{"status":"available","doknr":"OLD271823","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0612.1K1737.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"1 K 1737/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rückbauverfügung des Beklagten vom 12.07.2005 wird \naufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 3, \nFlurstücke 478, 479 (I1. T. 3), auf dem sie ein Einfamilienhaus errichtet \nhaben. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes Nr. 25 \"I1. T1. \" der Stadt Q. X. . Dieser Plan \nenthält folgende örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung:\n\n3\n\n\"Es sind nur geneigte Ziegeldächer aus gebrannten Ton- oder \nBetonsteinpfannen in den Farbtönen \"Rot\", \"Braun\" und \"Schwarz\" oder \nbegrünte Dächer zulässig. Flächen für erneuerbare Energien sind \nzulässig. Die Dachneigungen müssen 28 bis 45 Grad betragen.\"\n\n4\n\nDie Kläger haben das Haus im Freistellungsverfahren gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW errichtet und sich bei der Antragstellung unter dem 16.12.2003 \nverpflichtet, die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes uneingeschränkt \neinzuhalten. Dieser Verpflichtung sind die Kläger jedoch nicht nachgekommen, weil \nsie das Dach ihres Einfamilienhauses in blauer Farbe eingedeckt haben.\n\n5\n\nDie von den Klägern beantragte Genehmigung einer Abweichung lehnte der \nBeklagte durch Bescheid vom 12.07.2005 mit der Begründung ab, die örtlichen \nBauvorschriften seien rechtsverbindlicher Bestand des Bebauungsplanes. Daran \nmüssten die Kläger sich halten. Der zuständige Ausschuss habe seine Zustimmung \nzur Vermeidung von Präzedenzfällen versagt.\n\n6\n\nDurch Rückbauverfügung vom selben Tage forderte der Beklagte die Kläger \nferner auf, die auf dem Grundstück ungenehmigt durchgeführte Änderung der \nDachpfannenfarbe zu entfernen und als Dacheindeckung eine Farbe zu verwenden, \nwie sie durch die örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan Nr. 25 zugelassen sei. \nFür den Fall der Nichtbefolgung nach Ablauf von sechs Wochen seit Bestandskraft \ndes Bescheides drohte er den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR \nan.\n\n7\n\nGegen beide Verfügungen haben die Kläger am 10.08.2005 Klage erhoben. Sie \nhalten diese für rechtswidrig und sind der Ansicht, die Festsetzungen des \nBebauungsplanes seien wegen verschiedener Rechtsmängel nicht rechtsverbindlich. \nAußerdem halten sie die Rückbauverfügung für unverhältnismäßig, weil sie im Jahre \n2007 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installieren wollen, die der Farbgebung \nder Dacheindeckung entspricht. Die Dachfarbe sei lediglich im Vorgriff auf diese \nMaßnahmen gewählt worden, um eine einheitliche Dachlandschaft zu \ngewährleisten.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen (sinngemäß),\n\n9\n\ndie Ablehnung der Abweichung vom 12.07.2005 und die \nRückbauverfügung des Beklagten vom 12.07.2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend, beide Verfügungen seien rechtmäßig. Eine Zustimmung zur \nAbweichung von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes \nNr. 25 komme nicht in Betracht. Es sei kein milderes Mittel erkennbar, um dem \nOrtsrecht im Falle der Kläger Geltung zu verschaffen als ein Rückbau.\n\n13\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das \nProtokoll vom 03.03.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und \nder Verwaltungsvorgänge.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87a, 101 Abs. 2 \nVwGO.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet. \n\n17\n\n1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Beklagte durch Bescheid vom \n12.07.2005 den Antrag der Kläger vom 07.11.2004 auf Genehmigung einer \nAbweichung § 73 BauO NRW abgelehnt hat. Diese Entscheidung ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDie von den Klägern vorgenommene Dacheindeckung mit blauer Farbe bedarf \nder bauaufsichtlichen Genehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW. Diese \nGenehmigung kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegen stehen. Das Vorhaben verstößt gegen § 30 BauGB, weil die \nEindeckung blauer Dachpfannen mit den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes