{"status":"available","doknr":"OLD273281","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0329.11K1221.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"11 K 1221/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\r\n \r\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \r\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes \"S. 17\" in E. (Gemarkung E. , \r\nFlur 20, Flurstück 68). Das Grundstück ist mit einem 1883 errichteten Wohnhaus bebaut, das \r\nmit Bescheid des Beklagten vom 24.9.1997 in die Denkmalliste der Stadt E. eingetragen \r\nwurde.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 15.1.2004 wurde der Kläger zu einer Grundsteuer \r\nin Höhe 82,49 EUR herangezogen. Der Bescheid ist bestandkräftig geworden.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 24.3.2005 beantragte der Kläger, ihm die Grundsteuer für das Jahr \r\n2004 in voller Höhe zu erlassen. Zur Begründung des Antrages führte er aus, dass der \r\njährliche Rohertrag aus dem Denkmal unter den aufzuwendenden Kosten für die Erhaltung \r\nund die Nutzung des Gebäudes lägen. Beigefügt waren dem Antrag verschiedene Belege über \r\nim Jahre 2004 durchgeführte Renovierungs- und Unterhaltungsarbeiten.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 12.4.2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur \r\nBegründung führte er aus: Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer lägen nicht \r\nvor. Die Unwirtschaftlichkeit müsse ein Dauerzustand sein. Eine vorübergehende \r\nUnrentabilität des Grundstückes begründe keinen Rechtsanspruch auf einen \r\nGrundsteuererlass. Auch setze der Anspruch auf Erlass der Grundsteuer wegen \r\nUnwirtschaftlichkeit eines unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes voraus, dass die \r\nUnrentabilität auf der Kulturguteigenschaft beruhe. Beide Voraussetzungen seien hier nicht \r\nerfüllt. Die im Jahre 2004 entstandenen Kosten würden nur zu einer vorübergehenden \r\nUnrentabilität führen und zwar im Jahr der Maßnahme. Im Übrigen hätten die entstandenen \r\nKosten ursächlich nichts mit der Kulturguteigenschaft des privilegierten Grundbesitzes zu \r\ntun.\n\n\r\n\r\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 4.5.2005 Widerspruch ein \r\nund führte zur Begründung ergänzend aus: Die Unwirtschaftlichkeit bestehe bereits seit vielen \r\nJahren und werde auch weiterhin Bestand haben. Dies liege zum einen darin, dass durch die \r\nDenkmaleigenschaft ein Umbau mit einer Herrichtung zur wirtschaftlichen Nutzung nicht \r\nermöglicht werde. Andererseits habe das Gebäude in den Vorjahren bereits alters- und \r\nbauweisenbedingt hohe Reparaturaufwendungen erfordert.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Bescheid vom 19.5.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und \r\nführte ergänzend aus: Der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angegebene Nutzungswert in \r\nHöhe von 4176,00 EUR sei zu niedrig angesetzt. In die Rentabilitätsberechnung sei als \r\nNutzungswert die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu erzielende ortsübliche Miete als \r\nEinnahme einzustellen. Diese betrage berechnet nach dem E1. Mietspiegel bei einer \r\nmittleren Wohnlage 3,50 EUR/qm, sodass bei einer Wohnfläche von 116 qm ein \r\nNutzungswert von insgesamt 4872,00 EUR zu Grunde gelegt werden müsse. Einschließlich \r\nder Mieteinnahmen für die Schaukästen betrügen die jährlichen Einnahmen und Vorteile für \r\ndas Objekt danach 5301,40 EUR. Die im Antrag auf Grundsteuererlass aufgeführten \r\nVerwaltungs- und Betriebskosten sowie Aufwendungen für die Instandhaltung seien keine \r\nErtragsminderungen, die auf die Kulturguteigenschaft des Grundbesitzes und die hierdurch \r\nbedingten Einschränkungen zurückzuführen seien. Somit könnten diese Kosten auch nicht bei \r\nder