{"status":"available","doknr":"OLD274678","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0201.11K2215.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-02-01","aktenzeichen":"11 K 2215/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 8260 qm großen Gewerbegrundstücks N. Straße 6 \n(Flurstück 2077) in C. .\n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 10.1.2005 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen \nAntrag auf Erlass der Grundsteuer für 2004 nach § 33 des Grundsteuergesetzes. Der Betreff \ndes Schreibens lautet: \"Objektnummer 000001, C. , N. Straße 6 8, St.-Nr. \n5.0100.055004.2\". Die Einnahmen beliefen sich auf 0,- EUR, weil die Firma C1. GmbH & \nCo., die die Räume genutzt habe, im Jahr 2002 insolvent geworden sei. Auf Grund der zurzeit \nsehr schlechten Marktlage für Vermieter gewerblicher Immobilien sei es trotz intensiver \nBemühungen bisher nicht gelungen, die Räumlichkeiten zu vermieten. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 19.1.2005 bat der Beklagte um weitere Angaben und machte deutlich, \ndass er den Antrag auf das Grundstück N. Straße 6 (Flurstück 2076) beziehe, für das die \ngenannte Steuernummer gelte. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 25.2.2005 antworteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, bei \ndem Antrag auf Grundsteuererlass sei versehentlich eine falsche Grundstücksbezeichnung \nangegeben worden. Es gehe um den betrieblichen Teil des Grundstücks N. Straße 6 \n(Flurstück 2077) und betreffe ausschließlich den von der Grundbesitzgemeinschaft N1. \nund F. C1. GbR an die I. C1. GmbH & Co. KG zur gewerblichen Nutzung \nvermieteten Teil des Grundstücks. Seit dem 1.1.2002 seien keine Mietzahlungen mehr \ngeleistet worden. Das Insolvenzverfahren sei weitgehend abgeschlossen; Mietforderungen \nseien mangels Erfolgsaussichten nicht angemeldet worden. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 9.3.2005 wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin laut \nGrundbuch Eigentümerin des Grundstücks sei, sodass der Erlassantrag im Auftrag der \nKlägerin und nicht der C1. und C1. GbR zu stellen wäre. Unabhängig davon sei nicht \ndargelegt, dass ausreichende Bemühungen um eine Vermietung stattgefunden hätten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6.6.2005 baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die \nKlägerin als Antragstellerin anzusehen. Im Jahre 2001 seien Mieteinnahmen von 248.132,- \nEUR erzielt worden, im Jahr 2004 durch Vermietung einer Teilfläche 16.200,- EUR. Wegen \nder nachhaltig rückläufigen Entwicklung der Baubranche sei die Firma C1. in die \nInsolvenz gegangen. Das Grundstück habe auf Grund der mangelnden Nachfrage trotz \numfangreicher Bemühungen nicht zu einer marktgerechten Miete vermietet werden können. \nNach Auskunft eines Mitarbeiters des Bauamtes des Beklagten sei eine Vermietung dieses \nGrundbesitzes nach den derzeitigen Verhältnissen nicht möglich. Nutzungsänderungen seien \nin der beantragten Form abgelehnt worden. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 17.6.2005 lehnte der Beklagte den Erlassantrag ab und verwies zur \nBegründung im Wesentlichen darauf, dass der Antrag der Klägerin erst nach den 31.3.2005 \neingegangen und damit verfristet sei. Die zuvor gestellten Anträge vom 10.1.2005 und \n25.2.2005 hätten sich auf ein anderes Flurstück bzw. mit der N1. C1. und F. \nC1. GbR auf einen anderen Steuerpflichten bezogen.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15.7.2005 Widerspruch, zu dessen \nBegründung sie vortrug: Bei der Antragstellung sei es zu einer Verwechslung gekommen. Das \nGrundstück sei durch Vertrag vom 20.3.2003 in die neu gegründete Klägerin eingebracht \nworden. Auf diesen Vorgang habe im Schreiben vom 25.2.2005 hingewiesen werden sollen; \ndabei sei leider der neue Firmenname nicht erwähnt worden. Es sei unseriös, wenn der \nBeklagte im Schreiben vom 9.3.2005 sachliche Gründe für eine Ablehnung angebe und sich \nim ablehnenden Bescheid nur auf eine verspätete Antragstellung gerade durch die Klägerin \nberufe.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12.9.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \n\n11\n\nAm 13.10.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Durch Auslegung habe sich \ndie Klägerin als Antragstellerin des Erlassantrages ermitteln lassen. Dies habe auch der \nBeklagte in seinem Schreiben vom 9.3.2005 so gesehen. Zudem habe der Beklagte die \nZuordnung der Flächen katastermäßig nachvollzogen und in zutreffende \nGrundsteuerbescheide umgesetzt. Der Anspruch auf Erlass der Grundsteuer ergebe sich \ndaraus, dass der Rohertrag für 2004 um 93,47 % gemindert sei. Die Klägerin habe dies auch \nnicht zu vertreten, weil die Insolvenz der I. C1. GmbH & Co. KG durch die \nnachhaltig rückläufige Entwicklung in der Baubranche verursacht worden sei und auf Grund \nder mangelnden Nachfrage eine Vermietung trotz umfangreicher Bemühungen nicht möglich \ngewesen sei. Auch ein Mitarbeiter des Bauamtes des Beklagten habe bestätigt, dass eine \nVermietung des Grundbesitzes nach den derzeitigen Verhältnissen nicht möglich sei. