{"status":"available","doknr":"OLD275737","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1215.9K4119.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"9 K 4119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2004 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.04 verpflichtet, den Antrag der \nKlägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der \nLandschaftsarchitektur an der Fachhochschule M. und I. im \nBewilligungszeitraum September 2003 bis August 2004 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf eine \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 08.12.1982 geborene Klägerin beantragte am 17.09. 2003 Ausbildungsförderung \nnach dem BAföG für ihr Studium im Studiengang Landschaftsarchitektur an der \nFachhochschule M. und I. im Bewilligungszeitraum September 2003 bis August \n2004.\n\n3\n\nDie Klägerin hat ihren am 31.07.1992 verstorbenen Vater zu 1/4 beerbt. Neben ihr sind \ndie Mutter mit ½ Anteil sowie ihre am 24.06.1985 geborene Schwester D. mit ebenfalls \n¼ Anteil Miterben. Mit einem Anteil von ¼ ist die Klägerin Miteigentümerin des \nGrundstücks L. -T. -Straße 61 in E. . Auf dem Grundstück, das eine Größe von \n1.041 m² hat, wurde 1992 ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Das \nHaus ist so aufgeteilt, dass eine Wohnung sich über Erdgeschoss und Obergeschoss erstreckt. \nDie Wohnfläche dieser Wohnung, die von der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester \nbewohnt wird, beträgt ca. 200 m². Dazu gibt es eine Einliegerwohnung im Untergeschoss von \nca. 53 m², die vermietet ist.\n\n4\n\nDie Klägerin erhält ebenso wie ihre Schwester eine Halbwaisenrente, die im hier \nstreitigen Bewilligungszeitraum 488,00 EUR betrug.\n\n5\n\nIhr Barvermögen und Guthaben wird von der Klägerin im Antrag mit 2.109,42 EUR \nangegeben. Nach den im Verfahren eingereichten Unterlagen bestand am Tag des \nAntragseingangs, am 17.09.2003, ein Guthaben auf dem Girokonto von 1.652,23 EUR und \nein Sparkonto in Höhe von 300,28 EUR. Außerdem besteht ein auf den Namen der Klägerin \nlautendes Bausparkonto, auf das die Mutter der Klägerin monatlich 42,95 EUR (84,00 DM) \neinzahlt. Nach einem Kontoauszug von 2001 wies es zum 31.12.2001 ein Guthaben von \n1.371,28 EUR auf.\n\n6\n\nDurch Bescheide vom 26.02.2004 lehnte der Beklagte die Bewilligung von \nAusbildungsförderung mit der Begründung ab, der Betrag des anzurechnenden Einkommens \nund Vermögens übersteige den Gesamtbedarf der Auszubildenden. \n\n7\n\nGegen die Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Wert des \nHausgrundstücks sei wesentlich zu hoch angenommen worden. Außerdem gehe die \nVorstellung, den Miteigentumsanteil zu belasten oder zu veräußern, an der Wirklichkeit \nvorbei. Die Belastung eines Miteigentumsanteils komme schon deshalb nicht in Betracht, weil \nes nicht möglich sei, ein Darlehen von einer Bank zu erhalten, wenn die \nEinkommensverhältnisse eine Rückzahlung nicht ermöglichten. \n\n8\n\nIm Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte der Beklagte eine Auskunft des \nGutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis M. und in der Stadt E. ein. Zum \nErgebnis heißt es mit Schreiben vom 15.07.2004: Es ergebe sich ein Wert von ca. 225.000,00 \nEUR. Auf Grund der Unsicherheiten, die mit einer überschlägigen Wertaussage verbunden \nseien, werde der Verkehrswert in einem Rahmen von 200.000,00 EUR bis 250.000,00 EUR \nliegen.\n\n9\n\nIn einem Schreiben vom 29.07.2004 weist der Beklagte im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens darauf hin, dass selbst dann, wenn der Zeitwert mit 200.000,00 EUR \nangesetzt werde, sich nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 152.143,90 \nEUR ein verbleibendes Vermögen von 47.856,10 EUR ergebe, von der auf die Klägerin als \nMiteigentumsanteil 11.964,03 EUR entfielen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages gem. \n§ 29 Abs. 1 BAföG von 5.200,00 EUR sei danach von einem Vermögenswert in Höhe von \n6.764,03 EUR auszugehen, der gem. § 30 BAföG auf alle Monate des Bewilligungszeitraums \naufzuteilen sei und mit 563,67 EUR den maßgebenden Bedarf übersteige. Da es sich nicht um \nein im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz angemessenes Hausgrundstück \nhandele, könne auch keine unbillige Härte gem. § 29 Abs. 3 BAföG angenommen werden, die \nes rechtfertigen würde, den Miteigentumsanteil anrechnungsfrei zu stellen. \n\n10\n\nDurch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.11.2004 wurde der \nWiderspruch zurückgewiesen und die Ausführungen des Beklagten wiederholt und vertieft. \nAbschließend wird darauf hingewiesen, dass über das anzurechnende Immobilienvermögen \nhinaus noch das Bausparvermögen der Klägerin, der aus ihrem eigenen Einkommen sowie der \naus dem Einkommen der Mutter anzurechnende Betrag bedarfsdeckend zu berücksichtigen \nwäre. \n\n11\n\nAm 16.12.