{"status":"available","doknr":"OLD273784","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0309.7K1138.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"7 K 1138/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages anwenden, wenn nicht der\n Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\n leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt vor dem Amtsgericht S. mehrere familiengerichtliche\nVerfahren. Unter dem 10.03.2004 erhob die Ehefrau/Kindesmutter\nDienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht\n(Amtsrichter) mit der Begründung, dass ihrer Ansicht nach die Verfahren nicht wie\ngeboten gefördert würden.\n\n3\n\nNach Einsichtnahme in die Sachakten des Familiengerichts und Einholung einer\ndienstlichen Stellungnahme des von der Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen\nAmtsrichters - datiert auf den 05.04.2004 und ergänzt unter dem 19.04.2004 -\nbeschied der Präsident des Landgerichts C. die Dienstaufsichtsbeschwerde der\nEhefrau/Kindesmutter am 13.05.2004. \n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 10.10.2004 forderte der Kläger im familiengerichtlichen\nVerfahren 7 F 224/02 vor dem Amtsgericht S. eine Erklärung darüber, \"welche\nKenntnis das Gericht über die Veranlassung des Präsidenten des Landgerichts zur\nEinsichtnahme in die Streitakten hat und welchen Inhalt die dienstliche\nStellungnahme des Amtsrichters habe\". \n\n5\n\nMit Beschluss vom 20.10.2004 - 7 F 224/02 - führte der Amtsrichter aus, dass die\nAktenanforderung durch den Präsidenten des Landgerichts im Rahmen der\nDienstaufsicht erfolgt sei. Die angesprochene dienstliche Stellungnahme sei\nBestandteil des beim Präsidenten des Landgerichts C. entstandenen\nVerwaltungsvorgangs und somit kein Bestandteil der Gerichtsakte.\n\n6\n\nGegenüber dem Präsidenten des Landgerichts C. erklärte der Amtsrichter\nam gleichen Tage, dass er einer evtl. Einsichtnahme in den Vorgang der\nDienstaufsichtsbeschwerde durch den Kläger widerspreche.\n\n7\n\nUnter dem 11.11.2004 machte der Kläger gegenüber dem Präsidenten des\nLandgerichts C. ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in den entstandenen\nVorgang zur Dienstaufsichtsbeschwerde der Ehefrau/Kindesmutter geltend. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 09.12.2004 verweigerte der Präsident des Landgerichts\nC. die vom Kläger begehrte Akteneinsicht. Dem Informationsbegehren stünden\ndie Regelungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) des Gesetzes über die Freiheit\ndes Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -\nentgegen. Ablichtungen der Dienstaufsichtsbeschwerde der Ehefrau/Kindesmutter\nvom 10.03.2004 und des Bescheides vom 13.05.2004 könnten jedoch gemäß § 7\nAbs. 3 IFG NRW zur Verfügung gestellt werden. \n\n9\n\nEine gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts C. vom\nKläger am 15.01.2005 erhobene \"Dienstaufsichtsbeschwerde\" wies der Präsident\ndes Oberlandesgerichts I. am 16.02.2005 zurück.\n\n10\n\nDie daraufhin vom Kläger gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts I.\nerhobene weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beschied der Beklagte unter dem\n04.04.2005. Gleichzeitig lehnte er den Antrag des Klägers auf Informationszugang zu\ndem dienstaufsichtsrechtlichen Vorgang des Präsidenten des Landgerichts C.\nab. Die Vorschriften des IFG NRW seien durch die bereichsspezifischen Regelungen\ndes Beamtenrechts zur Personalaktenführung verdrängt.\n\n11\n\nAm 11.04.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des\nPräsidenten des Landgerichts C. vom 09.12.2004. Zur Begründung verwies er\nauf eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und\nInformationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (Landesbeauftragte) vom 31.03.2005. Nach\nderen Auffassung sei der begehrte Informationszugang zu gewähren.\n\n12\n\nAm 27.04.