{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0323.9K1052.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"9. Kammer","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"9 K 1052/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden \nEntscheidung ihres Bescheides vom 05. November 2004 in der Fassung ihres \nWiderspruchbescheides vom 18. April 2005 verpflichtet, die Neuaufstellung des \nFlächennutzungsplans der Klägerin hinsichtlich der Teilfläche L. zu \ngenehmigen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Der \nAntrag, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären, wird abgelehnt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die uneingeschränkte Genehmigung \nihres am 24. Juni 2004 durch den Rat beschlossenen Flächennutzungsplans.\n\nIn diesem neu aufgestellten Flächennutzungsplan hat die Klägerin 1.562,3 ha als \nWohnbauflächen dargestellt. Die Mehrausweisungen betragen gegenüber dem \nFlächennutzungsplan im Jahr 1999 138,1 ha. Zu den neu dargestellten \nWohnbauflächen gehören unter anderem fünf Teilflächen, nämlich in W. \n(Teilfläche W. ), in L. (Teilfläche L. ), in E. (Teilfläche E. \n), in N. (Teilfläche N. ) und in S1. (Teilfläche S2. Straße). \n\nDie Teilfläche W. ist 1,1 ha groß und bisher von Wohnbebauung frei. \n\nDie Teilfläche L. ist 2,5 ha groß und auf der Grundlage eines \nBebauungsplans vollständig bebaut. \n\nDie Teilfläche E. ist 3,9 ha groß und weitgehend bebaut. Die Klägerin hat \nin Bezug auf diese Teilfläche eine Satzung nach § 34 Baugesetzbuch a.F. \nerlassen.\n\nDie Teilfläche N. ist 4,0 ha groß beinhaltet eine 1,2 ha große freie \nWohnbaufläche. Die von der Klägerin für diese Teilfläche erlassene Satzung nach \n§ 34 Baugesetzbuch a.F. bleibt mit ihrer nördlichen Grenze hinter der nördlichen \nGrenze der Teilfläche N. zurück.\n\nDie Teilfläche S2. Straße ist unter 1 ha groß, bisher unbebaut und liegt \nteilweise im Landschaftsschutzgebiet. \n\nAlle fünf Teilflächen sind im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk \nE1. , Teilabschnitt Oberbereich C1. , - GEP - als allgemeine Freiraum- und \nAgrarbereiche dargestellt. Nach dem Gebietsentwicklungsplan kommt den \nTeilflächen W. , E. , N. und S2. Straße die Freiraumfunktion \n\"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung\" zu. \n\nMit Bescheid vom 05. November 2004 genehmigte die Beklagte den von der \nKlägerin neu aufgestellten Flächennutzungsplan unter Herausnahme der zuvor \nbeschriebenen Teilflächen und führte hierzu im Einzelnen aus: \n\nDie Darstellungen im Flächennutzungsplan widersprächen den \nregionalplanerischen Zielen. Damit liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, \nder einen Versagungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB darstelle. Durch die \nHerausnahme der Teilflächen aus der Genehmigung werde der Versagungsgrund \nausgeräumt.\n\nTeilfläche W. : \nDie Darstellung einer zusätzlichen Wohnsiedlungsfläche am südlichen Ostrand in \nRichtung Distelbruch werde aus siedlungstrukturellen Gründen - insbesondere auf \nGrund des fehlenden Bedarfs - abgelehnt, weil sie den einschlägigen Zielen der \nRaumordnung und Landesplanung widerspreche. \n\nTeilflächen L. , E. und N. : \nGegen die Darstellung der Splittersiedlung L. , E. und N. als \nWohnsiedlungsflächen bestünden erhebliche regionalplanerische Bedenken.\n\nTeilfläche S2. Straße:\nGegen die Darstellung einer Bauzeile östlich der S2. Straße, südlich des \nvorhandenen Gewerbegebiets bestünden Bedenken. Die materiellen Inhalte des \nrechtsgültigen Gebietsentwicklungsplans und § 32 Abs. 2 LEPro NRW seien zu \nberücksichtigen. Der Gebietsentwicklungsplan sehe einen allgemeinen Freiraum- \nund Agrarbereich mit besonderer Freiraumfunktion vor.\n\nGegen die Herausnahme der Teilflächen legte die Klägerin mit Schreiben vom \n01. Dezember 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: \n\nDie Herausnahme der fünf Teilflächen sei bereits formell rechtswidrig. Sie - die \nKlägerin - sei nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Die in dem \nBescheid der Beklagten gegebene Begründung genüge nicht den Anforderungen des \n§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW. \n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht habe sie einen Anspruch auf uneingeschränkte \nGenehmigung des neu aufgestellten Flächennutzungsplans. Die Herausnahme der \nFlächen aus der Genehmigung sei rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 \nBauGB nicht vorliege und in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingegriffen \nwerde.\n\nZu den herausgenommenen Teilflächen führte die Klägerin im Einzelnen aus: \n\nTeilfläche W. : \nDie zeichnerische Darstellung der Teilfläche W. im Gebietsentwicklungsplan \nals Freiraum- und Agrarbereich hindere sie nicht daran, die Teilfläche W. als \nWohnbaufläche auszuweisen. Zwar sollten Freiraum- und Agrarbereiche von \nallgemeiner Wohnnutzung freigehalten werden, nach § 2 Abs. 5 LPLG 3. DVO NRW \nseien aber Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 \nEinwohnern nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie würden von der Darstellung \n\"Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche\" erfasst. Auch die textliche Festsetzung \ndes Gebietsentwicklungsplans stelle kein Genehmigungshindernis dar. B.I.1. Ziel 1 \nGEP, wonach sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen zu \nvollziehen habe, die als Siedlungsbereiche dargestellt seien, gelte nicht \nuneingeschränkt. Gemäß B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 GEP könnten sonstige \nregionalplanerisch nicht als allgemeine Siedlungsbereiche dargestellte \nWohnplätze/Gemeindeteile nach landesplanerischen Kriterien entsprechend dem \nBedarf der ortsansässigen Bevölkerung entwickelt werden (Eigenentwicklung). In \nOrtsteilen könne im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur und \nunter besonderer Berücksichtigung landschaftspflegerischer Erfordernisse eine \nstädtebauliche Abrundung oder Ergänzung auch über den Bedarf der in den \nGemeinden ansässigen Bevölkerung hinaus sinnvoll sein. Wohnbauflächen seien als \nplanerische Ausnahme durchaus auch im allgemeinen Freiraum zulässig, wenn \nhiervon entsprechend B.I.1. Ziels 3 Abs. 2 GEP nur äußerst zurückhaltend Gebrauch \ngemacht werde. Sie - die Klägerin - habe im Erläuterungsbericht zum \nFlächennutzungsplan für den Ortsteil W. ausgeführt, dass das Ortsbild zum \nEinen durch die landwirtschaftlichen Hofanlagen geprägt sei, dass sich zum Anderen \nW. in den letzten Jahren aber zu einem beliebten Wohnstandort entwickelt \nhabe, dessen Bevölkerungsentwicklung positiv verlaufe. Sie verbinde mit der \nErweiterung der vorhandenen Bauflächen nach Süden die städtebaulich motivierte \nHoffnung, wegen des dann vorhandenen Kundenpotentials einen \nNachbarschaftsladen oder Kiosk und damit einen Nahversorger ansiedeln können, \nder bisher nicht vorhanden sei. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ein solcher \nBedarf nicht bestehe. Im Übrigen besitze sie - die Klägerin - bei der Frage, ob \nausreichender Bedarf für eine eigene Entwicklung vorliege, einen \nBeurteilungsspielraum. \n\nTeilfläche L. :\nFür die Teilfläche L. gelte zunächst das für die Teilfläche W. Gesagte. Im \nÜbrigen führe die Darstellung der Teilfläche L. als Wohnbaufläche nicht zu \neiner Ausweitung planerisch noch nicht mit Wohnbebauung belegter Flächen. Am \nL. gebe es auf der Basis eines genehmigten Bebauungsplans eine \nnennenswerte Wohnbebauung, um deren planerischen Fortbestand es gehe. Würde \ndas Bebauungsplangebiet im Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche \nausgewiesen, bleibe eine Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1963 \nausgeschlossen. \n\nTeilfläche E. :\nIm Wesentlichen gelte das zur Teilfläche L. Gesagte. Die Wohnbaufläche \nE. werde von einer seitens der Beklagten genehmigten Klarstellungs- und \nEinbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch a.F. erfasst. \n\nTeilfläche N. :\nZunächst sei auf die Ausführungen zu den Teilflächen L. und E. zu \nverweisen. Auch die Wohnbaufläche N. werde von einer Klarstellungs- und \nEinbeziehungssatzung erfasst, deren Grundlage ein vom Landesamt für \nAgrarordnung NRW in Auftrag gegebenes und von ihr - der Klägerin - erstelltes \nDorfentwicklungskonzept sei. \n\nTeilfläche S2. Straße: \nHinsichtlich der Wohnbaufläche östlich der S2. Straße werde auf die \nAusführungen zur Teilfläche W. verwiesen. \n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Ein etwaiger Anhörungs- und Begründungsmangel \nsei durch das Widerspruchsverfahren geheilt. Die Ausweisung der strittigen \nWohnbauflächen verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. \n\nTeilfläche W. :\nDer in § 2 Abs. 5 LPLG 3. DVO NRW enthaltene Hinweis, wonach Wohnplätze mit \neiner Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern von der Darstellung als \nallgemeiner Freiraum- und Agrarbereich erfasst würden, rechtfertige nicht eine \nErweiterung der bebauten Fläche. Soweit die Klägerin auf B.I.1 Ziel 2 Abs. 3 GEP \nverweise, verkenne sie, dass die dort im Einzelfall zur städtebaulichen Abrundung \nausnahmsweise erlaubte Entwicklung über dem Bedarf der ansässigen Bevölkerung \nhinaus weiterhin unter dem Vorbehalt einer nachhaltigen Raumentwicklung und der \nmit den im Gebietsentwicklungsplan unter B.I.1. genannten Zielen 1 und 2 Abs. 1 \nund 2 angestrebten Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte \nstehe. Danach solle sich die Siedlungsentwicklung auf den Flächen vollziehen, die \nals Siedlungsbereiche dargestellt seien. Nicht als allgemeine Siedlungsbereiche \ndargestellte Gemeindeteile könnten nach landesplanerischen Kriterien im Grundsatz \nnur entsprechend dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung entwickelt werden \n(Eigenentwicklung). Auf dem Stadtgebiet der Klägerin müsse mit einem \nBevölkerungsrückgang bis 2010 von 1,35 % und bis 2020 von 2,30 % ausgegangen \nwerden. Nach der Realnutzungskartierung seien für den Ortsteil W. mit ca. 620 \nEinwohnern Wohnsiedlungsflächen in einer Größe von rund 9,85 ha dargestellt. \nDiese dürften mit den Wohnbauflächen und gemischten Flächen des bisherigen \nFlächennutzungsplanes deckungsgleich sein. In ihnen seien noch freie \nWohnsiedlungsflächen in einer Größe von insgesamt rund 0,8 ha enthalten. Die \nAusweisung zweier zusätzlicher Wohnbauflächen von jeweils rund 1,1 ha würde eine \nWohnsiedlungsflächenausdehnung von weit über 20 % beim Entwicklungsspielraum \nmit nahezu 30 % darstellen und somit den Rahmen der Eigenentwicklung in einem \nnicht hinnehmbaren Maße sprengen. Angesichts der voraussichtlich rückläufigen \nBevölkerungsentwicklung sei nicht plausibel, Kundenpotential in den Ortsteil W. \nauszulagern. Vielmehr sei es gemäß B.I.1 Ziel 2 Abs. 2 GEP angezeigt, vorrangig auf \ndie Sicherung der vorhandenen Infrastruktur innerhalb der \nEntwicklungsschwerpunkte bedacht zu sein. \n\nTeilflächen L. , E. und N. :\nDie Darstellung von Wohnsiedlungsflächen in L. , E. und N. \nwiderspreche § 2 Abs. 5 LPLG 3. DVO NRW, wonach Ortsteile mit weniger als 2.000 \nEinwohnern - der Ortsteil L1. habe ausweislich des Erläuterungsberichts zum \nFlächennutzungsplan 1.665 Einwohner - nicht als Siedlungsflächen darzustellen \nseien. Über die bereits zur Teilfläche W. genannten Gründe hinaus verstoße \ndie Wohnbauflächenausweisung in den Splittersiedlungen L. , E. und \nN. gegen B.I.1. Ziel 5 GEP und die §§ 6, 7 und 24 LEPro NRW. B.I.1. Ziel 5 \nGEP verlange, Streu- und Splittersiedlungen zu verhindern. Auch die in den §§ 6, 7 \nund 24 LEPro NRW enthaltenen Vorgaben zielten auf die Verhinderung von Streu- \nund Splitterbebauung und forderten die standörtliche Bündelung von öffentlichen und \nprivaten Infrastruktureinrichtungen in Verbindung mit einer deutlichen Konzentration \nvon Wohnungen und Arbeitsplätzen in den im Gebietsentwicklungsplan dargestellten \nSiedlungsbereichen. Hinsichtlich der Anpassung ihrer Flächennutzungsplanung an \ndie Raumordnung stehe der Klägerin kein Beurteilungsspielraum zu. Welche \nPlanabsichten zu früheren Zeiten bestanden und gebilligt oder nicht gebilligt worden \nseien, sei unerheblich. Es sei den gegenwärtigen Erkenntnissen der Stadt- und \nLandesplanung Rechnung zu tragen. \n\nTeilfläche S2. Straße:\nDie Darstellung einer Wohnbaufläche östlich der S2. Straße widerspreche \nder GEP-Ausweisung als Freiraum mit der Zweckbestimmung \"Schutz der \nLandschaft und landschaftsorientierte Erholung\". Auch stehe die Ausweisung der \nTeilfläche S2. Straße als Wohnbaufläche nicht mit § 32 LEPro NRW in \nEinklang, da es sich um einen ökologisch wertvollen Bereich handele und bauliche \nAlternativen außerhalb dieses Bereichs entwickelt werden könnten. Weiter verstoße \ndie Ausweisung von Wohnbauflächen auf der Teilfläche S2. Straße gegen \nB.II.1.1 Ziel 5 GEP, wonach die zeichnerisch dargestellten Freiraumbereiche mit \nbesonderem Schutzbedürfnis grundsätzlich vor Beeinträchtigungen ihrer Funktionen \nzu schützen seien.