{"status":"available","doknr":"OLD273282","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0329.11K1297.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"11 K 1297/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\r\n \r\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \r\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes \"Am \r\nU. 19\" in Q. und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem Jahre 2001 betreibt die \r\nH.-P. O. Fahrschule GmbH unter der Firmenanschrift \"G.---------straße 2\" in Q. eine \r\nFahrschule, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Kläger ist. Die GmbH verfügt im \r\nStadtgebiet von Q. über mehrere Zweigstellen und Grundstücke, auf denen die üblichen \r\nFahrschulwagen (PKW) abgestellt werden. Daneben führt die GmbH auch besondere \r\nSchulungen zum Führen von Pferdetransportfahrzeugen durch. Die hierfür benötigten \r\nFahrzeuge werden auf dem Privatgrundstück des Klägers abgestellt. \n\n\r\n\r\n3\n\nSeit Mitte der 90er-Jahre war der Kläger Eigentümer von zwei Rottweilern, für die er \r\nvom Beklagten in der Vergangenheit zur Zahlung von Hundesteuer herangezogen wurde. Ihm \r\nwurde mit Bescheid des Beklagten vom 28.7.2003 eine bis zum 27.7.2005 befristete Erlaubnis \r\nzum Halten der Hunde nach dem Landehundegesetz (LHundG NRW) erteilt, die mit Bescheid \r\nvom 6.3.2006 unbefristet verlängert wurde. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Kaufvertrag vom 16.12.2004 verkaufte der Kläger diese beiden Hunde zu einem Preis \r\nvon insgesamt 900,- EUR an die H.-P. O. Fahrschule GmbH. Im Jahresabschlussbericht \r\ndes Unternehmens für das Jahr 2004 werden diese als Betriebsvermögen geführt. Eine \r\nsteuerrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt ist bisher nicht erfolgt.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 7.1.2005 zog der Beklagte den Kläger zu einer Hundesteuer in Höhe \r\nvon insgesamt 600,- EUR heran. \n\n\r\n\r\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit \r\nSchriftsatz vom 8.2.2005 Widerspruch ein und beantragte, ihn aus der Steuerpflicht zu \r\nentlassen bzw. diese zu senken. Da es sich um keine gefährlichen Hunde im Sinne des \r\nLHundG NRW handele, habe er einen Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer. Im \r\nÜbrigen würden die Hunde nicht mehr ihm, sondern der GmbH gehören. Er bitte daher auch \r\ndie früheren Bescheide unter steuerlichen Aspekten auf die H.-P. O. Fahrschule GmbH \r\numzuändern und ihm zuzuleiten.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheid vom 13.6.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und \r\nführte zur Begründung aus: Der Kläger sei Steuerpflichtiger i.S.d. § 1 Abs. 2 der \r\nHundesteuersatzung der Stadt Q. . Trotz der formell vorgenommenen Veräußerung an \r\ndie H.-P. O. Fahrschule GmbH sei weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger Halter der \r\nHunde sei, da sie zumindest zum Teil im eigenen persönlichen Interesse gehalten würden. \r\nDies reiche für eine Steuerpflicht aus. Es sei darauf abzustellen, ob der Betrieb, hinsichtlich \r\ndessen die gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht werde, auch ohne die Haltung eines \r\nHundes geführt werden könne oder nicht. Sofern letzteres vorliege, sei die Annahme \r\nangebracht, dass die Haltung des Hundes auch zu privaten Zwecken erfolge oder zumindest \r\nderartig im Fordergrund stehe, dass eine Verlagerung der Haltereigenschaft unter \r\nBerücksichtigung des Besteuerungszweckes nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Eine \r\nbetriebsbezogene Haltung durch die GmbH sei hier nicht erkennbar. Es lasse sich schon nicht \r\nerkennen, welches Anwesen von den Hunden bewacht werde. Im Übrigen ergebe sich aus der \r\nRechtsprechung, dass ein allgemeiner Hinweis auf Bewachungsaufgaben der Hunde nicht \r\nausreiche, da nahezu jeder Hund, der für private Zwecke angeschafft werde, auch im \r\nNebenaspekt dieser Aufgabe dienen solle. Die festgesetzte Hundesteuer unterliege auch in der \r\nHöhe keine rechtlichen Bedenken. Bei den Hunden des Klägers handele es sich um Hunde \r\ni.S.d. § 