{"status":"available","doknr":"OLD273427","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0323.9K1369.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"9 K 1369/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten ohne und hinsichtlich \nder Kosten im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dabei darf die Klägerin die Vollstreckung \ndes Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die \nErrichtung einer Windenergieanlage des Typs GE Wind Energy 1.5s (Nennleistung: \n1.500 kW, Nabenhöhe: 100 m, Rotordurchmesser: 70,5 m) auf dem Grundstück Gemarkung \nB. , Flur 6, Flurstück 12, im Gemeindegebiet der Beigeladenen. \n\n3\n\nUnter dem 07. März 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin einen als \nBebauungsgenehmigung bezeichneten Vorbescheid zur Errichtung einer entsprechenden \nWindkraftanlage. Der dem Vorbescheid zu Grunde liegende Antrag stellte die wegemäßige \nErschließung nur auf dem Baugrundstück dar. Unter MA 2 der Nebenbestimmungen des \nVorbescheides vom 07. März 2001 heißt es, dass für den geplanten Standort der Anlage eine \nBaugenehmigung nur dann in Aussicht gestellt werden könne, wenn für die sich auf das \nNachbargrundstück, Flurstück 12 (gemeint ist wohl: 172), erstreckende Abstandsfläche eine \nBaulast eingetragen werde.\nMit ihrem beim Beklagten am 04. März 2002 eingegangenen, undatierten Bauantrag \nbeantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der \nstreitgegenständlichen Windenergieanlage. Auf Aufforderung des Beklagten reichte sie bei \ndiesem am 09. September 2004 einen Lageplan ein, nach dem die Zufahrt zu der geplanten \nWindenergieanlage über das Grundstück Gemarkung F. , Flur 6, Flurstück 172, führen \nsollte. Die Erteilung einer Baugenehmigung für die dortige Errichtung einer \nWindenergieanlage ist Gegenstand des Verfahrens 9 K 1368/05.\n \nMit Bescheid vom 21. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Baugenehmigung für die Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlage mit \nder Begründung ab, die wegemäßige Erschließung sei nicht gesichert. \n\n4\n\nMit ihrer bereits zuvor am 30. Juni 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr \nBegehren unter Nennung von nunmehr drei, im Baugenehmigungsverfahren so nicht \nvorgesehenen Erschließungsvarianten weiter.\n\n5\n\nNach zwei Varianten, die für die Erschließung des benachbarten Grundstücks Gemarkung \nB. , Flur 6, Flurstück 172, maßgeblich sein sollten, soll die wegemäßige Erschließung \nvon der I. Straße aus erfolgen. Die Varianten unterscheiden sich lediglich darin, dass \nein Teilstück des geplanten Weges in der ersten Variante über den Hof C. , T. 1, \nF. , in der anderen Variante unterhalb dieses Hofes verlaufen soll. Die dritte, im \nBaugenehmigungsverfahren gänzlich neue Erschließungsvariante war Gegenstand eines \nparallel verlaufenden Baugenehmigungsverfahrens zur Errichtung einer Windenergieanlage, \nderen Verwirklichung zwischenzeitlich aufgegeben wurde. Nach dieser Variante erfolgt die \nwegemäßige Erschließung, gegenüber den ersten beiden Varianten weiter südlich, von der \nI. Straße aus. \n\n6\n\nEs ergibt sich danach folgendes Bild der wegemäßigen Erschließung:\n\n7\n\n \n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Die Erschließungsfrage sei bereits \ndurch den Vorbescheid vom 07. März 2001 in ihrem Sinne geklärt. Von der \nErschließungsvariante 1 seien die Grundstücke Gemarkung C1. , Flur 6, Flurstück 6, \nGemarkung B1. , Flur 6, Flurstück 92, 9, 84 und 12, betroffen. Bei den Flurstücken 84, 9 \nund 92 handele es sich um öffentliche Wegeflächen, die im Eigentum der Beigeladenen \nstünden, und für welche die Eintragung entsprechender Baulasten damit nicht erforderlich sei. \nDie aktuellen Eigentümer des Flurstücks 6 seien nicht ausfindig zu machen. Auf die \ntatsächlichen Eigentumsverhältnisse komme es auch nicht an, weil das Flurstück 6 auf Grund \neiner faktischen Widmung als öffentliche Wegefläche anzusehen sei. Die Beigeladene \nbehandele den Weg wie einen eigenen und habe auch dessen Unterhaltung übernommen. \nAuch bei der Erschließungsvariante 2 sei die Erschließung gesichert. Sie führe über die \nGrundstücke Gemarkung B. , Flur 6, Flurstücke 156, 32, 31, 29, 172 und 173. Die \nFlurstücke 156 und 31 stünden im Eigentum des Herrn F1. -X. C. , der - was \nzutrifft - für die betroffenen Flurstücke 156, 31, 29, 172 und 173 die Eintragung einer Baulast \ndurch notariell beurkundete Erklärung vom 15. März 2006 (Urk.