{"status":"available","doknr":"OLD272130","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0526.3L241.06.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-05-26","aktenzeichen":"3 L 241/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die\nOrdnungsverfügung vom 03.09.2004 wird hinsichtlich der Untersagung der Vermittlung von\nSportwetten wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld\nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nRechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Ordnungsverfügung\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Die erstrebte Wiederherstellung bzw.\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5\nSatz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender\nMeinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers,\nvon der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vorläufig verschont zu werden, und\ndem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird.\nDiese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsgegners aus.\n\n4\n\nI. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung -\neine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - weder als\noffensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des\nHauptsacheverfahrens ist offen, wenn auch derzeit bessere Gründe für die\nRechtswidrigkeit zu sprechen scheinen.\n\n5\n\n1. Es ist fraglich, ob die angefochtene Verfügung auf § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. bzw.\nallein auf §§ 1, 2 Sportwettengesetz NRW, § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag\nzum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag vom 22.06.2004) gestützt werden\nkann.\n\n6\n\na) Das Sportwettengesetz NRW begründet ein staatliches Monopol für die Durchführung\nvon Sportwetten.\n\n7\n\nDas Bundesverfassungsgericht \n\n8\n\nvgl. Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - \n\n9\n\nhat in übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof\n\n10\n\nvgl. Urteil vom 06.11.2003 - C 243/01 - (Gambelli), GewArch 2004,\n30\n\n11\n\nfestgestellt, dass ein staatliches Wettmonopol nur dann gerechtfertigt ist, wenn\nes der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht dient (98) sowie dem Schutz der\nSpieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter und dem\nVerbraucherschutz, insbesondere vor der besonders naheliegenden Gefahr\nirreführender Werbung (103). Legitimes Ziel eines staatlichen Wettmonopols ist\naußerdem die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und\nBegleitkriminalität (105). Demgegenüber scheiden fiskalische Interessen des Staates\nals solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus (107). Das\nBundesverfassungsgericht führt weiterhin aus, dass das in Bayern errichtete\nstaatliche Wettmonopol - das identisch ist mit den Regelungen in NRW - und der von\nallen Ländern ratifizierte Lotteriestaatsvertrag diesen Anforderungen nicht genügt\nund deshalb gegen Art. 12 GG verstößt (119 - 141). Denn das im Rahmen des\nWettmonopols eröffnete Sportwettenangebot ODDSET ist nicht konsequent am Ziel\nder Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet.\nDas Staatslotteriegesetz enthält keine entsprechenden materiell-rechtlichen\nRegelungen und strukturellen Sicherungen, die dies hinreichend gewährleisten (120,\n132). Die Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolgt erkennbar auch fiskalische\nZwecke (133). Der Vertrieb von ODDSET ist nicht aktiv an einer Bekämpfung von\nSpielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das tatsächliche\nErscheinungsbild entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung\neiner grundsätzlich unbedenklichen Freitzeitbeschäftigung (134). Die Vertriebswege\nfür ODDSET sind nicht auf eine Bekämpfung von Suchtgefahren und auf eine\nBegrenzung der Wettleidenschaft angelegt (137). Auch die Präsentation des\nWettangebots ist nicht ausreichend am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der\nBegrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet (140).