{"status":"available","doknr":"OLD275682","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1216.10K51.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"10 K 51/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, \r\ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \r\nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin ist nach eigener Darstellung Staatsangehörige Kameruns. Gegenüber der \r\nBeklagten gab sie an, am 27. P. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland \r\neingereist zu sein.\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 31. P. stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das \r\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heutige Bezeichnung: Bundesamt \r\nfür Migration und Flüchtlinge) am 2. November näher begründete. Dabei schilderte sie ein \r\nVerfolgungsschicksal.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 05. Dezember 2001, zugestellt durch Niederlegung am 21. Dezember \r\n2001, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag der \r\nKlägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich \r\nstellte es fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) lägen \r\noffensichtlich nicht vor und es seien keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \r\ngegeben. Ferner drohte es ihr die Abschiebung nach Kamerun an.\n\n\r\n\r\n5\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 07. Januar 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \r\nim Wesentlichen ausführt: Hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist von einer Woche ab \r\nZustellung des ablehnenden Bescheides sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \r\ngewähren. Sämtliche Post für die Bewohner des Asylbewerberheimes, in dem sie \r\nuntergebracht sei, werde in einen nicht verschließbaren Briefkasten gelegt, der sich außerhalb \r\ndes Gebäudes befinde. Die Bewohner des Wohnheims müssten die Post selbst ins Haus holen \r\nund an die jeweiligen Empfänger verteilen. Da sie - die Klägerin - jedoch am 21. Dezember \r\n2001, dem Tag der Zustellung des Bescheides vom 05. Dezember 2001, beim Arzt gewesen \r\nsei, sei der von dem Postbediensteten hinterlassene Benachrichtigungszettel einem anderen \r\nBewohner, einem Herrn B. C. , übergeben worden. Herr C. habe die \r\nBenachrichtigung jedoch erst am 27. Dezember 2001 an sie - die Klägerin - weitergegeben. \r\nSie habe dann am 28. Dezember 2001 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge bei der Post abgeholt. Danach habe sie sich bei einem Bekannten in \r\nM. über die Bedeutung des Bescheides informiert und sei am 02. Januar 2002 - dem \r\nersten Geschäftstag nach den Feiertagen - in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten \r\nerschienen. Dieser habe sodann Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben. Die Klage \r\nsei auch begründet. Sie - die Klägerin - habe nämlich - entgegen der Annahme des \r\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - durchaus präzise und \r\ndetaillierte Angaben über ihr Verfolgungsschicksal gemacht. An einigen Stellen habe es aber \r\nbei der Anhörung vor dem Bundesamt Probleme mit der Übersetzung gegeben. Darüber \r\nhinaus sei offenkundig, dass sie - die Klägerin - von den Ereignissen überrollt worden sei, so \r\ndass ihre Fähigkeit, präzise Angaben zu machen, eingeschränkt gewesen sei. Abgesehen \r\ndavon leide sie aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatland an einer posttraumatischen \r\nBelastungsstörung, weshalb ihr Abschiebungsschutz gewährt werden müsse.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \r\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Dezember 2001 zu \r\nverpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und \r\nfestzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \r\nAufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen,\r\n \r\nhilfsweise, \r\n \r\nfestzustellen, dass für sie Abschiebungshindernisse gemäß § 60 \r\nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n\r\n\r\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin hat am 7. Januar 2002, am 21. März 2002 und am 27. Mai 2002 Anträge auf \r\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, die das erkennende Gericht durch Beschlüsse \r\nvom 24. Januar 2002 (Az.: 10 L 21/02.A), vom 22. März 2002 (Az.: 10 L 307/02.A) und vom \r\n4. Juni 2002 (Az.: 10 L 573/02.A) abgelehnt hat.\n\n\r\n\r\n11\n\nAufgrund eines Beweisbeschlusses vom 26. Februar 2004 hat das erkennende Gericht ein \r\nGutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin eingeholt, das unter dem 25. Juli 2004 durch \r\nden beim Kreis M1. beschäftigten Facharzt für Psychiatrie H. A. erstattet wurde. Wegen \r\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das entsprechende schriftliche Gutachten (Bl. \r\n98 bis 122 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten \r\nzu den Verfahren 10 K 51/02.A, 10 L 21/02.A, 10 L 307/02.A und 10 L 573/02.A sowie auf \r\ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beim Kreis M1. über die \r\nKlägerin geführte Ausländerakte sowie die bei der Gemeinde B1. über die Klägerin \r\ngeführte asylbewerberleistungsrechtliche Akte (jeweils ein Heft) Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n13\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n15\n\nEs mag dahinstehen, ob die Klage wegen Versäumung der Klagefrist von einer Woche ab \r\nZustellung des ablehnenden Bescheides (§ 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz \r\n- AsylVfG -) bereits unzulässig ist. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n\r\n\r\n16\n\nI. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß \r\nArt. 16 a Grundgesetz (GG). Dabei mag offen bleiben, ob ein solcher bereits an der \r\nEinreise aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) \r\nscheitert. Denn es lässt sich ohnehin nicht feststellen, dass ihr im Falle einer \r\nRückkehr nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \r\ndroht.\n\n\r\n\r\n17\n\nEine Verfolgung muss, um \"politisch\" zu sein, 1. unmittelbar vom Staat als dem Träger \r\nüberlegener Macht ausgehen oder ihm sonst - weil er sie aktiv unterstützt bzw. duldet, \r\nobschon er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewähren könnte - \r\nzuzurechnen sein und 2. wegen asylerheblicher Merkmale - also der politischen Überzeugung, \r\nder religiösen Grundentscheidung oder unverfügbarer (jedem Menschen von Geburt \r\nanhaftender) Merkmale, die sein Anderssein prägen - erfolgen.\n\n\r\n\r\n18\n\nDer genannte Maßstab - Frage gerade nach der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer \r\nkünftigen politischen Verfolgung - ist deshalb heranzuziehen, weil nicht erkennbar ist, dass \r\ndie Klägerin in ihrer Heimat bereits einmal politisch verfolgt worden, also vorverfolgt \r\nausgereist ist. Dass es nicht möglich ist, eine entsprechende Feststellung zu treffen, ergibt sich \r\nbereits daraus, dass die Klägerin unglaubwürdig und ihr Vorbringen unglaubhaft ist. Diese \r\nWertung beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n\r\n\r\n19\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am \r\n02. November 2001 hat die Klägerin angegeben, dass sie zur Volksgruppe der Bamileke \r\ngehöre und - neben Französisch - auch deren Sprache beherrsche. Ferner spreche sie etwas \r\nEnglisch. Die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie in der Stadt \r\nC1. (Kamerun) gelebt. Sie könne allerdings keine konkrete Anschrift nennen, weil man so \r\netwas in Afrika nicht kenne. Außerdem sei es nicht einfach gewesen, Kontakt mit ihr und \r\nihrer Familie aufzunehmen, weil ihr Vater ein schwieriger Mensch gewesen sei. Die Familie \r\nhabe im Übrigen auch nie Briefe bekommen. Zeitweise habe sie - die Klägerin - in der \r\nBoutique ihres Vaters als Kassiererin gearbeitet. Für Politik habe sie sich in ihrer Heimat \r\nnicht interessiert. Ihr Vater sei dagegen, nachdem die Familie nach C1. gezogen sei, der \r\nPartei SCNC beigetreten, weil Kamerun seiner Meinung nach wieder in einen französisch- \r\nund einen englischsprachigen Staat aufgeteilt werden sollte. Sie habe jedoch nicht bemerkt, \r\ndass ihr Vater sich an Demonstrationen oder gar Unruhen beteiligt habe. Gleichwohl sei am \r\n01. P. 2001 die Polizei gekommen und habe ihren Vater mitgenommen. Ihr Bruder habe \r\nnach etwa zwei Wochen angefangen, nach ihrem Vater zu suchen und hierbei von \r\nAngehörigen des SCNC erfahren, dass man ihn getötet habe. Am 24. P. 2001 sei dann \r\nerneut die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen. Es habe sich wohl um sieben, acht oder \r\nneun Beamte gehandelt, die in das Haus eingedrungen seien. Einige Polizisten hätten sie - die \r\nKlägerin - gepackt und mit dem Gesicht an eine Wand gedrückt. Dann hätten Beamte ihren \r\nBruder aus dessen A. gezerrt und ihn dabei erschossen, weil er sich gewehrt habe. Danach \r\nhabe man sie - die Klägerin - in ein Auto gesteckt, während einige Polizisten das Haus \r\ndemoliert und angezündet hätten. Sie - die Klägerin - sei dann in ein Lager mit Baracken und \r\nZelten gebracht worden. Dort habe man sie für drei Tage in einer Zelle festgehalten. An zwei \r\nTagen sei sie von mehreren Sicherheitskräften vergewaltigt worden. Am letzten Tag ihrer \r\nHaft sei eine Frau in Uniform gekommen, habe die Zelle aufgeschlossen und sie - die \r\nKlägerin - zur Straße gebracht. Sie sei dann in ein Auto eingestiegen. In der Stadt M2. habe \r\nsie zusammen mit dem Mann, der sie auf der gesamten Flucht begleitet habe, ein Motorboot \r\nbestiegen, das sie nach Nigeria gebracht habe. Danach sei man mit dem Auto weiter zu einem \r\nFlughafen gefahren. Sie und ihr Begleiter seien von dort aus nach Deutschland geflogen. Sie \r\nwisse aber nicht, ob es ein Direktflug gewesen sei und könne zudem weder den Ort des \r\nAbflugs noch den Ankunftsflughafen benennen. Ferner habe sie während der gesamten Flucht \r\nnicht erfahren, warum sie außer Landes gebracht werde.\n\n\r\n\r\n20\n\nDiese Darstellung ist vollkommen unglaubhaft.