{"status":"available","doknr":"OLD275642","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1219.4L820.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"4 L 820/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die für den Landgerichtsbezirk C. unter dem \n15.12.2004 ausgeschriebenen 3 Justizhauptsekretärstellen \nnicht mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine \neinstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm \nein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser \nAnspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund).\n\n6\n\nEin Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den \nBewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine \nbehaupteten Rechte geltend zu machen.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nNach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die \nÜbertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 \nAbs. 1 LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem \nöffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch \nden berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und \nhaushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz \nausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls \ndurch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.\n\n9\n\nIst die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die \nFeststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des \nAntragstellers nicht ausgeschlossen ist.\n\n10\n\nDies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. \n \nMaßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen \nvornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung \nüber die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, \nZBR 1981, 197.\n\n12\n\nEntscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der \ndienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile \nallerdings auch sogenannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, \ndass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, \nsondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der \nGesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die \nBeantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug \nzu geben sei, zu verwerten.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -\n.\n\n14\n\nDie gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in \ndiesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat.\n\n15\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n16\n\n- vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 \n-\n\n17\n\nkann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung \nvorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, \nwenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen könnten nämlich Rückschlüsse \nund Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle \nermöglichen. Sie könnten im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen \nBeurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gelte auch für in \nfrüheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, \nFähigkeiten, Verwendungen und Leistungen.\n\n18\n\nErgibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher \nBeurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr \nin den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen \nzusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei \nist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht \nkommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und \nLebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen \nHilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die \nHilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese \nbeachtet wird. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, \nNJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 \nB 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -.\n\n20\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des \nAntragsgegners, den Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller bei der Besetzung \nder drei Justizhauptsekretärstellen den Vorrang einzuräumen, rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n21\n\nIn ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2005 sind die \nBeigeladenen und der Antragsteller ausnahmslos mit \"gut - untere Grenze\" beurteilt \nworden. Die vorhergehenden Beurteilungen der Bewerber um die hier streitigen \nStellen fallen in zeitlicher Hinsicht zum Teil in derart gravierendem Maße \nauseinander, dass sie nicht geeignet sind, eine Basis für eine rechtmäßige \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners zu bilden. So liegt beispielsweise die \nvorherige Beurteilung der Beigeladenen zu 1. zurzeit bereits fast 20 Jahre zurück, \nwährend der Beigeladene zu 2. zuvor in den Jahren 2002 und 1999, die Beigeladene \nzu 3. in den Jahren 2002 und 2001 und der Antragsteller in den Jahren 2003 und \n2002 dienstlich beurteilt wurden. Es liegt auf der Hand, dass Erkenntnisse, die in so \ndeutlich voneinander abweichenden Zeiträumen gewonnen wurden, insbesondere \ndie zeitliche Entwicklung des Leistungs- und Befähigungsstandes nicht gleichmäßig \nfür alle beurteilten Beamten wiedergeben können.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 -.