\n\n12\n\nDas Bundesverfassungsgericht stellt zugleich fest, dass die Anforderungen des\ndeutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH formulierten Vorgaben\nlaufen und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes\nentsprechen (144). Da die gegenwärtige Rechtslage gegen die sich aus Art. 12 GG\nergebenden Vorgaben verstößt, folgt damit zwingend, dass sie auch gegen das\nGemeinschaftsrecht verstoßen. Dies entspricht aus den genannten Gründen auch\nder überzeugung des beschließenden Gerichts.\n\n13\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat den (bayerischen) Gesetzgeber verpflichtet,\ndie Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus\nden Gründen ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31.12.2007 neu\nzu regeln. Während der übergangszeit bleibt die bisherige Rechtslage mit der\nMaßgabe (d.h. unter der Bedingung) anwendbar, dass der Freistaat Bayern\nunverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) ein Mindestmaß an Konsistenz\nzwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der\nWettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits\nherzustellen hat (157). Der Staat darf nach den Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts die übergangszeit nicht zu einer expansiven\nVermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die\nErweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die\nüber sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend\ngezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die staatliche Lotterieverwaltung\numgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (160).\n\n14\n\nb) Diese Vorgaben sind auf die Rechtslage in NRW übertragbar. Eine Umsetzung\nder Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass WestLotto ab sofort\ndas Wettangebot nicht erweitern darf; keine Werbung mehr betreiben darf, die über\nsachliche Informationen hinausgeht (keine Bandenwerbung, kein Sponsoring, keine\nVerlosung von WM-Tickets, keine ODDSET-Gutscheine usw.); keine expansive\nVermarktung der Wetten betreiben darf und umgehend aktiv über die Gefahren des\nWettens aufzuklären hat.\n\n15\n\nInsoweit ist bereits fraglich, ob die in NRW eingeleiteten Maßnahmen diesen\nAnforderungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006\ngenügen. Mit Schreiben vom 19.04.2006 hat der Innenminister des Landes NRW die\nGeschäftsführung von WestLotto zwar aufgefordert, Maßnahmen hinsichtlich des\nWettangebotes, der Werbung, der Vertriebskanäle und der Maßnahmenprävention\nzu ergreifen. Es ist aber vom Antragsgegner nicht dargetan worden und auch nicht\nersichtlich, ob die Anweisungen des Innenministeriums umgesetzt werden bzw. wie\ndie Umsetzung kontrolliert und bei Nichtbeachtung geahndet wird.\n\n16\n\nTatsächlich bewirbt WestLotto auch nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über sein Vertriebsnetz von mehreren tausend\nAnnahmestellen seine ODDSET-Wette und alle weiteren Spielmöglichkeiten. Das\nGlücksspiel wird weiterhin allgemein von WestLotto nicht etwa als etwas\nGefährliches dargestellt, sondern vielmehr als unbedenkliche Freizeitbeschäftigung.\nWestLotto verteilt weiterhin das eigene Glücksspielmagazin kostenlos in allen\nVerkaufsstellen. WestLotto als Betreiber von ODDSET wirbt im Fernsehen mit der\nSonderverlosung von mehreren tausend WM-Eintrittskarten.