{"status":"available","doknr":"OLD272977","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0411.10K2200.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-04-11","aktenzeichen":"10 K 2200/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Bescheid des Zollkriminalamtes vom \n22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes \nvom 19. Mai 2004 rechtswidrig war. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Präsident der Oberfinanzdirektion N... ernannte den am 19 geborenen \nKläger mit Wirkung vom 19 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nzum Zollanwärter, mit Wirkung vom 19 \n- nachdem dieser am 19 die Laufbahnprüfung für den mittleren Grenzzolldienst des \nBundes bestanden hatte (\"c...\") - unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten \nauf Probe zum Zollassistenten zur Anstellung, mit Wirkung vom 19 zum \nZollassistenten, am 19 zum Zollsekretär und am 19 - nachdem diesem am. 19 \ndie Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden war - zum \nZollobersekretär. Unter dem 19 erkannte der Bundesminister der Finanzen dem \nKläger die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Binnenzolldienstes des Bundes \nmit der Maßgabe zu, dass dieser vor einer anderweitigen Verwendung im \nBinnenzolldienst noch ergänzend bei einer Binnenzolldienststelle unterwiesen wird. \nDer Kläger wurde am 19 zum Zollhauptsekretär sowie 20 zum Zollbetriebsinspektor \nernannt und zum 20 an das Zollfahndungsamt I. - Ermittlungsgruppe C. - \nversetzt. \n\n3\n\nDie ihm für die Zeiten vom 19 bis, 19 bis 19 und 19 bis 19 erteilten \nRegelbeurteilungen enthalten jeweils die Gesamtwertung \"tritt hervor\". In der \nLetztgenannten heißt es unter IV. (\"Zusammenfassende Wertung der Leistung und \nEignung\"):\n\n4\n\n\"A. E. ist ein freundlicher, aktiver, zuverlässiger und \nunbedingt einsatzbereiter Ermittlungsbeamter, der völlig selbständig, \nsicher und gründlich seine Ermittlungen plant. Mit Biss, Ausdauer, \nEntschlossenheit und Übersicht führt er die Einsätze und Verfahren durch \nund zeigt großes Engagement und uneingeschränkte \nLeistungsbereitschaft. Unter Einsatz seiner umfangreichen \nFachkenntnisse und vielseitigen Erfahrungen löst er bei seinen \nErmittlungen auch schwierige Problemstellungen. Insbesondere bei der \nBekämpfung der Rauschgiftkriminalität und des organisierten \nZigarettenschmuggels erzielt er außerordentliche Ergebnisse, wobei ihm \nseine Teamfähigkeit zugute kommt. Leistung und Eignung des Beamten \nwaren im gesamten Beurteilungszeitraum überdurchschnittlich.\"\n\n5\n\nDie Regelbeurteilung, die er für die Zeit vom 19 bis 20 bekommen hat, enthält die \nGesamtwertung \"entspricht den Anforderungen\". \n\n6\n\nUnter dem 20 bewarb sich der Kläger für den Praxisaufstieg in den gehobenen \nDienst. Unter dem 20 teilte ihm das Zollkriminalamt mit: Im Vorgriff auf die \nNeuregelung des Aufstiegsverfahrens habe das Bundesministerium der Finanzen \n(künftig: BMF) die Verfahrensweise geregelt. Danach müssten die Bewerber/innen, \ndie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 b der Bundeslaufbahnverordnung \n(BLV) erfüllten, bei der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der Gesamtnote \"tritt \nhervor\" beurteilt worden sein, sofern ihre letzte Beförderung nicht weniger als ein \nJahr vor dem letzten Beurteilungsstichtag ausgesprochen worden sei. Da er diese \nVoraussetzung zur Zeit noch nicht erfülle, könne man seine Bewerbung in diesem \nJahr nicht berücksichtigen. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 20 wandte sich der Kläger an den Bundesminister der \nFinanzen: Seit dem 19 sei er bei der Zollverwaltung und seit 19 bei der Zollfahndung. \nBereits im 20 sei er zum Zollbetriebsinspektor ernannt worden - im Vergleich zu den \nKollegen, die ebenfalls am 19 ernannt worden seien, eine gute Karriere. Kollegen \nseiner Einstellungsgruppe und auch dienstältere Kollegen, die noch der \nBesoldungsgruppe A8 angehörten und bei der vierten oder fünften Beurteilung \nendlich positiv beurteilt worden seien, seien seit dem 20 im Aufstiegsverfahren. Das \nsei für ihn nicht nachvollziehbar, und er fühle sich ungerecht behandelt. Es könne \nund dürfe nicht sein, dass Beamte, die schon vor langer Zeit in der \nBesoldungsgruppe A8 mit \"tritt hervor\" beurteilt und bereits zum Zollbetriebsinspektor \nbefördert worden seien, hinter den \"langsameren\" Beamten herhinkten.\n\n8\n\nDarauf entgegnete das BMF unter dem 20: Es erscheine im Hinblick auf die \nhohen Qualitätsanforderungen, die an Aufstiegsbewerber/innen zu stellen seien, \ngrundsätzlich nicht sachgerecht, Beamtinnen und Beamte mit einer Beurteilungsnote \nunterhalb der Wertung \"tritt hervor\" für ein Aufstiegsverfahren in Betracht zu ziehen. \nSei die Beamtin oder der Beamte im aktuellen Amt bereits beurteilt, sei es mit Blick \nauf den Leistungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen, diese Beurteilung unberücksichtigt \nzu lassen. \n\n9\n\nUnter dem 20 gab die Leitung des Zollfahndungsamtes I1. intern bekannt: \nAllen Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sei bekannt zu \ngeben, dass voraussichtlich auch im Jahre 20 ein Auswahlverfahren für den \nPraxisaufstieg in den mittleren und gehobenen Zolldienst vorgesehen sei. Der \nschriftliche Teil werde am 20 stattfinden, der mündliche vom 20. Für den \nPraxisaufstieg im Jahre 20 liege z.Z. noch kein Erlass bzgl. des zeitlichen Ablaufs \nund der inhaltlichen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens vor. Ebenso seien die \nüberarbeiteten Aufstiegsrichtlinien für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg noch \nnicht bekannt. Bewerbungen bzw. Vorschläge für den Ausbildungs- oder \nPraxisaufstieg seien bis zum 20 vorzulegen. \n\n10\n\nAm 20 bewarb sich der Kläger unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erneut \nfür den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst. \n\n11\n\nUnter dem 20 teilte ihm das Zollkriminalamt mit: Im Vorgriff auf die Neuregelung \ndes Aufstiegsverfahrens habe das BMF mit Erlassen vom und 20 für die Zulassung \nzum Praxisaufstieg im Jahre 20 die Verfahrensweise geregelt. Hierbei sei es nicht \nvon der Regelung für das Jahr 20 abgewichen. Danach müssten die Bewerber/innen, \ndie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 b BLV erfüllten, bei der letzten \nRegelbeurteilung mindestens mit der Gesamtnote \"tritt hervor\" beurteilt worden sein, \nsofern ihre letzte Beförderung nicht weniger als ein Jahr vor dem letzten \nBeurteilungsstichtag ausgesprochen worden sei. Da er diese Voraussetzung \nweiterhin noch nicht erfülle, könne man seine Bewerbung auch in diesem Jahr nicht \nberücksichtigen. \n\n12\n\nAm 20 erhob der Kläger Widerspruch verbunden mit dem Antrag, ihn \nunverzüglich zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in den \ngehobenen Dienst zuzulassen: Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung hätten noch keine \nFestsetzungen für eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren \nvorgelegen. Diese seien erst nachträglich geschaffen worden. Damit solle eine \nnachträgliche Regelung in ein bereits laufendes Verfahren eingreifen. Dies sei eine \nrechtswidrige Benachteiligung zu seinen Lasten. Er habe davon ausgehen können \nund dürfen, dass es eine Vorauswahl zu seinen Lasten nicht geben werde. Erst am \n20- und damit nach Ablauf der Bewerbungsfrist - seien Regularien durch das \nMinisterium aufgestellt worden. Bei