{"status":"available","doknr":"OLD272619","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0504.10K1449.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"10 K 1449/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen \nBundeslandes werden nicht erstattet.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie in der Republik Kasachstan lebende Klägerin, die am 00.00.0000 \ngeboren wurde, begehrt ihre Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland nach \nMaßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -). Ferner begehrt sie die Einbeziehung ihres \nEhemanns, des am 00.00.0000 geborenen russischen Volkszugehörigen X. \nV. , in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid. \n\n3\n\nDer Vater der Klägerin, der am 00.00.0000 geborene X1. L1. , verstarb im \nJahre 1989. Er war russischer Abstammung. Die Mutter der Klägerin, die am 00.00.0000 \ngeborene H. L2. (Geburtsname: L. ), ist deutsche Volkszugehörige. Sie siedelte am \n28. März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland über.\n\n4\n\nAm 23. Februar 1996 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung \neines Aufnahmebescheides nach dem BVFG und unterzog sich am 24. Mai 2000 in Almaty \n(Kasachstan) einem Sprachtest, den der zuständige Sprachtester dahingehend bewertete, dass \neine Verständigung mit ihr in deutscher Sprache zwar möglich gewesen, ein Gespräch im \nSinne eines Dialogs jedoch nicht zustande gekommen sei (Note \"V\" nach dem seinerzeit \nmaßgeblichen Bewertungsschema).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. Oktober 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab und gab zur Begründung an: Im Rahmen des durchgeführten Sprachtests \nhabe die Klägerin gezeigt, dass sie die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als \nbevorzugte Umgangssprache in ausreichendem Maße beherrsche. Sie sei daher keine deutsche \nVolkszugehörige und habe dementsprechend auch keinen Aufnahmeanspruch nach dem \nBVFG. Da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht \nerfülle, scheide auch eine Einbeziehung ihres Ehemanns in den beantragten \nAufnahmebescheid aus. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines anderen \nSpätaussiedlers sei ebenfalls nicht möglich.\n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 25. Oktober 2000 Widerspruch, den das \nBundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2002, zugestellt am 21. \nFebruar 2002, zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass die am 24. Mai 2000 bei der \nKlägerin festgestellten Sprachkenntnisse auch nicht den Anforderungen an ein einfaches \nGespräch in deutscher Sprache im Sinne des im Jahre 2001 in Kraft getretenen \nÄnderungsgesetzes zum BVFG genügten.\n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 19. März 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim Wesentlichen ausführt, dass sie deutscher Abstammung sei und zudem in ausreichendem \nMaße die deutsche Sprache, die sie als Kind von ihrer Mutter und ihrer Großmutter \nmütterlicherseits erlernt habe, beherrsche. Sie sei ferner im Sinne des deutschen Volkstums \nerzogen worden. Außerdem habe sie in der Schule sowie auf der Universität \nDeutschunterricht gehabt. Nach dem Verlassen des Elternhauses sowie der Eheschließung mit \neinem russischen Volkszugehörigen seien ihre deutschen Sprachkenntnisse zwar etwas \nschlechter geworden. Diese reichten jedoch immer noch aus, um ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen. Schließlich habe sie sich auch stets zum deutschen Volkstum bekannt und \nhabe dementsprechend bei der Beantragung des ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität \ngewählt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n10. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 19. Februar 2002 zu verpflichten, ihr - der Klä- \ngerin - einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann, Herrn X. V. , \nin diesen Bescheid einzubeziehen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die schon in den \nstreitgegenständlichen Bescheiden angestellten Erwägungen. Ergänzend führt sie \naus: Es sei auch kein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin zum deutschen \nVolkstum feststellbar. Sie habe nämlich ausschließlich Kopien von Urkunden, in \ndenen sie mit deutscher Nationalität geführt werde, aus dem Jahr 1993 vorgelegt. \nBereits seit dem Jahr 1992 sei es aber in Kasachstan für Personen, die - wie die \nKlägerin - aus einem gemischt-nationalen Elternhaus stammten, ohne weiteres \nmöglich, einen früheren Nationalitäteneintrag ändern zu lassen. Einer Aufnahme der \nKlägerin nach dem BVFG stehe ferner die berufliche Stellung ihres Ehemanns \nentgegen, der nach seiner Ausbildung an verschiedenen - dem KGB unterstehenden \n- Offiziersschulen seit 1974 leitende Positionen in den Grenzschutztruppen \ninnegehabt habe. Dieser Umstand verhindere nach § 5 BVFG sowohl die Erteilung \neines Aufnahmebescheides für die Klägerin als auch die Einbeziehung ihres \nEhemanns in einen solchen Bescheid.