nZustimmung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als erteilt gilt. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 -, \na.a.O; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 204.\n\n64\n\nAllerdings schließen die oftmals fehlenden speziellen dienstrechtlichen \nKenntnisse der Personalratsmitglieder und die Kürze der Zeit, die dem Personalrat \nfür seine Beschlussfassung zur Verfügung steht (§ 66 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 LPVG), es \naus, an die Begründung der Zustimmungsverweigerung strenge Anforderungen zu \nstellen; vielmehr ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Die Verweigerung \nder Zustimmung ist daher grundsätzlich nur dann unbeachtlich, wenn die von der \nPersonalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der \nMitbestimmung liegen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der \nAbbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz \nrechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung auf Fälle beschränkt, in \ndenen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand \nbegrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, PersV \n2001, 411, sowie vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 -, a.a.O; OVG \nNRW, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 A 1994/03.PVL -, PersV \n2006, 29.\n\n66\n\nBeruft sich der Personalrat auf die Notwendigkeit einer Beratung durch externe \nSachverständige, gilt bezüglich der an die Begründung der \nZustimmungsverweigerung zu stellenden Anforderungen nichts anderes. Gründe, die \nfür diesen Sonderfall eine Abweichung von den vorstehend dargelegten allgemeinen \nGrundsätzen rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n67\n\nBei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes ist die im Schreiben vom \n29. Dezember 2005 enthaltene Begründung nicht unbeachtlich: Das Schreiben \nbegnügt sich nicht mit formelhaften Ausführungen zur Rechtslage, sondern geht \nzumindest ansatzweise auf die Einwände des Beteiligten ein und nennt beispielhaft \nfünf Punkte, bezüglich derer der Antragsteller eine Beratung durch externe \nSachverständige für erforderlich hält. \n\n68\n\nd) Darüber hinaus ist die Begründung der Zustimmungsverweigerung, sofern sich \nder Personalrat auf die Erforderlichkeit der Beratung durch externe Sachverständige \nberuft, aber auch dann unbeachtlich, wenn eine solche Beratung objektiv nicht \nerforderlich war.\n\n69\n\nVerweigert der Personalrat seine Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter \nbeabsichtigten Maßnahme mit der Begründung, Letzterer habe ihn unzureichend \nunterrichtet, so ist diese Begründung unbeachtlich, wenn der Personalrat objektiv \nordnungsgemäß unterrichtet war.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 1998 - 1 A 7537/95. PVL \n-, a.a.O.; vom 20. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -, sowie vom 19. April \n1993 - CL 59/89 -, RiA 1995, 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 8. Dezember 1987 - 15 S 1535/86 -, VBlBW 1988, 445; \nBayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli 1991 - 17 P 91.1184 -, PersV \n1993, 81; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 218.\n\n71\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung des Personalrats \noffensichtlich nicht zutrifft. Der Einwand der unzureichenden Unterrichtung durch den \nDienststellenleiter betrifft nämlich nicht den Sachgegenstand der Mitbestimmung. \nVielmehr rügt der Personalrat mit diesem Einwand die nicht ordnungsgemäße \nEinleitung des Verfahrens durch den Dienststellenleiter. Die sachliche \nAuseinandersetzung über den Gegenstand der Mitbestimmung ist im Falle der \nZustimmungsverweigerung des Personalrates dem in § 66 Abs. 7 LPVG geregelten \nEinigungsstellenverfahren vorbehalten. Demgegenüber darf sich der \nDienststellenleiter über einen behaupteten Verfahrensmangel hinwegsetzen, wenn \ndieser objektiv nicht gegeben ist, da hierüber nicht die Einigungsstelle, sondern die \nFachspruchkörper im Beschlussverfahren zu entscheiden haben. \n\n72\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 1987 - \n15 S 1535/86 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juli \n1991 - 17 P 91.1184 -, a.a.O.\n\n73\n\nAuch diese Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Sachlage auf den \nFall zu übertragen, dass der Personalrat sich auf die Notwendigkeit einer Beratung \ndurch externe Sachverständige beruft. Auch hier liegt keine den Sachgegenstand der \nMitbestimmung betreffende Entscheidung vor. Mit seinem Einwand, er benötige eine \nBeratung durch externe Sachverständige, macht der Personalrat geltend, ohne eine \nsolche Beratung nicht in der Sache entscheiden zu können. Da die Dienststelle, \nsofern eine Beratung durch externe Sachverständige objektiv erforderlich ist, gemäß \n§ 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG die hierfür erforderlichen Kosten trägt, stellt es einen \nVerfahrensfehler dar, wenn der Dienststellenleiter in einem solchen Fall keine \nZusage erteilt, die insoweit erforderlichen Kosten zu übernehmen. Ohne eine solche \nZusage bzw. die gerichtliche Feststellung, dass der Dienststellenleiter verpflichtet ist, \neine solche Zusage zu erteilen, ist der Personalrat praktisch nicht in der Lage, einen \nexternen Sachverständigen zu beauftragen, da dem Personalrat die Befugnis fehlt, \neinen derartigen Vertrag mit die Dienststelle verpflichtender Wirkung zu schließen, \nund ein externer Sachverständiger folglich nicht ohne eine vorherige \nKostenübernahmeerklärung des Dienststellenleiters tätig werden wird.