{"status":"available","doknr":"OLD273462","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0322.4K568.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"4 K 568/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 verpflichtet, auch die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Angestellte der Universität C. (Laborschule) vom 15.11.1973 bis zum 28.01.1976 als ruhegehaltfähig anzuerkennen.\n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDer jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am ............1940 geborene Klägerin war bis zu ihrer Zurruhesetzung mit\nAblauf des 31.07.2005 Rektorin der Laborschule in C. . \n\n3\n\nIhre Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen hatte sie am\n21.06.1971 abgelegt. Danach war sie vom 01.07. bis 31.12.1971 am Pädagogischen\nInstitut der Universität G. und vom 01.01.1972 bis 14.11.1973 am Deutschen\nJugendinstitut e.V. in N. als wissenschaftliche Mitarbeiterin und vom 15.11.1973\nbis 31.08.1976 als wissenschaftliche Angestellte im Schulprojekt Laborschule der\nUniversität C. tätig. Vom 01.09.1976 bis zum 04.07.1977 absolvierte sie\nerfolgreich den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an der Grundschule und\nHauptschule und wurde am 22.08.1977 zur Lehrerin z.A. ernannt. \n\n4\n\nAm 01.02.2002 erfolgte auf Antrag der Klägerin durch das Landesamt für\nBesoldung und Versorgung (LBV) eine informatorische Festsetzung der\nruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes auf 64,18 v.H.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob am 21.02.2002 Widerspruch gegen die nicht erfolgte\nAnerkennung ihrer Vordienstzeiten am Pädagogischen Institut der Universität G.\n, am Deutschen Jugendinstitut e.V. in N. und als wissenschaftliche Angestellte\nim Schulprojekt Laborschule der Universität C. .\nAlle diese Tätigkeiten seien für ihre Ernennung zur Beamtin mitbestimmend\ngewesen. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass ihr Vorbereitungsdienst in\nAnbetracht der vorausgegangenen Tätigkeiten von den damals üblichen zweieinhalb\nJahren auf zehn Monate verkürzt worden sei. Sie habe als Lehrerin vor und nach\nihrer Ernennung zur Beamtin an der Laborschule die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Die\nLaborschule sei nämlich zu jener Zeit eine wissenschaftliche Einrichtung der\nUniversität C. gewesen, bei der die angestellten und beamteten Lehrkräfte den\nStatus von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Universität gehabt hätten.\nVoraussetzung für ihre Einstellung als angestellte Laborschullehrerin ohne zweites\nStaatsexamen seien ihre vorherigen Tätigkeiten an der Universität G. und am\nDeutschen Jugendinstitut e.V. gewesen. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 28.02.2005 half das LBV dem Widerspruch insoweit ab, als\nes die Tätigkeit der Klägerin an der Laborschule in der Zeit vom 29.01. bis\n31.08.1976, die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden war, als\nruhegehaltfähig anerkannte und einen Ruhegehaltssatz von 66,18 v.H. ermittelte.\nIm Übrigen wies das LBV den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine\nAnerkennung der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Pädagogischen\nInstitut der Universität G. und Deutschen Jugendinstitut e.V. als\nruhegehaltfähig gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) komme\nnicht in Betracht, da der zeitliche und funktionelle Zusammenhang zum späteren\nLehrerbeamtenverhältnis fehle.\nZwischen diesen Tätigkeiten und der Ernennung zur Beamtin liege ein Zeitraum von\nmehr als zwei Jahren und außerdem habe sie bei diesen Tätigkeiten keine\nFähigkeiten vermittelt bekommen, die ein Grund für die Ernennung gewesen seien.