{"status":"available","doknr":"OLD273826","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0308.11K1226.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-03-08","aktenzeichen":"11 K 1226/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit März 2003 Eigentümer des ca. 10.000 qm großen \nGrundstückes \"T.------weg 95\" in E. -O. . Das Grundstück wurde 1904 \nbebaut. Ca. 7.000 qm des Grundstückes werden als Wiesenflächen genutzt. Durch \ndas Grundstück des Klägers verlaufen zwei Rohrleitungen, die das auf dem \nGrundstück anfallende Niederschlagswasser seit ca. 1974 der gemeindlichen \nRegenwasserkanalisation zuführen. Das Niederschlagswasser wird zusammen mit \ndem gesamten, im Ortsteil O. anfallenden Regenwasser dem \"N. \", einem \nFreizeitsee, zugeleitet, der wiederum einen Ablauf in die \"X. \", ein Gewässer II. \nOrdnung, besitzt. Für die Einleitung erteilte der Kreis M. der Stadt E. unter \ndem 8.12.1998 eine bis zum 31.12.2018 befristete wasserrechtliche Erlaubnis. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 21.9.2004 beantragte der Kläger die Abkopplung vom \nöffentlichen Regenwasserkanal und die Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang. Er beabsichtige, das Regenwasser auf seinem Grundstück \nversickern zu lassen. Nach den ihm vorliegenden fachlichen Stellungnahmen sei eine \nVersickerung des Regenwassers auf dem Grundstück gefahrlos und ohne Nachteile \nfür die Allgemeinheit möglich.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10.11.2004 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und führte \nzur Begründung aus: Der Kläger sei nach der Satzung verpflichtet, das gesamte auf \ndem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Ein \nAnschluss- und Benutzungszwang bestehe auch für das Niederschlagswasser. \nAusnahmetatbestände, in denen eine Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang möglich sei, lägen im Fall des Klägers nicht vor.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten \nmit Schriftsatz vom 23.11.2004 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Die \nSituation auf seinem Grundstück sei mit der Situation landwirtschaftlich genutzter \nGrundstücke vergleichbar. Auch dort bestehe kein Anschluss- und \nBenutzungszwang. Sein Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt, da die \nWiesenfläche zur Heugewinnung genutzt werde. In der Vergangenheit sei es \naußerdem zu Hochwasserereignissen im Bereich seines Grundstückes gekommen, \ndie auf die Regenwassereinleitung in den \"N. \" zurückzuführen seien. Schon \nunter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung sei eine Abkopplung vom \nöffentlichen Regenwasserkanal für ihn notwendig und geboten. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 11.5.2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Der Kläger könne \nsich nicht auf die für landwirtschaftliche Betriebe geltenden Regelungen der Satzung \nberufen. Soweit hierin das auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser \nvon dem Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sei, handele es sich um \nGülle und nicht um Niederschlagswasser.\n\n7\n\nGegen diesen, ihm am 13.5.2005 zugestellten Bescheid, hat der Kläger durch seine \nProzessbevollmächtigten am 13.6.2005 Klage erhoben und im Wesentlichen auf die \nAusführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Zur Begründung der Klage hat \nder Kläger ergänzend ausgeführt: Es sei geplant, den \"N. \" einzudeichen und zu einem \nHochwasserrückhaltebecken auszubauen. Auf Grund der Erhöhung des Wasserspiegels im \n\"N. \" sei damit zu rechnen, dass es zu einem Rückstau in den Rohrleitungen komme und \ndementsprechend zu Überflutungen auf seinem Grundstück. Es liege deshalb in seinem Fall \neine besondere Härte vor, die eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang \nerfordere.