{"status":"available","doknr":"OLD274928","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2006:0123.4L884.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"4 L 884/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \r\nuntersagt, die dem Polizeipräsidium C. für Dezember 2005 zugewiesenen und \r\nnoch nicht besetzten vier Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit \r\nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \r\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \r\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\r\n\n1\n\nGründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n\r\n\r\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \r\nuntersagen, die dem Polizeipräsidium C. zugewiesenen und noch \r\nnicht besetzten vier Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit \r\nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers \r\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \r\nworden ist,\n\n\r\n\r\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n\r\n\r\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine \r\neinstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm \r\nein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser \r\nAnspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \r\n(Anordnungsgrund).\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n6\n\nEin Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den \r\nBewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine \r\nbehaupteten Rechte geltend zu machen.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\r\n8\n\nZwar hat ein Beamter nach dem geltenden Dienstrecht keinen Rechtsanspruch auf die \r\nÜbertragung eines bestimmten Amtes. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass der \r\nDienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz (§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG) \r\nausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Der Erlass einer einstweiligen \r\nAnordnung im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz setzt voraus, dass die Verletzung \r\ndieses Rechts auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren \r\nglaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass die zu treffende erneute Auswahlentscheidung \r\ntatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Trotz Fehlerhaftigkeit der angefochtenen \r\nAuswahl scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus, wenn es als ausgeschlossen \r\nerscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels für die streitbefangene Stelle \r\nausgewählt wird.\n\n\r\n\r\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2005 - 6 B 225/05 -.\n\n\r\n\r\n10\n\nNach diesen Grundsätzen hält es die Kammer nach der in Verfahren der vorliegenden Art \r\nsummarischen Prüfung nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Rahmen einer \r\nerneuten - fehlerfreien - Entscheidung über die Besetzung der streitbefangenen Stellen zum \r\nZuge kommen wird.\n\n\r\n\r\n11\n\nMaßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen \r\ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen \r\nvornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung \r\nüber die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein.\n\n\r\n\r\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, \r\n197.\n\n\r\n\r\n13\n\nEntscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der \r\ndienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile \r\nallerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, \r\ndass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, \r\nsondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der \r\nGesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die \r\nBeantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug \r\nzu geben sei, zu verwerten.\n\n\r\n\r\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in \r\ndiesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er \r\nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt \r\nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \r\nErwägungen angestellt hat.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen eine inhaltliche Auswertung \r\nvon Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien \r\nermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleich \r\nlautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber \r\nauch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht \r\num beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten \r\n\"Beschreibungskatalogs\" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen \r\nausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare \r\nReihung ermöglichen können.\n\n\r\n\r\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n\r\n\r\n18\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n\r\n\r\n19\n\n- vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 -\n\n\r\n\r\n20\n\nkann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung \r\nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, \r\nwenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten \r\nBeamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse \r\nund Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle \r\nermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen \r\nBeurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in \r\nfrüheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, \r\nFähigkeiten, Verwendungen und Leistungen.