{"status":"available","doknr":"OLD273280","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0329.11K1119.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"11 K 1119/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\r\n \r\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \r\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \r\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \r\nGrundstückes \"C1.------straße 8\" in der Gemarkung C2. . In den Jahren 1999 bis \r\n2000 wurden am Grundstück durch Umbaumaßnahmen die Wohnflächen verändert. \r\nDas Finanzamt Q. erließ daraufhin am 22.7.2001 einen Bescheid, mit dem \r\nrückwirkend zum 1.1.2001 der Einheitswert des Grundstückes auf 96.800,- DM und \r\nder Grundsteuermessbetrag auf 338,80 DM festgesetzt wurden. Der Bescheid wurde \r\nder Erbengemeinschaft Lackmann zugestellt, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr \r\nEigentümerin des Grundstückes war, da die Erbengemeinschaft bereits durch \r\nVertrag vom 2.7.1999 aufgelöst worden war und nur die Kläger Eigentümer des \r\nGrundstückes wurden. Nachdem der Eigentumsübergang dem Finanzamt Q. \r\nbekannt wurde, erging unter dem 2.4.2002 ein weiterer Bescheid an die Kläger, in \r\ndem fälschlicherweise der bis zum 1.1.2001 geltende Einheitswert in Höhe von \r\n6.333,- DM zu Grunde gelegt und der Grundsteuermessbetrag auf 50,69 DM \r\nfestgesetzt wurde. Auf der Basis dieser Bescheide wurde gegenüber den Klägern die \r\nGrundsteuer für die Jahre 2001 und folgende neu festgesetzt. Unter dem 27.10.2004 \r\nberichtigte das Finanzamt Q. diesen Bescheid und setzte gegenüber dem \r\nKläger zu 2. den Einheitswert des Grundstückes erneut auf 49.493,- EUR (= 96.800,- \r\nDM) und den Grundsteuermessbetrag rückwirkend ab dem 1.1.2001 auf 173,23 EUR \r\n(= 338,80 DM) fest. \n\n\r\n\r\n3\n\nMit Bescheid vom 5.11.2004 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2. \r\neinen Bescheid, mit dem die für Jahre 2001 bis 2004 zu zahlende Grundsteuer B auf \r\n2.463,30 EUR neu festgesetzt wurde. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 8.11.2004 legte der Kläger gegen den Einheitswertbescheid des \r\nFinanzamtes Q. vom 27.10.2004 Einspruch und gegen den Grundbesitzabgabenbescheid \r\ndes Beklagten vom 5.11.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung mit Schreiben vom \r\n10.2.2005 aus: Nachdem er den Einheitswertsbescheid des Finanzamtes bezüglich der Höhe \r\nder Festsetzungen überprüft habe, widerspreche er nicht mehr der Höhe der Festsetzungen. \r\nDer Beklagte sei allerdings nicht berechtigt, die Grundsteuern rückwirkend für die Jahre 2001 \r\nund 2002 zu erhöhen. Die für die Jahre 2001 und 2002 erhobene Grundsteuer sei in die \r\nNebenkostenabrechnungen mit den Mietern des Wohnhauses eingeflossen. Da die Mieter \r\ngewechselt hätten, sei es ihm nicht mehr möglich, die erhöhte Grundsteuer für die Jahre 2001 \r\nund 2002 auf die Mieter umzulegen. Es handele sich hierbei um einen Betrag von 1.039,76 \r\nEUR. Dass der Beklagte mehr als drei Jahre benötigt habe, um aus dem festgesetzten \r\nEinheitswert einen Steuerbescheid folgen zu lassen, sei nicht nachvollziehbar und dem \r\nBeklagten zuzurechnen. Er bäte deshalb darum, die nachträgliche Steuerforderung für die \r\nJahre 2001 und 2002 niederzuschlagen.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 20.4.