\n\n17\n\nAus den aktuellen Internetseiten von WestLotto ergibt sich, dass WestLotto mit\n4.000 Annahmestellen im Lande wirbt. Es wird auf den Internetseiten jedermann\nermöglicht, über Internet an den angebotenen Spielen teilzunehmen. Die\nZugangsbeschränkung für Jugendliche besteht lediglich darin, dass bei der\nRegistrierung ein Alter angegeben werden muss. Ob dieses wirklich zutreffend ist,\nwird nicht überprüft. In reißerischer Aufmachung wird mit einer lebenslangen Rente\ni.H.v. 7.500,00 EUR monatlich (Glücksspirale), mit Sonderauslosungen und\nMillionengewinnen geworben. Die staatlichen Lotteriegesellschaften bedienen sich\nauch noch fremder und vor allem privater Kooperationspartner wie z.B.\nwww.tipp24.de, www.millionenchance.de, www.lottobay.de, www.jaxx.de,\nwww.toplotto.de, www.lotterie.de. Weiter wirbt WestLotto etwa auch in der im\nZeitschriftenverkauf erhältlichen Wettzeitschrift \"tipp mit\", Ausgabe Nr. 19 vom\n09.05.2006. Auf der Vorderseite dieser Zeitung wirbt die staatliche\nLotteriegesellschaft für ihre ODDSET-Wetten und bietet auf der Rückseite dieser\nZeitung ganzseitig verschiedene Wetten an. Die staatlichen Lotteriegesellschaften\nwerben ferner für das \"Keno-Spiel\", welche in insgesamt fünf Sprachen, darunter\nauch in der russischen, englischen, niederländischen und türkischen Sprache, für\neine tägliche Millionenchance wirbt.\n\n18\n\nFür ODDSET wird ferner wie folgt geworben:\n\n19\n\n\"Die KOMBI-Wette\n\nDer Klassiker für Taktiker!\n\nSie tippen bei mindestens zwei und höchstens zehn Begegnungen auf\nHeimsieg, Unentschieden oder Auswärtssieg. Sie haben die Wahl\nzwischen Normal- und System-Wette.\n\nDie Normalwette.\n\nSie haben gewonnen, wenn alle Tipps richtig sind.\nUnd so funktioniert die Normalwette ...\n\nDie System-Wette\n\nMit der System-Wette können Sie Ihre Chancen auf satte Gewinne bei der\nKOMBI-Wette entscheidend erhöhen! Dazu kreuzen Sie auf dem\nWettschein unter \"System\" einfach die gewünschte System-Wette an.\nEntscheiden Sie sich z.B. für die System-Wette \"2 aus 5\", heißt das: Sie\ntippen fünf Begegnungen, und schon mit zwei richtigen Tipps haben Sie\ngewonnen! Sie dürfen sich also bis zu drei Fehlvoraussagen erlauben!\n\nZur Gewinnermittlung multiplizieren Sie einfach die Quoten der richtig\ngetippten KOMBI-Tipp-Reihen mit Ihrem Wetteinsatz.\n\nübrigens: System-Wetten gibt es schon ab 1 Euro pro KOMBI-Tipp!\n\nEin guter Tipp: ODDSET!\n\n- überall bei Lotto\n\n- Täglich wetten zu festen Quoten\n\n- Gewinnauszahlung bis 500 Euro\n direkt in Ihrer Annahmestelle\n\n- Zwei Spielprogramme pro Woche -\n jeden Dienstag und Freitag neu\n\n- Staatlich, seriös, sicher\n\nGarantierter Wettspaß mit ODDSET!\n\nODDSET - die Sportwette von Lotto - bietet mit der TOP-, KOMBI- und\nSystem-Wette täglich attraktive Gewinnchancen zu festen Quoten! Hier\nerfahren Sie, wie einfach Tippen mit ODDSET ist. Viel Spaß beim\nGewinnen!\n\nübrigens: ODDSET ist Kooperationspartner vieler Bundesligavereine in\nNRW und Nationaler Förderer der FIFA WM 2006TM. Mit jeder Wette\nunterstützen Sie die FIFA WM 2006TM in Deutschland.\"\n\n20\n\nNoch immer gibt es in Nordrhein-Westfalen den \"ODDSET-Fair-Play-Pokal\".\nDieser wird beispielsweise vom Fußballverband Niederrhein e.V. aktuell (noch\nimmer) beworben. In der Werbung heißt es u.a.:\n\n21\n\n\"Gemeinsam mit ODDSET, der Sportwette bei Lotto führt der\nFußballverband Niederrhein e.V. seit einigen Jahren den ODDSET-Fair-\nPlay-Pokal durch, einen Wettbewerb, bei dem die fairsten Teams des\nNiederrheins ermittelt und am Ende der Saison mit attraktiven Preisen\ngeehrt werden.\n\nNeu ist seit dem vorletzten Jahr, dass neben dem Seniorenbereich auch\nder Jugendbereich einen eigenen Wettbewerb durchführt. Zu den\njeweiligen Ausschreibungen kommen sie hier: ...\"\n\n[es folgt Werbung für ODDSET die Sportwette mit Link zum Senioren-\nPokal und zum Junioren-Pokal]\n\n22\n\nNoch immer sind folglich auch Jugendliche Zielgruppe der Werbung für\nODDSET. Die Seite www.oddset-junior-cup.de ist weiterhin aktiv, wirbt für bzw.