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10.11.2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11.5.2005 aufzuheben und den Beklagten \nzu verpflichten, ihm vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich \ndes Niederschlagswassers für sein Grundstück T.------weg 95 in E. zu \nbefreien.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden .\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) \nBezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \ndarauf, vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des auf seinem \nGrundstück anfallenden Niederschlagswassers befreit zu werden. Der Bescheid des \nBeklagten vom 10.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.5.2005 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n16\n\nEr findet seine Rechtsgrundlage in § 9 GO i.V.m. den §§ 51 ff des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der am 11.5.2005 in Kraft \ngetretenen Änderung vom 3.5.2005 (GVBl 2005, 463, im Folgenden: LWG NRW) und \nder Entwässerungssatzung der Stadt E. vom 28.11.2003 (im Folgenden: ES). \nNach § 9 Satz 1 GO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis einen \nAnschlusszwang an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende \nAnlagen durch Satzung begründen. Gemäß § 9 Satz 2 GO können Ausnahmen vom \nAnschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden. \n\n17\n\nVon dieser Möglichkeit hat der Beklagte durch die o.g. Satzung Gebrauch \ngemacht. Nach § 9 Abs. 1 ES hat der Anschlussberechtigte sein Grundstück an die \nöffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser - zu dem gemäß § 2 \nNr. 1 ES auch das Niederschlagswasser zählt - auf dem Grundstück anfällt. Der \nAnschlusszwang besteht damit grundsätzlich - worauf in § 9 Abs. 5 Satz 1 ES noch \neinmal ausdrücklich hingewiesen wird - auch für das Niederschlagswasser. \n\n18\n\nDer nach der Satzung für das Niederschlagswasser begründete Anschluss- und \nBenutzungszwang ist mit höherrangigem Recht, insbesondere dem LWG NRW, \nvereinbar. Der Stadt E. obliegt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW die Pflicht, \ndas auf dem Gemeindegebiet anfallende Abwasser, zu dem nach § 51 Abs. 1 Satz 1 \nLWG NRW auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder \nbefestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) \ngehört, zu beseitigen. Von der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Stadt E. \nweder nach § 53 Abs. 4 bzw. 5 LWG NRW befreit worden noch liegen die \nVoraussetzungen des § 53a LWG NRW vor, unter denen die \nAbwasserbeseitigungspflicht dem Grundstückseigentümer obliegt. Von der \nMöglichkeit, die Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers \nauf den Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem das Abwasser anfällt, zu \nübertragen (vgl. § 53 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 1c LWG NRW), hat die Stadt E. \nbisher keinen Gebrauch gemacht. \n\n19\n\nSoweit das OVG NRW,\n\n20\n\nvgl. Urteil vom 28.1.2003 - 15 A 4751/01 -, OVGE MüLü 49, \n79 = NuR 2003, 501 = NWVBl 2003, 380 = ZfW 2003, 247,\n\n21\n\ndie Rechtsauffassung vertreten hat, die damit auch das Niederschlagswasser \numfassende Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ermächtige mangels einer \nlandeswasserrechtlich statuierten Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers allein \nnicht zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des \nNiederschlagswassers, ist diese Rechtsprechung durch die zum 11.5.2005 \neingetretene Änderung des LWG NRW überholt. Durch § 53 Abs. 1c LWG NRW ist \nklargestellt, dass der Gemeinde nicht nur die Abwasserbeseitigungspflicht \nhinsichtlich des auf privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers \nobliegt, sondern der private Grundstückseigentümer auch überlassungspflichtig ist, \nsofern ihm die Abwasserbeseitigungspflicht nicht übertragen worden ist. Eine \nderartige Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist hier bisher weder erfolgt \nnoch sieht die ES vom 28.11.2003, die die zum 11.5.2005 erfolgte Änderung des \nLWG NRW noch nicht