-Nr. 78/2006 des Notars \nC2. in C3. ) bewilligt habe. Das Flurstück 32 stelle eine öffentliche Wegefläche der \nGemeinde dar, für welche die Eintragung einer Wegebaulast nicht erforderlich sei. Im \nÜbrigen sei mit Blick auf das von ihr erteilte Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB und \ndie geringe Bedeutung des Flurstücks 32 ihre Weigerung eine Baulasterklärung abzugeben \nrechtsmissbräuchlich. Die Abgabe einer Baulasterklärung werde im Klagewege vor dem \nAmtsgericht M. erstritten. Die weiterhin betroffenen Flurstücke 29 und 173 stünden zwar \nlaut Grundbuch im Miteigentum der Herrn G. , G1. und F1. -X. C. . Bei \nden Herren G. und G1. C. handele es sich jedoch voraussichtlich nur um eine \nbereits vor ca. 70 Jahren verstorbene Person. Trotz umfangreicher Recherchen habe nicht \nabschließend festgestellt werden können, wer Rechtsnachfolger geworden sei. Es sei daher ein \nGrundbuchberichtigungsverfahren eingeleitet worden. Im Übrigen sei Herr F1. -X. \nC. auf Grund seines Miteigentumsrechts zur uneingeschränkten Nutzung des Weges \nberechtigt. Diese Berechtigung könne er auch durch eine entsprechende Baulasterklärung auf \nDritte übertragen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n21. Juli 2005 zu verpflichten, ihr die mit beim Beklagten am 04. März 2003 \neingegangenen Bauantrag begehrte Baugenehmigung zur Errichtung \neiner Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 6, \nFlurstück 12, unter Berücksichtigung der Erschließungsvariante 1 zu \nerteilen, \n \nhilfsweise, \n \n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n21. Juli 2005 zu verpflichten, ihr die mit beim Beklagten am 04. März 2003 \neingegangenen Bauantrag begehrte Baugenehmigung zur Errichtung \neiner Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 6, \nFlurstück 12, unter Berücksichtigung der Erschließungsvariante 2 zu \nerteilen,\n\n11\n\nhilfsweise, \n \nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n21. Juli 2005 zu verpflichten, ihr die mit Bauantrag vom 09. März 2003 \nbegehrte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf \ndem Grundstück Gemarkung B. , Flur 6, Flurstück 12, unter \nBerücksichtigung der Erschließungsvariante 3 zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er aus: Ein Nachreichen von fehlenden \nGenehmigungsunterlagen im Klageverfahren sei unzulässig, insbesondere im \nvorliegenden Fall, in dem die Klägerin unmittelbar vor Ablauf der Frist zum 01. Juli \n2005 die Klage eingereicht habe, um das Verfahren nach Baurecht zu erhalten. Die \nwegemäßige Erschließung sei nicht gesichert. Bei der Erschließungsvariante 1 habe \ndie Klägerin die Grundstücke Gemarkung C1. , Flur 5, Flurstück 127, \nGemarkung C1. , Flur 6, Flurstück 152, Gemarkung B. , Flur 6, Flurstück \n28 und Gemarkung B. , Flur 6, Flurstück 11, außer Betracht gelassen. 28 von \ninsgesamt 39 Miteigentümern des Grundstücks Gemarkung C1. , Flur 6, \nFlurstück 6, hätten sich gegen die Nutzung des Weges als Zufahrt für die \nErschließung und den Bau von Windkraftanlagen gewandt. Die Erklärung des Herrn \nF1. -X. C. sei unzureichend. Dieser sei zum Teil nur Miteigentümer der \nvon der Zuwegung betroffenen Grundstücke. Soweit es nach der im \nVerwaltungsverfahren von der Klägerin vertretenen Auffassung auf einen \nentgegenstehenden Willen der Grundstückseigentümer nicht ankomme, weil es sich \num zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmte Wege handele, die gemäß § 3 Abs. \n1 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten \ngemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09. April 1956 von der Gemeinde verwaltet \nwürden, fehle es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung eines beendeten \nAuseinandersetzungsverfahrens. Im Übrigen liege eine bisher auch nicht erfolgte \nZustimmung der Gemeinde zu der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung des \nWeges auch nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil der \nNutzungsrahmen erweitert werde. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, \ndass, soweit die Erschließung über Privatwege geführt werde, diese seit \nunvordenklicher Zeit für die Erschließung anliegender Grundstücke genutzt würden. \nDie Benutzung im Privateigentum stehender Wege durch fremde Personen zu dulden \noder zu gestatten, lasse nicht den Schluss zu, der Eigentümer wolle sich damit der \nprivaten Verfügungsmacht über seinen Weg begeben. Im Übrigen könne, wenn es \ngesetzliche Vorschriften über die Entstehung öffentlich-rechtlicher Straßen gebe, die \nÖffentlichkeit der Straße nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen. Mit der Lippischen \nkommunalen Wegeverordnung vom 28. Februar 1843, die bis zum Inkrafttreten des \nLandesstraßengesetzes 1961 gegolten habe, sei eine solche gesetzliche Vorschrift \naber gegeben. Denn die Lippische kommunale Wegeverordnung habe einen \nadministrativen Akt vorgesehen. Soweit die Klägerin vorschlage, zum Teil einen \nneuen Privatweg neben einem bereits vorhandenen Privatweg zu bauen, komme \ndieser Vorschlag bereits deshalb nicht zum Tragen, weil ein derartiger Privatweg \nselbst wiederum ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben darstelle, dessen \nGenehmigungsfähigkeit im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet nicht \ngegeben sei. Schließlich fehle es an einer Verbindung zwischen den beiden von der \nKlägerin im Klageverfahren verfolgten Erschließungsvarianten 1 einerseits und 2 \nbzw. 3 andererseits. Auf dem Grundstück, Gemarkung B. , Flur 6, Flurstück 172, \nbefinde sich kein durchgehender Weg. \n\n15\n\nBezüglich der fehlenden Abstandsfläche zum Nachbargrundstück reiche die \nErklärung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, er sei nach Erteilung der \nBaugenehmigung zu einer entsprechenden Baulasterklärung bereit, nicht aus. Die \nGenehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung müssten vor \nErteilung vorliegen. \n\n16\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch erklärt in Bezug auf die in \nihrem Eigentum stehenden Grundstücke keine Baulasterklärung abgeben zu \nwollen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg\n\n20\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Bauantrag durch die im Klageverfahren \ngenannten Erschließungsvarianten modifiziert wurde und eine dann vorliegende \nKlageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig wäre. Hiergegen bestehen \nBedenken, weil der Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt hat und sich \nZweifel an der Sachdienlichkeit der Klageänderung mit Blick darauf ergeben, dass für \ndie Errichtung von Windenergieanlagen der strittigen Art nach dem 01. Juli 2005 eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.\n\n21\n\nDie Klage ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgesehenen \nErschließungsvarianten unbegründet.\n\n22\n\nDie Klägerin hat, unabhängig davon, mit welcher Erschließungsvariante das \nVorhaben verwirklicht werden soll, keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nBaugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Dem Vorhaben steht zumindest \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW entgegen. Die bauordnungsrechtlich zu fordernde \nErschließung ist nicht im Sinne dieser Vorschrift gesichert.\n\n23\n\nDie Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass über die Frage der \nwegemäßigen Erschließung zu ihren Gunsten bereits durch den Vorbescheid vom \n07. März 2001 bindend entschieden worden sei. Die Frage der \nbauordnungsrechtlichen Erschließung war nicht Gegenstand ihrer Bauvoranfrage. \n\n24\n\nZu welchen Fragen des Bauvorhabens die Klägerin einen Vorbescheid beantragt \nhat, lässt sich dem Antragsformular vom 11. Juli 2000 nicht eindeutig entnehmen. Im \nAntragsformular ist das Feld \"Antrag auf Vorbescheid\" angekreuzt. Unter \"genaue \nBezeichnung des Vorhabens\" heißt es \"Neubau einer Windenergieanlage \nNabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 70,5 m\". Im Feld \"genaue Fragestellung zum \nVorbescheid\" findet sich keine Eintragung. \n\n25\n\nMithin muss durch Auslegung gemäß § 133 BGB ermittelt werden, welche \nZulässigkeitsfragen die Klägerin im Rahmen seiner Bauvoranfrage von der \nBaugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben wollte. \nAusgangspunkt für die Auslegung kann dabei nur das konkret beschriebene \nVorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger \nVerwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag \nvorgegeben wird. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 1980 - BVerwG 4 C 99.77 -, BRS 36 \nNr. 158; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, \nNVwZ-RR 2004, 538; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, \nBand 2, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin, Stand: 01. Oktober \n2005, § 75 Rn. 21.\n\n27\n\nDanach gehörte die bauordnungsrechtliche, wegemäßige Erschließung nicht zur \nBauvoranfrage, weil die eingereichten Bauvorlagen ihre Beurteilung nicht erlaubten. \nIm Übrigen entspricht es der Praxis der Baubehörden bei fehlender Angabe einer \nkonkreten Fragestellung allein über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu \nbefinden, soweit die eingereichten Unterlagen dies zu lassen.\n\n28\n\nDementsprechend hat der Beklagte den Vorbescheid vom 07. März 2001 als \nBebauungsgenehmigung bezeichnet und damit als einen Bescheid gekennzeichnet, \nder auf eine Voranfrage hin ergeht, die sich nur auf das Bauplanungsrecht \nbezieht.\n\n29\n\nVgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § \n71 Rn. 9; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Heidelberg, \nMünchen, Landsberg, Berlin, Stand: 01. Oktober 2005, § 71 Rn. 37.\n\n30\n\nFür die somit von der Klägerin nachzuweisende wegemäßige Erschließung ist zu \nfordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen \nStraße hat. Dabei muss die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der \nbaulichen Anlage ausgehenden Verkehr ohne Beeinträchtigung der \nVerkehrssicherheit und des Straßenzustandes aufzunehmen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 -, \nDVBl. 1991, 593 (595); BVerwG, Beschluss vom 04. September \n1987 - BVerwG 4 B 169.87 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober \n1981 - BVerwG 8 C 4.81 -, BVerwG 64, 186 (194); OVG NRW, Urteil \nvom 12. Mai 1980 - 11 A 454/78 -, VwRSpr. 1981, 566 (567); Söfker, in: \nF1. /Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, \nBand 2, München, Stand: 15. April 2005, § 35 Rn. 69 ff.; OVG NRW, \nUrteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, Juris; Roeser, in: \nSchlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, Loseblatt, Band 1, 3. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, \nMünchen, Stand: Juli 2005, § 35 Rn. 12. \n\n32\n\nDas Baugrundstück liegt nicht an einer öffentlichen Straße. \n\n33\n\nÖffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrWG NRW diejenigen Straßen, \nWege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz \n1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die die Straßen, \nWege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Klägerin hat \nweder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich, dass eine förmliche Verfügung in \ndiesem Sinne seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit \nInkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - \nLandesstraßengesetz - LStrG - vom 28. November 1961 (GVBl. NRW. Seite 305; \ngemäß § 71 LStrG in Kraft getreten am 01. Januar 1962) erfolgt ist. \n\n34\n\nNach § 60 Satz 1, 1. Hs. StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt \nbereits § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LStrG - sind öffentliche Straßen im Sinne des \nGesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht \ndie Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Bei der Prüfung ist auf das \nWegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist, weil die \nWege, über die die Erschließung des Vorhabens größtenteils erfolgen soll, nicht \nförmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmet sind, aber schon vor \ndem 01. Januar 1962 vorhanden waren.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, \nJuris.\n\n36\n\nDie von den Erschließungsvarianten in Anspruch genommenen Wege liegen im \nGebiet des ehemaligen Fürstentums bzw. Landes Lippe. Für die Beurteilung der \nFrage, ob die Wegeflächen nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen \nStraße besitzen, ist mithin das frühere lippische Wegerecht maßgeblich, das erst mit \ndem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes aufgehoben wurde (§ 69 Nr. 15 \nLStrG).