{"status":"available","doknr":"OLD276050","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1202.11K782.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"11 K 782/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter eines Citroens mit dem amtlichen Kennzeichen C. -I1. 69. \nAm Samstag, den 29.5.2004 war dieses Fahrzeug gegen 4.00 Uhr morgens auf dem \nL. in C1. geparkt. Die Benutzung dieses Teils des L1. regelt das \nVerkehrszeichen 250 mit dem Zusatzschild \"Sa 0-16 h (Wochenmarkt)\". Gegen 4.00 \nUhr beauftragte ein Mitarbeiter des Beklagten ein örtliches Abschleppunternehmen \ndamit, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen. Hierzu kam es im Folgenden nicht \nmehr, weil der Fahrer des Fahrzeugs zurückkehrte, als der Abschleppwagen noch \nmit vorbereitenden Rangierarbeiten beschäftigt war. Das beauftragte Unternehmen \nstellte dem Beklagten mit Rechnung vom 29.5.2004 für den abgebrochenen \nAbschleppvorgang eine Rechnung in Höhe von 46,00 EUR für eine \"Leerfahrt mit \nVorbereitung\" aus, die der Beklagte auch beglich. \n\n3\n\nAm 12.7.2004 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anforderung von \nAbschleppkosten und Verwaltungsgebühren an. Mit Schreiben vom 28.7.2004 teilte \nder Kläger daraufhin mit, dass die beabsichtigte Erhebung aus seiner Sicht \nrechtswidrig sei. Zu einem Abschleppvorgang sei es nicht gekommen, da der Fahrer \nrechtzeitig zurückgekehrt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abschleppwagen gerade \ndamit beschäftigt gewesen, rückwärts vor sein Auto zu fahren, um es an den \nVorderrädern anzuheben. Der Beklagte könne auch nicht die Kosten einer Leerfahrt \ngeltend machen, da sich bereits ein Fahrzeug auf der Ladefläche befunden habe. \nSchließlich sei das bestehende Parkverbot auf dem L. nicht hinreichend \nbeschildert.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 5.8.2004 forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung der \nAbschleppkosten in Höhe von 51,60 EUR sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 \nEUR. Diese Gebühr berechne sich gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 \nVwVG i.V.m. § 7 a KostO NRW nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Hier sei \neine Gebühr gemäß der Kategorie 2 (Ersatzvornahme/Sicherstellung/Leerfahrt, wenn \nAbschleppkosten nicht direkt bezahlt werden) in Ansatz gebracht worden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 28.7.2004 und 9.8.2004, bei dem Beklagten eingegangen am \n17.11.2004, legte der Kläger gegen die Bescheide vom 5.8.2004 Widerspruch ein. \nInsbesondere habe angesichts der Uhrzeit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung \nbestanden. Darüber hinaus machte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am \n4.2.2005 geltend, die genannten Bescheide verstießen gegen den Grundsatz, wonach der \nVerhaltensstörer vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei. Da nicht der Kläger, sondern sein \nSohn das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sei, seien die Bescheide allenfalls \ngegen diesen zu richten gewesen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 10.3.2005 wies die C2. E. die Widersprüche als \nunbegründet zurück. Allein die Nichtbefolgung von Verkehrszeichen begründe eine Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die eine Abschleppanordnung rechtfertige. Der \nKläger sei auch zu Recht als Halter herangezogen worden. Schließlich habe der Beklagte \nrechtmäßig Leerfahrtkosten geltend machen können, da diese Kosten bereits mit der Abfahrt \ndes Abschleppfahrzeugs vom Betriebsgelände entstünden und nicht erst mit dessen Eintreffen \nam Einsatzort. \n\n7\n\nMit seiner am 12.4.