Frage einer dauernden Unrentierlichkeit als berücksichtigungsfähige Kosten anerkannt \r\nwerden. \n\n\r\n\r\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin am 13.6.2005 durch seine Prozessbevollmächtigten Klage \r\nerhoben und ergänzend ausgeführt: Die Unrentierlichkeit des Objektes beruhe maßgeblich auf \r\nseiner Denkmaleigenschaft. Dies betreffe sowohl die deshalb stark verminderten Einnahmen \r\nals auch die auf Grund der Denkmaleigenschaft zum Teil stark erhöhten Ausgaben. Der in \r\nAnwendung des Mietspiegels ermittelte Nutzwert in Höhe von 4872,00 EUR sei zu hoch \r\nangesetzt. Das Objekt weise erhebliche bauliche Mängel auf, sodass der angenommene \r\nMietpreis nicht zu erzielen sei. Der Beklagte habe auch zu Unrecht die geltenden gemachten \r\nKosten für Instandhaltung und Verwaltung nicht anerkannt. Nach dem Willen des \r\nGesetzgebers seien auf der Kostenseite alle Ausgaben zu berücksichtigten, die mit dem \r\nprivilegierten Grundbesitz in einem wirtschaftlichen Zusammenhang ständen. Im Übrigen sei \r\nein Mehraufwand an Instandhaltungskosten auf Grund der Denkmaleigenschaft entstanden. \r\nAuf Grund der Unterschutzstellung sei er gezwungen gewesen, auf eine eigenständige \r\nWärmeversorgung zu verzichten und sich an die Fernwärme anzuschließen. \n\n\r\n\r\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12.4.2005 in Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 19.5.2005 aufzuheben und den \r\nBeklagten zu verpflichten, ihm die für das Jahr 2004 gezahlte \r\nGrundsteuer zu erlassen.\n\n\r\n\r\n11\n\n\r\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nEr trägt zur Begründung der Klage vor: Die Denkmaleigenschaft stehe einer \r\nordnungsgemäßen Instandhaltung des Gebäudes nicht entgegen. Soweit \r\nFeuchtigkeitsschäden aufträten, könnten diese ohne weiteres beseitigt werden. \r\nWärmedämmmaßnahmen seien in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde \r\nmöglich. Möglicherweise sei das Haus auf Grund seines schlechten Pflegezustandes \r\nschlecht vermietbar, dies habe jedoch nichts mit der Denkmaleigenschaft zu tun.\n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \r\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \r\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n\r\n\r\n15\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n16\n\nDas Verfahren war nicht - wie vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom \r\n28.3.2006 sinngemäß beantragt - gemäß § 94 VwGO auszusetzen, weil hinsichtlich \r\nder Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum unter \r\ndem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist und \r\nhierüber bisher nicht entschieden worden ist. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer \r\nNorm ist kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i.S.d. § 94 VwGO,\n\n\r\n\r\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1999 - 3 B 55/99 - \r\nBuchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13,\n\n\r\n\r\n18\n\nund für den vorliegenden Fall auch nicht entscheidungserheblich, da Gegenstand \r\ndes Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit des - bestandkräftigen - \r\nGrundsteuerfestsetzungsbescheides des Beklagten vom 15.1.2004 ist, sondern der \r\ngeltend gemachte Anspruch auf Erlass der festgesetzten Grundsteuer. \n\n\r\n\r\n19\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n\r\n\r\n20\n\nDer Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.4.2005 in Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 19.5.2005 zu Recht den Antrag des Klägers auf Erlass \r\nder im Veranlagungsjahr 2004 gezahlten Grundsteuer abgelehnt.