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung die \nim Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen: \nSie sei nicht in der Lage, ein Darlehen aufzunehmen, da sie über keinerlei Einkünfte verfüge, \ndie als Sicherheit dienen könnten. Sie sei auch nicht in der Lage, eine ausreichende dingliche \nSicherheit zu stellen. Eine Veräußerung des Anteils scheitere bereits aus praktischen \nErwägungen, da sich kein Erwerber für 1/4 Miteigentumsanteil finde. Zum anderen sei eine \nVeräußerung nicht zumutbar, da es sich hier um das gemeinsame Familienheim handele. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2004 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.04 zu verpflichten, \nihr Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum September 2003 bis \nAugust 2004 für das Studium der Landschaftsarchitektur an der \nFachhochschule M. und I. ohne Anrechnung ihres Vermögens zu \ngewähren. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen \nBescheide.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und - soweit aus dem Tenor \nersichtlich - begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte \nihren Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Landschaftsarchitektur \nan der Fachhochschule M. und I. im Bewilligungszeitraum September 2003 \nbis August 2004 neu bescheidet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.02.2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2004 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). \n\n20\n\nDer Beklagte durfte bei der Entscheidung über die Ausbildungsförderung der Klägerin \nnicht das gesamte Vermögen der Klägerin auf ihren Bedarf anrechnen. Vielmehr muss er \nzumindest einen Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei \nlassen. Da die Höhe des anrechnungsfreien Vermögens jedoch gemäß § 29 Abs. 3 BAföG im \nErmessen des Beklagten steht, konnte nur ein Bescheidungsurteil ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz \n2 VwGO). \n \nNach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der \n§§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. \n\n21\n\nDas Vermögen der Klägerin besteht einmal in dem Guthaben auf ihren Konten zum \nZeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG), nämlich dem Guthaben auf dem \nGirokonto in Höhe von 1.652,23 EUR sowie dem Sparkonto in Höhe von 300,28 EUR. \nAußerdem ist anzurechnen das Bausparkonto, das zum 31.12.2001 ein Guthaben in Höhe von \n1.371,28 EUR aufwies. Da auf das Konto weiterhin ein Betrag von 84,00 DM monatlich \neingezahlt wurde, sind zum Zeitpunkt der Antragstellung (ohne Berücksichtigung \naufgelaufener Zinsen) weitere 901,92 EUR hinzuzurechnen, sodass sich ein Betrag von \n2.273,20 EUR ergibt. Hiervon sind gemäß Tz 28.3.4 BAföG-Verwaltungsvorschriften 10 % \nzum Ausgleich des Verlustes bei vorzeitiger Auszahlung abzuziehen, sodass sich ein Betrag \nvon 2.045,88 EUR ergibt. Insgesamt beträgt daher das Konten-Guthaben (zumindest) \n3.998,39 EUR. \n\n22\n\nZusätzlich ist der Wert des durch Erbschaft von ihrem Vater erlangten \nMiteigentumsanteils an dem Hausgrundstück zu berücksichtigen. \n\n23\n\nDieser stellt grundsätzlich verwertbares Vermögen dar, da die Aufhebung einer \nMiteigentumsgemeinschaft jederzeit verlangt werden kann (§§ 749, 1008 BGB). Der Wert ist \nauch in diesem Fall der Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. \n2 BAföG). Nach der Auskunft des Gutachterausschusses vom 15.07.2004 ist dabei von einem \nWert des Gesamtgrundstücks in Höhe von mindestens 200.000,00 EUR auszugehen. Nach \nAbzug der bestehenden Belastungen in Höhe von 152.143,90 EUR verbleibt ein Vermögen \nvon 47.856,10 EUR, von dem auf die Klägerin ein Anteil von 11.964,03 EUR entfällt. \n\n24\n\nAuch unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG von \n5.200,00 EUR verbleibt ein Betrag von 6.764,03 EUR aus dem Grundvermögen, zusammen \nmit den Kontenguthaben ein Betrag von 10.762,42 EUR, der gemäß § 30 BAföG auf den \nBedarf der Klägerin im Bewilligungszeitraum anzurechnen ist und diesen unstreitig \nübersteigt.