\nberichtet von weiteren Events und enthält Werbung u.a. für ODDSET und Toto/Lotto\n(Stand 19.05.2006). Noch immer gibt es auch den ODDSET-Pokal, um den gespielt\nwird, und es werden ODDSET-Rundfahrten organisiert.\n\n23\n\nHinzu kommt, dass die Annahmestellen von WestLotto für Jugendliche\nmöglicherweise suchtgefährlicher als private Annahmebüros sind, weil die\nAnnahmestellen von WestLotto sich in der Regel in Zeitschriftenläden befinden, in\ndenen Jugendliche gewöhnlich (z.B. zum Kauf der Zeitschrift BRAVO) verkehren.\nJugendliche werden bei den staatlichen Annahmestellen wie zufällig an deren\nProdukte herangeführt. Kein Jugendlicher befindet sich aber zufällig in einer privaten\nWettannahmestelle. Hier ist allein schon der Eintritt eine Barriere, welche bei den\nstaatlichen Lotto-Annahmestellen fehlt.\n\n24\n\nDie Landesfachstelle Spielsucht, an die Spieler in dem Hinweis der\nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG im Internetauftritt verwiesen werden,\nberichtet unter der Internetanschrift\nhttp://www.landesfachstelle-gluecksspielsucht-nrw.de/aktuelles.php?nid=40&cmd=\nnewsdetail:\n\n25\n\n\"Der Antrag \"umgehend\" einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils erfüllt, wurde von CDU\nund FDP gegen die Stimmen von SPD und Grünen abgelehnt.\"\n\n26\n\nc) Darüber hinaus ist sehr zweifelhaft, ob die dem nationalen Gesetzgeber vom\nBundesverfassungsgericht eingeräumte übergangsregelung auf Grund des\nAnwendungsvorrangs des Europarechts überhaupt anwendbar ist. Die gegenwärtige\nRechtslage verstößt - wie bereits ausgeführt - gegen die Niederlassungsfreiheit\n(Art. 43 EGV) und gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV).\n\n27\n\nAnders als § 95 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Auslegung, die\ndiese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren\nhat, kennt das Gemeinschaftsrecht nämlich keine übergangsregelung in dem Sinne,\ndass eine an sich verfassungswidrige Norm für einen übergangszeitraum weiterhin\nGeltung hat.\n\n28\n\nEs ist einheitliche Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auf Grund\nder in Art. 23 GG angeordneten übertragung von Hoheitsrechten das\nGemeinschaftsrecht einen sogenannten Anwendungsvorrang genießt.\n\n29\n\nVgl.: EuGH, Rs 6/64, Costa/ENEL, Slg 1964, 1141;\nEuGH, Rs 106/77, Simmenthal II, Slg 1978, 629;\nBVerfG, Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339\n(375); Streinz, EUV/EGV, Art. 249 EGV Anm. 40 ff.;\nSelmayr/Prowald, Abschied von den \"Solange\"-Vorbehalten, DVBl. 99,\n271 ff.;\nRauch, Die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit staatlicher Monopole bei\nSportwetten, GewArch 2001, 102 (110);\nHoeller/Bodemann, Das \"Gambelli\"-Urteil des EuGH und seine\nAuswirkungen auf Deutschland, NJW 2004, 122 (124).\n\n30\n\nDer Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts fordert, dass nationales\nRecht, das gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, ohne Weiteres außer Acht gelassen\nwird. Dies deckt sich auch mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das\ndie Nichtberücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in\neinem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Verstoß gegen die Gewährleistung\neffektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG angesehen hat. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04 -.\n\n32\n\nDurch das Bundesverfassungsgericht wurde der Anwendungsvorrang gegenüber\nnationalem, einfachem Recht schon vor langem ausnahmslos anerkannt:\n\n33\n\n\"Denn durch die Ratifizierung des EWG-Vertrags ... ist in\nübereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 GG eine eigenständige\nRechtsordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entstanden,\ndie in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirkt und von den\ndeutschen Gerichten anzuwenden ist ... Art. 24 Abs. 1 GG (nunmehr Art.