\n\n\r\n\r\n21\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. \r\n1 Satz 1 GrStG nicht zu. Danach ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz \r\noder Teilen von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, \r\nGeschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die \r\nerzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den \r\njährlichen Kosten liegen.\n\n\r\n\r\n22\n\nDie Erhaltung des Grundbesitzes des Klägers liegt im öffentlichen Interesse im \r\nSinne dieser Vorschrift, weil das Wohnhaus mit Bescheid des Beklagten vom \r\n24.9.1997 in die Denkmalliste der Stadt E. eingetragen wurde. Zwar nimmt § 32 \r\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG nicht auf landesrechtliche Begriffe und \r\nDenkmalsschutzvorschriften Bezug. Aus den rechtlichen Bindungen des förmlichen \r\nDenkmalsschutzes, denen das Grundstück des Klägers auf Grund der Eintragung in \r\ndie Denkmalliste nach § 3 Abs. 1 DSchG NW unterliegt, ergibt sich jedoch ein \r\nöffentliches Unterhaltungsinteresse i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG. Dieses \r\nbesondere öffentliche Interesse ist dann anzunehmen, wenn für den betreffenden \r\nGrundbesitz solche rechtlichen Bindungen bestehen, die in ihrer \r\nnutzungsbeschränkenden Wirkung über das hinausgehen, was insbesondere das \r\nöffentliche Baurecht von Grundstückseigentümern an Rücksichtnahme auf \r\nGemeininteressen ohnehin verlangt. Ein solche Bindung begründet insbesondere \r\ndas denkmalschutzrechtliche Erhaltungsgebot.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.1987 - 4 B 147/87 -, \r\nNJW 1988, 505.\n\n\r\n\r\n24\n\nEs bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Rohertrag des Grundstückes \r\nunter den jährlichen Kosten liegt. \n\n\r\n\r\n25\n\nBei der Gegenüberstellung von Ertrag und Kosten des Grundbesitzes ist \r\nzunächst zu beachten, dass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG die \r\nUnwirtschaftlichkeit \"in der Regel\" gegeben seien muss. Entscheidend ist deshalb \r\nnicht eine Unwirtschaftlichkeit im Erlasszeitraum. Abzustellen ist vielmehr auf einen \r\nzeitlich andauernden Zustand, d.h. die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit. \r\nHieraus folgt einerseits, dass eine prognostizierende Beurteilung auf Grund der sich \r\naus der Vergangenheit ergebenden wirtschaftlichen Daten geboten ist, andererseits \r\nsowohl auf der Ertrags- als auch auf der Kostenseite nur \"dauerhafte\" \r\nRechnungspositionen berücksichtigungsfähig sind.\n\n\r\n\r\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 - 8 C 23.97 -, BVerwGE 107, \r\n133 = BStBl II 1998, 590 = DVBl 1998, 1226 = Buchholz 401.4 § 32 \r\nGrStG Nr. 4 = UPR 1999, 65 = ZfIR 1999, 150 =ZKF 1999, 39 = \r\nBayVBl 1999, 183 = NVwZ 1999, 886.\n\n\r\n\r\n27\n\n\r\nZum Rohertrag gehören sämtliche Einnahmen und sonstigen Vorteile, die der \r\nGrundbesitz bietet, d.h. Miet- und Pachteinnahmen sowie der Nutzungswert, den die \r\neigene Nutzung des Grundstücks für den Grundstückseigentümer hat. Letzterer ist \r\nmit den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zu erzielenden ortsüblichen Miet- und \r\nPachteinnahmen anzusetzen. \n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. Abschnitt 35 Abs. 2 Satz 4 der Grundsteuerrichtlinien \r\nvom 9.12.1978 (BGBL I S. 553).\n\n\r\n\r\n29\n\nZu den dem Rohertrag gegenüberzustellenden Kosten gehören alle im \r\nZusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungs- und \r\nBetriebsausgaben. Hierunter fallen auch Absetzungen für Abnutzung und \r\nSubstanzverringerung - AfA - (§ 7 EStG), Rückstellungen für zu erwartende größere \r\nReparaturaufwendungen, grundstücksbezogene Versicherungsbeiträge und die \r\nGrundsteuer selbst,\n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. BVerwG Urteil vom 8.7.1988, - 8 C 23.97 -, a.a.O.; \r\nAbschnitt 35 Abs. 2 Satz 8 der Grundsteuerrichtlinien vom \r\n9.12.1978 (BGBL I S. 553),\n\n\r\n\r\n31\n\ndagegen keine einkommensteuerrechtlich zugelassene Sonderabschreibungen, \r\nSchuld- oder Eigenkapitalzinsen.