berücksichtigt, eine solche Möglichkeit vor. \n\n22\n\nDies ist allerdings unschädlich. Denn auch nach der seit dem 11.5.2005 \ngeltenden Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch darauf zu, dass ihm die \nAbwasserbeseitigungspflicht übertragen wird. \n\n23\n\nNiederschlagswasser ist nach § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW zu versickern, zu \nverrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine \nKanalisation (kursiv: zum 11.5.2005 erfolgte Ergänzung) in ein Gewässer einzuleiten. \nMit dieser Änderung des LWG NRW sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es \neinen gesetzlichen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch den privaten \nGrundstückseigentümer nicht gibt. Die dort genannten Beseitigungsalternativen \nstehen gleichberechtigt nebeneinander. \n\n24\n\nVgl. Landtagsdrucksache 13/6222 vom 15.11.2004, Seite 100.\n\n25\n\nDemzufolge lässt sich dem Gesetz auch kein Rechtsanspruch des \nGrundstückseigentümers auf eine bestimmte Form der Beseitigung des \nNiederschlagswassers entnehmen. Gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW kann die \nGemeinde durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das \nNiederschlagswasser, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die \nNiederschlagswasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer setzt einen \nÜbertragungsakt der Gemeinde voraus, der im gemeindlichen Satzungsermessen \nliegt. Soweit es bereits an die gemeindliche Kanalisation angeschlossene \nGrundstücke - wie im vorliegenden Fall das Grundstück des Klägers - betrifft, spricht \n§ 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW ausdrücklich nur von der Möglichkeit der Gemeinde \nauf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn eine \nordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers durch den \nNutzungsberechtigten sichergestellt ist. \n\n26\n\nIm Ergebnis hat es deshalb die Gemeinde in der Hand, durch Satzung zu regeln, \nwie die Entwässerung des Niederschlagswassers in einem Entwässerungsgebiet \nerfolgen soll. Sofern - wie hier - mit dem Bau eines Regenwasserkanals bereits eine \nEntscheidung zu Gunsten der Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde erfolgt ist, \nbesteht deshalb grundsätzlich ein durch keine wasserrechtlichen Vorschriften \nbegrenzter Anschluss- und Benutzungszwang.\n\n27\n\nVgl. ebenso VG Aachen, Urteil vom 6.7.2005 - 6 K 2420/98 \n-; zum LWG NRW a.F.: ebenso Nr.2.3 der VV zur Durchführung \ndes § 51a a.F. LWG NRW (RdlErl. des MURL vom 18.5.1998 - \nIV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031002091): \"Sieht die \nGemeinde nach Maßgabe des § 51a Abs. 1 LWG die \nöffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private \nBeseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechts \nmöglich\":\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang \nfür das Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 5 Satz 2 ES liegen hier nicht vor. \n\n29\n\nDer Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht \nnach § 9 Abs. 5 Satz 2 ES nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 ES. Solche \nFallgestaltungen liegen hier jedoch nicht vor. \n\n30\n\nNach § 5 Abs. 2 ES besteht kein Anschlusszwang für das Niederschlagswasser, \nwenn die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers \"gemäß § 51 Abs. 2 \nSatz 1 LWG NRW\" dem Eigentümer des Grundstückes obliegt. Gemeint ist hiermit \noffenbar § 51a Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 11.5.2005 gültigen Fassung (im \nFolgenden LWG NRW a.F.) denn durch § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. wurden \ndem Grundstückseigentümer keine Pflichten zur Abwasserbeseitigung auferlegt. \n\n31\n\nVgl. hierzu auch § 5 Abs. 2 der Muster-\nEntwässerungssatzung des Städte- und Gemeindebundes \nNRW, NWStGB 1995, 317, auf die die hier streitige ES \noffensichtlich Bezug nimmt.