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2. \r\nzurück. Zur Begründung führte er aus: Der Grundsteuermessbescheid vom 27.10.2004 sei für \r\nihn bindend. Das Finanzamt Q. habe im Jahre 2002 einen neuen \r\nGrundsteuermessbescheid an ihn und seine Ehefrau erlassen und hierbei fälschlicherweise den \r\nseit 2001 nicht mehr gültigen Einheitswert zu Grunde gelegt. Auf der Grundlage dieses \r\nGrundsteuermessbescheides habe er weiterhin entsprechend den alten, überholten \r\nEinheitswerten die Grundsteuer festsetzen müssen. Erst im Jahre 2004 sei der \r\nGrundsteuermessbescheid geändert worden, sodass auch erst ab diesen Zeitpunkt für ihn die \r\nMöglichkeit bestanden habe, die Grundsteuer entsprechend dem nunmehr gültigen \r\nGrundsteuermessbetrag nachzuerheben. Selbst wenn das Finanzamt Q. bereits mit \r\nEinheitswertbescheid vom 22.7.2001 gegenüber dem Kläger den Einheitswert neu festgesetzt \r\nhätte, wäre die Stadt nicht gehindert gewesen, die festgesetzte Grundsteuer rückwirkend zum \r\n1.1.2001 zu ändern. Es gelte insoweit eine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, die \r\nhier eingehalten worden sei. Der Grundsteuerbescheid vom 5.11.2004 sei auch nicht deshalb \r\nrechtswidrig, weil der Kläger zu 2. gehindert sei, die erhöhte Grundsteuer nachträglich auf \r\nseine Mieter umzulegen. Bereits auf Grund des am 22.7.2001 ergangenen Bescheides an die \r\nErbengemeinschaft Lackmann sei den Klägern als Mitglieder der Erbengemeinschaft bekannt \r\ngewesen, dass der Grundsteuermessbetrag erhöht worden sei und damit auch mit einer \r\nnachträglichen Erhöhung der Grundsteuer zu rechnen gewesen sei. \n\n\r\n\r\n6\n\nGegen diesen, am 29.4.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am \r\n30.5.2005 Klage erhoben und im Wesentlichen auf das Vorbringen aus dem \r\nVerwaltungsverfahren Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5.11.2004 in Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 20.4.2005 insoweit aufzuheben, \r\nals sie für die Jahre 2001 und 2002 zu einer Grundsteuer in \r\nHöhe von 1039,76 EUR veranlagt wurden,\n\n\r\n\r\n9\n\nhilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihnen die für die \r\nJahre 2001 und 2002 gezahlte Grundsteuer in Höhe von \r\n1039,76 EUR zu erlassen.\n\n\r\n\r\n10\n\n\r\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n12\n\nEr trägt zur Begründung ergänzend vor: Die Klage der Klägerin zu 1. sei schon \r\nunzulässig, weil sie durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert werde und \r\ndamit nicht klagebefugt sei. Die Klage des Klägers zu 2. sei unbegründet, da der \r\nGrundbesitzabgabenbescheid vom 5.11.2004 rechtmäßig sei. Zur Klage des Klägers \r\nzu 2., die der Beklagte für unbegründet hält, hat er im Wesentlichen auf die \r\nAusführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat der \r\nBeklagte ausgeführt, dass mangels Vorliegens einer besonderen Härte auch ein \r\nErlass der festgesetzten Grundsteuer in voller Höhe oder teilweise nicht in Betracht \r\nkomme. \n\n\r\n\r\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \r\nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n14\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig, weil sie weder Adressatin des \r\nangefochtenen Grundbesitzabgabenbescheides vom 5.11.2004 noch des \r\nWiderspruchsbescheides vom 20.4.2005 ist und damit durch die angefochtenen \r\nBescheide nicht beschwert wird. \n\n\r\n\r\n17\n\nDie Klage des Klägers zu 2. ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. \r\n\n\r\n\r\n18\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist unbegründet, weil der \r\nGrundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 5.11.2004 in Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides, soweit mit ihm auch die für die Jahre 2001 bis 2002 zu \r\nentrichtende Grundsteuer neu festgesetzt wurde, rechtmäßig ist und den Kläger zu 2. \r\nnicht in seinen Rechten verletzt. \n\n\r\n\r\n19\n\nGemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darf ein Steuerbescheid nur \r\naufgehoben oder geändert werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist. Nach § 175 \r\nAbs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid \r\ni.S.d. § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für den Steuerbescheid zukommt, \r\nerlassen, aufgehoben oder geändert wird. \n\n\r\n\r\n20\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn bei den Bescheiden des \r\nFinanzamtes Q. vom 27.10.2004, mit denen für das betreffende Grundstück der \r\nEinheitswert und der Grundsteuermessbetrag rückwirkend auf den 1.1.2001 neu \r\nfestgesetzt wurden, handelt es sich um Grundlagenbescheide i.S.d. § 171 Abs. 10 \r\nAO i.V.m. §§ 180 Abs. 1 Nr. 1, 184 AO. Sie binden den Beklagten hinsichtlich des \r\nErlasses des Grundsteuerbescheides als Folgebescheid (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 \r\nAO) und haben auf Grund ihrer Rückwirkung zur Folge, dass auch für die Jahre 2001 \r\nund 2002 die Grundsteuer entsprechend diesen Grundlagenbescheiden neu \r\nfestzusetzen war. Einwände gegen die diesen Grundlagenbescheide innewohnende \r\nRückwirkung hätte der Kläger im Rechtsmittelverfahren vor dem Finanzamt Q. \r\ngeltend machen müssen (vgl. § 351 Abs. 2 AO). Im \r\nGrundsteuerfestsetzungsverfahren kann er damit - nach Rücknahme der Einsprüche \r\ngegenüber dem Finanzamt Q. - nicht mehr gehört werden. \n\n\r\n\r\n21\n\nDer Hilfsantrag des Klägers zu 2., ihm die für die Veranlagungsjahre 2001 und \r\n2002 zu zahlende Grundsteuer zu erlassen, weil eine Umlage der erhöhten \r\nGrundsteuer auf die Mieter nicht möglich sei, ist ebenfalls unbegründet.\n\n\r\n\r\n22\n\nDem Kläger zu 2. steht kein Anspruch auf Erlass dieser Grundsteuerbeträge zu. \r\nNeben den hier nicht einschlägigen speziellen Erlassvorschriften des \r\nGrundsteuergesetzes (§ 32,33 GrStG) kommt im Falle des Klägers zu 2. wegen der \r\nnicht möglichen Umlage der erhöhten Grundsteuer auf die Mieter allenfalls eine \r\nunbillige Härte i.S.d. § 227 AO in Betracht.\n\n\r\n\r\n23\n\nInsoweit ist jedoch bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, \r\ndass die fehlende Abwälzbarkeit einer nachträglich erhobenen Grundsteuer keine \r\nunbillige Härte darstellt.\n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4.6.1982 - 8 C 106.81 -, KStZ \r\n1982, 192 = ZKF 1982, 194 = DVBl 1982, 1053 = DÖV 1982, \r\n946 = Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 2, - 8 C 90.81 -, ZKF 1982, \r\n193 = NJW 1982, 2682 = MDR 1983, 82 = Buchholz 401.0 § \r\n163 AO Nr. 1 = HFR 1984, 595 = DStZ 1984, 74 = DokBer A \r\n1982, 346, und - 8 C 126.81 -, ZMR 1982, 363 = HFR 1984, \r\n594.\n\n\r\n\r\n25\n\n\r\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die fehlende Abwälzbarkeit der \r\nGrundsteuer für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 erst durch eine verzögerte \r\nSachbehandlung des Beklagten entstanden sei. Auf Grund des zwar fehlerhaften, \r\naber für den Beklagten bindenden (s.o.) Grundsteuermessbescheides des \r\nFinanzamtes Q. vom 2.4.2002 konnte eine Nacherhebung der Grundsteuer für \r\ndie Veranlagungsjahre 2001 und 2002 erst nach der mit Bescheid vom 24.10.2004 \r\nerfolgten Berichtigung des Einheitswert- und Grundsteuermessbetrages \r\nerfolgen.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 \r\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-29/11-k-1119-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-29/11-k-1119-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273280","retrieved":"2026-07-09 02:44:26.128295+00:00"}}