\n\n\r\n\r\n21\n\nErgibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher \r\nBeurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr \r\nin den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen \r\nzusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei \r\nist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht \r\nkommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und \r\nLebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen \r\nHilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die \r\nHilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese \r\nbeachtet wird. \n\n\r\n\r\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; \r\nOVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom \r\n10.11.1999 - 6 B 595/99 -.\n\n\r\n\r\n23\n\nDer Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zunächst auf das \r\nBeurteilungsergebnis und die Bewertungen der Hauptmerkmale in den aktuellen \r\ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber und sodann auf die Ergebnisse der \r\nvorletzten Beurteilungen abgestellt. Dabei hat er den letztgenannten Beurteilungen \r\nuntereinander völlig gleiches Gewicht beigemessen, obwohl die Beamten, denen sie \r\nerteilt worden waren, seinerzeit verschiedenen Vergleichsgruppen angehört hatten: \r\nEin Teil der Beamten war damals der 1. Säule zuzurechnen und wurde im Rahmen \r\nder Beurteilungsrunden ausschließlich mit weiteren Beamten der 1. Säule verglichen, \r\ndie übrigen Beamten unterfielen der 2. Säule und waren damit einem Vergleich der \r\nLeistungen allein mit anderen Beamten der 2. Säule ausgesetzt. Da die Beamten der \r\n1. Säule grundsätzlich prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen waren, \r\nwährend die Beamten der 2. Säule ausnahmslos die II. Fachprüfung abgelegt hatten, \r\nist anzunehmen, dass der Vergleichsmaßstab in der Vergleichsgruppe der 2. Säule \r\nder Besoldungsgruppe A 9 BBesO in der Regel höher als in der entsprechenden \r\nVergleichsgruppe der 1. Säule angesetzt war, der einem Beamten der 2. Säule \r\nerteilten Beurteilung somit regelmäßig ein höheres Gewicht zukommt als derjenigen, \r\ndie ein Beamter der 1. Säule derselben Besoldungsgruppe erhalten hat.\n\n\r\n\r\n24\n\nDies hat der Antragsgegner nicht hinreichend beachtet. Im Rahmen seiner \r\nAuswahlentscheidung ist er vielmehr ohne weiteres von einer Gleichwertigkeit der \r\nden Beamten der 1. und der 2. Säule der Besoldungsgruppe A 9 BBesO erteilten \r\ndienstlichen Beurteilungen ausgegangen. Diese - angebliche - Gleichwertigkeit hat er \r\ndamit begründet, die Beamten der 1. und 2. Säule hätten zum Zeitpunkt ihrer \r\nBeurteilung derselben Besoldungsgruppe angehört und seien nach denselben \r\nRichtlinien zu beurteilen gewesen. Diese Gesichtspunkte reichen keineswegs aus, \r\num eine Gleichwertigkeit der Beurteilungen der Beamten der 1. und 2. Säule bejahen \r\nzu können, weil sie für alle Polizeibehörden und alle Besoldungsgruppen des \r\ngehobenen Dienstes gleichermaßen gelten und demgemäss nicht zu begründen \r\nvermögen, weshalb die Regelvermutung des höheren Gewichts der Beurteilungen \r\nvon Beamten der 2. Säule gegenüber denjenigen von Beamten der 1. Säule im \r\nvorliegenden Fall - ausnahmsweise - nicht zutrifft.\n\n\r\n\r\n25\n\nGegen die Vergleichbarkeit der vorletzten dienstlichen Beurteilungen der \r\nBeigeladenen mit derjenigen des Antragstellers spricht weiterhin, dass diese \r\nBeurteilungen für unterschiedliche Zeiträume vergeben worden sind. Während die \r\nvorletzten Beurteilungen der Beigeladenen den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum \r\n31.12.2002 umfassen, wurde der Antragsteller in seiner vorletzten (Regel-) \r\nBeurteilung lediglich für die Zeit vom 01.12.2001 bis 31.05.2002 dienstlich beurteilt; \r\nzuvor hatte er eine Beurteilung im Eingangsamt erhalten, die den Zeitraum vom \r\n01.09.2000 bis zum 30.11.2001 betraf. Selbst wenn die letztgenannte Beurteilung \r\ntrotz ihres Charakters als Eingangsamtsbeurteilung einbezogen wird, ergibt sich eine \r\ndeutliche Differenz zwischen den von den früheren Beurteilungen des Antragstellers \r\nund der Beigeladenen abgedeckten Zeiträumen. Die Vergleichbarkeit dienstlicher \r\nBeurteilungen - auch in zeitlicher Hinsicht - ist jedoch wesentliche Voraussetzung für \r\nihre Verwertbarkeit bei Auswahlentscheidungen .\n\n\r\n\r\n26\n\nIm übrigen erscheint es der Kammer zumindest merkwürdig, dass die vom \r\nAntragsgegner für die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (beider Säulen) \r\naufgestellte Beförderungsrangliste auf den ersten 8 Plätzen ausschließlich - in der \r\nRegel dienstältere - Beamte der 1. Säule enthält, während sich Beamte der 2. Säule \r\nerst ab dem Rangplatz 9 finden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei \r\nBeamten der 2. Säule um solche handelt, die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst \r\nfür den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Laufbahnabschnitt II) bereit waren, vom \r\nDienstherrn für geeignet befunden wurden, eine entsprechende Ausbildung zu \r\nabsolvieren, und schließlich ihre II. Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben, wäre \r\neine andere Reihung der Beamten zu erwarten gewesen.\n\n\r\n\r\n27\n\nNach alledem ist im vorliegenden Fall von einer Fehlerhaftigkeit der getroffenen \r\nAuswahlentscheidung auszugehen; es ist ferner nicht auszuschließen, dass eine \r\nkorrekte Reihung unter den Bewerbern möglicherweise zu dem Ergebnis führen \r\nkönnte, dass der Antragsteller für eine der hier zu besetzenden Stellen auszuwählen \r\nist.\n\n\r\n\r\n28\n\nDem Antrag war demgemäss mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \r\nVwGO stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht \r\nfür erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit \r\ngemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko beteiligt haben.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und \r\nberücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-01-23/4-l-884-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-01-23/4-l-884-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274928","retrieved":"2026-07-09 02:46:42.524446+00:00"}}