\n23 Abs. 1) besagt bei sachgerechter Auslegung nicht nur, dass die\nübertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen\nüberhaupt zulässig ist, sondern auch, dass die Hoheitsakte ihrer Organe\nvom ursprünglich ausschließlichen Hoheitsträger anzuerkennen sind. Von\ndieser Rechtslage ausgehend müssen ... die deutschen Gerichte auch\nsolche Rechtsvorschriften anwenden, die zwar einer eigenständigen\naußerstaatlichen Hoheitsgewalt zuzurechnen sind, aber dennoch auf\nGrund ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im\ninnerstaatlichen Raum unmittelbare Wirkung entfalten und\nentgegenstehendes nationales Recht verdrängen.\"\n\n34\n\nSo: BVerfG, Beschluss vom 09.06.1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31,\n145 (173).\n\n35\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat damit festgestellt, dass unmittelbar\nanwendbares Primärrecht wie Sekundärrecht im Falle einer Kollision mit späterem\nwie früherem einfachen Gesetzesrecht vorgeht. Folge hiervon ist, dass die deutschen\nGerichte im Falle einer Kollision von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht\nmit deutschem Gesetzesrecht nicht das deutsche Gesetz, sondern die\ngemeinschaftsrechtliche Bestimmung anzuwenden haben. Ihnen kommt somit eine\nPrüfungs- und Verwerfungskompetenz gegenüber gemeinschaftsrechtswidrigen\ndeutschen Gesetzen zu, wobei es sich rechtlich um eine \"Nichtanwendungspflicht\"\nhandelt. Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofes auch uneingeschränkt für die Verwaltung. Steht ein deutsches Gesetz\nim Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des\nGemeinschaftsrechts, so hat die deutsche Behörde dem Anwendungsvorrang des\nGemeinschaftsrechts Geltung zu verschaffen und muss dieses Gesetz\nunangewendet lassen.\n\n36\n\nVgl. EuGH, Rs 103/88, Fratelli Costanzo; Streinz, a.a.O., Art. 10 EGV,\nAnm. 35.\n\n37\n\nDer Anwendungsvorrang bewirkt nach alledem, dass Gesetze jedweden\nnationalen Rechts, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar\nsind, weder von nationalen Behörden noch den Gerichten angewandt werden dürfen.\nDa vorliegend vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, dass die\nSportwettengesetze der Bundesländer, die staatliche Monopole anordnen, einerseits\ngegen die Niederlassungsfreiheit und andererseits gegen die Dienstleistungsfreiheit\nverstoßen, dürfen diese Vorschriften von keiner nationalen Verwaltungsbehörde\nherangezogen werden, um die EU-interne Sportwettenvermittlung zu verbieten.\n\n38\n\nd) Die Anwendung des Sportwettengesetzes ist ferner deshalb zweifelhaft, weil\ndas deutsche Sportwettenmonopol auch gegen die Lindmann-Entscheidung\n\n39\n\nEuGH, RS L-42/02, Lindmann, SlG 2003, I-13519, Rdnr. 25 u. 26\n\n40\n\nverstoßen dürfte. Darin wurde entschieden, dass ein Mitgliedstaat nur dann\nberechtigt ist, Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit\nvorzunehmen, wenn diese Eingriffe durch tatsächliche Untersuchungen der\nVerhältnismäßigkeit begleitet worden sind. Der Europäische Gerichtshof führt dazu\nwörtlich aus:\n\n41\n\n\"Die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend\ngemacht werden können, müssen von einer Untersuchung zur\nZweckmäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden\nMaßnahme begleitet werden ...\n\n42\n\nIm Ausgangsverfahren weisen die dem Gerichtshof vom vorlegenden\nGericht übermittelten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur\nauf, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betrieb\nvon Glücksspielen verbunden sind, und erst recht nicht auf einen\nbesonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der\nTeilnahme der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedslandes an in\nanderen Mitgliedsländern veranstalteten Lotterien zuließe.