\n\nMit ihrer am 20. Mai 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren \nunter Wiederholung und Vertiefung der Begründung ihres Widerspruchs weiter. \nErgänzend führt sie aus: In keinem der fünf Bereiche werde eine Splitter- oder \nStreusiedlung neu geschaffen. Vielmehr würden verfestigte Siedlungsbereiche in der \nPeripherie in der eigenständigen Weiterentwicklung gestärkt und gesteuert, um sie \nnicht dem Zufall zu überlassen. Aus B.I.1. Ziel 6 Abs. 2 GEP, wonach bei peripheren \nSiedlungsflächenerweiterungen zuerst zu prüfen sei, ob nicht durch Streu- und \nSplittersiedlung vorbelastete Bereiche an vorhandene Siedlungsbereiche \nangegliedert und somit eine sinnvolle siedlungsstrukturelle Arrondierung \nherbeigeführt werden könne, ergebe sich, dass die Erweiterung von vorhandenen \nSiedlungsflächen auch in der Peripherie grundsätzlich möglich sei. Die unter B.I.1. \nZiele 1 und 2 GEP angestrebte Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf \nSiedlungsschwerpunkte bilde nur den Grundsatz der Gebietsentwicklung. Die \nBeklagte habe zudem den Bedarf einer Wohnsiedlungserweiterung zu Unrecht \nverneint. Sie habe die Bevölkerungsentwicklung in diesen Bereichen nicht betrachtet. \nIn der Vergangenheit sei ein Anstieg der Bevölkerungszahlen zu verzeichnen \ngewesen. Der sich daraus ergebene Wohnbedarf bestehe fort. Hinsichtlich der \nAusweisung von Bauflächen für Einfamilienhäuser bestehe im Gemeindegebiet trotz \ninzwischen rückläufiger Bevölkerungszahlen Bedarf. In W. mit aktuell 625 \nEinwohnern gebe es ein realisierbares Potenzial von zehn Baugrundstücken. Die \nnicht genehmigte Fläche erlaube die Schaffung weiterer 15 Baugrundstücke. In \nE. seien von ursprünglich sechs Baulücken vier geschlossen worden. \nAngesichts dessen gehe es auch nicht um die Ausweitung der \nBebauungsmöglichkeiten. Der Ortsteil N. , bestehend aus den Teilen \"N1. \", \n\"M. \" und \"C2. Straße\", habe bei stagnierender Einwohnerzahl aktuell 474 \nEinwohner. Der Bereich \"C2. Straße\" sei als Mittelpunkt zu sehen. Hier seien \nin den letzten zehn Jahren vier Baulücken geschlossen worden. Auf den allein noch \nvorhandenen drei Baulücken mit ca. 3.500 m² könnten vier Wohnhäuser errichtet \nwerden. Die im Flächennutzungsplan vorgesehene Fläche erlaube die Bebauung mit \n12 bis 14 freistehenden Einfamilienhäusern. Insgesamt ergebe sich im Ortsteil N. \nein Potenzial für knapp 20 freistehende Ein- oder Zweifamilienhäuser. Hinsichtlich \nder Teilflächen L. , E. und N. hätte zudem bei der \nGebietsentwicklungsplanung die von der Beklagten gebilligte örtliche Planung wegen \ndes in § 1 Abs. 3 ROG normierten Gegenstromprinzips berücksichtigt werden \nmüssen. In Konkretisierung des Gegenstromprinzips stelle § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG \nklar, dass bei Regionalplänen in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 ROG die \nFlächennutzungspläne und sonstigen städtebaulichen Planungen der Gemeinde zu \nberücksichtigen seien. Die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzungen seien auch \nwirksam. Bei der Bebauung in E. und N. handele es sich um im \nZusammenhang bebaute Ortsteile. In E. hätten sich schon zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung mehr als 20 Gebäude \nbefunden. Im Bereich N. seien es nur geringfügig weniger. \n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung \nihres Bescheides vom 05. November 2004 in der Fassung ihres \nWiderspruchbescheides vom 18. April 2005 zu verpflichten, die \nNeuaufstellung des Flächennutzungsplans der Klägerin hinsichtlich der \nTeilflächen W. , L. , E. , N. und S2. Straße \nzu genehmigen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nIn Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führt die Beklagte im \nWesentlichen aus: Für die von der Klägerin angestellte Bedarfsprognose gäbe es \nkeine verlässliche Datengrundlage. Für einen der rückläufigen \nBevölkerungsentwicklung im Stadtgebiet entgegengesetzten Trend der \nBevölkerungsentwicklung in W. sei nichts zu erkennen. Die \nBevölkerungsentwicklung in W. habe zwar in den Jahren 1996 bis 2002 einen \npositiven Trend erkennen lassen. Dieser weiche aber nicht wesentlich von der \nseinerzeitigen, allgemeinen Bevölkerungsentwicklung im Stadtgebiet der Klägerin ab. \nAuf der zusätzlichen Baufläche von 6.600 m² fänden elf Ein- und/oder \nZweifamilienhäuser Platz. Die durchschnittliche Fläche für Baugrundstücke liege \nschon wegen der Bodenpreise bei allenfalls ca. 600 m². Für E. sei schon \nfraglich, ob wegen der geringen Bebauung und der Nähe zu W. und E2. \nüberhaupt ein eigener spezifischer Bedarf der bisherigen Bewohner dieser \nAnsiedlung zu erkennen sei. Für N. habe die Klägerin selbst eine rückläufige \nEinwohnerzahl eingeräumt. Ein erhöhter örtlicher Bedarf könne aus dem \nDorfentwicklungskonzept nicht begründet werden. Hinsichtlich der auf die \nSiedlungsbereiche L. , E. und N. bezogenen \"Altplanungen\" könne \nsich die Klägerin nicht auf § 1 Abs. 3 ROG berufen. Das sogenannte \n\"Gegenstromprinzip\" verlange, dass bei Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans \ndie Gegebenheiten seiner Teilräume berücksichtigt werden sollten. Deshalb würden \ndie Gemeinden - so auch die Klägerin - bei der Feststellung der Ziele der \nRaumordnung beteiligt. Das Gegenstromprinzip erlaube nicht, den \nGebietsentwicklungsplan entgegen seinen Darstellungen im Sinne der Klägerin zu \ninterpretieren. Vielmehr seien Bauleitpläne auch an zeitlich nachfolgende Ziele der \nRaumordnung nachträglich anzupassen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 05. November 2004 in der Fassung ihres \nWiderspruchsbescheides vom 18. April 2005 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den vom Rat am \n24. Juni 2004 beschlossenen Flächennutzungsplan auch hinsichtlich der Darstellung \nder Teilflächen W. , E. , N. und S2. Straße als \nWohnbauflächen genehmigt. Hingegen hat sie einen Anspruch auf Genehmigung der \nDarstellung der Teilfläche L. als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan.\n\nOb die von der Klägerin begehrte Genehmigung ihrer Flächennutzungsplanung \nzu erteilen ist, ist nach § 6 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach darf die \nGenehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht \nordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund \ndieses Gesetzbuches erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften \nwiderspricht.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Teilfläche L. nicht, im \nübrigen aber vor. \n\nDie Darstellung der Teilflächen W. , E. , N. und S2. \nStraße als Wohnbauflächen widerspricht - anders als die Darstellung der Teilfläche \nL. - bereits § 1 Abs. 4 BauGB. Sie steht nicht im Einklang mit den Zielen der \nRaumordnung und Landesplanung.\n\nWas als ein Ziel im Sinne des Raumordnungsrechts anzusehen ist, wird durch \ndas Bundes-Raumordnungsgesetz bestimmt.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 -, \nBRS 66 Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 06. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, \nBauR 2005, 1577 (1580)\n\nNach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom \n18. August 1997 (BGBl I S. 2081) - ROG - sind Ziele der Raumordnung verbindliche \nVorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom \nTräger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen \noder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, \nOrdnung und Sicherung des Raums.\n\nDer Flächennutzungsplan ist gemäß § 23 Abs. 1 ROG an diesen Bestimmungen \nzu messen, da der Aufstellungsbeschluss nach dem 01. Januar 1998, nämlich am \n15. Mai 2002, gefasst wurde.\n\nDen Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung \nder Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In \nihnen spiegelt sich bereits eine landesplanerische Abwägung zwischen den durch die \nGrundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG ) verkörperten unterschiedlichen \nraumordnerischen Belangen wider. Einer weiteren Abwägung auf einer \nnachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen \nVorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Die Festlegung muss \ndaher grundsätzlich strikt formuliert werden.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 -, \nBRS 66 Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 06. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, \nBauR 2005, 1577 (1580); Gaentzsch, in: Schlichter/Stich/Driehaus/ \nPaetow, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Band 1, 3. \nAuflage, Köln, Berlin, Bonn, München, Stand: Juli 2005, § 1 Rn. 30 ff.; \nRunkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, \nLoseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: April 2005, § 1 Rn. 49 ff.; \nBeckmann, in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, \nLoseblatt, Band 2, München, Stand: März 2005, Kap. N Rn. 52 ff.\n\nSoweit Bestimmungen der Raumordnung und Landesplanung als \nSollbestimmungen ausgestaltet sind oder eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, \nerreichen sie die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe nur, wenn der Plangeber \nneben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender \ntatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, \nso dass der planenden Gemeinde die Identifizierung eines raumordnerischen \nAusnahmefalls ermöglicht wird.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 -, \nBRS 66 Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 06. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, \nBauR 2005, 1577 (1581); Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, \nStand: April 2005, § 1 Rn. 50; Beckmann, in: Hoppenberg, Handbuch des \nöffentlichen Baurechts, Loseblatt, Band 2, München, Stand: März 2005, \nKap. N Rn. 58 f.; Hendler, Raumordnungsziele als landesplanerische \nLetztentscheidungen, UPR 2003, 256 (260 f.).\n\nDabei ist eine Festlegung dann noch als bestimmbar anzusehen, wenn sie allein \noder im Zusammenhang mit anderen Festlegungen, naturräumlichen \nGegebenheiten, anerkannten Regeln und Standards etc. so konkretisiert werden \nkann, dass sie einen bestimmten räumlichen und sachlichen Inhalt hat, den der \nZieladressat beachten soll. Unschädlich ist dabei, wenn zur Bestimmung weitere \nErhebungen oder Untersuchungen erforderlich sind.\n\nVgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBaugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: April \n2005, § 1 Rn. 50 a.\n\nErfüllt eine landesplanerische Regelung nicht die vorbeschriebenen inhaltlichen \nVoraussetzungen, so ist sie kein Ziel der Raumordnung und Landesplanung. Anders \nlautende Bekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage nicht zu einem \nZiel erstarken zu lassen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 -, \nBRS 66 Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 06. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, \nBauR 2005, 1577 (1580); OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 \n- 7 A 2377/96 -, BRS 62 Nr. 39; Beckmann, in: Hoppenberg, Handbuch \ndes öffentlichen Baurechts, Loseblatt, Band 2, München, Stand: März \n2005, Kap. N Rn. 56 u. 63; Hoppe, \"Ziele der Raumordnung\" (§ 3 Nr. 2 \nROG 1998) und \"Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung\" \nim Landesentwicklungsprogramm - LEPro - des Landes Nordrhein-\nWestfalen, NWVBl. 1998, 461 (462 f.).