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 A \n5943/98.PVL -, PersV 2001, 457.\n\n75\n\ne) Ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu prüfen, ob aus objektiver \nSicht die Notwendigkeit einer Beratung des Antragstellers durch externe \nSachverständige bestand, so hat sich diese Überprüfung auf die Ausführungen des \nAntragstellers in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2005 zu beschränken, mit \ndem dieser die Zustimmung zur Einführung von ProLeiKa verweigert hat. Insofern \nbestehen ebenfalls keine Besonderheiten, die eine Abweichung von der allgemein \ngültigen Rechtslage rechtfertigen.\n\n76\n\nZur grundsätzlichen Beschränkung der Prüfung der \nZustimmungsverweigerung auf die im \nZustimmungsverweigerungsschreiben angegebenen Gründe vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -, \na.a.O.; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 210.\n\n77\n\nf) Eine Beratung durch externe Sachverständige ist aus objektiver Sicht \nerforderlich, wenn die Willensbildung des Personalrats schwierige Bewertungen \nerfordert, auch nach der Einschaltung fachkundiger Verwaltungsstellen ein Defizit an \nInformation besteht, und zur Behebung dieses Mangels oder zum Verständnis der \nvon der Verwaltung gegebenen Informationen Kenntnisse erforderlich sind, die der \nPersonalrat nicht besitzt, die ihm die Dienststelle nicht bereit stellt und die ihm nur ein \nSachverständiger vermitteln kann. Besonders hervorzuheben ist, dass der \nPersonalrat als Teil der Dienststelle ebenso wie der Dienststellenleiter dem \nhaushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen ist. \nDaraus folgt, dass der Personalrat erst dann auf Kosten der Dienststelle externe \nSachverständige heranziehen kann, wenn er vorher alle Möglichkeiten einer \nUnterrichtung durch die Dienststelle selbst ausgeschöpft hat und andere, weniger \nkostenintensive Informationsquellen - insbesondere innerhalb des öffentlichen \nDienstes - nicht vorhanden sind. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 6 P 7.87 -, \nBVerwGE 84, 58, sowie vom 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, PersV 1992, \n45; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 A \n5943/98.PVL -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n27. November 1986 - 18 OVG L 7/84 -, PersV 1988, 448; Cecior u.a., \na.a.O., § 40 Rn. 30 ff.; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 44 Rn. 11a.\n\n79\n\nDie im Schreiben des Antragstellers vom 13. Dezember 2005 zum Ausdruck \nkommende Auffassung, es sei ausschließlich seine Sache, \"mit wem und zu \nwelchem Zeitpunkt er sich mit der Klärung offener Fragen auseinandersetzt\", trifft \ndemnach nicht zu. \n\n80\n\nGemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen war im vorliegenden Fall \neine Beratung durch einen externen Sachverständigen nicht erforderlich. Der \nAntragsteller hat weder alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle \nnoch alle ihm zur Verfügung stehenden kostengünstigeren externen \nInformationsquellen genutzt. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, ob und ggf. \nunter welchen Voraussetzungen der Beteiligte in der Vergangenheit hinsichtlich \nanderer Maßnahmen der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen \nzugestimmt hat. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist für jeden Einzelfall \ngesondert zu prüfen.\n\n81\n\naa) Aufgrund der Angaben des Vorsitzenden des Antragstellers steht zur \nÜberzeugung der Fachkammer fest, dass der Antragsteller sich hinsichtlich der ihm \nnoch unklaren Punkte nicht an den Beteiligten gewandt hat. Dies hätte ihm nach den \nvorstehenden Ausführungen aber oblegen, da sich so wenn schon nicht alle, dann \ndoch zumindest einige dieser Punkte hätten klären lassen können mit der Folge, \ndass sich der Umfang - und damit auch die Kosten - einer ggf. im Anschluss an eine \nsolche Erörterung noch erforderlichen externen Beratung verringert hätte. Der \nAntragsteller ist noch nicht einmal der Aufforderung des Beteiligten (vgl. Schreiben \nvom 30. November und 20. Dezember 2005) nachgekommen, die für ihn noch \noffenen Fragen zu konkretisieren. Die stichwortartige Benennung von sechs Themen \nim Schreiben des Antragstellers vom 29. Dezember 2005 reicht diesbezüglich nicht \naus. Es bleibt völlig unklar, welche konkreten Einwände in Bezug auf die dort \nangesprochenen Punkte (Ausgestaltung des Produktkataloges, Art