10 LHundG NRW, sodass jeder Hund mit einem Betrag von 300,- EUR zu versteuern \r\nsei. Steuerbefreiungstatbestände nach § 3 der Satzung lägen nicht vor. \n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21.6.2005 Klage \r\nerhoben und zur Begründung der Klage ergänzend vorgetragen: Er betreibe in Q. eine \r\nFahrschule mit der Spezialität, den Fahrschülern das Fahren von Lkw und Anhängern mit \r\nwertvollen Reitpferden beizubringen. Aus diesem Grund unterhalte er mehrere wertvolle \r\nFahrzeuge aus dem Bereich des Pferdetransportwesens, die an seinem Wohnort abgestellt \r\nseien. Zur Sicherung dieser Fahrzeuge habe er sich Mitte der 90er-Jahre zwei Rottweiler \r\nangeschafft. Seit dem Verkauf der Hunde würden diese weiterhin auf dem Wohngrundstück \r\ngehalten, jedoch auf Grund einer Absprache zwischen dem Kläger und der GmbH allein im \r\nInteresse der GmbH. Für die Haltung, insbesondere die gesamte Finanzierung, also u.a. von \r\nFutter, Versicherung und Versteuerung sei allein die GmbH als Halterin zuständig. Zu \r\nUnrecht berufe sich der Beklagte auf einen Gestaltungsmissbrauch. Er verkenne, dass die \r\nHaltung der Tiere allein dem Fahrschulbetrieb diene. Da die Hunde im Eigentum der GmbH \r\nstünden und diese Halterin sei, könne er nicht zur Hundesteuer veranlagt werden.\n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 7.1.2005 in Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 13.6.2005 aufzuheben. \n\n\r\n\r\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nEr trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor: Der Kläger sei Halter im \r\nSinne der Hundesteuersatzung. Die Hundehaltung erfolge zumindest teilweise auch \r\nim privaten Interesse des Klägers. Sie seien auf dem Wohngrundstück untergebracht \r\nund würden auch der Bewachung des eigenen Grundstückes sowie der dort \r\ngehaltenen Reitpferde nebst Zubehör, wie Pferdetransporter etc. dienen.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \r\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \r\ngenommen. \n\n\r\n\r\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klage ist zulässig jedoch unbegründet.\n\n\r\n\r\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 7.1.2005 in Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 13.6.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \r\nin seinen Rechten.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer Kläger ist als Halter von zwei Hunden (Rottweiler) steuerpflichtig i.S.d. § 1 \r\nAbs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Q. vom 22.12.2000 i.d.F. der \r\nÄnderungsatzung vom 20.12.2004 (Im Folgenden: HS).\n\n\r\n\r\n19\n\nNach § 1 Abs. 2 Satz 2 HS ist Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse \r\noder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen \r\nhat. Mit diesem Umschreibung des Halterkreises trägt die Satzung dem Charakter \r\nder Hundesteuer als Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG Rechnung. \r\nGegenstand der Steuer ist die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur \r\nBestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen \r\nLebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Daraus folgt, dass ein die Besteuerung \r\nrechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen kann; denn nur \r\ndiesen haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur bei diesen kann ein über die \r\nallgemeinen Lebensbedürfnisse hinausgehender Aufwand entstehen. Die \r\nAnknüpfung der Hundesteuer an einen besonderen Aufwand für die persönliche \r\nLebensführung schließt es aber auch bei natürlichen Personen aus, die Hundesteuer \r\ndann zu erheben, wenn die Haltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. \r\nDenn für die Besteuerung eines allein gewerblichen Zwecken dienenden Aufwandes \r\ndurch die Gemeinde fehlt es an einer Rechtsgrundlage.\n\n\r\n\r\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, Mitt \r\nNWStGB 1997, = NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196 = \r\nGemeindehaushalt 2000, 162. \n\n\r\n\r\n21\n\nWer Hundehalter ist bemisst sich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen \r\nam Hund danach, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus \r\neigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und \r\nNutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes \r\nträgt.