\n\n32\n\nVielmehr wurde das in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. genannte Abwasser \nausdrücklich vom Anwendungsbereich der §§ 51 ff LWG NRW a.F. und damit den \ndie Abwasserbeseitigungspflicht regelnden Vorschriften (§ 53 - 53b LWG NRW a.F.) \nausgenommen. \n\n33\n\nNach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. oblag dem Grundstückseigentümer die \nPflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers, \"das nach Abs. 1 auf den \nGrundstücken ... anfällt\", mithin nur bei solchen Grundstücken, die gemäß § 51a \nAbs. 1 LWG NRW a.F. nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut oder an die Kanalisation \nangeschlossen wurden. Um ein derartiges Grundstück handelt es sich hier nicht. Das \nGrundstück des Klägers wurde bereits im Jahre 1904 bebaut und um 1974 an die \ngemeindliche Regenwasserkanalisation angeschlossen. \n\n34\n\nEine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kommt auch nach § 5 \nAbs. 3 ES nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 3 ES besteht kein Anschluss- und \nBenutzungszwang, soweit dieser bereits auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 LWG \nNRW a.F. in der bis zum 30.6.1995 geltenden Fassung vom 9.6.1989 (GV NW 1989, \n384, im Folgenden: LWG NRW 1989) und § 3 Abs. 2 ES i.d.F. vom 6.5.1996 \nausgeschlossen war (§ 5 Abs. 3 ES). Nach § 51 Abs. 2 LWG NRW 1989 galt dies \nu.a. für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen \nder pflanzenbedarfsgerechten Düngung aufgebracht wurde (Nr. 1) und für \nNiederschlagswasser, welches auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten \nGebieten anfiel (Nr. 3). Beide Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- \nund Benutzungszwang liegen hier nicht vor. Weder handelt es sich bei dem hier \nanfallenden Niederschlagswasser um in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes \nAbwasser noch um solches, was auf einem überwiegend zu Wohnzwecken \ngenutzten Grundstück anfällt. \n\n35\n\nSchließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- \nund Benutzungszwang wegen einer bei ihm vorliegenden \"besonderen Härte\". \nAbgesehen davon, dass die ES vom 28.11.2003 einen derartigen \nBefreiungstatbestand nicht kennt , ist nicht ersichtlich, worin eine für den Kläger \nbegründete \"besondere Härte\" liegen sollte. Begrifflich kann es sich nur um einen \nTatbestand handeln, der den Kläger im Vergleich zu den anderen, an die \nRegenwasserkanalisation angeschlossenen Einwohnern des Ortsteil O. \nbesonders beeinträchtigt und das Festhalten am Anschluss- und Benutzungszwang \nim Einzelfall als unzumutbar erscheinen lässt. Dies ist ersichtlich. Das vom Kläger \nangeführte Hochwasser im Jahre 1998 führte im gesamten Stadtgebiet der Stadt \nE. zu Überschwemmungen mit erheblich Schäden. Diese waren auf einem \nDammbruch am N. und einen ungehinderten Abfluss des Sees in die \"X. \" \nzurückzuführen. \n\n36\n\nVgl. den vom Beklagten vorgelegten Erläuterungsberichts des \nIngenieurbüros Sönnichsen vom 7.11.2000 betreffenden \nHochwasserschutz N. /X. .\n\n37\n\nDanach ist weder ersichtlich , dass sich das Grundstück des Klägers in einer \nSondersituation befindet noch dass Schäden am Grundstück in der Vergangenheit \nihre Ursache im bestehenden Anschluss an die Regenwasserkanalisation \nhatten.\n\n38\n\nSoweit der Kläger zukünftige Schäden am Grundstück auf Grund einer \nUmgestaltung des \"N. \" zu einem Hochwasserrückhaltebecken befürchtet, kann \ndahingestellt bleiben, ob derartige Befürchtungen real sind. Konkrete Planungen des \nBeklagten zur Ungestaltung des \"N. \" bestehen nach Angaben des Beklagten \nderzeit nicht. Etwaige Einwendungen könnte der Kläger in einem hierfür \nerforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren \ngeltend machen. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-08/11-k-1226-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-03-08/11-k-1226-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273826","retrieved":"2026-07-09 02:45:12.619565+00:00"}}