\n\nDie Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in Nordrhein-Westfalen \ngemäß § 12 Landesplanungsgesetz NRW in der nach § 51 Satz 3 \nLandesplanungsgesetz vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S 446) maßgeblichen Fassung \nder Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), - LPlG NRW - im \nLandesentwicklungsprogramm, im Landesentwicklungsplan, in \nGebietsentwicklungsplänen (heute Regionalplänen) und in Braunkohleplänen \ndargestellt.\n\nDer von der Klägerin beabsichtigten Ausweisung der Teilflächen als \nWohnbauflächen stehen Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen, weil \ndie nachfolgend zu prüfenden Regelungen bindenden Planungsvorgaben beinhalten \nund die Planänderung der jeweiligen Vorgabe nicht in jedem Fall entspricht.\n\nEs kann dahin stehen, ob an den zuvor beschriebenen Anforderungen \ngemessen, bereits den §§ 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4, 24 Abs. 2 LEPrO NRW \ndie Eigenschaft von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zukommt. \nJedenfalls war die Flächennutzungsplanung der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 4 \nBauGB an die nachgenannten Ziele der Raumordnung und Landesplanung \nanzupassen, die im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E1. , \nTeilabschnitt Oberbereich C1. , - GEP - festgelegt wurden.\n\nDie Ausweisung der streitgegenständlichen Wohnbauflächen ist an den unter \nB.I.1. Ziel 1, Ziel 2 Abs. 3, Ziel 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Hs., Ziel 5 Satz 1 GEP \ngenannten Vorgaben zu messen. Danach hat sich die Siedlungsentwicklung der \nGemeinden auf den Flächen zu vollziehen, die als Siedlungsbereiche dargestellt sind \n(B.I.1. Ziel 1 GEP). Sonstige regionalplanerisch nicht als allgemeine \nSiedlungsbereiche dargestellten Wohnbauplätze/Gemeindeteile können nach \nlandesplanerischen Kriterien nur entsprechend dem Bedarf der ortsansässigen \nBevölkerung entwickelt werden (Eigenentwicklung). Ausnahmsweise kann in \nOrtsteilen im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur und unter \nbesonderer Berücksichtigung landschaftspflegerischer Erfordernisse eine \nstädtebauliche Abrundung oder Ergänzung auch über den Bedarf der in den \nGemeindeteilen ansässigen Bevölkerung hinaus sinnvoll sein. Dies darf aber der \ngrundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf \nSiedlungsschwerpunkte nicht zuwiderlaufen. (B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 GEP). Bauflächen in \nden nicht im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Ortsteilen sollen nur äußerst \nzurückhaltend dargestellt werden (B.I.1. Ziel 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Hs. GEP). Streu- \nund Splittersiedlungen sowie bandartige Entwicklungen sind zu verhindern und \ndürfen nicht erweitert werden (B.I.1. Ziel 5 Satz 1 GEP).\n\nDass die genannten Regelungen bindende Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung sind, wird durch den Umstand, dass sie als Ziele bezeichnet werden, \nbereits indiziert. Die Regelungen erweisen sich auch ihrem materiellen Gehalt nach \nals Ziele der Raumordnung und Landesplanung.\n\nB.I.1. Ziel 1 GEP ist im Zusammenhang mit B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 GEP zu sehen. \nDiese Vorgaben bilden ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Die grundsätzliche \nZielsetzung unter B.I.1. Ziel 1 GEP wird von B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 GEP unter den dort \ngenannten Kriterien ausnahmsweise durchbrochen. \n\nDie Regelungen sind hinreichend bestimmt. Die Bestimmungen sind räumlich \nhinreichend konkret. Zwar bestimmt weder das Landesentwicklungsprogramm NRW \nselbst noch der Landesentwicklungsplan NRW, welche Teile des Landesgebiets \nvorrangig Freiraumfunktionen erfüllen sollen und von daher als Freiraum anzusehen \nsind (vgl. § 20 Abs. 1 LEPro NRW). Eine räumliche Festlegung des Freiraums enthält \njedoch der am 04. Juni 2004 genehmigte Gebietsentwicklungsplan für den \nRegierungsbezirk E1. , Teilabschnitt Oberbereich C1. . Danach sind alle fünf \nTeilflächen als Freiraum im raumordnungs- und landesplanerischen Sinne \nanzusehen.\n\nEs fehlt mit Blick auf die Erläuterung im Gebietsentwicklungsplan auch nicht an \nder erforderlichen Bestimmbarkeit der Ausnahmevoraussetzungen.\n\nVgl. zur Heranziehung von weiteren Planaussagen: OVG NRW, Urteil \nvom 06. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, BauR 2005, 1577 (1582).\n\nDanach ist die städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung unter \nbesonderer Berücksichtigung der Freiraumbelange auf den Bedarf der \nortsansässigen Bevölkerung auszurichten. Sofern die Tragfähigkeit der vorhandenen \nInfrastruktur ausreicht, können im Bedarfsfall städtebaulich sinnvolle sowie \nökologisch und landschaftlich verträgliche Abrundungen und Ergänzungen der \nOrtslagen über den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus vorgesehen \nwerden. Dies darf der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsstruktur \nauf Siedlungsschwerpunkte jedoch nicht zuwiderlaufen.\n\nDabei handelt es sich bei dem für die Ausnahmebestimmung zentralen Begriff \ndes Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, \nder der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.\n\nVgl. allerdings zum \"erhöhten Bedarf\" im Sinne des § 165 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BauGB: OVG NRW, Urteil vom 27. November 2003 \n- 10a D 124/01.NE -, Juris.\n\nVon einem Bedarf ist auszugehen, wenn die Nachfrage das Angebot aus \nstrukturellen Gründen übersteigt und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass sich dies \nin überschaubarer Zeit nicht ändern wird. Maßgeblich ist allein der Bedarf der in dem \nGemeindeteil ansässigen Bevölkerung. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung \nin B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GEP, wenn es in dem dortigen Satz 1 heißt \n\"(Eigenentwicklung)\" und in dem nachfolgenden Satz 2 vom \"Bedarf der in den \nGemeindeteilen ansässigen Bevölkerung\" die Rede ist. Für ein solches Verständnis \nspricht auch, dass es sich bei B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 GEP um eine eng auszulegende \nAusnahmevorschrift handelt, die vor allem dem Zweck dient, die Entwicklung \nbestehender Gemeindeteile nicht vollständig zu unterbinden.