\n\n\r\n\r\n22\n\nvgl. Palandt-Thomas, BGB, Kommentar, 65. Auflage 2006, \r\n§ 833 Rdn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, Seite 73; \r\nLorz/Metzger, TierSchG, 5. Auflage, 1999, § 2 TierSchG, \r\nRdn. 8\n\n\r\n\r\n23\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist zunächst nicht entscheidend, dass \r\nder Kläger mit Kaufvertrag vom 16.12.2004 die beiden Rottweiler an die H.-P. O. \r\nFahrschule GmbH veräußert hat. Die Bestimmungsmacht über die beiden Rottweiler \r\nist erheblich dadurch beschränkt, dass es sich hierbei um Hunde i.S.d. § 10 LHundG \r\nNRW handelt, für deren Haltung der Halter einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \r\nLHundG NRW bedarf, deren Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. \r\n1 bis 3 LHundG NRW an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten des Halters \r\nanknüpfen. Dementsprechend wurde die nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW erforderliche \r\nErlaubnis vom 28.7.2003 dem Kläger erteilt. Sie wurde unter dem 6.3.2006 auch vom \r\nKläger persönlich und nicht von der H.-P. O. Fahrschule GmbH beantragt und für \r\nden Kläger verlängert. Aus den vom Kläger vorgelegten Belegen ergibt sich auch \r\nnicht hinreichend deutlich, dass die Kosten der Unterhaltung der Rottweiler nicht von \r\nihm, sondern der GmbH getragen werden. Die für die H.-P. O. Fahrschule GmbH \r\nausgestellte Bescheinigung der Fahrlehrer-Versicherung vom 28.3.2006, wonach die \r\nHunde \"im obigen Vertrag\" versichert seien, bezieht sich auf einen seit März 2003 \r\nlaufenden Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Hunde noch im Eigentum \r\ndes Klägers. Vertragspartner kann aus diesem Grund schon nur der Kläger und nicht \r\ndie H.-P. O. Fahrschule GmbH gewesen sein. Weder aus dieser Bescheinigung \r\nnoch den weiteren vorgelegten Rechnungen betreffend Versicherungsbeiträge bzw. \r\nFuttermittel ergibt sich im Übrigen hinreichend deutlich, dass diese Kosten von \r\nFirmenkonten der GmbH beglichen wurden und diese für die Unterhaltung der Hunde \r\naufkommt. Im vorgelegten Jahresabschlussbericht für das Jahr 2004 werden die \r\nHunde zwar als Betriebsvermögen der GmbH aufgeführt. Ein Jahresabschlussbericht \r\nfür das Jahr 2005, indem erstmals nach dem Eigentumsübergang im Dezember \r\n2004, die Kosten der Hundehaltung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden \r\nkönnten, wurde jedoch nicht vorgelegt. Eine steuerrechtliche Anerkennung der \r\nHunde als Betriebsausgaben der GmbH ist bisher nicht erfolgt und nach der \r\nRechtsprechung bei einer sowohl betrieblichen als auch privaten Nutzung nur \r\nausnahmsweise möglich, wenn nach objektiven Merkmalen und Unterlagen eine \r\nzutreffende und leicht nachprüfbare Trennung möglich ist. Dies ist bei gemischter \r\nVerwendung eines privaten Wachhundes - wovon das Gericht hier ausgeht (s. unten) \r\n- regelmäßig nicht der Fall.\n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. BFH, Urteile vom 10. September 1990, - VI R 101/86 -, \r\nBFH/NV 1991, 234 = StRK EStG 1975 § 9 Abs.1 Nr.6 R.19 \r\n(red. Leitsatz und Gründe) und vom 29. März 1979 - IV R \r\n103/75 - BFHE 127, 530 = BStBl II 1979, 51 = BB 1979, 1076 \r\n= DB 1979, 1489 = NJW 1979, 2328 = DStZ 1980, 94. \n\n\r\n\r\n25\n\nIm Ergebnis geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Kläger rechtlich \r\nweiterhin als Halter i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HS der hier zur Hundesteuer veranlagten \r\nzwei Rottweiler anzusehen ist.\n\n\r\n\r\n26\n\nEine Heranziehung zur Hundesteuer ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die \r\nHunde nach dem Vortrag des Klägers (auch) dazu dienen, die zum Fahrschulbetrieb \r\nbenötigten Fahrzeuge zu bewachen.