{"status":"available","doknr":"OLD275430","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1229.3L469.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-12-29","aktenzeichen":"3 L 469/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \n außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\n3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres unter dem 01. Juli 2005 erhobenen \nWiderspruchs gegen den an den Beigeladenen gerichteten \nFeststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2005 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, denn er ist jedenfalls unbegründet.\n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der die Antragsgegnerin am \n04. Juli 2005 den zu Gunsten des Beigeladenen erlassenen Feststellungsbescheid \nvom 28. Juni 2005 versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr \nbeigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden \nAnforderungen. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters des \nSofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat unter anderem mit den Hinweisen auf die \nSicherstellung einer nachfragegestützten Krankenhausversorgung am Standort S. \nsowie auf die Weiternutzung der mit staatlichen Fördermitteln vorgehaltenen \nKrankenhausinfrastruktur und der damit verbundenen Abwehr des Verlustes von \nArbeitsplätzen Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheides \nbegründen. Des Weiteren hat sie angeführt, dass der Beigeladene mit Blick auf die \nEinbindung des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. und der damit verbunden \nbudgetrechtlichen Probleme ebenfalls ein überwiegendes Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Feststellungsbescheides habe. Weiter gehende Anforderungen stellt \n§ 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles \nBegründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner \nErörterung, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin inhaltlich tragfähig sind.\n\n7\n\nDer Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Dritten gegen \nden an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt liegt, \nsofern die Behörde - wie hier - auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung \ngemäß \n§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet hat, gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 \nVwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen \"kann\" zu entnehmen ist) im \nErmessen des Gerichts. Dieses hat dabei - in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur \nsummarischen Verfahren - nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nFeststellungsbescheides zu überprüfen, sondern eine Abwägung zwischen dem \nInteresse des Konkurrenten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs und dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des \nBegünstigten an der sofortigen Ausnutzung des erteilten Feststellungsbescheides \nvorzunehmen\n\n8\n\n - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 - -\n.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall geht diese Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Dabei geht das Gericht - auf Grund der im summarischen \nVerfahren eingeschränkten Prüfungsdichte - zu Gunsten der Antragstellerin davon \naus, dass die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs gegen den \nFeststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 offen sind. Die dann erforderliche - von \nden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängige - Abwägung lässt \nschützenswerte Interessen der Antragstellerin daran, die Umsetzung des \nangefochtenen Feststellungsbescheides vom 28. Juni 2005 bis zu einer \nEntscheidung im Widerspruchs- bzw. einem nachfolgenden Klageverfahren \nabzuwenden, nicht erkennen. Sie führt in diesem Zusammenhang an, ihr Interesse \nan der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch ergebe sich \ndaraus, dass sich der Feststellungsbescheid, sofern er sofort vollzogen würde, \nnachteilig auf ihre Aussichten auswirken könnte, im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid vom 30. \nJuni 2005 rechtswidrige Beeinträchtigungen für den Betrieb ihres Krankenhauses \nabzuwehren und ihre Ansprüche auf Erhalt der Betten in der Abteilung Allgemeine \nChirurgie bzw. auf Ausweisung einer Abteilung für Unfallchirurgie sowie auf (weitere) \nAufstockung von Intensivpflegebetten durchzusetzen. Ferner ermögliche der \nFeststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 eine Wettbewerbsveränderung, die - sofern \nin der Betriebsstätte des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. Abteilungen für \nAllgemeine Chirurgie bzw. Unfallchirurgie eingerichtet würden - dazu führen könnte, \ndass Leistungen im Krankenhaus der Antragstellerin in geringerem Maße in \nAnspruch genommen würden und das Budget entsprechend gekürzt würde, welches \nerhebliche wirtschaftliche Nachteile für sie zur Folge hätte. \n\n10\n\nHierdurch ist weder substantiiert dargetan - und im Übrigen auch sonst nicht \nersichtlich -, dass der Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des \nFeststellungsbescheides des Beigeladenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nirreversible Rechts-verluste drohen. Was die Antragstellerin geltend gemacht hat, \nsind lediglich befürch-tete Wettbewerbsnachteile. Dass diese in ihren wirtschaftlichen \nAuswirkungen derart gravierend wären, dass sie einer \nBerufszulassungsbeschränkung nahe kommen könnten\n\n11\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, \nNVwZ 2004, 53 -,\n\n12\n\nist nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass durch die Nichtausnutzung des \nFeststellungsbescheides die Versorgung der Bevölkerung in S. mit \nKrankenhausleistungen nicht sicher gewährleistet wäre und die Einstellung des \nBetriebes des ehemaligen Ev. Krankenhauses S. zu einem Verlust von \nArbeitsplätzen sowie öffentlicher Fördermittel führen könnte, ist es der Antragstellerin \ndurchaus zumutbar, die Folgen einer zeitnahen Umsetzung des \nFeststellungsbescheides vom 28. Juni 2005 bis zum Abschluss des Widerspruchs- \nbeziehungsweise eines nachfolgenden Klageverfahrens hinzunehmen und ihre \nRechte darüber hinaus im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den \nFeststellungsbescheid vom 30. Juni 2005 geltend zu machen, zumal ihr Widerspruch \ngegen letztgenannten Bescheid weiterhin aufschiebende Wirkung entfaltet. Mithin \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des zu Gunsten \ndes Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheides.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht \nhat etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil er \nsich durch die Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-29/3-l-469-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-29/3-l-469-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275430","retrieved":"2026-07-09 02:47:24.251510+00:00"}}