\n\nDie Feststellung des Bedarfs erfordert hier eine Prognose hinsichtlich des \ngegenwärtigen und künftigen Bedarfs an Wohnbauflächen. Das bedeutet, dass die \nGemeinde als Trägerin der Planungshoheit anhand der Fakten und Erfahrungswerte, \nüber die sie verfügt, ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die zukünftige Entwicklung \ndes Wohnflächenbedarfs fällen muss. Dass eine solche Prognosenentscheidung \nnicht frei von Unsicherheiten ist, macht sie für die planerische Praxis nicht untauglich. \nVorauszusetzen ist nur, dass die Prognose in einer der jeweiligen Materie \nangemessenen, methodisch einwandfreien Weise erarbeitet wird.\n\nVg. BVerwG, Urteil vom 03. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 -, BRS 60 \nNr. 229; OVG NRW, Urteil vom 27. November 2003 - 10a D 124/01.NE -, \nJuris.\n\nDies bedeutet, dass die Gemeinde die Aufnahmekapazität der vorhandenen \nsowie der neu im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen \nnachvollziehbar zu ermitteln hat. Dabei steht ihr auf Grund ihrer Planungshoheit zu, \nim Hinblick auf bisher unbebaute Wohnbauflächen Art und Maß der erforderlichen \nbaulichen Nutzung entsprechend ihrer zukünftigen Planung zu Grunde zu legen. Der \nermittelten Aufnahmekapazität (Angebot) ist auf der Basis der im Gemeindeteil \nansässigen Einwohnerzahl und ihrer Entwicklung, die nicht durch den Zuzug aus \nanderen Gemeindeteilen geprägt sein darf, die benötigte Aufnahmekapazität (Bedarf) \ngegenüberzustellen.\n\nGegen die Bestimmtheit der Soll-Vorschrift B.I.1. Ziel 3 Abs. 2 Satz 2 letzter \nHs. GEP, die in der Regel vom Adressaten entsprechend einer Muss-Vorschrift zu \nbeachten ist, bestehen keine Bedenken.\n\nAuch B.I.1. Ziel 5 Satz 1 GEP ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Begriff der \nStreu- und Splittersiedlung sowie der bandartigen Bebauung hat durch die \nbaurechtliche Literatur und Rechtsprechung eine ausreichende Konkretisierung \nerfahren.\n\nDie Darstellung der Teilfläche W. als Wohnbaufläche verstößt gegen B.I.1. \nZiel 1 GEP.\n\nBei der Teilfläche W. handelt es sich um einen bisher unbebauten \nFreiraum mit der Funktion \"Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte \nErholung\". Die Inanspruchnahme dieses Freiraums kommt gemäß B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 \nGEP zunächst nur in Betracht, wenn ein entsprechender Bedarf der ortsansässigen \nBevölkerung vorhanden ist. Eine nachvollziehbare Bedarfsprognose hat die Klägerin \nnicht vorgelegt. Zwar hat sie vorgetragen, dass die Einwohnerzahl seit dem Jahr \n1990 von 493 auf derzeit 625 gestiegen ist und dabei die Einwohner von E. \nund den östlichen Bereich von I. einbezogen. Dass sich dieser Trend jedoch in \neiner Weise fortsetzen wird, der die Ausweisung der strittigen Wohnbaufläche \nrechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Bevölkerungs- und \nErwerbspersonenprognose der Beklagten für Städte und Gemeinden in \nOstwestfalen-Lippe 2003 bis 2020 aus dem Jahr 2004 (Status-quo-Prognose - \nHauptvariante) wird die Einwohnerzahl in E1. von 73.899 Einwohnern auf 70.616 \nEinwohner zurückgehen. Dieser auf das Stadtgebiet der Klägerin bezogene Trend \ngilt auch für W. . Eine vom gesamten Stadtgebiet wesentlich abweichende \nBevölkerungsentwicklung konnte schon in der Vergangenheit für W. nicht \nfestgestellt werden. Die Einwohnerzahl im Gemeindeteil W. ist wie im \ngesamten Stadtgebiet in der Vergangenheit angestiegen. Der in der Vergangenheit \nzu verzeichnende Anstieg der Bevölkerungszahl im Gemeindeteil W. lag dabei \nnur leicht über der Bevölkerungsentwicklung im Stadtgebiet. Sollte demgegenüber \ngleichwohl ein gewisser Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung bestehen, so ist dem \nbereits durch die von der Beklagten genehmigte Darstellung einer freien \nWohnbaufläche in W. mit einer Größe von ca. 6.600 m² Rechnung getragen \nworden. Ohne Ausweisung der strittigen Wohnbaufläche stehen dort schon nach \nEinschätzung der Klägerin für ca. zehn freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser \nneue Wohnbauflächen zur Verfügung. \n\nDie Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, der Darlegungslast könne nicht \ngenügt werden. Sie hat die Entwicklung ihrer Gemeindeteile weit eher im Blick als die \nBeklagte. Sie kann auf Grund der bei der Meldebehörde gespeicherten Daten die \nWohnsituation und die Altersstruktur der ortsansässigen Bevölkerung in Erfahrung \nbringen. Weitere Informationen dürften ihr über den Bürgermeister und den Rat zur \nVerfügung stehen, die auf Grund ihrer politischen Tätigkeit im Kontakt zur \nortsansässigen Bevölkerung stehen. Auch hat sie die Möglichkeit, für die \nBedarfsermittlung erforderliche Informationen beim Ortsvorsteher einzuholen, dessen \nAufgabe es gemäß § 39 Abs. 7 Satz 1 GO NRW ist, die Belange seines Bezirks \ngegenüber dem Rat wahrzunehmen.\n\nBei der strittige Wohnbaufläche handelt es sich auch nicht um eine über den \nBedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinausreichende städtebaulich sinnvolle und \ndamit ausnahmsweise zulässige Abrundung oder Ergänzung, die die \nlandschaftspflegerischen Erfordernisse besonders berücksichtigt hat. Zwar wird die \nsüdliche Begrenzung der Bebauung an der I1. aufgenommen. Es handelt sich \nhier jedoch nicht um einen Abrundung oder Ergänzung, sondern um eine deutliche \nErweiterung von Wohnbauflächen in den bisher bestehenden Außenbereich, der \nzudem nach dem Gebietsentwicklungsplan als Freiraum mit besonderer \nSchutzfunktion ausgestaltet ist.\n\nFür die Teilfläche L. lässt sich ein Verstoß gegen die in § 1 Abs. 4 BauGB \nverankerte Anpassungspflicht hingegen nicht feststellen.\n\nZwar ist auch diese Fläche als Freiraum dargestellt. Das mit der Vorgabe B.I.1. \nZiel 1 angestrebte Ziel des Freiraumschutzes ist jedoch nicht mehr zu erreichen. Die \nTeilfläche L. ist bereits auf Grund eines rechtskräftigen Bebauungsplans aus \ndem Jahr 1963 vollständig bebaut. Der Bedarf an einer Ausweisung als \nWohnbaufläche kann angesichts der seit langem bestehenden, deutlich verdichteten \nund planungsrechtlich zulässigen Bebauung nicht verneint werden.