\"\n\n43\n\nDieser Untersuchungspflicht sind bislang die Landesgesetzgeber weder bei der\nSchaffung der Sportwettengesetze noch hinsichtlich des Staatslotteriegesetzes\nnachgekommen. Insofern dürften bereits aus diesem Grunde alle\nLandessportwettengesetze, Landeslotteriegesetze und der Lotteriestaatsvertrag\ngegen EG-Recht verstoßen, und ihre Anwendung während einer übergangsfrist ist\ndeshalb rechtlich äußerst problematisch.\n\n44\n\nDass Bedenken gegen die Anwendung der nationalen Sportwettengesetze\nwährend einer übergangsfrist bestehen, wird auch durch die Tatsache erhärtet, dass\ndie Europäische Kommission am 04.04.2006 die Einleitung eines\nVertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland und sechs weitere Staaten\nbeschlossen hat.\n\n45\n\nVgl. FAZ vom 05.04.2006 \"Brüssel geht gegen Wettmonopol vor\".\n\n46\n\n2. Es ist ferner fraglich, ob im vorliegenden Fall § 14 OBG i.V.m. § 284 StGB\nanwendbar ist.\n\n47\n\nZwar sind Sportwetten nach der herrschenden Meinung als Glücksspiel i.S.v. §\n284 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB anzusehen.\n\n48\n\nVgl. BGH vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, Seite 332;\nBVerwG, Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2/01 -, GewArch 2001, 334.\n\n49\n\nEs begegnet im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aber erheblichen Bedenken, die\nVermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter veranstalteten Sportwette\ndurch ein hier ansässiges Unternehmen auf der Grundlage des § 284 StGB zu\nuntersagen.\n\n50\n\nWie bereits dargelegt, verstößt das staatliche Wettmonopol gegen Verfassungs-\nund Gemeinschaftsrecht. Eine Norm wie § 284 StGB, die wie alle staatlichen Normen\nim Lichte der Verfassung ausgelegt werden muss, bleibt nur dann anwendbar, wenn\nmit Hilfe der verfassungskonformen wie auch europarechtskonformen Auslegung ein\nverfassungskonformer und europarechtskonformer Zustand herbeigeführt werden\nkann. Die Frage, ob eine an sich verfassungswidrige, aber übergangsweise\nfortgeltende Norm ein strafbares Verhalten begründen kann, ist verfassungsrechtlich\nnicht entschieden und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen\nworden, wenn es ausführt, \"ob der in der übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284\nStGB gegeben ist, unterliegt der Entscheidung der Strafgerichte\" (159).\n\n51\n\nEs stellt sich insoweit insbesondere die Frage, ob durch die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 die verfassungsrechtlich erforderliche\nBestimmtheit des § 284 StGB entfallen ist. Ein rechtsstaatliches Strafrecht verlangt,\ndass die Tat vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (Art. 103 Abs. 2 GG). Hierfür\nreicht das schlichte Vorhandensein einer gesetzlichen Regelung aber nicht aus. Das\nStrafgesetz muss vielmehr auch inhaltlich so konkret gefasst sein, dass es den\nRechtsunterworfenen als zuverlässige Richtschnur ihres Handels dienen kann.\nGleiches gilt für die Regelung der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen\nStrafbestimmungen.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20.03.2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105,\n135.\n\n53\n\nDie notwendige Bestimmtheit ist nicht mehr gegeben, wenn die Anwendung\neines - wie hier - verwaltungsakzessorischen Straftatbestandes davon abhängt, ob\nüberhaupt und ggf. wie ein Dritter - ODDSET -, auf dessen Verhalten weder die\nStaatsanwaltschaften noch die Gerichte oder gar der private Veranstalter oder\nVermittler einer Sportwette Einfluss haben, Werbung betreibt oder nicht. Würde\nheute gegen einen privaten Anbieter einer Sportwette wegen unerlaubter\nVeranstaltung eines Glücksspiels ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so hätte\nbereits die Staatsanwaltschaft, spätestens aber das Gericht Erhebungen darüber\nanzustellen, wie die Werbung des staatlichen Sportwettenveranstalters gestaltet ist.