\n\n\r\n\r\n27\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW ist eine Besteuerung der Hunde auf \r\nGrund des Charakters der Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a \r\nGG nur dann ausgeschlossen, wenn ihre Haltung allein gewerblichen Zwecken dient. \r\nSoweit es die Haltung von Hunden zur Bewachung eines landwirtschaftlichen \r\nBetriebes angeht, ist hiervon jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn sie nicht nur \r\ndie Betriebsgebäude bewachen, sondern auch ein zur Hofstelle gehörendes \r\nWohnhaus. Denn die Bewachung eines Wohnhauses ist dem persönlichen \r\nLebensbereich des Grundstückseigentümers zuzurechnen und schließt die Annahme \r\neiner allein beruflichen Zwecken dienenden Hundehaltung aus.\n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3.2.2005 - 14 A 1569/03 -, AUR \r\n2005, 129 = RdL 2005, 134 = KStZ 2005, 98 = ZKF 2005, 117 = \r\nEStT NW 2005, 338 m. w. N. auf die Rechsprechung des OVG \r\nNRW; ebenso VG Minden, Urteil vom 27.8.2004 - 11 K 3527/02 \r\n-.\n\n\r\n\r\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der näheren \r\nUmstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die Haltung der Hunde auch im \r\nvorliegenden Fall nicht ausschließlich dem Fahrschulbetrieb dient. Die Haltung der \r\nHunde erfolgt auf dem Wohngrundstück und nicht auf einer der im Stadtgebiet \r\nQ. liegenden Zweigstellen des Fahrschulbetriebes. Auch wenn auf dem \r\nWohngrundstück zum Fahrschulbetrieb gehörende Fahrzeuge abgestellt werden, \r\ndient die Haltung der Hundes damit zumindest auch der Bewachung des \r\nWohnhauses und den privat genutzten Teilen des Grundstückes. Eine Zuordnung \r\nder Hundehaltung zum alleinigem Zweck der Bewachung der Fahrschulfahrzeuge ist \r\nim Hinblick auf die Lage des Grundstückes und die Haltung der Hunde - zumindest \r\neiner soll nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten dort frei herumlaufen (Bl. \r\n16 d.A.) - nicht möglich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in \r\nder mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Teile des Grundstückes, auf denen \r\ndie Fahrzeuge abgestellt seien, seien an die GmbH verpachtet worden, sind hierzu \r\nUnterlagen, insbesondere der entsprechende Pachtvertrag, nicht vorgelegt worden. \r\nEs fehlt außerdem an ausreichenden Angaben dazu, ob und wie eine räumliche \r\nTrennung der privat und gewerblich genutzten Teile des Grundstückes erfolgt ist und \r\nob bzw. wodurch sichergestellt wird, dass die Hunde sich nur auf dem gewerblich \r\ngenutzten Teil des Grundstückes aufhalten. Für eine ausnahmsweise allein \r\ngewerblichen Zwecken dienende Nutzung der Hundehaltung fehlt es damit an \r\nhinreichenden Anhaltspunkten.\n\n\r\n\r\n30\n\nUnterliegt die Haltung der zwei Rottweiler der Hundesteuer und ist der Kläger als \r\nHalter i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 HS hundesteuerpflichtig, so ist die festgesetzte \r\nHundesteuer auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Da es sich bei den Rottweilern \r\num Hunde i.S.d. § 10 LHundG NRW handelt beträgt die Steuer nach § 2 Abs. 1 lit. e \r\n300,- EUR pro Hund, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung \r\ndes ermäßigten Steuersatzes nach § 4 Abs. 3 HS - soweit ersichtlich - nicht \r\nvorliegen. \n\n\r\n\r\n31\n\nDie nach § 2 HS für gefährliche Hunde i.S.d. § 3 LHundG NRW und solche nach \r\n§ 10 LHundG NRW vorgesehene Besteuerung nach einem erhöhten Steuersatz hält \r\nsich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens und ist rechtlich \r\nnicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.7.2005 - 10 B 34.05 -, \r\nKStZ 2006, 32 und vom 22.12.2004 - 10 B 21/04 -, BayVBl \r\n2005, 313 = NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113 = Buchholz \r\n401.65 Hundesteuer Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 17.6.2004 - \r\n14 A 953/02 -, GemHH 2004, 232.\n\n\r\n\r\n33\n\n\r\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n34\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 \r\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-29/11-k-1297-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-29/11-k-1297-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273282","retrieved":"2026-07-09 02:44:26.302345+00:00"}}