einem Bewerber wie ihm, der zuletzt im aktuellen \nAmt im Rahmen der Regelbeurteilung nicht mit wenigstens \"tritt hervor\" beurteilt \nworden sei, sei gemäß dem Erlass vom 20 zu prüfen, ob er nach wie vor für den \nPraxisaufstieg geeignet sei (z.B. aufgrund der letzten Vorbeurteilung mit einer \nGesamtnote \"tritt erheblich hervor\" oder besser). Im Zweifelsfalle solle berichtet \nwerden. Danach werde abgestellt auf eine vom Dienstherrn abzugebende \nGeeignetheitsprüfung bei kurzer Verweildauer im aktuellen Amt. Dies sei jedoch nicht \nausreichend, um den zu berücksichtigenden Auswahlkriterien gerecht zu werden, \nweil seine langjährige Erfahrung und die über eine Vielzahl von \nBeurteilungszeiträumen ausgesprochene Beurteilung mit \"tritt hervor\" nicht \nberücksichtigt worden sei. In einer aktuellen Leistungsbewertung wäre er mit \"tritt \nhervor\" einzustufen. \n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20, zugestellt am 20, wies das Zollkriminalamt \nden Widerspruch zurück: Die Bewerbungsfrist sei mehrfach, zuletzt bis 20 verlängert \nworden, woraus folge, dass die Bestimmungen für das Auswahlverfahren nicht nach \nderen Ende erlassen worden seien. Der Kläger hätte davon ausgehen können, dass \nes auch im Jahre 20 eine Vorauswahl geben werde, die im Übrigen nach § 33 Abs. 4 \nBLV zulässig sei. Eine Berücksichtigung früher ihm erteilter Beurteilungen komme \nnicht in Betracht. Ihm sei niemals die Gesamtwertung \"tritt erheblich hervor\" oder \nbesser in einer Regelbeurteilung zuerkannt worden, welche ihn zum jeweiligen \nBeurteilungsstichtag als Spitzenkraft seiner Laufbahn ausgewiesen hätte. Unter \nBerücksichtigung des BMF-Erlasses habe er nicht zum Auswahlverfahren \nzugelassen werden dürfen. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft früheres \nVorbringen: Es entspreche gängiger Praxis bei dem Zollkriminalamt, dass Beamte \nanlässlich der ersten auf die Beförderung folgenden Regelbeurteilung besonders \nzurückhaltend bewertet würden, allenfalls mit \"entspricht den Anforderungen\". Auch \ndie neue Fassung der Aufstiegsrichtlinien vom 20 für den Praxisaufstieg gehe davon \naus, dass \"bei einer erstmaligen Beurteilung in einem Beförderungsamt\" mit einer \ngeringeren Gesamtbewertung die Zulassung zu dem Auswahlverfahren eröffnet \nwerde. Zudem gebe es weitere Bewertungskriterien, die zu seinen Lasten keine \nBerücksichtigung gefunden hätten. - Er sei durch Verfügung des Zollfahndungsamtes \nN... vom 20 hervorgehoben worden; ihm sei in Anerkennung einer herausragenden \nbesonderen Einzelleistung eine Leistungsprämie in Höhe von -.--DM als \nEinmalzahlung gewährt worden. Nach alldem hätte er zur Auswahlprüfung für den \nPraxisaufstieg zugelassen werden müssen.\n\n15\n\nDer Kläger, der inzwischen in der ihm für die Zeit vom 20 bis 20 erteilten \nRegelbeurteilung die Gesamtwertung \"tritt hervor\" erhalten hat, beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 20 zu verpflichten, ihn für den \nPraxisaufstieg in den gehobenen Dienst zuzulassen,\n\n17\n\nhilfsweise,\nihn zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg in den \ngehobenen Dienst zuzulassen,\n\n18\n\näußerst hilfsweise,\nfestzustellen, dass die Verweigerung der Teilnahme an dem \nAuswahlverfahren für den Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst vom 20 \nrechtswidrig war.