\n\n\r\n\r\n21\n\nZunächst ist es - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 24. Januar 2002 im \r\nVerfahren 10 L 21/02.A ausgeführt hat - vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse \r\nzur politischen und gesellschaftlichen Situation in Kamerun äußerst zweifelhaft, dass die \r\nSicherheitskräfte des Landes die Angehörigen eines einfachen Mitglieds des SCNC (Southern \r\nCameroons National Council) in der von der Klägerin geschilderten Weise misshandelt oder \r\ngar - wie angeblich ihren Bruder - getötet haben sollen. Es sind keine Fälle bekannt, in denen \r\nallein wegen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei wie dem SCNC, der für eine \r\nAbspaltung des englischsprachigen Teils vom Rest Kameruns eintritt, eine gewaltsame \r\nstaatliche Reaktion erfolgt wäre. Nur gegen öffentlich aktive Mitglieder des SCNC oder \r\nanderer Oppositionsgruppen kommen vereinzelt Gewaltanwendungen oder Festnahmen \r\nvor.\n\n\r\n\r\n22\n\nVgl. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. April 2000 - 12 A \r\n10354/00.OVG -; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \r\nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 09. September \r\n2005; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Karlsruhe vom 06. Mai \r\n1999; Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde an VG Karlsruhe vom 30. März \r\n1999.\n\n\r\n\r\n23\n\nBei dem Vater der Klägerin handelte es sich dagegen nach ihren eigenen Angaben nicht \r\num ein in der Öffentlichkeit aktives Mitglied des SCNC, so dass bereits die angebliche \r\nVerschleppung und Tötung ihres Vaters vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse \r\nkaum wahrscheinlich ist. Erst Recht erscheint es - auch vor dem Hintergrund, dass Kamerun \r\nkeineswegs ein Rechtsstaat ist - als äußerst fernliegend, dass die kamerunischen \r\nSicherheitskräfte ohne konkreten Anlass Gewaltexzesse der von der Klägerin beschriebenen \r\nArt gegen nicht politisch aktive Angehörige eines einfachen SCNC-Mitglieds begehen.\n\n\r\n\r\n24\n\nDarüber hinaus ist die Darstellung der Klägerin derart unsubstanziiert, oberflächlich und \r\nfarblos, dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, sie habe über tatsächlich Erlebtes \r\nberichtet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt das Gericht zur Vermeidung von \r\nWiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die entsprechenden zutreffenden \r\nErwägungen, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem \r\nBescheid vom 05. Dezember 2001 angestellt hat, zumal die Klägerin den betreffenden \r\nAusführungen bislang nicht substanziiert entgegengetreten ist.\n\n\r\n\r\n25\n\nErgänzend verweist das Gericht auf Folgendes: Dass die Klägerin - wie von ihr \r\ngeltend gemacht - weder wissen will, ob sie direkt von Nigeria nach Deutschland \r\ngeflogen ist, noch den Ort, von dem aus sie abgeflogen ist, sowie den deutschen \r\nZielflughafen benennen können will, nimmt ihr das Gericht nicht ab. Da sie vor dem \r\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angegeben hat, mehrere \r\nJahre lang zur Schule gegangen zu sein sowie neben Französisch auch etwas \r\nEnglisch zu sprechen, ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres in der Lage \r\ngewesen wäre, ihren genauen Reiseweg nachzuvollziehen und wiederzugeben, \r\nwenn dieser tatsächlich per Flugzeug von einem nigerianischen Flughafen nach \r\nDeutschland geführt hätte. Dies gilt umso mehr, als in einem auf einer internationalen \r\nStrecke eingesetzten Flugzeug stets in verschiedenen Sprachen auf den \r\nZielflughafen hingewiesen wird. Abgesehen davon widerspricht es jeder \r\nLebenserfahrung, dass jemandem zur Flucht ins Ausland verholfen wird und dieser \r\ndabei nicht erfährt, aus welchen Gründen all dies geschieht. Hinzu kommt, dass die \r\nDarstellung der Klägerin zu ihrer angeblichen Flucht insofern widersprüchlich ist, als \r\nsie noch zu Beginn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge angegeben hat, sie könne sich nur daran erinnern, nach \r\ndem Entweichen aus dem Gefängnis in ein am Straßenrand abgestelltes Auto \r\neingestiegen zu sein. Dann sei sie erst am Rand des Flusses in der Nähe der Stadt \r\nM2. wieder aufgewacht. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat sie dagegen den \r\nFluchtverlauf dahingehend geschildert, dass sie zunächst davongelaufen, dann aber \r\nin ein Auto, in dem ein Mann und eine Frau gesessen hätten, eingestiegen sei. Das \r\nFahrzeug sei nach einiger Zeit gewechselt worden, wobei die Frau zurückgeblieben \r\nsei. Schließlich habe man die Stadt M2. erreicht, wo man ein Motorboot bestiegen \r\nhabe. Außerdem habe sie die ganze Zeit versucht, ihrem Begleiter ins Gesicht und in \r\ndie Augen zu sehen, um seine Absichten herauszufinden. Beide Versionen sind \r\nersichtlich nicht miteinander in Einklang zu bringen. Dass es - wie von der Klägerin \r\nim Rahmen der Klagebegründung pauschal behauptet - bei der Anhörung vor dem \r\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Übersetzungsfehlern \r\ngekommen sein soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Der Klägerin wurde die über die \r\nAnhörung gefertigte Niederschrift in die französische Sprache rückübersetzt. Zudem \r\nhat sie im Anhörungstermin bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten \r\ngegeben habe. Schließlich wird nicht einmal im Ansatz dargelegt, welche Passagen \r\nihres Vortrages fehlerhaft übersetzt worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund kann \r\ndie Rüge der Klägerin, es lägen Übersetzungsfehler vor, nur als bloße \r\nSchutzbehauptung gewertet werden.