\nSollte sich dabei erweisen, dass ODDSET eine auch nur im Ansatz offensive und auf\nUmsatzsteigerung ausgerichtete Werbung betreibt, so wäre damit der Fortgeltung\ndes Sportwettenrechts der Boden entzogen - und damit auch dem an diese\nRechtslage anknüpfenden Straftatbestand des § 284 StGB. Aber selbst dann, wenn\nder staatliche Veranstalter ab sofort jede Werbung einstellte, wäre es damit nicht\ngetan. Das Bundesverfassungsgericht verlangt vielmehr,\n\n54\n\nvgl. Urteil vom 28.03.2006 (160) \n\n55\n\n\"dass schon jetzt damit begonnen werden muss, das Sportwettenmonopol\n\"konsequent\" an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der\nWettleidenschaft auszurichten und umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens\naufzuklären.\"\n\n56\n\nHieraus ergäbe sich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass den\nStrafverfolgungsbehörden die Aufgabe zufiele, die Tätigkeit des staatlichen\nSportwettenveranstalters darauf hin zu überprüfen, ob sie den Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts genügt, ob sie daher geeignet ist, die Weitergeltung des\nbisherigen Rechts zu rechtfertigen, und zuletzt, ob im Einzelnen ein verfolgbarer\nVerstoß gegen § 284 StGB vorliegt. Unter solchen Voraussetzungen dürfte es dem\nverwaltungsakzessorischen Straftatbestand an der Bestimmtheit, die zu seiner\nverfassungsrechtlichen Rechtfertigung unabdingbar ist, fehlen.\n\n57\n\nIm Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht, das eine übergangsfrist nicht kennt, ist\njedenfalls festzustellen, dass sich die Frage einer Verwirklichung des\nStraftatbestandes gemäß § 284 StGB erst dann stellen kann, wenn die Zulassung\neiner Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter und die Vermittlung von\nderartigen Sportwetten im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen des\nGemeinschaftsrechts geregelt wurde.\n\n58\n\nVgl. dazu: Hess. VGH, Beschluss vom 09.02.2004 - 11 TG 3060/03 -,\nGewArch 2004, 153 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2004 - 629 Q\n56/04 -.\n\n59\n\nDa das bisher nicht geschehen ist, dürfte die Anwendung des § 284 StGB wegen\ndes Erlaubnisvorbehaltes gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und damit\nausgeschlossen sein.\n\n60\n\nVgl. dazu bereits: VG Minden, Beschluss vom 24.02.2005 - 3 L 74/05 -\n.\n\n61\n\nII. Die endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen muss dem\nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende\nInteressenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus.\n\n62\n\nDabei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass die sofortige Vollziehung der\nUntersagungsverfügung als schwerwiegender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit\nnach Art. 49 EGV, die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV sowie das\nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen ist und dass die Wirkung dieses\nEingriffs dann, wenn er sich gegebenenfalls nach dem Abschluss eines jahrelang\ndauernden Klageverfahrens als rechtswidrig erweisen sollte, kaum oder doch nur\nunter großen Problemen rückgängig gemacht werden kann, dass selbst die\nGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kaum einen angemessenen\nAusgleich wird bringen können, weil ein schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners\nzweifelhaft erscheint, da er möglicherweise davon hat ausgehen können, dass seine\nMaßnahme durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006\ngedeckt sei.\n\n63\n\nDem hierdurch begründeten privaten Interesse des Antragstellers steht kein\nrechtlich schützenswertes, zumindest gleichgewichtiges öffentliches Interesse\nentgegen. Insoweit ist schon daran zu denken, dass die aufgezeigten erheblichen\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung einem öffentlichen\nInteresse an einer sofortigen Vollziehung entgegenstehen.