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage vor dem Verwaltungsgericht\nE. erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.05.2005 an das\nVerwaltungsgericht Minden verwiesen.\n\n13\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass er ein berechtigtes\nInteresse an der erbetenen Akteneinsicht habe. Der vom Akteneinsichtsgesuch\nerfasste Vorgang betreffe seinen familiengerichtlichen Rechtsstreit vor dem\nAmtsgericht S. . Die dort zuständige Gerichtsperson habe er wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt. Dabei beruhe die Besorgnis der Befangenheit gerade\ndarauf, dass sich der Landgerichtspräsident in das Gerichtsverfahren eingemischt\nhabe. Im Übrigen bestätige die Landesbeauftragte seine Rechtsauffassung in einer\nweiteren Stellungnahme vom 16.09.2005.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2006 haben die Beteiligten den\nRechtsstreit übereinstimmend insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt, als sich\ndas Klagebegehren auf die \"Anforderung des Präsidenten des Landgerichts C.\nvom 25.03.2004\" bezog.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n\"den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2005 zu\nverpflichten, ihm Informationszugang zu der dienstlichen Stellungnahme des\nRichters am Amtsgericht C1. vom 05.04.2004 sowie zu der Ergänzung\nvom 19.04.2004 zu gewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr ist der Ansicht, dass dem Informationsbegehren des Klägers die Regelungen\nder §§ 7 Abs. 2 Buchst. a) und 9 Abs. 1 IFG NRW entgegenstünden. Im Übrigen\nseien dienstaufsichtsrechtliche Vorgänge Bestandteile der Personalakten und dem\nKläger auch von daher nicht zugänglich. Der umstrittene Beschwerdevorgang werde\nnicht bei ihm geführt, gleiches gelte hinsichtlich der Personalakte des Amtsrichters.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n22\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache\nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.\n3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n23\n\nDie danach noch anhängige (Verpflichtungs-)Klage \n\n24\n\n- vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Geltendmachung eines\nInformationsanspruchs nach dem IFG NRW, VG Minden, Urteil\nvom 24.03.2004 - 3 K 1965/02 -\n\n25\n\nist unbegründet.\n\n26\n\nDer Beklagte hat das Informationsbegehren des Klägers zu Recht abgelehnt. Der\nKläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den von ihm nach dem IFG\nNRW begehrten Informationszugang.\n\n27\n\nDabei lässt die Kammer die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach der\nAnwendbarkeit des IFG NRW auf das Informationsbegehren des Klägers\ndahinstehen. Einem etwaigen Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht\njedenfalls der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW entgegen.\nDanach soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der\nInhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und\nzwischen öffentlichen Stellen bezieht. \n\n28\n\nSo liegt es hier.\n\n29\n\nWährend § 7 Abs. 1 IFG NRW den Bereich der unmittelbaren\nEntscheidungsfindung umfasst, schützt die Regelung des § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG\nNRW mit dem Ziel des Erhalts der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung\neigenständig den Willensbildungsprozess öffentlicher Stellen. Der\nWillensbildungsprozess ist ein dynamischer Vorgang der behördlichen\nEntscheidungsfindung und umfasst den Vorgang des allgemeinen Überlegens,\nBesprechens und Beratschlagens sowie die Prüfung und Abwägung aller für die\nEntscheidungsfindung wichtigen Umstände. Er spiegelt insbesondere Bewertungen\noder Einschätzungen wider, die intern erst noch beraten werden müssen und\nunterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten offenlassen. Eine\nZugangsverweigerung nach § 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW kommt deshalb\njedenfalls dann in Betracht, wenn durch die Informationsgewährung interne oder\nzwischen Behörden ausgetauschte Meinungsäußerungen, Überlegungen und\nBewertungen offenbart würden. Nicht geschützt sind hingegen dem\nWillensbildungsprozess vorgelagerte bloße Sachinformationen.