\n\n\r\n\r\n26\n\nFerner vermittelt der Vortrag der Klägerin insgesamt deutlich den Eindruck, dass \r\nsie keinerlei Tatsachen liefern will, die in irgend einer Weise - etwa durch Einholung \r\neiner amtlichen Auskunft - nachprüfbar wären. Dies zeigt sich nicht nur an dem \r\nauffallend oberflächlichen Vortrag zum Reiseweg, sondern auch an ihren Angaben \r\nzur Frage nach ihrer Anschrift in C1. , die sie ausweichend dahingehend \r\nbeantwortet hat, dass man in Afrika keine Anschriften kenne und ohnehin niemand \r\nder Familie geschrieben habe oder Kontakt mit ihr habe aufnehmen wollen, weil ihr \r\nVater ein schwieriger Mensch gewesen sei. Abgesehen davon, dass nicht \r\nnachvollziehbar ist, wie der Vater - wie von der Klägerin vorgetragen - im Wohnhaus \r\nder Familie eine Boutique betreiben haben kann, wenn er nicht - postalisch oder in \r\nsonstiger Weise - erreicht werden konnte, ist es dem Gericht aus einer Vielzahl von \r\nasylrechtlichen Verfahren bekannt, dass die Beschreibung der Lage einer Wohnung \r\noder einer anderen Örtlichkeit in Kamerun - selbst wenn im konkreten Fall keine \r\nStraßennamen existieren sollten - ohne weiteres anhand von in der Nähe gelegenen \r\nGebäuden (z.B. Schulen, Kirchen, Hotels usw.) oder sonstigen Auffälligkeiten in der \r\nnäheren Umgebung möglich ist. Obwohl die Fragestellung in der Anhörung vor dem \r\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Klägerin Anlass zu \r\neiner entsprechenden konkreten Beschreibung der Lage ihrer Wohnung hätte geben \r\nmüssen, hat sie gleichwohl nur pauschal darauf verwiesen, dass es in Afrika keine \r\nAdressen gebe und ohnehin niemand ihre Familie habe aufsuchen oder ihr schreiben \r\nwollen. Auch Versuche des Gerichts, die Klägerin zu einer Substanziierung ihrer \r\nAngaben zur Lage ihrer Wohnung in C1. sowie zu weiteren Fragen zu bewegen, \r\nblieben erfolglos. So hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin \r\nunter dem 19. Januar 2005 den folgenden Fragenkatalog übersandt:\n\n\r\n\r\n27\n\n\"(1.) Wie lautet die konkrete Adresse, unter welcher die Klägerin in der Stadt C1. \r\n(Kamerun) gelebt hat?\r\n \r\n (2.) Außerdem wird darum gebeten, genau zu beschreiben, wo sich die Wohnung / das \r\nHaus befand, in der / dem die Klägerin in der Stadt C1. gelebt hat, sowie dem \r\nGericht eine entsprechende (handgefertigte) Skizze vorzulegen. Die Beschreibung \r\nmuss dabei - ggf. im Zusammenhang mit der Skizze - so genau sein, dass hierdurch \r\ndas Auffinden des entsprechenden Ortes ohne weiteres ermöglicht wird (z.B. durch \r\nAngabe des genauen Stadtviertels, Nennung und Skizzierung der Lage besonderer \r\nBauten und Einrichtungen die sich in der Nähe der Wohnung befinden, usw.).\r\n \r\n (3.) Wie lautet der Name der Boutique des Vaters der Klägerin, in der sie einige Zeit lang \r\ngearbeitet hat? Was wurde dort verkauft? Gibt es noch Kunden, an deren Namen die \r\nKlägerin sich erinnern kann?\r\n \r\n (4.) Wo hat die Klägerin gewohnt, bevor sie nach C1. gezogen ist? Auch insoweit sind \r\nnachprüfbare Angaben erforderlich.\r\n \r\n (5.) Welche Schulen hat die Klägerin in Kamerun besucht? Insoweit ist die Nennung der \r\nNamen und Anschriften der betreffenden Schulen sowie der Zeiträume, in denen diese \r\nvon der Klägerin besucht worden sind, erforderlich.\r\n \r\n (6.) Wie lauten die vollständigen Namen des Vaters, der Stiefmutter sowie desjenigen \r\nHalbbruders der Klägerin, der mit ihr in C1. zusammengelebt hat? Wie lauten die \r\nGeburtsdaten der vorgenannten Personen?\r\n \r\n (7.) Wie heißen die Personen, welche die Klägerin aus der Haft in Kamerun befreit und ihr \r\ndie Flucht nach Deutschland ermöglicht haben? Ist bekannt, wo diese Personen \r\nleben?\"\n\n\r\n\r\n28\n\nDiese Anfrage wurde unter dem 07. April 2005 dahingehend beantwortet, dass die \r\nKlägerin sich \"aus Angst um Ihre Familie und für sich selbst im Falle einer etwaigen \r\nRückkehr nach Kamerun\" nicht in der Lage sehe, die vom Gericht gewünschten ergänzenden \r\nAngaben zu machen. Welche konkreten Befürchtungen die Klägerin aus der Beantwortung \r\nder vorstehenden Fragen ableiten will, geht aus diesen pauschalen Angaben indessen nicht \r\neinmal im Ansatz hervor, was wiederum deutlich dafür spricht, dass die Klägerin zu einer \r\nsachgerechten Mitwirkung nicht bereit ist, sondern ihr Aussageverhalten darauf ausgerichtet \r\nhat, keinerlei Angaben zu machen, die in irgend einer Weise nachprüfbar wären.\n\n\r\n\r\n29\n\nMögen die vorstehenden Erwägungen im Einzelnen auch von unterschiedlichem Gewicht \r\nsein, so führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass die Klägerin sich eine \r\n\"Geschichte\" ausgedacht hat und letztlich nicht ersichtlich ist, was man ihr überhaupt glauben \r\nkann.