\n\n23\n\nDa die früheren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht vergleichbar sind, \ndieses Defizit aber im vorliegenden Fall angesichts des bisherigen \nGeschehensablaufs nicht ohne weiteres behebbar ist, war der Antragsgegner \nberechtigt, die Ergebnisse jener Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung \nvollständig unberücksichtigt zu lassen und die Beigeladenen und den Antragsteller \nals gleich qualifiziert einzustufen. \n\n24\n\nHiernach durfte der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung auf \nHilfskriterien zurückgreifen. Dabei hat er entsprechend seiner ständigen Praxis \nzunächst auf das Dienstalter (Zeitdauer nach Ablegung der Laufbahnprüfung im \nmittleren Justizdienst) und sodann auf das Lebensalter abgestellt. Da die \nBeigeladenen ihre Laufbahnprüfung bereits im Oktober 1980, im Oktober 1985 bzw. \nim Oktober 1986 abgelegt haben, der Antragsteller hingegen erst im Oktober 1988 \n(fiktiver Zeitpunkt), war der Antragsgegner befugt, bei seiner Auswahlentscheidung \ndie Beigeladenen dem Antragsteller vorzuziehen. \n\n25\n\nEine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass \nder Antragsteller mit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden ist \nund deshalb nach Durchführung eines Vorverfahrens am 15.07.2005 Klage \n(4 K 1518/05) erhoben hat. \n\n26\n\nDer Antragsteller wendet sich insoweit gegen die Überbeurteilung des \nPräsidenten des Landgerichts C. vom 06.04.2005, und zwar mit der \nBegründung, der Beurteiler (Direktor des Amtsgerichts Dr. E. ) habe seine - des \nAntragstellers - Qualifikation unter dem 30.03.2005 rechtsfehlerfrei und zutreffend \nbewertet und der Landgerichtspräsident sei zu einer eigenständigen Bewertung nicht \nin der Lage gewesen. Dieses Vorbringen lässt nicht den Schluss zu, der Antragsteller \nwerde im Klageverfahren 4 K 1518/05 voraussichtlich eine Beurteilung mit der \nBewertung \"gut\" erhalten.\n\n27\n\nDer Präsident des Landgerichts C. ist als höherer Dienstvorgesetzter \ngemäß Abschnitt II. Nr. 1 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums NRW \nvom 20.01.1972 zur Überbeurteilung grundsätzlich berechtigt. Es dürfte auch \nrechtlich nicht zu beanstanden sein, dass im konkreten Fall die Bewertung der \nQualifikation des Antragstellers gemäß der dienstlichen Beurteilung vom 30.03.2005 \nim Wege der Überbeurteilung abgesenkt wurde.\n\n28\n\nHat der höhere Dienstvorgesetzte eine Überbeurteilung zu erstellen, so darf er \nvon der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abweichen, wenn er dies \nim Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen \ngesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er auf Grund eigener \nWahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst \nzu einer anderen Einschätzung des zu beurteilenden Beamten in der Lage ist. \n\n29\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der \nRichter, Loseblattsammlung Stand Februar 2005, Teil B V. Rdnrn. 270 ff. \nm.w.N.; Schnellenbach, Zur Plausibilisierung von Werturteilen in \ndienstlichen Beurteilungen, ZBR 2003, S. 1 (9).\n\n30\n\nIm vorliegenden Eilverfahren ist davon auszugehen, dass diese \nVoraussetzungen zur nachteiligen Abänderung der Beurteilung durch den höheren \nDienstvorgesetzten hier erfüllt sind. \n\n31\n\nNach telefonischer Auskunft des Vizepräsidenten des Landgerichts C. vom \n12.12.2005 werden im Rahmen eines Überbeurteilungsverfahrens allgemeine sowie \nkonkrete Erkenntnisse betreffend den jeweiligen Einzelfall herangezogen. Dabei \nwerden u.a. Erfahrungen des Geschäftsleiters des Landgerichts verwertet und es \nwird Einblick in die Personalakte des betroffenen Beamten genommen. \nBeispielsweise wird auch darauf geachtet, in welcher Weise der einzelne Beamte in \nder Vergangenheit tatsächlich eingesetzt gewesen ist. Weiterhin wird die generelle \nBewertungspraxis des zuvor tätig gewordenen Beurteilers berücksichtigt. Nach \nAuswertung aller zugänglichen Erkenntnisse wird schließlich die Überbeurteilung \nerstellt. \n\n32\n\nHiernach ist anzunehmen, dass der höhere Dienstvorgesetzte im Falle des \nAntragstellers von der Beurteilung vom 30.03.2005 nach Auswertung verschiedener \neigener Erkenntnisse zu dem Zwecke abgewichen ist, die Einhaltung eines \neinheitlichen Beurteilungsmaßstabes im Landgerichtsbezirk zu gewährleisten. Dabei \nist den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu entnehmen, dass der höhere \nDienstvorgesetzte gerade im vorliegenden Falle teilweise sehr konkrete Kenntnisse \nvon der Verwendung des Antragstellers und dessen Leistungen hatte. Nach alledem \nwird die Überbeurteilung vom 06.04.2005 im Hauptsacheverfahren 4 K 1518/05 \nvoraussichtlich als rechtmäßig zu bewerten sein.\n\n33\n\nDer Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO \nabzuweisen.\n\n34\n\nDie Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das \nentspricht der Billigkeit, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit \ndem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt \nhaben.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und \nberücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-19/4-l-820-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-19/4-l-820-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275642","retrieved":"2026-07-09 02:47:42.094017+00:00"}}