\n\n13\n\nDas Land Niedersachsen, das durch Beschluss vom 26. April 2002 gemäß § 65 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigeladen wurde, stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 02. Oktober 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 \nVwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n15\n\nIm Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2005 \nunterzog sich die Klägerin am 09. Dezember 2005 in Almaty einem weiteren Sprachtest, der \nnunmehr mit der Note \"III\" (\"Ein Gespräch war trotz einiger Mängel \n- bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluss - möglich. Es ist allerdings unschädlich, \nwenn gelegentlich ein Sprachmittler zur Übersetzung einzelner weniger Begriffe \nhinzugezogen werden musste.\") bewertet wurde.\n\n16\n\nDas Gericht hat sodann aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 16. Januar 2006 ein \nSachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Ehemann der Klägerin im Rahmen \nseiner beruflichen Tätigkeit als Offizier bei den sowjetischen Grenztruppen eine Funktion \nausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unter dem 27. Februar 2006 von Q. . E. . \nH1. T. (Q1. ) gefertigte Sachverständigengutachten verwiesen.\n\n17\n\nIn einem Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen 10 K 1448/03 beim \nVerwaltungsgericht Minden anhängig ist, begehrt die Tochter der Klägerin, die am \n 00.00.0000 geborene Frau P. D. , ebenfalls die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nsowie die Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer Kinder in einen solchen Bescheid.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \nzu den Verfahren 10 K 1449/03 und 10 K 1448/03 sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (drei Hefte) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO \nohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung.\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den Erlass eines solchen Bescheides ist \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02. Juni \n1993 (BGBl. I 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 \n(BGBl. I 1950). Danach wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen \nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Die aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Klägerin \nkann nur dann Spätaussiedler sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist (§ 4 Abs. \n1 BVFG).\n\n23\n\nDie Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger wiederum richtet sich für nach \ndem 31. Dezember 1923 geborene Personen wie die Klägerin nach § 6 Abs. 2 \nBVFG, demzufolge deutscher Volkszugehöriger lediglich derjenige ist, der von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache (Satz 2); diese ist nur festgestellt, wenn die \nbetreffende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3).\n\n24\n\nZwar ist bei dem am 09. Dezember 2005 in Almaty durchgeführten Sprachtest festgestellt \nworden, dass die Klägerin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Es \nspricht mithin einiges dafür, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG \nerfüllt. Fraglich erscheint indessen, ob sie sich - wie von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gefordert - \ndurchgehend zum deutschen Volkstum bekannt hat. Eine entsprechende Feststellung dürfte \nallein aufgrund der im Verwaltungsverfahren sowie im vorliegenden gerichtlichen Verfahren \nbeigebrachten Urkunden, die erst nach Zerfall der Sowjetunion ausgestellt wurden, nicht \nmöglich sein. Letztlich bedarf die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 BVFG ist, jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn in ihrem Falle sind \njedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG erfüllt. Nach dieser Vorschrift erwirbt \nderjenige nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG, der für \nmindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG wiederum kann die \nRechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erwerben, wer in den \nAussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der \nUmstände des Einzelfalls war.