\n\n\r\n\r\n30\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie in Kamerun künftig erstmals politisch \r\nverfolgt werden könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Vor allem reicht der Umstand, dass \r\ndie Klägerin in Deutschland ein Asylbegehren verfolgt hat, für sich genommen nicht aus, um \r\nfür sie eine Gefahr (erstmaliger) Verfolgung durch die Behörden in Kamerun zu \r\nbegründen.\n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. wiederum den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \r\nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 09. September \r\n2005.\n\n\r\n\r\n32\n\nII. Danach kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf § 60 Abs. 1 AufenthG, der \r\nmangels einer entgegen stehenden Übergangsvorschrift auch dann Anwendung findet, wenn \r\nder Asylantrag - wie hier - vor dem 01. Januar 2005 gestellt wurde, berufen. Nach dieser \r\nVorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \r\nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben \r\nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \r\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \r\nseiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Ausländer, die im \r\nBundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb der \r\nBundesrepublik als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die \r\nRechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (Satz 2). Eine Verfolgung wegen der \r\nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die \r\nBedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das \r\nGeschlecht anknüpft (Satz 3). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) \r\ndem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \r\nStaatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben \r\na und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen \r\nnicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies \r\nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, \r\nes sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.\n\n\r\n\r\n33\n\nAus den unter I. genannten Gründen ist auch eine Gefahr der Verfolgung im Sinne von \r\n§ 60 Abs. 1 AufenthG nicht feststellbar.\n\n\r\n\r\n34\n\nIII. Ebenso wenig ist der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 \r\nAufenthG zu gewähren. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine \r\nunmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \r\nvor.\n\n\r\n\r\n35\n\nDieser Bestimmung zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \r\nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete \r\nGefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das \r\nBestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ab \r\nohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. \r\nAllerdings genügt für die Annahme eine \"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser \r\nVorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten \r\nRechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne des § 60 Abs. \r\n7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \r\nPrognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings \r\ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \r\nErfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen \r\nGefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. \n\n\r\n\r\n36\n\nFür einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, \r\nkann ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter \r\nAnwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende \r\nVerschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr \r\nfür Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \r\ngeklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits \r\nvorhandenen Krankheit wegen ihrer unzureichenden medizinischen Behandlung im \r\nZielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \r\nAufenthG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische \r\nBehandlung im Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre \r\nUrsache auch in einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und \r\ngesundheitspolitischen Situation im Heimatland haben, die dazu führt, dass dem \r\nBetroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht zur Verfügung stehen. \r\nKrankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht \r\nwegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind \r\nhingegen vom Anwendungsbereich des § 60 AufenthG - und damit auch von dem \r\ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um \r\nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handelt.