\n\n19\n\nDazu hat er in der mündlichen Verhandlung erklärend bemerkt, mit dem \nHauptantrag gehe es ihm darum, überhaupt zum Praxisaufstieg in den gehobenen \nDienst zugelassen zu werden. Das müsste dann in diesem Jahr beginnen. Er wolle \nnicht etwa erreichen, dass er noch den Leuten zugeordnet werde, die im 20 den \nPraxisaufstieg begonnen hätten. Die seien ja mit der vorgesehenen Einführung bald \nzu Ende. Mit dem Hilfsantrag wolle er auch nicht zu einem Auswahlverfahren \nzugelassen werden, das im Jahre 20 stattgefunden habe; er wolle vielmehr damit \nerreichen, dass er alsbald zu einem Auswahlverfahren zugelassen werde. Bei dem \nzweiten Hilfsantrag handele es sich um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Er, \nder Kläger, habe die Absicht, gegen die Beklagte einen Folgenbeseitigungsanspruch \nbzw. einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. \n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie durch Erlass vom 20 für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den \nPraxisaufstieg getroffene Regelung sei gemäß § 33b BLV zulässig und auch \nsachgerecht. Sofern im aktuellen Amt noch keine Beurteilung erfolgt sei, werde auf \ndie letzte Beurteilung vor der Beförderung zurückgegriffen. Sei jedoch die Beamtin \noder der Beamte im aktuellen Amt beurteilt, so könne diese Beurteilung nicht \nunberücksichtigt bleiben. Auch von einem Beamten, der dem Endamt der Laufbahn \ndes mittleren Dienstes angehöre, müsse mit Blick auf den Leistungsgrundsatz eine \nbesondere Qualifikation für den Praxisaufstieg verlangt werden. - Voraussetzung für \ndie Zuerkennung einer Leistungsprämie sei eine herausragende Einzelleistung und \ndamit eine zeitlich eingegrenzte Leistung, die honoriert werde. Die dem Kläger für \neine solche Einzelleistung gewährte Prämie habe bei der Regelbeurteilung \nBerücksichtigung gefunden. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die über den Kläger geführte Personalakte (3 Hefte) und einen \nweiteren von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n26\n\nDer Hauptantrag ist unzulässig. \n\n27\n\nAllerdings ist eine Verpflichtungsklage insoweit statthaft. Der Kläger erstrebt die \nZulassung zum Praxisaufstieg. Dabei würde es sich um einen Verwaltungsakt \nhandeln\n\n28\n\n- vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. August 1989 - 1 A 490/87 - -.\n\n29\n\nEs fehlt aber an einem vor Klageerhebung im Verwaltungsverfahren an die \nBeklagte gerichteten korrespondierenden Antrag. Die Notwendigkeit eines solchen \nergibt sich z.B. aus § 68 Abs. 2 VwGO (\"... wenn der Antrag auf Vornahme des \nVerwaltungsakts abgelehnt worden ist.\") sowie aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (\"... den \nbeantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.\") \n\n30\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. \n2005, Vorb. § 68 Rdnr. 5a; siehe auch OVG Münster, Urteil vom \n19. November 1981 - 1 A 1450/80 - und Beschluss vom 03. September \n1998 - 4 A 6090/96 - -.\n\n31\n\nAngesichts der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es gehe \nihm mit dem Hauptantrag darum, überhaupt zum Praxisaufstieg zugelassen zu \nwerden, er wolle mit diesem nicht etwa erreichen, dass er noch den Leuten \nzugeordnet werde, die im August 20 mit dem Praxisaufstieg begonnen hätten, ist \nfestzustellen, dass er eine solche Zulassung (zu einem im Jahre 2006 beginnenden \nPraxisaufstieg) Ende 20/Anfang 20 gegenüber der Beklagten nicht erstrebt hat. \nVielmehr ging es ihm seinerzeit allein um Zulassung zu einem Praxisaufstieg, der mit \neiner im Jahre 20 beginnenden Einführung verbunden war. Das folgt daraus, dass er \nsich im Rahmen seiner Bewerbung auf das vorangegangene Schreiben des \nZollfahndungsamtes I1. vom 20 bezogen hat und dieses sich allein zu einem im \nJahre 20 beginnenden Praxisaufstieg verhielt.\n\n32\n\nDanach ist der erste Hilfsantrag ebenfalls unzulässig. Mit ihm will der Kläger nach \nder in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung erreichen, dass er \nalsbald überhaupt zu einem Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg zugelassen \nwird, nicht etwa zu demjenigen, welches im Jahre 20 stattfand. Indessen hat er Ende \n20/Anfang 20, wie bereits dargelegt, gerade die Teilnahme an diesem (und nicht an \nirgend einem, zu dem es irgendwann einmal kommen würde) erstrebt.