\n\n30\n\nIn diesem Sinne auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz\nNRW in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2005 - 49.2.3.1-15-\n310/05; ferner VG Minden, Urteil vom 26.01.2004 - 3 K 1162/02 -.\n\n31\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers soll die auf § 7 Abs. 2 IFG NRW gestützte\nAblehnung des Antrags auf Informationszugang bereits dann gerechtfertigt sein,\nwenn \"behördeninterne Entscheidungsprozesse tangiert sind\".\n\n32\n\nVgl. Lt.-Drs. 13/1311 vom 12.06.2001, Begründung zu § 7.\n\n33\n\nDiese Voraussetzung ist im hier gegebenen Fall der dienstlichen Stellungnahme\ndes Amtsrichters zum Beschwerdevorwurf der Ehefrau/Kindesmutter gegeben. Die\ndienstliche Stellungnahme eines Beamten/Richters zu einer gegen ihn gerichteten\nDienstaufsichtsbeschwerde stellt sich regelmäßig als zwischen dem Beamten/Richter\nund dem Dienstvorgesetzten ausgetauschte Meinungsäußerung über den\nBeschwerdevorwurf und dessen Bewertung dar. Dass hier Abweichendes gelten\nkönnte, die dienstliche Stellungnahme des Amtsrichters gar als bloße\nSachverhaltsinformation gewertet werden könnte, ist nicht ansatzweise zu ersehen.\n\n34\n\nEbenso fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass eine atypische\nSondersituation vorliegen könnte, die ein Absehen von der Regelverweigerung des §\n7 Abs. 2 IFG NRW rechtfertigte. An eine solche ließe sich hier allenfalls für den Fall\ndenken, dass der Beamte/Richter der Einsichtnahme in seine dienstliche\nStellungnahme zugestimmt hätte. Das aber ist gerade nicht der Fall.\n\n35\n\nAuf die Frage, ob auch der Schutz personenbezogener Daten - § 9 IFG NRW -\ndem Informationsbegehren des Klägers entgegenstünde, kommt es nach alledem\nnicht mehr an.\n\n36\n\nVgl. zum Regelungsbereich des § 9 IFG NRW OVG NRW,\nBeschluss vom 23.06.2003 - 8 A 175/03 -.\n\n37\n\nErgänzend merkt die Kammer an, dass bereits zweifelhaft ist, ob es sich bei den\nvom Informationsbegehren des Klägers umfassten dienstlichen Stellungnahmen des\nAmtsrichters vom 05.04. bzw. 19.04.2004 überhaupt um beim Beklagten \"amtlich\nvorhandene Informationen\" handelt. Vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW\nsind nämlich nur solche Informationen, die Bestandteil der eigenen\nVerwaltungsunterlagen sind, nicht aber solche, die sich nur in vorübergehend\nbeigezogenen, d.h. fremden Akten befinden.\n\n38\n\nVgl. zum Begriff des Vorhandenseins VG Minden, Urteil vom 24.03.2004 - 3 K 1965/02 -.\n\n39\n\nLetzteres scheint hier gegeben, denn die dienstlichen Stellungnahmen des\nAmtsrichters sind Bestandteil des beim Präsidenten des Landgerichts C.\nentstandenen eigenen aufsichtsrechtlichen Vorgangs um die\nDienstaufsichtsbeschwerde der Ehefrau/Kindesmutter vom 10.03.2004. Darauf hat\nder Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 01.09.2005 zumindest sinngemäß\nhingewiesen. Ebenso hat die Landesbeauftragte den Präsidenten des Landgerichts\nC. in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Kläger vom 16.09.2005 -\n49.2.3.1.15-310/05 - als \"auskunftspflichtige Stelle\" bezeichnet.\n\n40\n\nDass dem Kläger aus sonstigen Gründen ein Anspruch gegen den Beklagten auf\ndie begehrte Informationsgewährung zustehen könnte, ist nicht zu ersehen. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.\nEs entspricht der Billigkeit, den Kläger auch hinsichtlich des erledigten Teils mit den\nKosten zu belasten, denn der erledigte Teil des Rechtsstreits wirkt sich nicht\nstreitwerterhöhend aus.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 f. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-09/7-k-1138-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-09/7-k-1138-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273784","retrieved":"2026-07-09 02:45:08.987374+00:00"}}