\n\n\r\n\r\n37\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden allerdings Gefahren, denen die \r\nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem \r\nStaat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG \r\nberücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus \r\nvölkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen \r\nder Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern \r\naus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in \r\neinzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird \r\n(§ 60 a Absatz 1 Satz 1 AufenthG); für längere Aussetzungen bedarf es des \r\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (§§ 60 a Abs. 1 Satz 2, \r\n23 Abs. 1 AufenthG). Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im \r\nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig \r\nalso nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstopps nach § 60 a AufenthG \r\nerhalten.\n\n\r\n\r\n38\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das \r\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die \r\nVerwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im \r\nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein \r\nAbschiebestopp nach § 60 a AufenthG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der \r\nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des \r\n§ 60 Abs. 6 Satz 1 AufenthG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer \r\nextremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der \r\nFall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \r\nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte \r\naus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens \r\neiner Ermessensentscheidung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a AufenthG \r\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.\n\n\r\n\r\n39\n\nOb eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage \r\nvorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu \r\nbeurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \r\n\"statistische\" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine \r\neinzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den \r\nAusländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser \r\nGrundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. \r\nDie drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem \r\nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer \r\ndie begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der \r\nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen \r\nWahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im \r\nAsylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für \r\ndas Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab \r\nanzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher \r\nWahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus \r\nden Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die \r\ngesetzliche Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beseitigen kann.\n\n\r\n\r\n40\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, \r\nm.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Ausländergesetz).\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Erkrankung oder sonstige \r\nUmstände berufen, die einer Abschiebung in der unmittelbaren Anwendung des § 60 \r\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu \r\nerkennen, dass sie an einer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevanten \r\nposttraumatischen Belastungsstörung leidet. Zwar wird der Klägerin in verschiedenen \r\nfachärztlichen Stellungnahmen sowie im Gutachten des beim Kreis M1. \r\nbeschäftigten Facharztes für Psychiatrie H. A. vom 25. Juli 2004 bescheinigt, \r\ndass bei ihr eine posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) vorliege. \r\nDiese Diagnose vermag das erkennende Gericht indessen aus folgenden Gründen \r\nnicht nachzuvollziehen:\n\n\r\n\r\n42\n\nDie posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine der möglichen, \r\npsychopathologisch definierten psychischen Folgen eines Traumas (Trauma = \r\nWunde, Verletzung). Die Erscheinung lässt sich nach den derzeit international \r\nüblichen und akzeptierten Diagnosesystemen definieren, der Internationalen \r\nKlassifikation psychischer Störungen der WHO ICD-10 einerseits (dort wird das \r\nSyndrom als posttraumatische Belastungsstörung PTBS bezeichnet) oder dem \r\ndiagnostischen und statistischen Manual der amerikanischen Psychiatrischen \r\nGesellschaft DSM IV andererseits (dort wird das Syndrom als Posttraumatic Stress \r\nDisorder PTSD bezeichnet). Je nachdem, von welchem Standpunkt aus man \r\nvorgeht, muss eine Reihe von Kriterien erfüllt sein, um zu der Diagnose kommen zu \r\nkönnen. Am wichtigsten ist aber so oder so, dass ein Trauma nachgewiesen ist, weil \r\nes ohne ein solches eine PTBS nicht gibt. Auch beim Vorliegen aller Symptome einer \r\nPTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes \r\nTrauma vorhanden war bzw. nachgewiesen ist. Aus den Symptomen kann nicht \r\nrückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat. Dies wäre nur möglich, \r\nwenn eine eindeutige Beziehung zwischen pathognomonischer Symptomatik der \r\nPTBS und Trauma bestehen würde, d.h. entsprechende Symptomschilderungen nur \r\ngegeben werden können, wenn ein Trauma tatsächlich stattgefunden hat. Eine \r\nsolche