der \nProduktkostenverrechnung/Zeitaufschreibung, Methode der \nGemeinkostenverrechnung, Ausgestaltung des Berichtswesens) bestehen. \nEbensowenig hat der Antragsteller - und zwar weder gegenüber dem Beteiligten \nnoch im vorliegenden Verfahren - dargelegt, gegen welche Funktionen des \nZeiterfassungssystems ProLeiKa datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Da \nandere Dienststellen und deren Personalvertretungen bereits Erfahrungen mit der \nAnwendung von ProLeiKa gesammelt hatten, hätte es dem Antragsteller oblegen, \nsich bezüglich der von ihm als klärungsbedürftig bezeichneten Punkte bei diesen \nStellen kundig zu machen, diese Punkte zu konkretisieren und sie mit dem \nBeteiligten bzw. den von diesen benannten fachkundigen Mitarbeitern zu \nbesprechen, um zumindest zu versuchen, möglichst viele dieser Fragen einer \neinvernehmlichen und kostengünstigen Lösung zuzuführen.\n\n82\n\nDem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, vom Beteiligten \nbzw. den von diesem benannten Mitarbeitern seien keine zuverlässigen, \nunparteiischen Informationen über ProLeiKa zu erwarten gewesen. Mit Rücksicht auf \nden Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG) sowie das \nhaushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit war der \nAntragsteller gehalten, einen Versuch zur einvernehmlichen Klärung der aus seiner \nSicht noch offenen Punkte zu unternehmen.\n\n83\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. November \n1986 - 18 OVG L 7/84 -, a.a.O.\n\n84\n\nbb) Aus den Erklärungen des Vorsitzenden des Antragstellers im \nAnhörungstermin ergibt sich ferner, dass der Antragsteller von dem Angebot des \nBeteiligten, den Mitgliedern des Antragstellers das Zeiterfassungssystem ProLeiKa \nbei einer anderen Behörde vorzuführen, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch hierzu \nwar der Antragsteller verpflichtet, da so ebenfalls offene Fragen hätten geklärt \nwerden können.\n\n85\n\ncc) Die Ausführungen unter aa) gelten für die Erforderlichkeit einer externen \nBeratung zwecks Abschlusses einer Dienstvereinbarung entsprechend. Auch \ninsoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zumindest \nEckpunkte bezüglich des Inhalts einer solchen Vereinbarung erarbeitet und seine \ndiesbezüglichen Vorstellungen dem Dienststellenleiter mitgeteilt hat. Der Umstand, \ndass zwischen der Dienststelle M1. und der Innenverwaltung (Innenministerium \nund nachgeordneter Bereich) gewisse Unterschiede bestehen, steht dem nicht \nentgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass und ggf. aus \nwelchen Gründen der Antragsteller trotz dieser Unterschiede nicht in der Lage sein \nsoll, selbständig oder im Dialog mit anderen Personalräten oder dem Beteiligten \nGrundvorstellungen zum Inhalt einer solchen Dienstvereinbarung zu entwickeln. \nSomit ist auch hinsichtlich dieses Punktes festzustellen, dass der Antragsteller \nkeinen ernsthaften Versuch unternommen hat, die für ihn bestehenden Fragen einer \neinvernehmlichen (und kostengünstigeren) Klärung zuzuführen. \n\n86\n\ndd) Bezüglich der nicht näher konkretisierten datenschutzrechtlichen Bedenken \ndes Antragstellers hätte zudem die im Vergleich zur Heranziehung externer \nSachverständiger kostengünstigere Möglichkeit bestanden, diese zunächst einmal \ndurch den nordrhein-westfälischen Landesbeauftragten für Datenschutz und \nInformationsfreiheit (im Folgenden: Datenschutzbeauftragter) klären zu lassen. Es ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller diesbezüglich \nkonkrete Bedenken formuliert (s.o. aa) und den Beteiligten aufgefordert hat, sich \nwegen dieser Bedenken an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. \n\n87\n\nZur Verpflichtung des Dienststellenleiters, sich ggf. an den \nDatenschutzbeauftragten zu wenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. November 1989 - 6 P 7.87 -, a.a.O.\n\n88\n\nDie Frage, ob sich der Personalrat selbst an den Datenschutzbeauftragten \nwenden kann (vgl. § 25 des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes), bedarf \nsomit keiner weiteren Vertiefung. \n \n4. Für den Antrag zu 2. besteht ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Zur \nBegründung wird auf die Ausführungen unter 2. und 3. verwiesen. Es ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund eine sachverständige \nBeratung des Antragstellers zur Einführung von ProLeiKa noch erforderlich sein \nsollte, wenn diese Maßnahme bereits gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als \ngenehmigt gilt. Im Übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet. Im vorliegenden \nFall bestand aus objektiver Sicht keine Notwendigkeit einer Beratung durch externe \nSachverständige. Auf die Ausführungen unter 3. wird verwiesen. \n\n89\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-20/12-k-354-06-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-20/12-k-354-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271680","retrieved":"2026-07-09 02:42:06.355696+00:00"}}