\nIhrer Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte an der Laborschule fehle der\nfunktionelle Zusammenhang mit dem späteren Beamtenverhältnis, da Voraussetzung\nfür die Ernennung zur Beamtin nur die erfolgreiche Ableistung des\nVorbereitungsdienstes gewesen sei. \n\n7\n\nEine Anrechenbarkeit der Angestelltentätigkeit vor der zweiten Staatsprüfung sei\nauch gemäß § 11 BeamtVG nicht möglich. Durch Erlass des Finanzministers des\nLandes Nordrhein-Westfalen vom 04.01.2000 (B 3010 - 11.1.3 IV B 4) sei die\nAusübung des Ermessens im Rahmen dieser Vorschrift dahingehend eingeschränkt\nworden, dass Zeiten nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG nur noch dann als ruhegehaltfähige\nDienstzeit zu berücksichtigen seien, wenn sie nach dem Erwerb der Befähigung für\neine Lehrerlaufbahn abgeleistet worden seien. Das Begehren der Klägerin beziehe\nsich aber auf Tätigkeiten, die vor diesem Zeitpunkt lägen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 15.03.2005 die vorliegende Klage erhoben. \n\n9\n\nSie ist der Ansicht, ihrer gesamte Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte an\nder Laborschule sei gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ruhegehaltfähig. Dies ergebe\nsich schon daraus, dass diese Tätigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des\nVorbereitungsdienstes geführt habe.\nIm Übrigen folge aus der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, dass auch ihre\ngesamten Vordienstzeiten ruhegehaltfähig seien. Die Klägerin beruft sich hierzu auf\nein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.05.1993 (2 A 1801/92) und ein Urteil des\nVGH Baden-Württemberg vom 02.02.1982 (IV 2186/79).\nAußerdem sei ihre wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2\nBeamtVG für ihre Laufbahn erforderlich gewesen. Das habe die damalige\nSchulleiterin der Laborschule in einem Schreiben vom 12.10.1977 an das Rektorat\nder Universität C. dargelegt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom\n01.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005\nzu verpflichten, die Vordienstzeiten der Klägerin vom 01.07. bis\n31.12.1971, vom 01.01.1972 bis 14.11.1973 und vom 15.11.1973 bis\n28.01.1976 als ruhegehaltfähig anzuerkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt u.a. vor, die Vordienstzeiten der Klägerin könnten schon deshalb nicht\ngemäß § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, weil sich an diese\nZeiten nicht unmittelbar eine Beamtentätigkeit, sondern mit dem Vorbereitungsdienst\nzunächst eine gemäß § 12 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannte Ausbildung\nangeschlossen habe.\nAus dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Deutschen Jugendinstitut\ne.V. in N. gehe im Übrigen hervor, dass sie für \"Modellkindergartenprojekte\nS. und I. \" eingestellt worden sei. Diese Tätigkeit stehe nicht im\nfunktionalen Zusammenhang mit dem Unterrichten von Schulkindern. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten\nund die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen, die Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung waren. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.\nDie Klage hat gem. § 10 Satz 1 BeamtVG insoweit Erfolg, als die Klägerin die\nAnerkennung ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Angestellte an der Universität\nC. (Laborschule) auch in der Zeit vom 15.11.1973 bis 28.01.1976 als\nruhegehaltfähig begehrt.\nGemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten\nberücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres\nvor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu\nvertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung\ngeführt hat: \n\n18\n\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder\nspäter einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder \n\n19\n\n2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.\n\n20\n\nDie Klägerin stand in der bereits im Widerspruchsbescheid als ruhegehaltfähig\nanerkannten Zeit vom 29.01.1976 bis zum 31.08.1976 und auch in der Zeit vom\n15.11.1973 bis zum 28.01.1976 im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn, da die Universität C. ein öffentlich-rechtlicher\nDienstherr ist.\nDiese Tätigkeit der Klägerin soll nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt\nwerden, wenn ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang mit ihrer\nErnennung zur Beamtin besteht. \n\n21\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BeamtVG,\n§ 10, Rdnr. 40.