\n\n37\n\nDanach waren öffentliche Straße als über- bzw. zwischenörtliche Verbindungen \ndie Landstraßen und Kommunalwege sowie als innerörtliche Verbindungen die \nDorfwege. Privatwege waren hingegen die Nachbarfahrwege, die ihrer Funktion nach \nals Wirtschafts- oder Interessentenwege dienten und von den Interessenten zu \nunterhalten waren. Sie konnten nur auf Grund einer der heutigen Widmung \nvergleichbaren administrativen Entscheidung die Eigenschaft einer öffentlichen \nStraße (Landstraße oder Kommunalweg) erlangen. \n\n38\n\nVgl. vertiefend OVG NRW, Urteil vom 08. November 1984 - 9 A \n2235/82 -, Seite 6 ff. \n\n39\n\nDanach waren die Wege, über die die streitige Windkraftanlage erschlossen \nwerden soll, bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes Nachbarfahrwege \nlippischen Rechts und damit Privatwege. Wie sich aus den vorgelegten Lageplänen \nund den Luftbildern ergibt, dienen die Wege der Verbindung einzelner Gehöfte unter \nsich oder der Anbindung landwirtschaftlicher Nutzflächen an diese Gehöfte. \n\n40\n\nEine maßgebliche Verbindungsfunktion zwischen Ortschaften bzw. von \nOrtschaften mit Hauptstraßen der zur Erschließung vorgesehenen Wege ist nicht \nersichtlich. Für die Eigenschaft der Wege als Nachbarfahrwege lippischen Rechts \nspricht auch, dass diese in der Karte des Katasteramtes von April 1883 anders als \ndie Straße von C1. nach B2. nicht als Kommunalweg bezeichnet \nwurden.\n\n41\n\nDie Eigenschaft einer öffentlichen Straße ist den von der Klägerin vorgesehenen \nErschließungswegen nicht durch eine der heutigen Widmung vergleichbare \nadministrative Entscheidung verliehen worden, insbesondere stellt die von der \nKlägerin behauptete und voraussichtlich erst nach dem Jahr 1962 vorgenommene \nTeilasphaltierung der Flurstücke 29 und 173 durch die Beigeladene keinen \nförmlichen Widmungsakt im vorgenannten Sinne dar.\n\n42\n\nDie Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der \nunvordenklichen Verjährung berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass die \nÖffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit \nMenschengedenken unter stillschweigender Duldung des nichtwegebau- und -\nunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit \nals öffentlicher Weg benutzt worden ist. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01-, Juris; \nOVG NRW, Urteil vom 08. November 1984 - 9 A 2235/82 -, Seite 14; \nKrämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kommentar, 6. Auflage, München \n1999, Kapitel 4 Rn. 5; Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 3. Auflage, Köln, 1989, § 2 Rn. 11 ff.\n\n44\n\nGegen eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung spricht, dass es gerade in \nländlichen Räumen durchaus üblich ist, die Benutzung im Privateigentum stehender \nWege auch durch fremde Personen zu dulden oder zu gestatten, ohne das aus \neinem solchen Verhalten des Grundeigentümers ohne weitere Anhaltspunkte der \nSchluss gezogen werden kann, er wolle sich damit der privaten Verfügungsmacht \nüber seinen Weg begeben.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 08. November 1984 - 9 A 2235/82 -, Seite \n15; Fickert, Straßenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, \nKöln 1989, § 2 Rn. 13.\n\n46\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin für die Erschließung \nvorgesehenen Wege mit den früher vorhandenen und auf der Karte des \nKatasteramtes vom April 1883 verzeichneten Wegen in jeder Hinsicht identisch sind. \n\n47\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: Krämer, in: Kodal/Krämer, \nStraßenrecht, Kommentar, 6. Auflage, München 1999, Kapitel 4 Rn. \n5.\n\n48\n\nDa mit der Annahme der Öffentlichkeit eines Weges weit reichende \nEinschränkungen des Privateigentums verbunden sind und außerdem der in § 903 \nSatz 1 BGB verankerte Rechtsgrundsatz gilt, dass der Eigentümer einer Sache mit \ndieser nach Belieben verfahren und andere von jener Einwirkung ausschließen kann, \ngilt die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit zu Lasten der Klägerin, die sich auf die \nÖffentlichkeit des Weges beruft. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, Juris; \nFickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, \nKöln 1989, § 2 Rn. 14.\n\n50\n\nFehlt es danach an einer unmittelbaren Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz, \nbedarf es zur Sicherung der Erschließung einer besonderen Sicherung, nach der die \nErschließung - hier die Anbindung an das öffentliche Wegenetz - auf Dauer zur \nVerfügung steht. Eine schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherren mit einem \nprivaten Nachbarn reicht hierfür nicht aus. \n\n51\n\nErforderlich ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt durch Baulast \ngemäß § 83 BauO NRW. Nur die Baulast nach § 83 BauO NRW bietet die Gewähr \ndafür, dass die Zuwegung auf Dauer erhalten bleibt. Bei einer Dienstbarkeit besteht \ndie Gefahr, dass der Eigentümer des Baugrundstücks sich die - für ihn frei \nverfügbare - Dienstbarkeit eines Tages vom Wegeeigentümer ganz oder teilweise \nabhandeln lassen könnte mit der Folge, dass dann eine ausreichende Zuwegung zur \nöffentlichen Verkehrsfläche fehlt. \n\n52\n\nVgl. Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 4 \nRn. 35 f.; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Band 1, Heidelberg, \nMünchen, Landsberg, Berlin, Stand: 01. Oktober 2005, § 4 Rn. 18.\n\n53\n\nEine solche Baulast ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung weder eingetragen noch sind die Voraussetzungen für ihre Eintragung \ngegeben. Die Eintragung der Baulast setzt nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eine \nVerpflichtungserklärung des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks voraus. \nVerpflichtungserklärungen aller Grundstückseigentümer, über deren Flächen die \nwegemäßige Erschließung der von der Klägerin geplanten Windenergieanlage \nerfolgen soll, liegen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor; mit \nihnen ist auch rechtzeitig vor Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu \nrechnen. Die von der Klägerin bevorzugte Erschließungsvariante 1 verläuft unter \nanderem über die Grundstücke Gemarkung C1. , Flur 6, Flurstücke 6, 127 und \n152. Die Alleineigentümerin des Flurstücks 152 und Miteigentümerin der Flurstücke 6 \nund 127, Frau J. T1. , hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass sie einer \nNutzung der in ihrem Allein- bzw. Miteigentum stehenden Flurstücke als Zuwegung \nfür die von der Klägerin geplante Windenergieanlage nicht zustimmt. Diese Ansicht \nwird auch von 27 weiteren Miteigentümern der Flurstücke 6 und 127 geteilt.\n\n54\n\nIm Übrigen liegen Baulasterklärungen der Beigeladenen hinsichtlich der in ihrem \nEigentum stehenden Grundstücke Gemarkung B. , Flur 6, Flurstücke 92, 9 und \n84 nicht vor. Sie sind auch nicht absehbar. Insbesondere erstreckt sich das von der \nKlägerin vor dem Amtsgericht M. betriebene Klageverfahren auf Abgabe einer \nBaulasterklärung nicht auf diese Grundstücke. Ferner hat die Klägerin auch nicht die \nBaulasterklärungen der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. , Flur 6, \nFlurstücke 28 und 11 vorlegen können. Angesichts dessen ist mit einer Eintragung \neiner Baulast und somit einer dinglichen Sicherung der wegemäßigen Erschließung \nüber die Erschließungsvariante 1 nicht zu rechnen. Somit war dem Hauptantrag der \nErfolg versagt.\n\n55\n\nEs liegen aber auch keine ausreichenden Baulasterklärungen für die alternativen \nErschließungsvarianten 2 und 3 vor. Die notarielle Erklärung des Allein- bzw. \nMiteigentümers der Grundstücke Gemarkung B. , Flur 6, Flurstücke 22, 26, 29, \n31, 106, 156 und 173, Herrn F1. -X. C. , vom 15. März 2006 genügt \ninsoweit nicht. Die Grundstücke Gemarkung B. , Flur 6, Flurstücke 29 und 173, \nstehen soweit ersichtlich, nicht in seinem Alleineigentum. Eine Baulasterklärung der \nRechtsnachfolger der verstorbenen Miteigentümer liegt nicht vor. Ihre \nBaulasterklärung ist auch nicht entbehrlich, weil - wie die Klägerin meint - Herr F1. \n-X. C. auf Grund seines Miteigentums berechtigt ist, das Grundstück \nuneingeschränkt zu nutzen und diese Nutzung an Dritte mittels Baulasterklärung zu \nübertragen. Vielmehr sind bei Miteigentum an einem Grundstück, für das eine \nBaulast übernommen werden soll, von allen Miteigentümern entsprechende \nVerpflichtungserklärungen abzugeben.