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ein \nAbschleppauftrag sei nicht notwendig gewesen, da der Sohn des Klägers bereits im Begriff \ngewesen sei, das Fahrzeug wegzufahren. Dies ergebe sich daraus, dass der Abschleppauftrag \num 4.10 Uhr erteilt, das Fahrzeug jedoch bereits um 4.01 Uhr entfernt worden sei. Darüber \nhinaus sei die Anordnung unverhältnismäßig gewesen, da um diese frühe Uhrzeit eine \nBehinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder Marktbeschicker auszuschließen sei. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 5.8.2004 sowie den \nGebührenbescheid des Beklagten vom 5.8.2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C2. E. vom 10.3.2005 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden. Es treffe zudem nicht zu, dass ein Abschleppauftrag erst erteilt worden \nsei, nachdem der Fahrer bereits beim Fahrzeug eingetroffen sei. Der Kläger habe \nvielmehr selbst am 28.7.2004 mitgeteilt, dass der Fahrer zurückgekehrt sei, als das \nAbschleppfahrzeug bereits dabei gewesen sei, rückwärts an das Auto des Klägers \nheranzufahren. Dass auf dem Abschleppauftrag eine geringfügig abweichende \nUhrzeit vermerkt worden sei, sei daher im konkreten Fall jedenfalls unerheblich. \nDarüber hinaus sei der Abschleppauftrag auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Er \nsei vielmehr erforderlich gewesen, um den Aufbau der Marktstände und damit den \nreibungslosen Ablauf des Wochenmarktes zu gewährleisten. Insofern habe eine \nkonkrete Behinderung vorgelegen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 \nHefter) Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, obwohl der Kläger seinen Widerspruch gegen die \nangefochtenen Verfügungen vom 5.8.2004 erst am 17.11.2004 bei dem Beklagten \nerhoben hat. Die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO war zu diesem Zeitpunkt \nbereits seit mehr als zwei Monaten abgelaufen. Die C2. E. hat den \nWiderspruch jedoch trotzdem in der Sache beschieden. Nach allgemeiner \nAuffassung und ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dies \ndazu, dass das Fristversäumnis geheilt ist.\n\n16\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.6.1988 - 6 C 24/87 -, NVwZ-RR \n1989, 85 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 70 Rdz. 9 m.w.N.\n\n17\n\nDies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbehörde - wie offensichtlich hier - \nüberhaupt nicht bewusst ist, dass der Widerspruch verfristet sein könnte.\n\n18\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.6.1988 - 6 C 24/87 -, NVwZ-\nRR 1989, 86.\n\n19\n\nDie damit zulässige Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Bescheide \ndes Beklagten vom 5.8.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nC2. E. vom 10.3.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \ndeshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Bescheide des Beklagten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG \nNRW i.V.m. §§ 11 Abs. 2 Satz 1 (Auslagen), 7 a Nr. 7, 13 (Gebühren) KostO NRW. \nDanach kann die Vollzugsbehörde von dem Verantwortlichen Kosten und Gebühren \nfür nach dem OBG oder PolG NRW zulässige Maßnahmen fordern. Zu diesen \nAuslagen zählen auch die Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die \nErsatzvornahme entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW) und \nsonstige durch Sicherstellung entstandene Kosten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KostO \nNRW). Darüber hinaus ist die Vollzugsbehörde berechtigt, Verwaltungsgebühren für \nentsprechende Amtshandlungen zu erheben (§ 7 a KostO NRW). \n\n21\n\nDie genannte Rechtsgrundlage findet Anwendung unabhängig davon, ob das - \nabgebrochene - Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers rechtlich als Sicherstellung \ni.S.v. § 43 Nr. 2 i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG NRW zu qualifizieren ist oder als deren \nErsatzvornahme (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 PolG NRW).