\n\n64\n\nDass gerade der Bereich des Glücksspielwesens ein Gewerbe betrifft, das in\nseinen Konsequenzen - Spielsucht, Verarmung einzelner Menschen, Geldwäsche -\nsozial schädlich sein kann und daher der besonderen Regulierung durch den Staat\nbedarf, mag richtig sein. Eine solche gesetzliche Regulierung ist aber, abgesehen\nvon der - wie dargelegt - verfassungsrechtlich und europarechtlich zweifelhaften\nBegründung eines staatlichen Monopols, bisher nicht erfolgt.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 (127 ff.).\n\n66\n\nIm übrigen genügte die oben wiedergegebene Begründung nicht den strengen\nAnforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts an einen präventiven Eingriff in die Berufsfreiheit schon\nvor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zu stellen sind.\n\n67\n\nNach den eindeutigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im\nBeschluss vom 27.04.2005\n\n68\n\n- 1 BvR 223/05 -, GewArch 2005, Seite 246 f.,\n\n69\n\nder für die gerichtliche Beurteilung von Untersagungsverfügungen der sofortigen\nVollziehung gegen Vermittler von Sportwetten an zugelassene Wettunternehmen\nnach wie vor maßgeblich ist, lässt auch die bloße Bezugnahme auf die angebliche\nStrafbarkeit der gewerblichen Tätigkeit ein öffentliches Interesse an der sofortigen\nVollziehung noch nicht in ausreichendem Maße erkennen, wenn diese Strafbarkeit -\nwie hier - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann,\nvielmehr müssen dann konkrete, über den vermeintlichen Rechtsverstoß\nhinausgehende Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan sein.\n\n70\n\nDerartige konkrete Gefahren, die von dem Antragsteller ausgehen, sind nicht\ndargetan und nicht ersichtlich.\n\n71\n\nEbenso: VG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 - 16 E 885/06 -\n.\n\n72\n\nEs ist angesichts des tatsächlichen oben dargelegten Verhaltens von WestLotto\nund ODDSET auch nicht erkennbar, weshalb von einer privaten Sportwette eine\ngrößere Gefährdung als von einer staatlich veranstalteten Wette ausgehen sollte. Die\nGefährdung hängt nicht davon ab, wem die Spielgewinne zufließen, sondern welche\nVorkehrungen getroffen werden, übermäßig hohe Verluste zu vermeiden.\n\n73\n\nVG Minden, Beschluss vom 24.02.2005, a.a.O., unter Hinweis auf\nOdenthal, Zur Reform des gewerblichen Spielrechts, GewArch 2001, 276\n(280).\n\n74\n\nDer angefochtenen Verfügung lässt sich nichts dafür entnehmen, was den\nSchluss auf eine höhere Gefährlichkeit der vom Antragsteller betriebenen\nGewerbetätigkeit im Vergleich mit der staatlichen ODDSET-Wette zuließe.\n\n75\n\nEin besonderes öffentliches Interesse kann auch im Hinblick auf die\nSozialschädlichkeit des Glücksspiels allenfalls dann angenommen werden, wenn\nLotto und ODDSET sich bundesweit - denn die Werbeeffekte insbesondere der\nFernsehwerbung werden bundesweit erzielt - strikt an die Vorgaben des\nBundesverfassungsgerichts halten und das Wettmonopol konsequent an einer\nBekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten.\nDafür ist gegenwärtig aber nichts ersichtlich.\n\n76\n\nIm Rahmen der Interessenabwägung kann dem Antragsteller auch nicht\nentgegengehalten werden, es sei ihm unbenommen, sich bei dem einzigen in\nNordrhein-Westfalen zugelassenen Anbieter von Sportwetten WestLotto um eine\nWetterlaubnis zu bemühen und diesen Anspruch gemäß § 123 VwGO gerichtlich\ndurchzusetzen, da derartige Bemühungen kaum Aussicht auf Erfolg haben.\n\n77\n\nVgl. dazu bereits: BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04\n-.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf\nden §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-05-26/3-l-241-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-05-26/3-l-241-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272130","retrieved":"2026-07-09 02:42:47.185378+00:00"}}