\n\n\r\n\r\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 3.89 - BVerwGE \r\n88, 46 =BStBL II 1992, 577 = DVBl 1991, 589 = DÖV 1991, 506 \r\n= NJW 1991, 1696 = Buchholz 401.4 § 32 GrStG Nr. 3; \r\nAbschnitt 35 Abs. 2 Satz 9 der Grundsteuerrichtlinien vom \r\n9.12.1978 (BGBL I S. 553),\n\n\r\n\r\n33\n\nund auch keine Gebühren für Abwasser, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Strom \r\netc. weil es sich insoweit um Betriebskosten handelt, die von der Gewohnheit der \r\nNutzer abhängig sind und nicht zu den Grundstückskosten im engeren Sinn \r\ngehören.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. VGH München, Urteil vom 7.2.1996 - 4 B 94.3727 -, \r\nVGHE BY 49, 29 = ZKF 1996, 135 = NJWE-MietR 1996, 214 = \r\nBayVbl. 1996, 631.\r\n \r\nGemessen an diesen Voraussetzungen dürften die Kosten des Grundstückes im \r\nvorliegenden Fall nicht den Rohertrag des Grundstückes überschreiten. Bei der \r\nErmittlung des Nutzungswertes hat der Beklagte zu Recht in Anwendung des \r\nE1. Mietspiegels bei einer mittleren Wohnlage (Untergrenze) einen Mietpreis \r\nvon 3,50 EUR/qm zu Grunde gelegt und ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen \r\nEinnahmen aus der Vermietung von Schaukästen in Höhe von 429,40 EUR von \r\neinem Rohertrag von 5301,40 EUR ausgegangen. Dieser Rohertrag überstieg die \r\nvom Kläger im Erlassantrag vom 24.3.2005 geltend gemachten Kosten in 5294,51 \r\nEUR, sodass der Beklagte den Erlassantrag zu Recht abgelehnt hat. \n\n\r\n\r\n35\n\nDie vom Kläger im Klageverfahren erfolgten Einwände gegen die Ermittlung des \r\nRohertrages sowie die zusätzlich vorgelegten Belege und Kostenaufstellungen \r\nrechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. \n\n\r\n\r\n36\n\nSoweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz seiner \r\nProzessbevollmächtigten vom 28.3.2006 Kostenaufstellungen für den Zeitraum 2003 \r\nbis 2005 in Höhe von 26.374,47 EUR vorgelegt hat (Belege Nr. 1 - 30), handelt es \r\nsich teilweise schon um Kosten, die nicht berücksichtigt werden können. So weisen \r\ndie Belege Nr. 9, 20 und 23 Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser etc.) in Höhe von \r\n2.939,77 EUR, 2.483,48 EUR und 3.139,58 EUR aus, die nach den o.g. Grundsätzen \r\nnicht zu den Grundstückskosten gehören. Dies reduziert die \r\nberücksichtigungsfähigen Kosten bereits auf 17.811,64 EUR. Bei den vom Kläger \r\ngeltend gemachten Kosten für die Herstellung des Fernwärmeanschlusses und damit \r\nverbundene Dachdeckerarbeiten (Belege Nr. 3, 4 und 5 in Höhe von 928,- EUR, \r\n2.470,80 EUR und 1.609,72 EUR) handelt es sich im Übrigen um einmalige, somit \r\nkeine \"dauerhaften\" Aufwendungen im o.g. Sinne, sodass sie für die zu \r\nprognostizierende Unrentierlichkeit des Objektes nach Auffassung des Gerichts \r\njedenfalls nicht mit ihrem vollem Anschaffungswert, sondern wohl allenfalls mit dem \r\nerhöhten Abschreibungssatz nach § 7i EStG in Ansatz gebracht werden können. \r\nDanach dürften auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten \r\nKostenrechnungen die Grundstückskosten für die Jahre 2003 bis 2005 nicht den in \r\ndiesem Zeitraum erzielten Rohertrag in Höhe von 15.904,20 EUR (3 * 5.301,40 EUR) \r\nüberschreiten.\n\n\r\n\r\n37\n\nEiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die unmittelbar oder \r\nmittelbar mit der Herstellung des Fernwärmeanschlusses entstandenen Kosten \r\nüberhaupt in Ansatz gebracht werden können, bedarf es jedoch nicht, weil sie noch \r\naus einem anderen Grund nicht berücksichtigt werden können.