\n\n33\n\nDer zweite Hilfsantrag ist zulässig. Es handelt sich um einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag, der an die Stelle eines Anfechtungsantrags tritt (§ \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Ablehnung eines Bewerbers für den Praxisaufstieg \nbereits in der Vorauswahl ist ein Verwaltungsakt\n\n34\n\n- vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der \nBundesbeamten, Kommentar, Stand: 22. Ergänzungslieferung (Oktober \n2005), § 33 Rdnr. 6 (a.E.) -.\n\n35\n\nAus der Sicht des Betroffenen reicht es nach Ansicht der Kammer aus, diesen im \nWege der Anfechtungsklage beseitigen zu lassen, weil der Beamte dann im \nVerfahren bleibt; er braucht nicht weitergehend die Zulassung zu dem \nAuswahlverfahren i.S.d. § 33 Abs. 2 BLV zu erstreben, weil eine solche nicht \nvorgesehen ist. Der Kläger besitzt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse; dieses \nergibt sich aus seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung, er habe die \nAbsicht, gegen die Beklagte einen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. einen \nSchadensersatzanspruch geltend zu machen. Gegen die Zulässigkeit des Antrags \nbestehen auch sonst keine Bedenken. Namentlich hat sich die Hauptsache erledigt; \nder Kläger kann nicht mehr sinnvoll die Zulassung zu dem Praxisaufstieg erstreben, \nwelcher im Jahre 20 begann und in wenigen Monaten beendet sein wird.\n\n36\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n37\n\nAusgangspunkt der Beurteilung des von dem Kläger geltend gemachten \nAnspruchs sind §§ 25 BBG, 33, 33b BLV. Gemäß § 25 BBG ist der Aufstieg von \neiner Laufbahn in die nächsthöhere auch ohne Erfüllung der \nEingangsvoraussetzungen möglich; für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung \nverlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. § 33 \nAbs. 1 BLV zufolge können Beamtinnen und Beamte von Vorgesetzten für die \nZulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder \nsich bewerben. In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen \nder künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten \nüberprüft (§ 33 Abs. 2 Satz 1 BLV). Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage \nder dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die \nTeilnahme am Auswahlverfahren treffen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 BLV). Über die \nZulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter \nBerücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission; sie kann diese Befugnis \nauf eine andere Behörde übertragen (§ 33 Abs. 5 Sätze 1, 2 BLV). \n\n38\n\nDanach hatte der Kläger zwar keinen strikten Anspruch auf Teilnahme am \nAuswahlverfahren (und schon gar nicht auf Zulassung zum Aufstieg), zumal die \nMöglichkeit des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn vor dem Hintergrund des \nLaufbahnprinzips und der höheren Anforderungen an Eignung und Leistung die \nAusnahme bildet\n\n39\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.79 -, ZBR 83, \n182, und Beschluss vom 26. Juli 1990 - 2 B 65.90 -, Buchholz 237.8 § 106 \nNr. 1 -.