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.6.2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2005 zu verpflichten, \nder Klägerin die Grundsteuer für 2004 für das Grundstück N. Straße 6 \n(Flurstück 2077) in C. zu erlassen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und die dort vertretene Auffassung, \ndie Klägerin habe den Erlassantrag nicht fristgerecht gestellt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) \nBezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n20\n\nEs kann offen bleiben, ob der Erlassantrag bereits deshalb erfolglos bleiben \nmuss, weil er entgegen § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG nicht bis zum 31.3.2005 gestellt \nworden ist. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Klägerin als Antragstellerin in \nden bis zum 31.3.2005 eingegangenen Schriftsätzen nicht genannt ist. Dem \nBeklagten ist weiter zuzugeben, dass er mit Schreiben vom 9.3.2005 auf die \nEigentümerstellung der Klägerin hingewiesen hat und somit Gelegenheit bestanden \nhätte, bis zum Fristablauf am 31.3.2005 die Klägerin ausdrücklich als Antragstellerin \nzu benennen. Andererseits ergab sich aus dem Schriftsatz vom 25.2.2005, auf \nwelches Grundstück sich der Erlassantrag beziehen sollte. Es lag daher auf der \nHand, dass nur die Klägerin Antragstellerin sein konnte.\n\n21\n\nDie Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf den von ihr beantragten Erlass der \nGrundsteuer nach dem hier einschlägigen § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Nach dieser \nBestimmung setzt der Erlass voraus, dass der normale Rohertrag des Grundstücks \num mehr als 20 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu \nvertreten hat. Soweit wie hier ein Leerstand von Räumen Grund für geringere Erträge \nist, führt er allerdings schon zu einer geringeren Jahresrohmiete, soweit er auf \ntatsächlichen Verhältnissen beruht, die durch Fortschreibung des Einheitswerts \nberücksichtigt werden können (§ 33 Abs. 5 GrStG), oder auf eine Änderung aller den \nWert beeinflussenden Umstände zurückzuführen ist, die bei einer Hauptfeststellung \nzur Feststellung eines verminderten Einheitswerts führen würden (§§ 33 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 GrStG, 79 Abs. 1 und 2 sowie 9 Abs. 1 und 2 BewG). Deshalb ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nach der gesetzlichen \nKonzeption der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Objektsteuer \nErtragsminderungen einen Grundsteuererlass nur rechtfertigen können, wenn sie auf \nfür die Ertragslage zufälligen, außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen, \ndie von erkennbar vorübergehender Natur sind. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4.4.2001 - 11 C 12.00 -, BVerwGE 114, 132 \n= DVBl. 2001, 1368 = DÖV 2001, 820, und vom 3.5.1991 - 8 C 13.89 -, \nDVBl. 1991, 1303; Beschluss vom 10.2.1994 - 8 B 229.93 -, KStZ 1995, \n34; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, \n580 = KStZ 2002, 194; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2003 - 13 LA \n213/03 -, DWW 2004, 31.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen für einen Erlass sind bei dem streitbefangenen \nGrundstück für das Jahr 2004 nicht gegeben. Der fast vollständige Mietausfall seit \ndem Jahr 2002 beruht nicht (mehr) auf zufälligen, außergewöhnlichen, atypischen \nUmständen, die von erkennbar vorübergehender Natur sind. Allerdings ist der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass ein Mietausfall \nin Folge von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als ein solches Ereignis \nangesehen werden könnte.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1991 - 8 C 13.89 -, Buchholz 401.4 § 33 \nGrStG Nr. 24.\n\n25\n\nDies kann jedoch nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer \nInsolvenz gelten, nicht jedoch, wenn ein Grundsteuererlass für einen zwei Jahre \nspäter liegenden Zeitraum geltend gemacht wird. Eine am 1.1.2002 eingetretene \nInsolvenz ist jedenfalls im Hinblick auf das Jahr 2004 kein zufälliges atypisches \nEreignis von erkennbar vorübergehender Natur.\n\n26\n\nDie Klägerin hat selbst im Laufe des gesamten Verfahrens angegeben, dass das \nGrundstück trotz intensiver Bemühungen mangels Nachfrage nicht habe vermietet \nwerden können. Bereits in ihrem ersten Schreiben vom 10.1.2005 hat sie \nausdrücklich auf die \"zurzeit sehr schlechte Marktlage für Vermieter gewerblicher \nImmobilien\" hingewiesen. Auch aus dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass eine über kleine \nTeilbereiche hinausgehende Vermietung des Grundstücks nicht absehbar ist. In \ndiesem Zusammenhang führt die Klägerin weiter eine Äußerung eines Mitarbeiters \ndes Bauamtes des Beklagten an, der davon ausgeht, dass eine Vermietung des \nGrundstücks \"nach den derzeitigen Verhältnissen nicht möglich sei\".\n\n27\n\nEine zufällige atypische Situation ergibt sich auch nicht aus der für eine \ngewerbliche Nutzung möglicherweise ungünstigen Lage des Grundstücks in einem \nMischgebiet oder aus der speziell auf die Belange der in Insolvenz gegangenen \nFirma zugeschnittenen Bebauung. Die Nutzbarkeit eines Grundstücks und damit \nseine Ertragssituation wird von vornherein durch die Lage und die Bebauung \ngeprägt. Beide Faktoren beeinflussen den Wert des Grundstücks. Daher kann schon \nbegrifflich eine zufällige atypische Situation nicht allein daraus resultieren, dass das \nGrundstück in einer bestimmten Weise bebaut ist oder eine bestimmte Lage hat.\n\n28\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit (§ 227 AO) sind \nnicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-02-01/11-k-2215-05","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-02-01/11-k-2215-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274678","retrieved":"2026-07-09 02:46:21.712198+00:00"}}