\n\n25\n\nNach § 29 Abs. 3 BAföG kann aber über den Freibetrag von 5.200,00 EUR hinaus ein \nweiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. \nWann eine unbillige Härte vorliegt, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gesetz enthält \ninsoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für das Verwaltungsgericht voll nachprüfbar \nist. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte hat der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu \ntreffen. \n\n26\n\nDie Verwertung des Miteigentumsanteils durch die Klägerin würde hier eine unbillige \nHärte bewirken.\n\n27\n\nEine Veräußerung des Grundstücks gegen den Willen der Miteigentümer, ihrer Mutter \nund ihrer Schwester, ist nicht zumutbar. Die Klägerin, ihre Mutter und die Schwester würden \nihre Familienwohnung verlieren und darüber hinaus, da die Verwertung gegen den Willen der \nMiteigentümer nur durch Durchführung einer Auseinandersetzungsversteigerung möglich ist, \nzu einer voraussichtlich unwirtschaftlichen Verwertung ihres Vermögens gezwungen. Die \nMutter würde einen Teil ihres Vermögens wegen der Finanzierung des Studiums ihrer \nTochter einbüßen, obwohl sie nach den Vorschriften des BAföG ihr Vermögen nicht \neinzusetzen hat und auch ihr Einkommen so niedrig ist, dass sie dazu nicht beitragen muss. \nEinkommen der Mutter ist nämlich entgegen der Berechnung in den Bescheiden vom \n26.02.2004 nicht anzurechnen. Nach den Verwaltungsvorgängen hat der Beklagte \nMieteinnahmen der Mutter zu ihrem Einkommen gerechnet. Dies ist allerdings nicht zulässig, \nda die Mutter nach dem Steuerbescheid des maßgeblichen Jahres 2001 Minuseinkünfte aus \nVermietung und Verpachtung hatte. Allein wegen der Rente kann eine Anrechnung nicht \nerfolgen (vgl. Bescheid vom 29.12.2004 für den Bewilligungszeitraum 9/2004 - 8/2005).\n\n28\n\nEine Verwertung des Vermögens in der Form, dass es als Sicherheit für ein Darlehen zu \nmarktüblichen Zinsen dienen könnte, ist nicht möglich. Die Klägerin, die am Anfang ihres \nStudiums steht und auf unabsehbare Zeit Mittel für die Rückzahlung des Darlehens nicht \naufbringen könnte, würde trotz des Miteigentumsanteils von Banken kein Darlehen erhalten. \nDas ist der Kammer aus mehreren Auskünften verschiedener Banken in früheren Verfahren \nbekannt. Die Banken sind nicht an einer Verwertung eventueller Sicherheiten interessiert, \nsondern an der Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen. \n\n29\n\nVgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 19.01.2005 - 1 K 1027/04 -, juris\n\n30\n\nDie Entscheidung, weitere Beträge nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger \nHärten anrechnungsfrei zu lassen, erfordert jedoch eine Ermessensentscheidung des \nBeklagten.\n\n31\n\nVgl. zu dem einheitlichen Ermessensbegriff \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.1998 - 5 C 14.97 -, FamRZ \n1998, 1630. \n\n32\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Der Beklagte ist nicht gehalten, den \ngesamten Wert des Grundvermögens anrechnungsfrei zu stellen mit der Folge, dass das \nweitere Vermögen der Klägerin bis zur Höhe des Freibetrages anrechnungsfrei bliebe. \n\n33\n\nVgl. aber Rothe/Blanke, Kommentar, § 29 Anm. 12.1.\n\n34\n\nNach Auffassung der Kammer liegt es vielmehr im Ermessen des Beklagten, die \nFreibeträge so anzusetzen, dass die Guthaben auf den Konten der Klägerin ganz oder - unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - teilweise zur Finanzierung der Ausbildung \neinzusetzen sind.\n\n35\n\nDa der Beklagte und die Widerspruchsbehörde diese Gesichtspunkte jedoch nicht \nberücksichtigt haben, ist der Bescheid des Beklagten vom 26.02.2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.11.2004 aufzuheben und der \nBeklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag \nder Klägerin neu zu entscheiden. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1, Abs. 4, 188 Satz 2 VwGO. \nDie Kosten sind dem Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da er durch die fehlende \nErmessensentscheidung Anlass zur Klage gegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-15/9-k-4119-04","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-15/9-k-4119-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275737","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.729833+00:00"}}