\n\n40\n\nEr hat jedoch - in zweiter Linie - ein Recht auf fehlerfreien Gebrauch des in § 33 \nAbs. 5 BLV normierten Auswahlermessens für die Zulassung zum Auswahlverfahren \nund - in erster Linie; worum es auch im konkreten Fall geht - darauf, dass er nicht im \nRahmen der gemäß § 33 Abs. 4 BLV vorgesehenen Vorentscheidung in \nermessensfehlerhafter Weise kurzerhand aus dem Verfahren ausgeschlossen wird. \nDer Kläger kann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die zuständige Dienstbehörde \ndie Bewerbung aus Gründen nicht berücksichtigt hat, die mit den Vorgaben des § 33 \nBLV nicht zu vereinbaren sind. \n\n41\n\nSo liegt es in Bezug auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein zu \nwürdigende Entscheidung i.S.v. § 33 Abs. 4 BLV hier.\n\n42\n\nDem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare \nBeurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße \nein Beamter die über die Anforderung der bisherigen Laufbahn wesentlich \nhinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine \nweitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als \ngeeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden... Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei \nbewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind \nRichtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden \nsind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst \nmit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen\n\n43\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.79 -, a.a.O. -.\n\n44\n\nGemessen an diesen Vorgaben erweist sich der dem Kläger erteilte negative \nBescheid vom 20 als fehlerhaft. \n\n45\n\nAllerdings vermag er aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nichts für \nsich herzuleiten. Das folgt daraus, dass a) in der Mitteilung vom 20 die Möglichkeit, \nein Erlass (wie derjenige vom 20) werde noch herausgegeben, der Sache nach \nangesprochen war, b) es bereits seinerzeit die in § 33 Abs. 4 BLV normierte \nRegelung gab und c) im Rahmen des Auswahlverfahrens, welches im Jahre 20 \nstattgefunden hatte, eine Vorauswahl getroffen worden war. Angesichts dessen \nmusste der Kläger mit einer Regelung wie derjenigen vom 20 rechnen. Ob die \nBeklagte die Bewerbungsfrist verlängern durfte, bedarf keiner Klärung. Denn der \nKläger ist nicht daran gescheitert, dass eine Reihenfolge unter den Bewerbern \ngebildet und andere ihm vorgezogen worden wären, sondern daran, dass er \nbestimmte in dem Erlass vom 20aufgestellte Voraussetzungen nicht erfüllte.\n\n46\n\nDie Wertung, der Bescheid vom 20sei fehlerhaft, ergibt sich aber daraus, dass \ngemäß dem Erlass vom 20, durch den der Praxisaufstieg im Jahre 20 geregelt \nworden ist, die Aufstiegsbewerberinnen und -bewerber in der letzten \nRegelbeurteilung mindestens mit der Gesamtnote \"tritt hervor\" beurteilt sein \nmussten.\n\n47\n\nDie Kammer geht in diesem Zusammenhang den Fragen nicht nach, die sich \ndaraus ergeben, dass gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 LVO das Auswahlverfahren dem \nZweck dient, die Eignung der Beamtinnen und Beamten, gemessen an den \nAnforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, zu überprüfen, die Regelbeurteilung \nder Bundesbeamten sich hingegen gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 BLV auf Leistung und \nEignung der Beamtin und des Beamten bezieht. Aus dieser Gegenüberstellung folgt \nnicht nur, dass die Regelbeurteilung, in dem sie u.a. eine Bewertung der Leistung \nzum Gegenstand hat, (auch) die im bisher innegehabten Amt erzielten \nArbeitsergebnisse betrifft\n\n48\n\n- vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., §§ 40, 41 Rdnr. 2 - \n\n49\n\nund fraglich ist, ob es angesichts des Wortlauts von § 33 Abs. 2 Satz 1 LVO im \nZusammenhang mit dem Auswahlverfahren auf diese Arbeitsergebnisse \nausschlaggebend ankommen darf. Es stellt sich auch die Frage, ob die \"Eignung\" \ni.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 LVO, zu der sich die Regelbeurteilung (ebenfalls) zu \nverhalten hat, gerade diejenige für einen Praxisaufstieg ist oder ob es vielmehr um \ndie Geeignetheit für bestimmte Dienstposten innerhalb der innegehabten Laufbahn \ngeht\n\n50\n\n- vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O. -.