eindeutige Beziehung besteht aber nicht, da z.B. die Symptome der PTBS \r\nauch ohne stattgehabtes Trauma geäußert werden können oder im Rahmen einer \r\nanderen Erkrankung, z.B. einer Schizophrenie oder schweren depressiven Episode, \r\nals Symptom, z.B. als Wahnerinnerung, auftreten können. Für den Gutachter \r\nbedeutet dies, dass er nur eine PTBS diagnostizieren kann, wenn auch ein Trauma \r\nnachgewiesen ist. Da gerade dies in Asylverfahren oft strittig ist, muss in jedem \r\nGutachten die Einschränkung ersichtlich sein, dass die Diagnose einer PTBS nur gilt, \r\nwenn vom Gericht (nicht vom Gutachter) nachgewiesen bzw. wahrscheinlich \r\ngemacht werden kann, dass das behauptete Trauma stattgefunden hat. Ein Trauma \r\nkann nicht dadurch bewiesen werden, dass die Symptomatik einer PTBS dem \r\nGutachter glaubhaft dargestellt wird. Der Gutachter kann allerdings durchaus dazu \r\nAngaben machen, ob die Symptomatik typisch für einen PTBS wäre - im Falle eines \r\nTraumas, ob sie als typisch geschildert wird, einen typischen Verlauf nimmt o.Ä. Das \r\nGericht kann dann diese Angaben zu seiner Beweiswürdigung heranziehen.\n\n\r\n\r\n43\n\nVgl. zum Ganzen Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im \r\nRahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41.\n\n\r\n\r\n44\n\nEin solches Trauma ist im Falle der Klägerin derzeit nicht erkennbar. Dies ergibt \r\nsich zunächst daraus, dass die Angaben, welche die Klägerin vor dem Bundesamt \r\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge u. a. zu ihrer angeblichen \r\nMisshandlung durch kamerunische Sicherheitskräfte gemacht hat, - wie ausgeführt - \r\nvollkommen unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass diese Angaben teilweise im \r\nWiderspruch zu ihren Bekundungen gegenüber dem Gutachter A. stehen. So hat \r\ndie Klägerin diesem gegenüber - wie in dem Gutachten dokumentiert wird - etwa \r\nangegeben, ihr Vater und ihr Bruder seien \"im Krieg\" getötet worden, wohingegen sie \r\nbeim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend gemacht \r\nhat, dass die beiden durch die Polizei umgebracht worden seien. An diesem \r\ndeutlichen Widerspruch zeigt sich erneut, dass die Klägerin bislang kein \r\nVerfolgungsschicksal, das ein traumatisierendes Erlebnis beinhalten könnte, \r\nglaubhaft gemacht hat. Ferner hat sie gegenüber dem Bundesamt bekundet, \r\ninsgesamt zehn Jahre lang zur Schule gegangen zu sein und neben Bamileke und \r\nFranzösisch auch etwas Englisch zu sprechen. Weitere Sprachen beherrsche sie \r\nnicht. Gegenüber dem Sachverständigen hat sie dagegen ausweislich des von ihm \r\ngefertigten Gutachtens angegeben, 13 Jahre lang zur Schule gegangen zu sein und \r\ndort u. a. Spanisch gelernt zu haben. Auch wenn die Frage nach ihrer Schulbildung \r\nsowie den von ihr erlernten Sprachen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang \r\nmit dem angeblichen Verfolgungsschicksal steht, bestätigen die diesbezüglichen \r\nwidersprüchlichen Angaben doch, dass die Klägerin im Rahmen des von ihr \r\nbetriebenen Verfahrens durchweg keine glaubhaften Angaben gemacht hat. Daraus \r\nfolgt zugleich, dass auch ein traumatisierendes Ereignis nicht festgestellt werden \r\nkann. Es mag zwar sein, dass die Klägerin auf andere Weise - etwa durch erlittenes \r\nkriminelles Unrecht - traumatisiert worden ist. Das hat sie aber - auch in Kenntnis der \r\nBeschlüsse aus den Eilverfahren 10 L 21/02.A, 10 L 307/02.A und 10 L 573/02.A, die \r\nsich bereits eingehend mit der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sowie dem Vorliegen \r\neines Traumas als Grundlage der Diagnose einer PTBS auseinandersetzen - nicht \r\ndargelegt.\n\n\r\n\r\n45\n\nEs kommt hinzu: Psychopathologisch wesentlich für die Diagnose einer PTBS \r\nsind die ungewollten, intrusiv - angstvoll erlebten Wiedererinnerungen an ein Trauma \r\n(und das Vermeiden von Situationen, die solche Erinnerungen auslösen). Die in \r\nAsylverfahren von Patienten oft geäußerte Furcht (aktuell oder bei Rückkehr ins \r\nHeimatland), verfolgt zu werden, und sich aufdrängende Vorstellungen, wie eine \r\nsolche (erneute) Verfolgung aussehen könnte, definieren für sich genommen keine \r\nPTBS. Es handelt sich entweder um eine normalpsychologisch begründete, nicht \r\nkrankhafte Realangst, wenn die Person tatsächlich eine Verfolgung befürchten muss, \r\noder um eine Phobie, wenn die Befürchtungen irrational und nicht nachvollziehbar \r\nerscheinen. In einem Gutachten müssen deswegen die Inhalte der Angst und der \r\nVorstellungen präzisiert sein, die zur Diagnose einer PTBS geführt haben.\n\n\r\n\r\n46\n\nVgl. Ebert/Kindt, a.a.O.\n\n\r\n\r\n47\n\nDie in dem Sachverständigengutachten sowie weiteren ärztlichen \r\nStellungnahmen geschilderten Symptome wie massive Albträume und Ängste \r\ngenügen mithin für sich genommen nicht, um eine ungewollte, intrusiv-angstvoll \r\nerlebte Wiedererinnerung an ein Trauma, die Grundlage der Diagnose einer PTBS \r\nsein könnte, zu begründen, zumal sich keinem der vorliegenden ärztlichen \r\nStellungnahmen - einschließlich des Gutachtens des Sachverständigen A. - \r\nentnehmen lässt, warum die bei der Klägerin festgestellten Krankheitssymptome \r\ngerade auf eine Traumatisierung durch Geschehnisse im Heimatland und nicht etwa \r\nauf die Lebenssituation in Deutschland sowie die u. U. drohende Abschiebung \r\nzurückzuführen sind.