\n\n25\n\nDer Ehemann der Klägerin, der am 00.00.0000 geborene X. V. , hat zur \nÜberzeugung des Gerichts im Aussiedlungsgebiet eine Funktion im Sinne der Regelung des \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt. Diese Vorschrift geht im Grundsatz davon aus, dass das vom \nAufnahmebewerber sonst (möglicherweise) erlittene Kriegsfolgenschicksal nicht mehr \nfortbestand, wenn der Betroffene im Aussiedlungsgebiet eine Funktion innegehabt hat, die für \ndie Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam \ngalt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG wurde allerdings nicht schon dann ausgeübt, wenn eine bestimmte berufliche Stellung \nund eine hiermit verbundene wirtschaftliche Privilegierung in der Gesellschaft des \nHerkunftslandes erreicht wurde. Das Gesetz billigt auch dem Aufnahmebewerber und seinen \nAngehörigen zu, nach ihren Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung \nzu erreichen, und zwar auch in der Staatsverwaltung, der Armee oder der staatlich gelenkten \nWirtschaft der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich diejenigen Funktionen, \ndie auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich \nsind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen \ngewöhnlich als bedeutsam galten, ist vielmehr unter Heranziehung der zur Zeit des \nkommunistischen Systems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im \nAussiedlungsgebiet zu beantworten. Diese waren in der früheren Sowjetunion in besonderer \nWeise durch die führende Rolle der kommunistischen Partei (KPdSU) in Staat und \nGesellschaft geprägt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 07. Oktober 1977 \nbezeichnete die KPdSU als \"die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft\" \nund den \"Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen \nOrganisationen\". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion.\n\n26\n\nVgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 09. November 2005 - 2 A 3385/04 -, m.w.N.\n\n27\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Auffassung, dass \nder Ehemann der Klägerin zumindest während der Zeit, in der er als Politoffizier in den \nsowjetischen Grenzschutztruppen gedient hat - nach den Angaben in seinem Wehrpass also \nwenigstens von 1974 bis 1979 und von 1982 bis 1986 -, eine Funktion ausgeübt hat, die für \ndie Aufrechterhaltung des sowjetischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. \nDas Gericht folgt dabei dem Gutachten, das der von ihm beauftragte Sachverständige E. . \nH1. T. , Professor für neuere und osteuropäische Geschichte an der Universität zu L3. \n, unter dem 27. Februar 2006 erstattet hat. Das Gutachten ist vollständig, überzeugend und \nfrei von Widersprüchen. Auch verfügt der Gutachter über die notwendige Sachkunde.\n\n28\n\nDem Gutachten des Q. . E. . T. zufolge waren die Grenztruppen in der Sowjetunion, \nderen Stärke für die 1980er Jahre auf etwa 200.000 bis 250.000 Mann geschätzt wird, eine \nbesondere Truppengattung neben der regulären Armee, deren Aufgabe im Schutz der rund \n67.000 km langen Außengrenze der UdSSR bestand. Es handelte sich bei den Grenztruppen \num eine Eliteeinheit, die wegen ihrer besonderen Bedeutung dem Staatssicherheitsdienst KGB \nund nicht dem Verteidigungsminister unterstand, wenngleich Ausbildung und Laufbahnen \nähnlich geregelt waren wie in der regulären Armee. Einer der wichtigsten von neun \nGrenzbezirken, in denen die Grenztruppen eingesetzt wurden, war der zentralasiatische \nGrenzbezirk, in dem auch der Ehemann der Klägerin diente. Dieser Bezirk erlangte nicht \nzuletzt im Zusammenhang mit der militärischen Intervention der Sowjetunion in Afghanistan \nab dem Jahr 1979 besondere Bedeutung.\n\n29\n\nDie Angehörigen der Grenztruppen wurden, vor allem weil sie im Zusammenhang mit der \nWahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben prinzipiell die Möglichkeit hatten, die \nStaatsgrenze zu überschreiten, im Hinblick auf ihre politische Zuverlässigkeit besonders \ngeschult. Allgemein verstärkte die sowjetische Führung seit Ende der 1960er Jahre - nach \nzwischenzeitlichen antistalinistischen Lockerungen in der Chrustschow-Ära - wieder die \npolitische Arbeit in den Streitkräften. Dies fand seinen Ausdruck \nu. a. darin, dass für die Ausbildung von Politoffizieren eigenständige höhere militärische \nLehranstalten geschaffen wurden. Die Politoffiziere wurden dort in politischen sowie in \nallgemeinen militärischen Fächern unterrichtet. Nach