\n\n22\n\nDa die Klägerin am 01.09.1976 den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis\nauf Widerruf antrat und anschließend zur Lehrerin z.A. ernannt wurde, besteht ein\nununterbrochener zeitlicher Zusammenhang zwischen dem privatrechtlichen\nArbeitsverhältnis bei der Universität C. und ihrer Ernennung zur Beamtin. \n\n23\n\nEin innerer funktioneller Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch\ndie frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die ein wesentlicher\nGrund - wenn auch nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für seine\nErnennung waren. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 07.02.1994 - 12 A 2206/91 -, n.v. und\nvom 13.07.1995 - 12 A 3925/93 -, n.v. mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung des BVerwG.\n\n25\n\nDieser innere funktionelle Zusammenhang zwischen dem privatrechtlichen\nArbeitsverhältnis und der Ernennung zur Beamtin ist im Hinblick auf § 10 Satz 1 Nr. 2\nBeamtVG bejahen.\nZwar war die Vordienstzeit an der Universität C. ohne Bedeutung für die\nAufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf,\nfür die anschließende Ernennung zur Lehrerin z.A. an der Laborschule der\nUniversität C. war die Vordienstzeit aber förderlich und entscheidend. Dies\nergibt sich z.B. aus den Schreiben der Universität C. vom 31.05.1977 (Bl. 80\nder Beiakte II) und auch vom 20.06.1977 (Bl. 89 der Beiakte II), in dem es z.B.\nheißt:\n\n26\n\n\"Frau C1. war bereits in der Zeit vom 15.11.1973 bis zum\n31.08.1976 als wissenschaftliche Mitarbeiterin (BAT Ib) an der\nLaborschule tätig und ist von daher besonders für den Einsatz in der\nLaborschule und für die Übernahme ins Beamtenverhältnis als\nLehrerin z.A. geeignet.\"\n\n27\n\nDie Zeiten der Tätigkeiten der Klägerin am Pädagogischen Institut der Universität\nG. und beim Deutschen Jugendinstitut e.V. in N. sind dagegen zu Recht\nnicht gem. § 10 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden, denn bei\ndiesen Tätigkeiten stand die Klägerin nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn. Den Arbeitsvertrag am Pädagogischen Institut schloss sie mit einem\nProf. Dr. N1. (Bl. 31 Beiakte II) und beim Deutschen Jugendinstitut handelt es\nsich um einen eingetragenen Verein (Bl. 32 Beiakte II). Öffentlich-rechtlicher\nDienstherr i.S.d. § 10 Satz 1 BeamtVG sind aber grundsätzlich nur juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts\n\n28\n\n- vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum\nBeamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 10, Rdnr. 10 -,\n\n29\n\n-\n\n30\n\nzu denen Prof. Dr. N1. als natürliche Person und das Deutsche\nJugendinstitut e.V. als juristische Person des Privatrechts nicht gehören.\nDas Deutsche Jugendinstitut e.V. in N. ist auch keine Einrichtung im Sinne des §\n10 Satz 2 BeamtVG, denn es wurde auf Beschluss des Deutschen Bundestages\ngegründet\n\n31\n\n- vgl. www.dij.de \" Das DJI im Profil\" -\n\n32\n\nund ist daher nicht - wie es § 10 Satz 2 BeamtVG voraussetzt - eine Einrichtung,\ndie von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder\nVerwaltungsabkommen gegründet wurde. \n\n33\n\nSchließlich können die Tätigkeiten der Klägerin am Pädagogischen Institut der\nUniversität G. und am Deutschen Jugendinstitut e.V. auch nicht gem. § 11\nNr. 3 a BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, denn\nnotwendige Voraussetzung für die Ernennung zur Beamtin z.A. waren diese\nTätigkeiten nicht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des\nVerfahrens waren den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da die Klägerin die\nAnerkennung von 55 Monaten Vordienstzeit als ruhegehaltfähig begehrt, aber nur im\nUmfang von 26,5 Monaten obsiegt hat.\nDie Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO,\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-22/4-k-568-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-22/4-k-568-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273462","retrieved":"2026-07-09 02:44:41.676066+00:00"}}