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, BRS 57 \nNr. 204; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Heidelberg, \nMünchen, Landsberg, Berlin, Stand: 01. Oktober 2005, § 83 Rn. 52; \nHeintz, in: Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 83 \nRn. 40.\n\n57\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, die Rechtsnachfolger der verstorbenen \nMiteigentümer seien nicht zu ermitteln, besteht keine Veranlassung den Ausgang \ndes Grundbuchberichtigungsverfahrens abzuwarten. Es ist Aufgabe der Klägerin die \nBauvorlagen rechtzeitig und vollständig einzureichen. Dementsprechend sieht § 72 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW die Zurückweisung des Bauantrages bei Unvollständigkeit \nder Bauvorlagen vor.\n\n58\n\nWeiter liegt auch keine Baulasterklärung der Eigentümerin des Grundstücks \nGemarkung B. , Flur 6, Flurstück 32, vor. Die Beigeladene als Eigentümerin des \nFlurstücks 32 hat bereits erklärt, eine entsprechende Baulasterklärung nicht \nabzugeben. Das Amtsgericht M. hat die Beigeladene zur Abgabe einer \nentsprechenden Willenserklärung bisher auch nicht verurteilt. Ob und wann mit der \nRechtskraft einer solchen Verurteilung zu rechnen ist, ist derzeit völlig ungewiss.\n\n59\n\nFerner fehlt es hinsichtlich der Erschließungsvariante 3 auch an der \nBaulasterklärung der Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 6, \nFlurstück 196.\n\n60\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihr für \ndie wegemäßige Erschließung vorgesehenen Wege gemeinschaftliche \nAngelegenheiten im Sinne des § 1 des Gesetzes über die durch ein \nAuseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten \nvom 09. April 1956 (GV. NRW. 1956, Seite 134) sind. Nach dieser Vorschrift sind \ngemeinschaftliche Angelegenheiten nur Wege, die nach den Festsetzungen im \nRezess eines Auseinandersetzungsverfahrens (Separations-, Gemeinheitsstellungs-, \nAblösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegung oder \nUmlegungsverfahren nach preußischem Recht) zur gemeinschaftlichen Benutzung \nbestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen. Für die \nDurchführung von Auseinandersetzungsverfahren hinsichtlich der von der Klägerin \nfür die wegemäßige Erschließung in Anspruch genommenen Wege ist nichts \nersichtlich. Ein Auseinandersetzungsverfahren nach preußischem Recht ist im \nÜbrigen auch nicht denkbar, weil das Gemeindegebiet der Beigeladenen nicht zum \nehemaligen Land Preußen gehörte.\n\n61\n\nFerner ist zumindest der in der Erschließungsvariante 2 vorgesehene, über das \nGehöft T. 1 verlaufende Weg sowie der nach der Planung der Klägerin in den \nErschließungsvarianten 2 und 3 vorgesehene Weg auf der Wegeparzelle Gemarkung \nB. , Flur 6, Flurstück 173, nicht vorhanden. Ob die Wege ausreichend befahrbar \nsind, kann nach den vorangegangenen Ausführungen offen bleiben, da davon die \nErfolglosigkeit des Klagebegehrens nicht abhängt.\n\n62\n\nSchließlich steht dem Bauvorhaben der Klägerin in bauordnungsrechtlicher \nHinsicht § 6 BauO NRW entgegen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW müssen \ndie Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Ein Teil der Abstandsfläche \nmit einer Tiefe von 67,63 m liegt auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 6, \nFlurstück 172. Dass sich die Abstandsfläche teilweise auf das benachbarte \nGrundstück erstreckt, ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \nabweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zulässig, weil - anders als von § 7 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW vorausgesetzt - nicht durch Baulast gesichert ist, dass \ndiese Grundstücksfläche nicht überbaut und auf die auf diesem Grundstück \nerforderliche Abstandsfläche nicht angerechnet wird. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. \nDenn es entspricht nicht der Billigkeit, sie der Klägerin aufzuerlegen. Die \nBeigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus \n§ 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-23/9-k-1369-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-23/9-k-1369-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273427","retrieved":"2026-07-09 02:44:38.954028+00:00"}}