\n\n\r\n\r\n48\n\nDoch selbst wenn die Klägerin an einer (anderen) psychischen Erkrankung \r\nleiden sollte, könnte ihr kein Abschiebungsschutz gewährt werden. Denn die \r\nBehandlung psychischer Erkrankungen und psychiatrischer Leiden - einschließlich \r\nder PTBS - ist in den öffentlichen Krankenhäusern der großen Städte Kameruns \r\nmöglich. So können Patienten mit entsprechenden Krankheitsbildern etwa im Hôpital \r\nJamot und im Hôpital Général in Jaunde sowie im Hôpital Laquintinie in Douala \r\nbetreut werden. Es gibt zudem keine Wartezeiten für kamerunische \r\nStaatsangehörige, die ambulant oder stationär mit psychiatrischen Leiden zur \r\nVersorgung kommen. Darüber hinaus ist in Kamerun prinzipiell ein weites - dem \r\nAngebot in Deutschland vergleichbares - Spektrum an Medikamenten verfügbar, \r\nwobei allerdings Präparate, die in Kamerun nicht vorrätig sind, ggf. aus Frankreich \r\nbezogen werden müssen.\n\n\r\n\r\n49\n\nVgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \r\nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 09. September \r\n2005 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Oldenburg vom \r\n02. Dezember 2003.\n\n\r\n\r\n50\n\nDas Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, sich \r\netwa erforderliche Behandlungen und Medikamente zu verschaffen. Insbesondere hat sie nicht \r\nglaubhaft gemacht, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um in Kamerun anfallende \r\nBehandlungs- und Untersuchungskosten bestreiten zu können. Im Gegenteil spricht der \r\nUmstand, dass sie - was bekanntermaßen erheblichen Kosten verursacht - auf dem Luftweg \r\nnach Deutschland gekommen ist, deutlich für ihre ausreichende Leistungsfähigkeit.\n\n\r\n\r\n51\n\nEbenso in ähnlichen Fällen VG Potsdam, Urteil vom 07. Mai 2004 - 14 K \r\n2231/01.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - A 9 K 10232/03; VG \r\nDüsseldorf, Beschluss vom 04. Februar 2000 - 3 L 338/00.A.\n\n\r\n\r\n52\n\nZwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge angegeben, auf dem Flughafen in Nigeria lediglich ihrem Begleiter \r\ngefolgt zu sein, was wohl dahin gehend zu verstehen sein soll, dass dieser alle Formalitäten \r\nerledigt und auch die Flugscheine besorgt hat. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen \r\nwiederum vollkommen unsubstanziiert ist, nimmt ihr das Gericht die in ihrem Vortrag \r\nliegende Behauptung, sie habe selbst nichts für den Flug bezahlt, auch deshalb nicht ab, weil \r\nihr Vorbringen - wie ausgeführt - insgesamt unglaubhaft ist und mithin völlig unklar ist, was \r\nman ihr glauben kann.\n\n\r\n\r\n53\n\nVgl. dazu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - A 9 K 10232/03 -\r\n.\n\n\r\n\r\n54\n\nVor dem Hintergrund, dass sich eine Vorverfolgung der Klägerin in Kamerun ebenso \r\nwenig feststellen lässt wie eine Gefahr erstmaliger Verfolgung bei einer Rückkehr dorthin, hat \r\nsie bei einer Wiedereinreise in ihr Heimatland auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \r\neine Retraumatisierung zu befürchten.\n\n\r\n\r\n55\n\nDer Klägerin kann ferner nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 \r\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten \r\nAnwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden. Es ist aus \r\nden vorgenannten Gründen nichts dafür erkennbar, dass sie unmittelbar nach ihrer \r\nRückkehr nach Kamerun aufgrund der dort herrschenden allgemeinen \r\nLebensbedingungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) in eine extreme Gefährdungslage \r\ngeraten würde, die sie mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem sicheren \r\nTode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.\n\n\r\n\r\n56\n\nOb die Klägerin - wie u. a. im Gutachten des Herrn A. vom 25. Juli 2004 \r\nausgeführt wird - reiseunfähig ist, ist im Übrigen nicht im Rahmen des vorliegenden \r\nasylrechtlichen Verfahrens zu klären. Denn hieraus würde sich kein \r\nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, \r\nsondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergeben, das von \r\nder Ausländerbehörde ggf. bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten \r\nwäre.\n\n\r\n\r\n57\n\n Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 02. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -.\n\n\r\n\r\n58\n\nIV. Ferner ist die Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n59\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \r\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den \r\n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-16/10-k-51-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-16/10-k-51-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275682","retrieved":"2026-07-09 02:47:45.388082+00:00"}}