\n\n22\n\nVgl. zur Rechtsgrundlage: OVG NRW, Urteil vom 15.5.1990 - 5 A \n1687/89 -, NWVBl. 1990, 407; Urteil vom 24.3.1998 - 5 A 183/96 -, \nNWVBl. 1998, 411; Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2724/00 -, NWVBl. 2001, \n181 ff.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen einer Sicherstellung bzw. einer Vollstreckungsmaßnahme \nlagen im Falle des Klägers vor. Es bestand eine (gegenwärtige) Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, § 14 Abs. 1 OBG NRW bzw. § 43 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 \nOBG NRW. Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen für eine sofortige \nVollziehung i.S.d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW vor. Das Fahrzeug des Klägers war zum \nZeitpunkt der Maßnahme auf dem L. in C1. verbotswidrig im Halteverbot \ngeparkt. Es lag ein Verstoß gegen das Verkehrszeichen 250 mit dem \nZusatzkennzeichen \"Sa 0-16 h (Wochenmarkt)\" vor. Das Verkehrszeichen 250 - \nVerbot für Fahrzeuge aller Art - verbietet jedes Einfahren und Parken im Sperrbezirk, \nfür den Fall seiner zeitlichen Beschränkung umfasst dies auch das Gebot, parkende \nFahrzeuge noch vor dem Beginn der Sperrzeit aus dem gesperrten Bereich zu \nentfernen. \n\n24\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2.6.1986 - 7 A 400/85 -, VRS 71, \n467; Bick, NZV 1992, 86; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVO, § 41 \nRdz. 248 (zu Z 250) m.w.N.\n\n25\n\nDieser Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung begründete eine \n(gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Er berechtigte den Beklagten \nauch dazu, im Wege des Sofortvollzuges gem. § 55 Abs. 2 VwVG bzw. im Rahmen \nder Sicherstellung gem. § 43 Nr. 1 PolG NRW tätig zu werden. Ermessensfehler \ni.S.v. § 114 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die angeordnete Abschleppmaßnahme sind \nnicht ersichtlich, die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Sie \nwar geeignet, die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen \nund hierzu auch erforderlich, weil andere ebenso geeignete, den Kläger weniger \nbeeinträchtigende Mittel bei der Anordnung selbst nicht zur Verfügung standen. \nInsbesondere steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Abschleppauftrag \nnicht erst zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als der Fahrer bereits zum Fahrzeug des \nKlägers zurückgekehrt war und im Begriff stand, das Fahrzeug selbst zu entfernen. \nDer Kläger hat bei seiner Anhörung am 28.7.2004 vielmehr selbst plastisch \nbeschrieben, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens des Fahrers ein Abschleppwagen \nbereits vor Ort tätig war und im Begriff stand, so rückwärts an sein Fahrzeug \nheranzufahren, dass dieses unmittelbar \"an den Haken\" genommen werden konnte. \nDarüber hinaus kann die Aussage, der Abschleppwagen habe bereits ein anderes \nFahrzeug geladen gehabt, nur auf Grund unmittelbarer eigener Beobachtung des \nKlägers bzw. des Fahrers zu Stande gekommen sein. Vor diesem Hintergrund ist die \nAngabe in der Klagebegründung, ein Abschleppauftrag sei ausweislich des \nProtokolls erst gefertigt worden, nachdem das Fahrzeug entfernt worden