Abschluss ihrer vier Jahre dauernden \nAusbildung wurde den Absolventen der Rang eines Leutnants verliehen. Der Politoffizier \nhatte in den sowjetischen Streitkräften \n- insbesondere auch in den Grenztruppen - die Funktion, die Truppe politisch zu formen, sie \nständig auf der Linie der Partei zu halten sowie politische Abweichungen zu unterbinden und \nzu bekämpfen. Dass die Sowjetunion trotz ihrer militärischen Stärke und der Bedeutung des \nMilitärs innerhalb des Staatswesens keine \"lateinamerikanische Entwicklung\" nahm und die \nMilitärs der Partei die Herrschaft zu keiner Zeit streitig machten, führt der Sachverständige \nQ. . E. . T. wesentlich auf das Institut der politischen Offiziere und die durch sie \nerreichte Rückbindung des Militärs an die Herrschaft der KPdSU zurück.\n\n30\n\nDie Partei stellte für die politische Indoktrination der Angehörigen der dem \nVerteidigungsministerium unterstehenden Streitkräfte und der dem KGB zugeordneten \nGrenztruppen erhebliche Mittel zur Verfügung. In den Grenztruppen, in denen die politische \nArbeit - wie ausgeführt - als besonders wichtig angesehen wurde, bestand eine eigenständige \n\"politische Verwaltung\", an deren Spitze ein Generalmajor stand. Die ihm nachgeordneten \nPolitoffiziere, sog. \"Stellvertreter des Kompaniechefs für die politische Arbeit\", waren direkte \nVorgesetzte der betreffenden Kompanieangehörigen und trugen die unmittelbare \nVerantwortung für die Organisation und den Zustand der parteipolitischen Arbeit in der \nEinheit. Zu den Aufgaben des Politoffiziers gehörte auch die Leitung der \nKomsomolorganisation, also der Jugendorganisation der Partei, in der Einheit. Allerdings \nbeschränkten sich die Aufgaben des Politoffiziers nicht auf derartige Funktionen. Vielmehr \nhatte er auch rein militärische Aufgaben wahrzunehmen. Umgekehrt haftete aber auch der \nmilitärische Kommandeur der betreffenden Einheit für die politische Reife ihrer Angehörigen. \nDurch derartige Vermischungen und Verschränkungen der politischen und militärischen \nAufgabenbereiche sollten potentielle Spannungen zwischen dem (militärischen) Kommandeur \nder Einheit und seinem Stellvertreter für die politische Arbeit vermieden werden.\n\n31\n\nDer Ehemann der Klägerin trat nach Lage der Akten, die auch dem Sachverständigen zur \nVerfügung standen, im November 1969 mit 18 Jahren in die Grenztruppen ein. Im Jahre 1970 \nbesuchte Herr V. zunächst die Unteroffiziersschule der Grenztruppen des westlichen \nGrenzbezirks. Noch im Jahre 1970 wechselte er als Offiziersschüler auf die höhere \nOffiziersschule \"E1. \" der Grenztruppen des KGB. Im Jahre 1972 ging er für zwei \nweitere Jahre an die höhere militärisch-politische Lehranstalt der Grenztruppen des KGB im \ndamaligen M. . Am Ende seiner Ausbildung erhielt er im Jahre 1974 das \nLeutnantspatent. Im Jahre 1984 wurde er zum Hauptmann und im Jahre 1988 zum Major \nernannt. Wenigstens in den Jahren 1974 bis 1979 und 1982 bis 1986 hat er als Politoffizier \ngedient, wobei er in der Zeit von 1984 bis 1986 in einer höheren militärischen Einheit \neingesetzt wurde. In den Zeiten, in denen Herr V. nicht als Politoffizier tätig war, liegt \nnach Einschätzung des Sachverständigen eine Verwendung als Kommandeur einer \nGrenzwacheinheit und damit eine Tätigkeit im allgemeinen Dienst nahe, die für sich \ngenommen wohl nicht als für die Aufrechterhaltung des sowjetischen Herrschaftssystems \ngewöhnlich bedeutsam anzusehen ist. Die Tätigkeit als Politoffizier während der genannten \nZeiträume ist dagegen aufgrund der beschriebenen Bedeutung der politischen Indoktrination \nin der sowjetischen Armee sowie in den sowjetischen Grenztruppen für die Stabilisierung des \nkommunistischen Herrschaftssystems in der UdSSR als Funktion im Sinne des \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG zu qualifizieren.\n\n32\n\nSoweit die Tochter der Klägerin, Frau P. D. , im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 07. Oktober 2005 angegeben hat, ihr Vater habe lediglich diejenigen \nInhalte politischer Erziehung an die ihm unterstellten Angehörigen der Grenztruppen \nweitergetragen, die ihm von höherer Stelle vorgegeben worden seien, vermag dies keine \nabweichende Bewertung zu rechtfertigen. Zwar ist der Tochter der Klägerin zuzugeben, dass \nihr Vater in eine Befehlshierarchie eingebunden und in diesem Zusammenhang zweifellos \nauch \"Befehlsempfänger\" war. Entscheidend ist jedoch, dass er als politischer Offizier und \ndamit in einer Vorgesetztenfunktion zur Rückbindung der Grenztruppen an