\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, \nBRS 62 Nr. 39.\n\nDie Bestimmungen der Raumordnung und Landesplanungen haben nicht zum \nZiel, intakte und (wenn auch nur nach früherem Recht) zulässige Siedlungsstrukturen \nzu Gunsten des Freiraumschutzes zurückzudrängen. Insbesondere ist hier zu \nberücksichtigen, dass in der Nicht-Ausweisung eines Siedlungsgebiets im \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E1. , Teilabschnitt \nOberbereich C1. , keine Abwägungsentscheidung zu Lasten der dort \nvorhandenen Bebauung getroffen worden ist. Denn gemäß § 2 Abs. 5 LPlG 3. DVO \nNRW sind Wohnplätze - wie die Teilfläche L. - mit einer Aufnahmefähigkeit von \nweniger als 2.000 Einwohnern nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden \nohne Unterschied vielmehr als Freiraum erfasst.\n\nAuch ein Verstoß gegen B.I.1.Ziel 5 GEP ist nicht festzustellen. Die Zielsetzung \nder Verhinderung einer Streu- oder Splittersiedlung richtet sich primär gegen die \nAusweisung neuer Baugebiete. Demgegenüber hat die Klägerin mit der Bebauung \nL. jedoch eine rechtmäßige Bebauung vorgefunden. Diese auch von § 24 Abs. \n2 LEPro NRW eigentlich missbilligte Siedlungsform lässt sich nicht mehr \nverhindern.\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, \nBRS 62 Nr. 39.\n\nDie Darstellung der Teilfläche E. als Wohnbaufläche ist hingegen mit dem \nAnpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar. Sie ist im \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E1. , Teilabschnitt \nOberbereich C1. , als Freiraum dargestellt. Die Inanspruchnahme dieses \nFreiraums kommt - wie bereits dargelegt - nur in Betracht, wenn ein entsprechender \nBedarf der ortsansässigen Bevölkerung vorhanden ist. Zwar ist die Teilfläche E. \nbereits überwiegend bebaut. Dies rechtfertigt jedoch nicht, eine weitere \nInanspruchnahme des Freiraums planungsrechtlich zu sichern. Anders als bei der \nTeilfläche L. findet bereits die vorhandene Bebauung keine wirksame \nplanungsrechtliche Grundlage. Die im Jahr 1996 von der Klägerin erlassene Satzung \nNr. 08-03 \"E. \" ist nichtig. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen nicht vor. \n\nGemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. konnte die Klägerin durch Satzung \ndie Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen.\nDie Voraussetzungen für eine derartige Festlegung waren und sind nicht erfüllt, weil \nes sich bei der Bebauung in E. nicht um einen im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil, sondern um eine Splittersiedlung handelt.\n\nOrtsteil ist jeder Bebauungskompex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der \nZahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur ist.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 \nNr. 36; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 68/04.NE -, S. 9.\n\nAbzustellen ist dabei auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet,\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 -, \nBRS 60 Nr. 81.\n\nAllgemeine Maßstäbe dafür, ab wann die vorhandene Bebauung das für einen \nOrtsteil erforderliche städtebauliche Gewicht hat, gibt es nicht. Ausschlaggebend sind \nvielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen \nGemeinde.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 -, \nBRS 60 Nr. 81; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 68/04.NE -, \nS. 9.\n\nKennzeichnend für das Stadtgebiet der Klägerin ist, dass es über die Kernstadt \nhinaus zahlreiche größere Siedlungskomplexe wie I2. , I3. , C3. , \nS3. , T2. , E2. , L1. und Q. gibt, die nach der Zahl der \nvorhandenen Gebäude deutlich über die Zahl des Baubestandes in E. \nhinausreichen und die als Ortsteile der Klägerin anzusehen sind. E. hingegen \nentspricht der vereinzelt im Stadtgebiet vorhandenen Ansammlung von Gebäuden \nwie sie auch in den Siedlungskomplexen C4. und C5. anzutreffen ist.\n\nDie Gebäudeansammlung in E. erlangt auch nicht die Qualität eines \nOrtsteils, weil sie im Zusammenhang mit W. zu sehen ist. W. und \nE. sind nicht als ein Ortsteil anzusehen. Zwischen ihnen erstreckt sich eine ca. \n400 m breite Freifläche, die schon auf Grund ihrer Ausdehnung eine Zäsur zwischen \nW. und E. bildet.\n\nDie Darstellung der Teilfläche N. als Wohnbaufläche ist gleichfalls mit dem \nAnpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unvereinbar. Die Inanspruchnahme dieser \nim Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E1. , Teilabschnitt \nOberbereich C1. , als Freiraum dargestellten Teilfläche als Wohnraumfläche \nkommt \n- wie bereits dargelegt - nur in Betracht, wenn ein entsprechender Bedarf der \nortsansässigen Bevölkerung vorhanden ist. Gegen einen solchen Bedarf spricht \nbereits, dass die Einwohnerzahlen in N. nach den Angaben der Klägerin \nrückläufig sind. So lag die Einwohnerzahl in den 70er-Jahren des vergangenen \nJahrhunderts knapp über 500 Einwohner, während N. derzeit nur noch 474 \nEinwohner zählt. Dass angesichts dieser Entwicklung ein Bedarf an der Schaffung \nvon Wohnbauflächen für ca. 20 Ein- oder Zweifamilienhäuser besteht, hat die \nKlägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Für einen, wenn überhaupt bestehenden, \ndeutlich geringeren Bedarf spricht zudem, dass nach Angaben der Klägerin lediglich \nvier Baulücken innerhalb der letzten zehn Jahre geschlossen wurden. \n\nAuch rechtfertigt die im Übrigen bereits vorhandene Bebauung nicht, eine weitere \nInanspruchnahme des Freiraums planungsrechtlich zu sichern. Die von der Klägerin \ngeplante Teilfläche N. geht im nördlichen Bereich deutlich über die nördliche \nGrenze der Satzung Nr. 07-01 \"N. \" hinaus und würde die Bebauung in zweiter \nReihe eröffnen und damit eine deutliche Ausweitung der bisherigen Bebauung \nerlauben.