sei, nur als \nreine nachträgliche Schutzbehauptung gewertet werden, die den Angaben des \nKlägers selbst nicht gerecht wird. Aus diesem Grund brauchte die Kammer auch \nnicht weiter aufzuklären, warum im Abschleppauftrag eine ggf. spätere Uhrzeit \neingetragen wurde. \n\n26\n\nDie Abschleppmaßnahme war auch trotz der frühen Uhrzeit angemessen. Es \nkann dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann angemessen \nist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im \nverbotswidrigen Parkens liegenden Rechtsverstoßes liegt, oder ob dies stets nur \ndann der Fall ist, wenn eine weitere Beeinträchtigung (etwa Behinderung anderer \nVerkehrsteilnehmer, negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern, \nFunktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche) hinzukommt.\n\n27\n\nSo etwa OVG NRW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 878/89 -; Urteil vom \n15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 ff.; BVerwG, urteil vom \n14.5.1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870; Beschluss vom 18.2.2002 - 3 B \n149/01 -, DVBl. 2002, 1560, 1561.\n\n28\n\nDenn im Falle des Klägers lag zumindest eine Funktionsbeeinträchtigung im \nSinne vorgenannter Rechtsprechung vor, zudem durfte der Beklagte zumindest \ndavon ausgehen, dass eine konkrete Behinderung anderer, im Gegensatz zum \nKläger berechtigter Nutzer jedenfalls so unmittelbar bevorstand, dass deren \ntatsächlicher Eintritt nicht abgewartet werden musste oder konnte. Durch die \nZusatzbeschilderung \"Sa 0-16 h (Wochenmarkt)\" war der fragliche Teil des \nL1. für die genannte Zeit von 16 Stunden nicht mehr als Parkraum, sondern \nals Fläche für den Wochenmarkt ausgewiesen. Mit dieser Funktion der \nVerkehrsfläche - ähnlich wie bei einer Fußgängerzone - war das Befahren und \nParken mit sonstigen Kraftfahrzeugen nicht zu vereinbaren. Vielmehr bestand für \ndiese Zeit lediglich noch eine Nutzung für Marktbeschicker und Marktnutzer. Schon \naus diesem Grund war die Anordnung des Abschleppens jedenfalls vier Stunden \nnach Beginn der konkreten Nutzungsauswiesung verhältnismäßig. Zudem stand um \n4.00 Uhr jedenfalls unmittelbar zu erwarten, dass erste Marktbeschicker in Kürze \neintreffen könnten, um ihre Marktstände aufzubauen und ggf. auch frühzeitig mit dem \nVerkauf zu beginnen. Parkten um diese Zeit noch Pkw auf dem ansonsten als \nParkraum genutzten L. und wäre der Beklagte erst dann berechtigt, \nAbschleppmaßnahmen einzuleiten, entstünden u.U. erhebliche Beeinträchtigungen \ndes Wochenmarktbetriebs, dem der L. am Samstagvormittag allein zu dienen \nbestimmt ist. Die Verzögerungen könnten so jedenfalls nicht wirksam verhindert \nwerden. Aus diesem Grund muss sich der Beklagte nicht darauf verweisen lassen, \nerst bei eingetretenen konkreten Beeinträchtigungen tätig werden zu dürfen. Dies gilt \numso mehr, als ein absolutes Halteverbot, wie es dem Verkehrszeichen 250 auch zu \nentnehmen ist, ohnehin nur dann aufgestellt werden darf, wenn typischerweise \nkonkrete Gefahren bei Zuwiderhandlung zu erwarten sind. Ist diese generelle \nAnnahme wie hier sogar noch durch eine Zusatzbeschilderung zeitlich konkretisiert, \nfällt dieser Gesichtspunkt bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer \nVollzugsmaßnahme um so stärker ins Gewicht. Da der Kläger zudem nicht gegen \ndas Verkehrszeichen selbst vorgegangen ist, ist es zumindest ihm gegenüber in \nBestandskraft erwachsen, sodass die Kammer die Gefahrenprognose insoweit \nebenfalls zu Grunde zu legen hat. \n\n29\n\nIhre Maßnahme konnte der Beklagte auch gem. § 17, 18 OBG gegen den Kläger \nals Fahrzeughalter