unvereinbar ist, der lediglich die Farbtöne Rot, Braun oder \nSchwarz bzw. begrünte Dächer zulässt. Durchgreifende Bedenken gegen die \nRechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes bestehen nicht. Die Beschränkung der \nfreien Wahl des Farbtons der Dacheindeckung aus gestalterischen Gründen ist \ngrundsätzlich zulässig. Die Wahl der Farbtöne Rot, Braun und Schwarz sowie \nbegrünter Dächer ist hinreichend bestimmt. Mit der Festsetzung dieser Grundfarben \nwollte der Plangeber nicht eine individuelle Farbe vorgeben, sondern ein bestimmtes \nSpektrum von Farbtönen, die den gewählten Grundfarben (noch) zuzurechnen sind. \nEs ist derartigen unbestimmten Rechtsbegriffen immanent, dass ihr konkreter Inhalt \nim Einzelfall - namentlich im Grenzbereich der Anwendung - einer wertenden \nBetrachtung bedarf.\n\n19\n\nDie strittige Festsetzung genügt den Anforderungen des Abwägungsgebots nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB, das auch auf Gestaltungsfestsetzungen der hier in Rede \nstehenden Art anzuwenden ist. Dass eine Abwägung der betroffenen \nwiderstreitenden Belange nicht stattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen, wie sich \naus der Begründung zum Bebauungsplan \"I1. T1. \" (Beiakte II - I/15) ergibt. \nEs ist ein legitimes Anliegen gestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche \nein jedenfalls in gewissem Umfang ein einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der \nBebauung zu gewährleisten. Gängige Instrumente hierfür sind Vorgaben für eine \nmehr oder weniger einheitliche Dachlandschaft. Dafür kann auch die Farbe der \nDacheindeckung objektiven Wert haben, der es rechtfertigt, im Rahmen der \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums die \nGestaltungsmöglichkeiten des Bauherrn einzuschränken. Dies gilt insbesondere für \nDächer in Neubaugebieten, in denen eine Dachlandschaft auch aus größerer \nEntfernung sichtbar in Erscheinung tritt. \n\n20\n\nVgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000 - 7 A \n2386/98 -, BRS 63 Nr. 166 m.w.N.\n\n21\n\nUnschädlich ist, dass der Ortsgesetzgeber für die Anlage von Sonnenkollektoren \nkeine farblichen Vorgaben macht und dem Bauherrn die freie Wahl der Dachfarbe \nund Dachgestaltung überlässt. Diese unterschiedliche Handhabung lässt sich \nsachlich vertreten, weil der Ortsgesetzgeber das Ziel verfolgt, Flächen für \nerneuerbare Energien zuzulassen, um energie- und ressourcensparende Techniken \nzu ermöglichen. Eine größere Freiheit der Farbgebung und Dachgestaltung kann \nAnreiz sein, in vermehrtem Maße von der Verwendung erneuerbarer Energien \nGebrauch zu machen und günstige Möglichkeiten zu nutzen, ohne an gestalterische \nSchranken gebunden zu sein. Wenn der Ortsgesetzgeber aus diesen Gründen der \nÖkologie den Vorrang vor der Ästhetik einräumt, verstößt das nicht gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz und macht die getroffene Entscheidung nicht \nabwägungsfehlerhaft. Dies lässt sich sachlich rechtfertigen und ist nicht willkürlich. \nSonstige Abwägungsmängel materieller Art sind nicht erkennbar. \n\n22\n\nDa die Dacheindeckung in blauer Farbe gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplanes verstößt, ist sie nicht genehmigungsfähig, auch nicht im Wege \neiner Abweichung nach § 73 BauO NRW bzw. § 31 BauGB. Unerheblich ist, dass die \nKläger die Anlage einer Fotovoltaikanlage in blauer Farbe planen, wie sie nach den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes zulässig ist. Es handelt sich hier um eine \nVerpflichtungsklage. Bei dieser ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung maßgeblich. Weitere Planungen können bei Prüfung der \nGenehmigungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Planung der Kläger ist mit \nderen Umsetzung und der Installierung einer Fotovoltaikanlage nicht \ngleichzusetzen.\n\n23\n\nDa der Ortsgesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Dachlandschaft die \nDacheindeckung in blauer Farbe gerade ausgeschlossen hat, liegt darin eine \nbeabsichtigte Härte für das Vorhaben der Kläger.