\n\n\r\n\r\n38\n\nNach der Rechtsprechung des BVerwG ,\n\n\r\n\r\n39\n\nvgl. Urteil vom 8.7.1988, - 8 C 23.97 -, a.a.O., \n\n\r\n\r\n40\n\nmuss die Unrentierlichkeit auf dem öffentlichen Unterhaltungsinteresse bestehen. \r\nDas Erfordernis einer derartigen Kausalbeziehung zwischen dem öffentlichen \r\nUnterhaltungsinteresse und der Unrentierlichkeit ist deshalb gerechtfertigt, weil es \r\nnicht sachgerecht erscheint, Grundstückseigentümer von der Grundsteuerpflicht zu \r\nbefreien, wenn sie an einem privilegierten Grundbesitz allein im eigenen Interesse \r\nliegende, also nicht durch den Denkmalschutz geforderte kostenaufwändige und \r\ndeshalb verlustreiche Maßnahmen durchführen, während dieselben Maßnahmen mit \r\ndenselben Kostenfolgen ohne Denkmalschutz die Grundsteuerpflicht nicht berühren. \r\nDamit ist entscheidend, welche Bindungen und Beschränkungen im öffentlichen \r\nInteresse bestehen und ob bzw. in welchem Umfang hierdurch wirtschaftliche \r\nAufwendungen ausgelöst werden, die bei einem \"normalen\" Grundbesitz nicht \r\nentstehen. Die geforderte Kausalität besteht jedenfalls dann nicht, wenn \r\nunwirtschaftlicher Grundbesitz durch den Denkmalschutz noch unrentabler wird. \n\n\r\n\r\n41\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen kann der Kläger sich auf der \r\nEinnahmenseite nicht darauf berufen, die vom Beklagten zu Grunde gelegte \r\n\"ortsübliche Miete\" sei zu hoch angesetzt, weil dieser Preis auf Grund der schlechten \r\nBausubstanz und des Bauzustandes nicht zu erzielen sei. Dieser Zustand ist nicht \r\nursächlich auf die Unterschutzstellung zurückzuführen, sondern auf das Alter des \r\nGebäudes und - möglicherweise - unterlassene Unterhaltungsmaßnahmen. \n\n\r\n\r\n42\n\nSoweit es die geltend gemachten Kosten für die Installation einer \r\nFernwärmeheizung betrifft, hat der Kläger selbst im Antrag vom 16.2.2003 an die \r\nDenkmalschutzbehörde darauf hingewiesen, dass die vorhandenen, zwei \r\ngasbetriebenen Wärmeerzeuger nach Maßgabe der Verordnung über \r\nKleinfeuerungsanlagen ausgetauscht werden mussten. Der Einbau einer neuen \r\nHeizung war damit gesetzlich zwingend erforderlich und nicht Folge der \r\nUnterschutzstellung. Kausal im o.g. Sinne und damit ansatzfähig wären nur \r\nMehraufwendungen, die gerade dadurch entstanden sind, dass der Kläger sich für \r\neine bestimmte, kostenträchtigere Form der Wärmeversorgung entscheiden musste. \r\nEinen derartigen Nachweis, dass er auf Grund denkmalschutzrechtlicher Auflagen \r\ngezwungen war, sich für den Anschluss an die Fernwärme zu entscheiden und \r\nhierdurch Mehrkosten entstanden sind, hat der Kläger nicht erbracht. Zum Einen hat \r\nder Kläger selber im Antrag vom 16.2.2003 den Anschluss an das städtische \r\nFernwärmenetz und nur hilfsweise - falls die Denkmalsschutzbehörde dem nicht \r\nzustimmen sollte - den Einbau eines Gas-Brennwertgerätes nebst \r\nSchornsteinverrohrung beantragt. Die von ihm nunmehr als kostengünstiger \r\ndargestellte Alternative (Gas-Brennwertheizung) ist nicht aus Gründen des \r\nDenkmalschutzes untersagt worden. Die Denkmalschutzbehörde hat in ihrem \r\nSchreiben vom 17.3.2006 vielmehr darauf hingewiesen, dass auch dem Einbau \r\neines Gas-Brennwertgerätes nebst Schornsteinverrohrung keine \r\ndenkmalschutzrechtlichen Bedenken entgegengestanden hätten. Zum Anderen hat \r\nder Kläger - trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 2.3.2005 - keine detaillierten \r\nUnterlagen vorgelegt, aus denen sich ein durch die Wahl des \r\nFernwärmeanschlusses ergebender Mehraufwand im Vergleich zu einer \r\nGasbrennwertheizung verlässlich ermitteln lässt. \n\n\r\n\r\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n44\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 \r\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-29/11-k-1221-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-29/11-k-1221-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273281","retrieved":"2026-07-09 02:44:26.217792+00:00"}}