das \nkommunistische Herrschaftssystem und somit zu dessen Stabilisierung beigetragen hat. Auch \ngeht der - wohl gleichfalls auf eine gewisse Abschwächung der Rolle des Herrn V. \nzielende - Einwand der Tochter der Klägerin, ihr Vater habe in den 1980er Jahren lediglich 20 \nSoldaten unter sich gehabt, fehl. Nach Angaben des Sachverständigen schwankte die \nMannschaftsstärke in den Grenztruppen zwar erheblich. An der Grenze zu Afghanistan, an \nder auch Herr V. zeitweise stationiert war, habe die Mannschaftsstärke jedoch mindestens \n100 Mann betragen. Doch selbst wenn die dem Ehemann der Klägerin unterstellte Einheit \ntatsächlich kleiner gewesen sein sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die von ihm \nausgeübte Funktion \"gewöhnlich\", also nach den in der Sowjetunion herrschenden politischen \nund rechtlichen Auffassungen, als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems galt. Allein hierdurch erfüllt er die Voraussetzungen des \n§ 5 Nr. 2 b) BVFG. Auf die konkrete Art und Weise der Dienstausübung kommt es insoweit \nebenso wenig an wie auf die Inanspruchnahme bestimmter, sich aus der Amtsstellung \nergebender Vorteile durch den betreffenden Funktionsträger.\n\n33\n\nVgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. \nJanuar 2004 - 5 B 96.03 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 11. April 2005 - 2 A 1945/04 -.\n\n34\n\nAus diesem Grund ist im Übrigen auch der von Frau D. geäußerte Einwand, die \nFamilie habe aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters keine besonderen Privilegien genossen, \nunerheblich.\n\n35\n\nFestzuhalten bleibt danach, dass der Ehemann der Klägerin eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt, und mithin den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt. Da die \nKlägerin und ihr Ehemann nach dem Akteninhalt - insbesondere nach den Angaben im \nArbeitsbuch der Klägerin - in der Zeit nach der Eheschließung im Jahre 1975 und damit auch \nwährend der Tätigkeit Herrn V. als Politoffizier durchgehend in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt haben, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG. Sie kann daher nicht die \nRechtsstellung einer Spätaussiedlerin erwerben und hat somit auch keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n36\n\nKann der Klägerin danach kein Aufnahmebescheid erteilt werden, so kann ihr Ehemann \nauch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen solchen Bescheid einbezogen werden. \nEine solche Einbeziehung würde im Übrigen auch daran scheitern, dass der Ehemann der \nKlägerin die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt.\n\n37\n\nEbenso wenig kann die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen \nwerden. Dies gilt schon deshalb, weil der Anspruch auf Einbeziehung nach der seit dem 01. \nJanuar 2005 geltenden Fassung des § 27 BVFG, die hier maßgeblich ist, nicht mehr den \neinzubeziehenden Personen zusteht, sondern nur noch der Bezugsperson\n\n38\n\n- vgl. dazu die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - und vom 26. \nOktober 2005 - 2 A 2383/05 - -,\n\n39\n\nhier also der Mutter der Klägerin. Letzterer fehlt es demgegenüber an der für die \nGeltendmachung eines Einbeziehungsanspruchs erforderlichen Aktiv-Legitimation.\n\n40\n\nAußerdem wäre der Klägerin auch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden \nRechtslage eine Einbeziehung in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid zu versagen \ngewesen, weil es an der notwendigen besonderen Härte fehlt. Denn eine Einbeziehung im \nHärtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 31. \nDezember 2004 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die einzubeziehende \nPerson zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hatte, \nihre Einbeziehung bereits beantragt hatte.\n\n41\n\nVgl. dazu etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -.\n\n42\n\nHier hat die Klägerin jedoch erstmals im Februar 1996 einen Aufnahmeantrag gestellt, \nwohingegen ihre Mutter bereits im März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland \nübersiedelte.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem \nErmessen, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes Niedersachsen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. die §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-05-04/10-k-1449-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-05-04/10-k-1449-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272619","retrieved":"2026-07-09 02:43:30.267842+00:00"}}