{"status":"available","doknr":"OLD272075","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0530.6K2336.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-05-30","aktenzeichen":"6 K 2336/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bescheid vom 00.00.00 zog der Beklagte die Klägerin, Inhaberin einer ambulanten \nPflegeeinrichtung, für das Jahr 2003 gemäß § 3 der Umlageverordnung (UmlageVO) zu einer \nvorläufigen Umlage nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (AltPflG NRW) in Höhe von 7.488,00 EUR heran, wovon 1.872,00 \nEUR am Ende jedes Quartals fällig wurden. Die Festsetzung beruhte auf einer Schätzung der \nin der Einrichtung der Klägerin vorhandenen Vollzeitstellen (§ 7 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 AltPflG \nNRW) mit 5,2 Stellen, weil die Klägerin dem Beklagten die konkrete Zahl der Stellen nicht \nmitgeteilt hatte.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 00.00.00 setzte der Beklagte die vorläufige Umlage für das Jahr 2005 \nbei gemeldeten - abgerundet - 5,3 Vollzeitstellen auf 2.978,60 EUR (= 744,65 EUR je \nQuartal) fest.\n\n4\n\nGegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch, im ersten Fall mit der \nBegründung, gegen die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz bestünden \nverfassungsrechtliche Bedenken, im zweiten Fall unter Hinweis auf eine beabsichtigte \nKlärung der Berechnungsgrundlagen der für die Jahre 1997 bis 2004 erhobenen Umlagen. \nErstmals in einem Schriftsatz vom 27.4.2005 erklärte die Klägerin die Aufrechnung gegen die \nUmlageforderung 2005 mit einem behaupteten eigenen Anspruch auf Erstattung von für die \nJahre 1997 bis 2004 angeblich überzahlten vorläufigen Umlagen. In einem Schriftsatz vom \n00.00.00 behauptete die Klägerin einen solchen Erstattungsanspruch in Höhe von über 15.000 \nEUR. Der Beklagte hingegen errechnete in zwei Schreiben vom 00.00.00 bzw. 00.00.00 - \nnach Festsetzung der endgültigen Heranziehungsbeträge der Klägerin für die Jahre 1997 bis \n2001 (gemäß fünf Widerspruchsbescheiden vom 00.00.00 bzw. 00.00.00 bzw. 00.00.00) und \nVerrechnung von Nachzahlungs- bzw. Überzahlungsbeträgen - eine noch offene \nUmlageforderung, bezogen auf den Zeitraum bis Mitte 2005, in Höhe von mehr als 19.000 \nEUR.\n\n5\n\nDer Beklagte wies die beiden genannten Widersprüche der Klägerin mit zwei Bescheiden \nvom 00.00.00, jeweils zugestellt am 00.00.00, zurück.\n\n6\n\nAm 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich gegen die \nHöhe der festgesetzten Umlagen für die Zeit ab 1997 wendet und weiterhin in der Summe \neine Überzahlung sowie einen daraus abgeleiteten Erstattungsanspruch behauptet, mit dem sie \ngegen die Forderung des Beklagten aufrechnen will; sie geht dabei selbst davon aus, auf \nGrund von tatsächlich 6,4 Vollzeitstellen betrage die endgültige Umlage für das Jahr 2003 \n9.216 EUR. Im Übrigen macht die Klägerin nach wie vor verfassungsrechtliche Bedenken \ngegen die Umlage an sich geltend, insbesondere gegen den Bedarf an einer solchen Umlage \nim Zuständigkeitsbereich des Beklagten, und beruft sich dazu u.a. auf Entscheidungen von \nVerwaltungsgerichten anderer Bundesländer.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie vorläufigen Heranziehungsbescheide des Beklagten vom \n00.00.00 und 00.00.00 in Gestalt des jeweils zugehörigen \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.00 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Bescheide,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n14\n\nDie allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Umlage nach \ndem AltPflG NRW als solche greifen nicht durch, wie das Bundesverfassungsgericht für die \nZeit bis 1998 bereits verbindlich für alle Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) und mit \nGesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) entschieden hat.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. -, \nBVerfGE 108, 186 = DVBl. 2003, 1388 = NVwZ 2003, 1241; OVG \nNRW, z.B. Beschluss vom 24.3.2005 - 4 A 3388/04 -.\n\n16\n\nDas gilt nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des OVG NRW auch für die \nUmlagen, die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für die Jahre ab 1999 und speziell \nfür die Zeit nach Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes des Bundes (AltPflG) erhoben werden \nzur Erstattung der Vergütungen, die Teilnehmern entweder an der Ausbildung zum \nAltenpfleger bzw. zur Altenpflegerin, sofern diese Ausbildung vor Inkrafttreten des AltPflG \nbegonnen worden ist, oder an der Grundqualifizierung zum Altenpflegehelfer bzw. zur \nAltenpflegehelferin gezahlt werden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2004 - 4 B 2403/03 -, juris, \nmit näherer Begründung auch des fortbestehenden Bedarfs an einer \nsolchen Umlage.\n\n18\n\nWie die landesrechtlichen Umlageregelungen anderer Bundesländer verfassungsrechtlich \nzu beurteilen sind, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.