\n\nWeiter findet die vorhandene Bebauung keine wirksame planungsrechtliche \nGrundlage. Die im Jahr 1994 von der Klägerin erlassene Satzung Nr. 07-01 \"N. \" \nist nichtig. Die Voraussetzungen für ihren Erlass lagen nicht vor. \n\n§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. ist nicht erfüllt, weil es sich auch bei der \nBebauung in N. entlang der C2. Straße nicht um einen im \nZusammenhang bebauten Ortsteil, sondern um eine bandartige Streubebauung bzw. \nSplittersiedlung handelt. \n\nDie Gebäudeansammlung in N. entspricht von seinem Gewicht und seiner \nSiedlungsstruktur nicht den Siedlungskomplexen I2. , I3. , C3. , \nS3. , T2. , E2. , L1. und Q. , die nach der Zahl der \nvorhandenen Gebäude deutlich über die Zahl des Baubestandes in N. \nhinausreichen und die als Ortsteile der Klägerin anzusehen sind. \n\nHingegen stellt N. eine vereinzelt im Stadtgebiet vorhandenen Ansammlung \nvon Gebäuden dar wie sie auch in den Siedlungskomplexen C4. und C5. \nanzutreffen ist.\n\nDie Gebäudeansammlung in N. an der C2. Straße erlangt auch nicht \ndie Qualität eines Ortsteils, weil sie im Zusammenhang mit der Bebauung an der \nStraße \"N1. \" zu sehen ist. Beide Bereiche kennzeichnet eine teils bandartige, \nteils verstreute Bebauung entlang der Straßenzüge \"N1. \", \"C2. Straße\", \ndie eine organische Siedlungsstruktur nicht erkennen lässt. Zu einer anderen \nEinschätzung gibt auch die wenige Bebauung entlang der Stichstraße M. \nkeinen Veranlassung.\n\nSchließlich verstößt die Darstellung der Teilfläche N. als Wohnbaufläche \ngegen B.I.1.Ziel 5 GEP, wonach Streu- und Splittersiedlungen nicht erweitert werden \ndürfen. Nach den vorangegangenen Ausführungen handelt es sich bei N. um \neine Splittersiedlung, die mit der Ausweisung der strittigen Wohnbaufläche nach \nNorden ausgedehnt werden soll.\n\nDie Darstellung der Teilfläche S2. Straße als Wohnbaufläche \nwiderspricht § 1 Abs. 4 BauGB. Die Inanspruchnahme dieses Freiraums kommt \ngemäß B.I.1. Ziel 2 Abs. 3 GEP zunächst nur in Betracht, wenn ein entsprechender \nBedarf der ortsansässigen Bevölkerung vorhanden ist. Eine nachvollziehbare \nBedarfsprognose hat die Klägerin insoweit nicht vorgelegt. Gegen einen Bedarf an \neiner dortigen Ausweisung einer Wohnbaufläche spricht - wie zuvor - schon die \nBevölkerungs- und Erwerbspersonenprognose der Beklagten für Städte und \nGemeinden in Ostwestfalen-Lippe 2003 bis 2020 aus dem Jahr 2004 (Status-quo-\nPrognose - Hauptvariante). Für einen dem dort ersichtlichen Bevölkerungsrückgang \nim Stadtgebiet gegenläufigen Trend in dem Gemeindeteil ist nichts ersichtlich.\n\nBei der strittige Wohnbaufläche handelt es sich auch nicht um eine städtebaulich \nsinnvolle Abrundung oder Ergänzung, die die landschaftspflegerischen Erfordernisse \nbesonders berücksichtigt hat. Es handelt sich vielmehr um die Erweiterung von \nWohnbauflächen in den bisher bestehenden Außenbereich, der zudem nach dem \nGebietsentwicklungsplan als Freiraum mit besonderer Schutzfunktion ausgestaltet \nist.\n\nIm Übrigen widerspricht die Darstellung der Teilfläche S2. Straße als \nWohnbaufläche auch sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB, \nzu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes zählen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, BRS \n62 Nr. 38; Gaentzsch, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner \nKommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Band 1, 3. Auflage, Köln, \nBerlin, Bonn, München, Stand: Juli 2005, § 6 Rn. 9.\n\nDie Teilfläche S2. Straße ist weitgehend Bestandteil des durch \nVerordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis E1. vom 05. Februar \n1971 (Abl. E1. Nr. 8 vom 01. März 1971, S. 47 ff.) festgesetzten \nLandschaftsschutzgebietes für das gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 der \nLandschaftsschutzverordnung ein Bauverbot besteht.\n\nVgl. zur Unzulässigkeit einer der Landschaftsschutzverordnung \nwidersprechenden Darstellung in einem Flächennutzungsplan: BVerwG, \nUrteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -, BRS 62 Nr. 38; dem \nzustimmend: Gaentzsch, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner \nKommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Band 1, 3. Auflage, Köln, \nBerlin, Bonn, München, Stand: Juli 2005, § 6 Rn. 9.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\nDie Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht \nnotwendig. Zwar besteht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich für jeden \nBeteiligten und damit auch für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Möglichkeit, \nsich im Vorverfahren eines Bevollmächtigten zu bedienen, dessen Zuziehung dann \nfür notwendig erklärt werden kann. Dabei ist allerdings die Zuziehung eines \nBevollmächtigten durch die Behörde nur ganz ausnahmsweise als notwendig \nanzusehen. Denn in der Regel muss die Behörde mit eigenem Fachpersonal so \nausgestattet sein, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit ohne fremde Unterstützung \nausführen kann.\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 1997 - F 1 S 93/96 \n-, Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. August 1992 - 5 S 1665/92 -, \nNVwZ-RR 1993, 111; Neumann, in: Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Baden-\nBaden, Stand: Januar 2003, § 162 Rn. 136.\n\nDass die Klägerin ausnahmsweise nicht über geeignetes Personal verfügte, mit \ndessen Hilfe sie ohne anwaltlichen Beistand das Widerspruchsverfahren hätte führen \nkönnen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin verfügt neben einem mit zwei Volljuristen \nbesetzten Rechtsamt über einen eigenen Fachbereich für Stadtentwicklung, in dem \nunter anderem auch der Flächennutzungsplan erarbeitet worden ist. Die mit der \nRaumordnung und Landesplanung verbundenen, mitunter schwierigen Rechtsfragen \nwaren ihr daher hinreichend vertraut.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \nden §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-23/9-k-1052-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-23/9-k-1052-05","retrieved":"2026-10-28 15:54:56.517597+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2006-03-23/9-k-1052-05","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"9. 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