richten. Insbesondere gibt es - entgegen der Auffassung des \nKlägers - keinen Grundsatz, wonach vorrangig der Fahrer als \nVerhaltensverantwortlicher heranzuziehen ist. \n\n30\n\nVgl. nur Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. Seite \n250 ff.; Gusy, Polizeirecht, 4. Aufl. Rdnr. 989 ff., jeweils m.w.N.; im \nkonkreten Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n15.10.1985 - 7 A 47/85 -, DöV 86, 483 f. \n\n31\n\nDies gilt bei Fahrzeugen schon deshalb, weil ansonsten die Effektivität des \nVerwaltungshandelns als leitender Grundsatz des Rechts der Gefahrenabwehr \nerheblich beeinträchtigt wäre. Während nämlich der Halter eines Fahrzeugs \nregelmäßig - und so auch hier - ohne weiteres zu ermitteln ist, gilt dies für den Fahrer \nin aller Regel nicht. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall bereits daran, dass erstmals \nmit Schreiben vom 5.2.2005 überhaupt mitgeteilt wurde, dass der Kläger sein \nFahrzeug am fraglichen Abend gar nicht selbst gefahren ist. Wollte man den \nBeklagten verpflichten, hierauf im vom Kläger gewünschten Sinne zu reagieren, hätte \ner das gesamte Verwaltungs- und auch das bereits weitgehend durchgeführte \nVollstreckungsverfahren erneut gegenüber dem Fahrer in Gang setzen müssen. \nDass dies mit erheblichen Effektivitätsverlusten einnherginge, bedarf keiner weiteren \nErörterung, zumal hinsichtlich des Fahrers, anders als beim Halter, \nBeweisschwierigkeiten auftreten können. \n\n32\n\nIst damit die Heranziehung des Klägers zur Übernahme der Kosten und \nGebühren des eingeleiteten Abschleppvorgangs dem Grunde nach rechtmäßig, ist \nauch die Höhe der geltend gemachten Auslagen und Gebühren nicht zu \nbeanstanden. Dies gilt zunächst für die Kosten, die durch die Beauftragung eines \nAbschleppunternehmers entstanden sind. Hierbei handelt es sich um vom Kläger \ngrundsätzlich zu erstattende Auslagen i.S.v. §§ 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG, 11 Abs. 2 \nNr. 7, 8 KostO NRW. § 11 Abs. 2 KostO erfasst nämlich auch diejenigen Kosten, die \ndurch die Anordnung und Einleitung der Abschleppmaßnahme selbst entstehen. Das \ngilt gleichermaßen für eine Ersatzvornahme wie für eine Sicherstellung.\n\n33\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 2483/88 -; Urteil vom \n30.7.1991 - 5 A 673/90 -, Urteil vom 27.2.1996 - 5 A 1700/92 -; VG \nMinden, Urteil vom 18.2.1999 - 2 K 4168/97 -.\n\n34\n\nDie Kosten für eine Leerfahrt des Unternehmers entstehen nach den mit dem \nBeklagten geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bereits mit der Abfahrt des \nAbschleppfahrzeugs vom Betriebsgelände und nicht erst mit dessen Eintreffen am \nEinsatzort oder sogar erst dann, wenn eine Verbindung zwischen dem \nabzuschleppenden Fahrzeug und dem Abschleppfahrzeug hergestellt wurde.\n\n35\n\n So bereits VG Minden, Urteil vom 18.2.1999 - 2 K 4168/97 -.\n\n36\n\nZur Übernahme dieser Kosten ist der Kläger auch verpflichtet. Anders als für \nGebühren verlangt § 77 Abs. 1 VwVG NRW nicht, dass die Auslagen in jeder \nBeziehung so zu gestalten sind, dass sie für den Verursacher möglichst gering \ngehalten werden. Insofern ist der Beklagte vielmehr berechtigt, die Ausgestaltung der \nvertraglichen Beziehungen mit dem privaten Abschleppunternehmer insgesamt \nmöglichst kostengünstig und effizient zu regeln, nicht zuletzt um durch Typisierungen \nden Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Aus diesem Grund ist es \nauch nicht willkürlich, dass auch solche Leerfahrten abgerechnet werden, bei denen \ndas Abschleppfahrzeug tatsächlich einen zweiten Wagen abschleppen kann und dies \nkonkret auch tut. Dies ist vielmehr in der Praxis fast schon der Regelfall und \ndementsprechend in der Kostenkalkulation des Abschleppunternehmers \n\"eingepreist\". Aus diesem Grund kann sich der Kläger ebenso wenig auf diesen \nUmstand berufen wie etwa auch auf den Umstand, dass der Einsatzort nur wenige \nMeter vom Betriebsgelände entfernt liegt und insofern weniger Kosten individuell \nverursacht wurden als bei einem Einsatzort, der vom Betriebsgelände mehrere \nKilometer entfernt liegt. \n\n37\n\nVgl. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 28.3.2000 - 3 Bf 215/98 -, NJW \n2001, 168 ff.; VG Minden, Urteil vom 18.2.1999 - 2 K 4168/97 -.\n\n38\n\nOb dies dann anders zu beurteilen wäre, wenn in unmittelbarer Nähe des \nklägerischen Fahrzeugs ein weiteres Fahrzeug abgeschleppt wurde und hierfür ein \nweiteres Abschleppfahrzeug nicht herbeigerufen werden musste, bedarf im \nvorliegenden Fall keiner weiteren Klärung. Dies ist weder ersichtlich noch vom Kläger \nbehauptet. \n\n39\n\nDie Höhe der Auslagen ist schließlich für sich genommen ebenfalls nicht zu \nbeanstanden, sodass der Kläger insgesamt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7, 8 KostO \nNRW die Kosten des Abschleppauftrages zu tragen hat. \n\n40\n\nGleiches gilt im Ergebnis auch für die Höhe der geltend gemachten \nVerwaltungsgebühren, die gem. § 7 a KostO NRW pauschaliert werden dürfen. \n\n41\n\nZur Rechtmäßigkeit mit eingehender und überzeugender Begründung: \nOVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 \nff.\n\n42\n\nDie Höhe dieser Gebühr berechnet sich gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. \n2 Satz 5 VwVfG NRW i.V.m. § 7 a KostO NRW nach dem durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand für eine derartige Maßnahme und liegt im gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren Festsetzungsermessen des Beklagten. \n\n43\n\nOVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181 \nff.; Urteil vom 230.11.1988 - 9 A 1129/88 -; Urteil vom 22.9.1992 - 9 A \n1932/00 -.\n\n44\n\nDiesen Durchschnitt setzt § 7 a KostO NRW in Ziffer 13 für eine Sicherstellung \nmit einem Rahmen von 5 bis 250 EUR, für eine Abschleppmaßnahme mit 25 bis 150 \nEUR an. Der Beklagte hat hier für die aus seiner Sicht durchschnittliche Maßnahme \neine Gebühr von 50,- EUR festgesetzt, die sich im unteren Bereich des von § 7 a \nKostO NRW vorgegebenen Rahmens bewegt. Schon aus diesem Grund hat die \nKammer gegen die angesetzte Gebührenpauschale keine durchgreifenden \nBedenken. \n\n45\n\nZweifel ergeben sich insbesondere nicht deshalb, weil die von dem Beklagten \ngewählte \"zweite Kategorie\" bestimmte Fälle der Leerfahrt mit solchen \ndurchgeführter Abschleppvorgänge gleichsetzt. Regelmäßig ist im Hinblick auf den \nnachfolgenden Verwaltungsaufwand eine Leerfahrt nicht weniger arbeitsintensiv als \nein durchgeführter Abschleppvorgang.\n\n46\n\nSo insb. auch OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, \nNWVBl. 2001, 181 ff.\n\n47\n\nWeitere konkrete Einwände gegen den vom Beklagten zu Grunde gelegten \nBerechnungsmaßstab für die angeforderten Gebühren hat der Kläger im Übrigen \nnicht vorgetragen, sie sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.\n\n48\n\nDa die Klage daher insgesamt abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 \nVwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 Abs. 2, Satz 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-02/11-k-782-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-02/11-k-782-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276050","retrieved":"2026-07-09 02:48:20.280899+00:00"}}