\n\n19\n\nDie streitigen Forderungen des Beklagten, beruhend auf § 7 Abs. 3 bis 5 AltPflG \nNRW und § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmlageVO, sind auch der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden.\n\n20\n\nAngriffe gegen die konkrete Berechnung der jeweiligen vorläufigen \nUmlagebeträge für 2003 und 2005 bringt die Klägerin selbst gar nicht vor. Zur Höhe \nder für 2005 vorläufig festgesetzten Umlage äußert sie sich überhaupt nicht. Zur \nvorläufigen Umlage für 2003 beschränkt sie sich auf die - für sie sogar nachteilige - \nÄußerung, die endgültige Umlage müsse noch höher als die (hier allein streitige) \nvorläufig festgesetzte Umlage ausfallen. Auch für die Kammer sind bei den jeweiligen \ndetaillierten Berechnungen des Beklagten (vgl. dazu die angefochtenen Bescheide) \nkeine Rechtsfehler erkennbar.\n\n21\n\nVgl. schon den im vorangegangenen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des erkennenden Gerichts \nvom 1.12.2005 - 2 L 762/05 -, bestätigt durch Beschluss des OVG \nNRW vom 25.1.2006 - 4 B 2149/05 -.\n\n22\n\nDie Klägerin kann gegen die somit rechtmäßigen Umlageforderungen des \nBeklagten nicht mit eigenen Ansprüchen aufrechnen (§§ 387 ff. BGB).\n\n23\n\nUngeachtet sonstiger Voraussetzungen scheitert die Aufrechnung jedenfalls zum \neinen daran, dass die endgültigen Umlagebeträge für die Jahre 1997 bis 2001 durch \ndie - nicht mit Klagen angegriffenen - Widerspruchsbescheide des Beklagten von \nAnfang 00.00.0000 bereits bestandskräftig festgesetzt worden sind, die dagegen \ngerichteten, auf nicht näher dargelegten Rechenansätzen beruhenden Angriffe der \nKlägerin im Schriftsatz vom 00.00.00 und in der mündlichen Verhandlung also gar \nnicht mehr berücksichtigt werden können.\n\n24\n\nVgl. schon die Anmerkung auf S. 2 unten des Beschluss des OVG \nNRW vom 25.1.2006 - 4 B 2149/05 -.\n\n25\n\nDie Widerspruchsentscheidungen des Beklagten im vorliegenden Verfahren, \nnamentlich der auf das Jahr 2005 bezogene Bescheid vom 00.00.00, stellen insoweit \nkeine rechtsbehelfsfähigen Zweitbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 dar, sondern \ngreifen auf die Ergebnisse der diese Jahre betreffenden Widerspruchsbescheide von \nB. 00.00.0000 ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 unten des \nvorgenannten Bescheides vom 00.00.00 lediglich als \"Rechnungsposten\" \nzurück.\n\n26\n\nDie Kammer merkt deshalb lediglich kurz an, dass die vermutliche \nBerechnungsweise der Klägerin, die vorläufigen Umlagebeträge und die für ihre \nEinrichtung festgesetzten endgültigen Umlagen lediglich an Hand der jeweils \nberücksichtigten Vollzeitstellen ihrer Einrichtung miteinander zu vergleichen, außer \nAcht lässt, dass die Umlageberechnung aus mehreren variablen Faktoren besteht, \nu.a. der Anzahl der für alle Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen ermittelten \nVollzeitstellen im Pflegedienst (vgl. z. B. die im Bescheid vom 00.00.00 dargelegte \nBerechnung). Dass die letztgenannte Zahl in den Zeitpunkten der Berechnung \neinerseits einer vorläufigen Umlage und andererseits der endgültigen Umlage u. U. \nsehr unterschiedlich sein kann, zeigen schon die entsprechenden Vergleichswerte in \nder Einrichtung der Klägerin.\n\n27\n\nZum anderen hat der Beklagte die aus den endgültigen Festsetzungen für die \nJahre 1997 bis 2001 bestandskräftig ermittelte Überzahlung von 13.254,54 EUR \nausweislich seines Schreibens vom 00.00.00 zu Gunsten der Klägerin bereits mit den \nnoch offenen Forderungen auf Grund nicht gezahlter Umlagen für das 2002 \nverrechnet und trotzdem noch einen Zahlungsrückstand der Klägerin ermittelt, der \nsich entsprechend dem vorgenannten Schreiben bis Mitte 2005 bereits auf über \n19.000 EUR belief und sich - wegen auch nachfolgend unterbliebener Zahlungen der \nKlägerin, die dem Beklagten übrigens bereits wiederholt Schecks als behauptetes \nZahlungsmittel übersandt hat, die der Beklagte mangels Deckung nicht einlösen \nkonnte - seither noch erhöht hat (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 00.00.00: \ninzwischen ca. 21.000 EUR). Substanziierte Angriffe der Klägerin gegen die \nBerechnung des Beklagten für die Zeit seit 2002, bei der die Kammer wiederum \nkeine Rechtsfehler erkennen kann, liegen ebenfalls nicht vor. Unter diesen \nUmständen fehlt es auf jeden Fall an einer aufrechnungsfähigen, fälligen \nGegenforderung der Klägerin (§ 387 BGB), die sie dem berechtigten \nZahlungsanspruch des Beklagten mit Erfolg entgegenhalten könnte.\n\n28\n\nEine Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung ihrer \nProzessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO), wird mit der Erfolglosigkeit ihres Hauptsachebegehrens zwangsläufig \nhinfällig.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-05-30/6-k-2336-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-05-30/6-k-2336-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272075","retrieved":"2026-07-09 02:42:41.687243+00:00"}}