\n\n51\n\nVon diesen Erwägungen ausgehend kommt in Betracht, dass die zuständige \nDienstbehörde bei der in ihrem Ermessen stehenden Vorauswahl gemäß § 33 Abs. 4 \nBLV zwar auf Regelbeurteilungen abstellen darf, angesichts deren Gegenstands \naber - will sie nicht ermessensfehlerhaft handeln - zusätzlich sonstige Anforderungen \nim Sinne der Vorschrift aufstellen muss\n\n52\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang noch HessVGH, Beschluss vom \n20. August 1996 - 1 TG 3026/96 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, ES A II 3.6 Nr. 4 -.\n\n53\n\nDie Kammer geht dem nicht weiter nach. \n\n54\n\nSie meint, dass die auf der zitierten Verwaltungsvorschrift beruhende \nVerwaltungspraxis, Bewerberinnen und Bewerber, die in der letzten Regelbeurteilung \nnicht mindestens die Gesamtnote \"tritt hervor\" erhalten haben, im Rahmen der gem. \n§ 33 Abs. 4 Satz 1 BLV an sich zulässigen Vorauswahl auszuscheiden, deshalb \nermessensfehlerhaft ist, weil dabei das unterschiedliche Gewicht der Beurteilungen \nunberücksichtigt bleibt. Die Anwendung des Erlasses führt dazu, dass etwa ein \nRegierungssekretär (Besoldungsgruppe A6), der die in § 33b Abs. 1 BLV normierten \nVoraussetzungen erfüllt, am Auswahlverfahren teilnehmen darf, wenn er zuletzt mit \n\"tritt hervor\" beurteilt worden ist, ein Betriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9) mit \nder Gesamtnote \"entspricht voll den Anforderungen\" hingegen nicht, mag der \nLetztere bis dahin auch beruflich viel erfolgreicher gewesen sein. Im Beamtenrecht \ngilt der Grundsatz vom höheren Gewicht der im höheren Statusamt erzielten (im \nGesamturteil gleichlautenden) Leistungsbeurteilung\n\n55\n\n- vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B \n1202/05 - -.\n\n56\n\nDieser Grundsatz ist nach Ansicht der Kammer auch dann von Belang, wenn es \num den Vergleich von im Gesamturteil unterschiedlich lautenden Beurteilungen von \nBewerbern um eine Zulassung zum Auswahlverfahren geht, deren Statusämter nicht \ngleich sind, sondern womöglich um zwei oder drei Besoldungsgruppen auseinander \nliegen. Weil in ihm diesem Umstand nicht Rechnung getragen worden ist, war der \nErlass vom 20 (ebenso wie die darauf beruhende Verwaltungspraxis) \nrechtswidrig.\n\n57\n\nDieses Ergebnis folgt noch aus einem anderen Umstand: Dem \nSinnzusammenhang der in § 33 Abs. 1, 2 und 4 BLV getroffenen Regelungen wird es \nentsprechen, von der in § 33 Abs. 4 Satz 1 BLV normierten Möglichkeit nur im Sinne \neines Grobfilters Gebrauch zu machen, um Beamte von vornherein auszuschließen, \nbei denen mit keiner ernstlichen Möglichkeit des Erfolgs im Auswahl- und im weiteren \nAufstiegsverfahren gerechnet werden kann. Das Schwergewicht der Auswahl wird \nbei der Eignungsprüfung durch die unabhängige Auswahlkommission und der darauf \naufbauenden Auswahlentscheidung der obersten oder der von ihr bestimmten \nDienstbehörde verbleiben müssen\n\n58\n\n- vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, a.a.O., § 33 Rdnr. 6 -.\n\n59\n\nDem wird aber eine Regelung nicht gerecht, die auf die bisherige berufliche \nEntwicklung des Beamten keine Rücksicht nimmt und z.B. nicht zu der Frage führt, \nwie häufig er bislang in welchem Zeitraum befördert worden ist und welche \nLeistungen er bislang insgesamt erbracht hat. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-11/10-k-2200-04","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-04-11/10-k-2200-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272977","retrieved":"2026-07-09 02:44:00.741124+00:00"}}