\n\n24\n\n2. Die Klage ist jedoch begründet, soweit sich die Kläger gegen die \nRückbauverfügung vom 12.07.2005 wenden, durch die sie aufgefordert werden, die \nÄnderung der Dachpfannenfarbe zu entfernen und als Dacheindeckung eine Farbe \nzu verwenden, wie sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25 entspricht. \nDenn den Klägern würde nach Umsetzung ihrer Pläne zur Anlage einer \nFotovoltaikanlage ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des \nBebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zustehen. Nach dieser Vorschrift kann \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelfall befreit werden, wenn die \nGrundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich \nvertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht \nbeabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese \nVoraussetzungen liegen vor, wenn die Kläger ihre Pläne zur Errichtung einer \nFotovoltaikanlage auf dem Dach umsetzen.\n\n25\n\nDie Grundzüge der Planung werden nicht berührt und die Abweichung ist \nstädtebaulich vertretbar, weil der Ortsgesetzgeber, um energie- und \nressourcensparende Techniken zu ermöglichen, Flächen für erneuerbare Energien \nohne Beschränkung der Farbgebung zulässt. Im Interesse der Ökologie hat er dem \nBauherrn bei der Farbgebung von Sonnenkollektoren freie Hand eingeräumt. Dann \nist es nicht zulässig, wenn die Verwaltung diesen gewollten Spielraum wieder \neinschränkt und einem Bauherrn mit dem Argument, er müsse seine Kollektoren der \nFarbgebung der Satzung anpassen und entsprechend aussuchen, zusätzliche \nVorgaben macht, die sich dem Satzungstext und der Begründung nicht entnehmen \nlassen. Wäre dies Wille des Ortsgesetzgebers gewesen, hätte er die textlichen \nFestsetzungen anders formulieren können und müssen. So ist das Ortsrecht \nmaßgeblich, das dem Bauherrn bei der Farbgebung von Sonnenkollektoren \nuneingeschränkte Wahlfreiheit lässt.\n\n26\n\nDann aber ist auch die Abweichung in der Dachfarbe städtebaulich vertretbar, \nweil diese der für die Fotovoltaikanlage vorgesehenen Farbgebung angepasst \nwerden soll und so eine in der Farbgebung einheitliche Dachlandschaft geschaffen \nwird. Dies gilt umso mehr, als sich der gewählte dunkelblaue Farbton dem vom \nOrtsgesetzgeber akzeptierten \"Schwarz\" soweit annähert, dass Unterschiede zu \nmöglichen anderen Häusern nicht übermäßig ins Gewicht fallen. Zudem würde in \ndiesem Sonderfall die strikte Anwendung des Ortsrechts zu einer nicht gewollten \nHärte führen, weil der Ortsgesetzgeber im Konflikt zwischen Ästhetik und Ökologie \ngerade der Förderung erneuerbarer Energien Vorrang einräumt und die Belange der \nFarbgebung zurücktreten sollen. Dann aber kann eine ermessensfehlerfreie \nEntscheidung nur in einer Genehmigung der gewählten Dachfarbe liegen.\n\n27\n\nDa die Fotovoltaikanlage nach der verbindlichen Zusicherung der Kläger im \nLaufe des Jahres 2007 installiert werden soll, widerspricht es dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Kläger für den kurzen Zeitraum eines \nJahres ihr Dach neu eindecken und der Farbgebung der Satzung anpassen müssen, \nobwohl diese Forderung nach Installierung einer Fotovoltaikanlage nicht mehr \ngestellt werden kann. Aus diesem Grunde erweist sich die Rückbauverfügung als \nunverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft und ist aufzuheben. Sollten die Kläger \nihre verbindliche Zusicherung nicht wahr machen und die Fotovoltaikanlage nicht \ninstallieren, würde sich im Laufe des nächsten Jahres eine neue Sachlage ergeben, \ndie die Prüfung des Beklagten erfordert, ob eine erneute Rückbauverfügung erlassen \nwerden muss. Das ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es bei einer \nAnfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nankommt.\n\n28\n\n3. Da der Klage teilweise stattzugeben war, folgt die Kostenentscheidung aus \n§ 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat den obsiegenden und unterliegenden Teil als \ngleichwertig betrachtet und es deshalb als billig angesehen, dass die Gerichtskosten \ngeteilt werden und jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-12/1-k-1737-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-12/1-k-1737-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271823","retrieved":"2026-07-09 02:42:18.326287+00:00"}}