{"status":"available","doknr":"OLD276049","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1202.11K1662.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"11 K 1662/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau ein Haus auf dem Grundstück N.--------\nweg 8 in C. -V. . Auf dem westlich gelegenen Nachbargrundstück N.--------\nweg 6 der Eheleute Q. steht eine Douglasie im Abstand von etwa 1 m zur \nGrenze an der Grundstücksauffahrt. Das Haus des Klägers ist ca. 6 m, der \nöffentliche Gehweg ca. 10 m entfernt. \n\n3\n\nSeit dem Jahr 2003 verunreinigten heruntergefallene Tannennadeln, Zapfen und kleinere \nÄste verstärkt die Einfahrt des Klägers und den dort parkenden Wohnwagen. Mit Schreiben \nvom 6.10.2003 forderte der Kläger den Beklagten als örtliche Ordnungsbehörde auf, die \nGefahrenlage bezüglich der Douglasie zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen. Es bestehe wegen der Trockenheit des Baumes und der starken \nZapfenbildung eine Gefahr durch abbrechende Äste für sein Wohnhaus sowie Personen, die \nsich auf der Auffahrt oder auch auf dem öffentlichen Gehweg aufhielten. Angestellte von \nzwei Gartenbaufirmen hielten es für wahrscheinlich, dass bei einem Sturm die Spitze des \nBaumes herausbreche. Noch im Oktober 2003 besichtigte daraufhin ein Mitarbeiter des \nBeklagten den Baum. Der etwa 16 m hohe Baum mache einen vitalen Eindruck, er fruktiziere \nund habe eine gleichmäßige Krone ausgebildet. Blitzmale, Stammschäden oder Verpilzungen \nseien nicht zu erkennen, beim Abklopfen ergäben sich keine auffälligen Hohlgeräusche. \nWeitere Maßnahmen seien nicht erforderlich.\n\n4\n\nIm November 2004 kam es zu einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers \nmit den Eheleute Q. wegen des Baumes. Das schiedsgerichtliche Vorverfahren brach der \nKläger ab, da er die Schiedsperson für befangen hielt. Eine Klage gegen die Eheleute Q. \nerhob er nicht. \n\n5\n\nIn der Nacht zum 30.05.2005 brach durch eine Windböe ein größerer Ast aus der \nDouglasie und fiel auf das Grundstück der Eheleute Q. . Der Kläger berichtete einer \nMitarbeiterin des Beklagten am selben Tag von diesem Ereignis und bat um Einschreiten im \nRahmen der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr. Von dem Baum, der etwa 30 m hoch sei, \ngehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, was aufgrund des Abbruchs \neines \"armdicken Astes\" feststehe. Der Beklagte müsse deshalb umgehend die Beseitigung \nveranlassen, ein Abschneiden lediglich der auf sein Grundstück überhängenden Äste des \nBaumes würde die Statik des Baumes beeinträchtigen und die Gefahr deshalb nur erhöhen.\n \nAm 8.06.2005 besichtigte ein fachkundiger Mitarbeiter des Beklagten den Baum. \nAuffälligkeiten stellte er - erneut - nicht fest. Der Baum habe normalen Triebzuwachs und \nZapfenbildung. Es seien vereinzelte trockene Äste vorhanden, der Kronenaufbau sei \nvergleichsweise locker, so dass selbst bei extremen Windereignissen nur geringe Windlasten \nentstehen könnten. Auch hinsichtlich der Standsicherheit des Baumes lägen keinerlei \nHinweise für eine Gefährdung vor. Astbrüche kämen im übrigen auch bei gesunden Bäumen \nvor. Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte der Beklagte dem Kläger das Ergebnis der \nvorgenommenen Besichtigung mit und lehnte weitergehende Maßnahmen ab. Zur \nöffentlichen Sicherheit gemäß § 14 OBG NRW gehöre zwar auch der Schutz privater \nRechtsgüter wie Leben und Gesundheit, jedoch sei er primär den ordentlichen Gerichten \nübertragen. Die Ordnungsbehörden könnten dies lediglich durch einstweilige \nSicherungsmaßregeln flankieren, dürften in diesen Fällen jedoch keine endgültigen Fakten \nschaffen. Ungeachtet dessen gehe von der Douglasie keine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 \nOGB NRW aus. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 20.06.2005, eingegangen am 23.06.2005, wandte der Kläger sich an \nden Beklagten persönlich und erhob unter anderem Widerspruch gegen das Schreiben vom \n15.06.2005. Zwar stehe die Standsicherheit des Baumes, dessen Höhe der Beklagte viel zu \nniedrig veranschlage, nicht in Frage, es bestehe aber Gefahr durch zu erwartenden Astbruch \nfür sein Wohnmobil sowie Personen, die sich auf der Einfahrt und auf dem öffentlichen \nGehweg aufhielten. Ein Baum-Experte habe ihm nach dem Vorfall am 30.05.2005 erklärt, es \nsei mit großer Wahrscheinlichkeit beim nächsten Sturm weiterer Astbruch zu erwarten, die \nverstärkte Zapfenbildung sei ein eindeutiges Zeichen, dass der Baum absterben werde. Sein \nGrundstück sei aufgrund des häufigen Westwindes dadurch besonders gefährdet. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 26.07.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, bei seinem Schreiben \nvom 15.06.2005 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine \nFeststellung ohne Regelungscharakter gehandelt. Die im Rahmen des \"Widerspruchs\" \nangeführten Erwägungen seien gleichwohl gewürdigt worden. Es sei jedoch weiterhin keine \nkonkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen. Eine verstärkte Zapfenbildung \nkönne nach Auskunft der Forst- und Saatgutstelle der Landesanstalt für Ökologie, \nBodenordnung und Forsten im Übrigen generell verschiedene Gründe haben und deute nicht \nzwingend auf das Absterben des Baumes hin. Dass auch bei gesunden Bäumen gelegentlich \nÄste abbrächen, sei durchaus natürlich und kein Anzeichen für eine zunehmende \nBruchgefahr, die ein ordnungsbehördliches Eingreifen erfordern könnte. Die Höhe des \nBaumes sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich.\n \nMit Schreiben vom 25.08.2005 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Kläger mit, ein \nWiderspruch sei mangels Verwaltungsaktes unzulässig. Die Rechtsanwendung durch den \nBeklagten sei im übrigen sachgerecht gewesen, eine Gefahr im ordnungsbehördlichen Sinne \ngehe nach den Feststellungen des Umweltamtes der Stadt C. von der Douglasie nicht \naus. \n\n8\n\nMit seiner am 02.08.2005 erhobenen Untätigkeitsklage verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Der Baum stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, seine Frau leide \ndeshalb bereits an Angstzuständen, seitdem er durch einen herunterfallenden Ast leicht am \nKopf verletzt worden sei. Sie verlasse das Haus bei Wind nicht mehr durch die zur Einfahrt \ngelegene Haustür. Der Astbruch vom 30.05.2005 habe sich bereits bei einer Windstärke \nzwischen 5 und 7 ereignet. Das ergebe sich aus einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes \nin Essen vom 06.09.2005 über die Aufzeichnungen in den Wetterstationen Bad Lippspringe, \nBad Salzuflen und Greven am 29.5. und 30.05.2005. Bei echten Stürmen sei ein viel größerer \nSchaden zu erwarten und nur deshalb noch nicht eingetreten, weil die üblichen Herbststürme \nausgeblieben seien. Wie gefährlich die Situation sei, zeige der Umstand, dass am 25.11.2005 \ngleich mehrere Äste der Douglasie abgebrochen seien, ein größerer Ast sei auf seine Einfahrt \ngefallen, der Rest auf das Grundstück der Eheleute Q. . Die von ihm verständigte \nFeuerwehr habe mit Einverständnis der Eheleute Q. die Spitze der Douglasie um etwa 5 \nm gekürzt. Am späten Abend sei dann noch ein weiterer Ast auf sein Grundstück \ngefallen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Beseitigung der auf dem \nNachbargrundstück N.--------weg 6, 33649 C. stehenden Douglasie \nanzuordnen und die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ebenfalls \nanzuordnen. Für den Fall der Nichtbefolgung wird der Beklagte zudem \nverpflichtet, geeignete Zwangsmittel in dieser Verfügung anzudrohen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr verweist zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. An dieser \nEinschätzung ändere auch der Vorfall vom 25.11.2005 nichts. An diesem Tag hätten extreme \nWetterverhältnisse (starker Schneefall, Sturm) geherrscht. Trotzdem habe es der vor Ort \nanwesende fachkundige Mitarbeiter ebensowenig wie die Feuerwehr für erforderlich gehalten, \nden Baum zu beseitigen oder zurückzuschneiden. Die Kürzung der Spitze sei deshalb allein \naufgrund eines Auftrags der Eheleute Q. erfolgt, eine Anordnung seitens des Beklagten \nsei weder erfolgt noch für den Fall, dass dies nicht freiwillig geschehe, angedroht worden. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n17\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO \nunabhängig davon zulässig, ob das Schreiben des Beklagten vom 15.6.2005 rechtlich als \nVerwaltungsakt zu qualifizieren ist. Sollte dies der Fall sein, wozu die Kammer angesichts des \nInhalts, wonach der Beklagte weitere Maßnahmen ablehnt, neigt, wäre über den unter dem \n20.06.2005 erhobenen Widerspruch des Klägers nicht innerhalb der Frist des § 75 S. 1, 2 \nVwGO entschieden worden - ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen. Anderenfalls hätte \nder Beklagte nicht binnen angemessener Frist über den mündlich am 30.5.2005 gestellten \nAntrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten förmlich entschieden. Auch dann wäre die \nerhobene Untätigkeitsklage zulässig. \n\n18\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten \nauf ordnungsbehördliches Einschreiten, konkret auf den von ihm begehrten Erlass einer \nVerfügung gegenüber den Eheleuten Q. , die auf ihrem Grundstück befindliche Douglasie \nzu entfernen. \n\n19\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt allein § 14 Abs. 1 OBG NRW in Betracht. Danach kann \nder Beklagte als Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \nEinzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzuwehren. Der vom Kläger \ngeltend gemachte Anspruch auf eine konkrete Maßnahme setzt zusätzlich voraus, dass das \ndem Beklagten durch § 14 OBG eingeräumte Ermessen, ob er - auch wenn eine konkrete \nGefahr besteht - tätig wird (Einschreitermessen) sich wegen der Größe der Gefahr zu einer \nHandlungspflicht verdichtet (Ermessensreduktion auf Null) und die vom Kläger begehrte \nMaßnahme die einzige ist, die zur Gefahrenabwehr geeignet ist, obwohl die Bestimmung des \n\"Notwendigen\" ebenfalls vorrangig dem Beklagten zukommt (Auswahlermessen).\n\n20\n\nDie Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus dieser Norm sind schon deshalb \nnicht gegeben, weil sich eine konkrete Gefahr im Sinne des § 14 OBG, die ein Einschreiten \ndes Beklagten gegenüber den Nachbarn des Klägers rechtfertigen könnte, nicht feststellen \nlässt. Denn die in Betracht kommenden Rechte des Klägers unterfallen nicht der öffentlichen \nSicherheit im Sinne dieser Vorschrift bzw. ihr Schutz ist schon vom Aufgabenbereich des \nBeklagten als Ordnungsbehörde nicht erfasst. \n\n21\n\nDie Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in - \nder notwendig vorzunehmenden - Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen \nGerichte auf rein private Rechte jedenfalls nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht \nrechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne Hilfe der Polizei- und Ordnungsbehörden die \nVerwirklichung des in Frage stehenden Rechtes Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich \nerschwert zu werden. Der staatliche Schutz privater Rechte des einzelnen vor Gefährdung, \nVerletzung oder Vereitelung durch andere Rechtssubjekte des Privatrechts obliegt primär den \nGerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den ihnen zugeordneten \nZwangsvollstreckungsorganen. In dringenden Fällen kann dabei im Wege des vorläufigen \nRechtsschutzes vorgegangen werden. Sofern die in § 1 Abs. 2 PolG NRW genannten privaten \nRechte nicht ohnehin als Erweiterung der Aufgaben der Polizei gegenüber den \nOrdnungsbehörden - und damit nicht vom Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst - \nverstanden werden müssen \n\n22\n\n- so Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, § 3, Rn. 89ff.; Knemeyer, Polizei- und \nOrdnungsrecht, 10. Aufl. 2004, § 14, Rn. 135 -,\n\n23\n\nhat die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW jedenfalls entsprechend auch für \ndie Tätigkeit der Ordnungsbehörden zu gelten. Denn diese haben nicht mehr Veranlassung \nund Rechtfertigung, den Gerichten vorzugreifen, als die Polizei. \n\n24\n\nPieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 5 Rn. 42; \nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 208 ff.\n\n25\n\nDem Schutz solcher privater Rechte soll das vom Kläger verlangte ordnungsbehördliche \nEinschreiten dienen. Private Rechte sind subjektive Rechte, die ausschließlich privatrechtlich \nbegründet sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um privatrechtliche Ansprüche. Von \nden privaten Rechten abzugrenzen sind diejenigen Individualrechtsgüter, die nicht rein \nprivatrechtlicher Natur sind, sondern (auch) durch öffentliches Recht - außerhalb der \nGrundrechte - d.h. Strafgesetze, Ordnungswidrigkeitentatbestände, verwaltungsrechtliche \nSpezialgesetze, begründet bzw. geschützt sind und deshalb zu den Schutzgütern der \nöffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW gehören. Voraussetzung ist \ndabei, dass an ihrem Schutz ein öffentliches Interesse besteht bzw. ein gewisses Maß an \nsozialem Bezug des gefährdeten Rechtsguts gegeben ist. Hierunter fallen auch die vom Kläger \ngeltend gemachten Rechtsgüter Leib und Leben sowie Eigentum, soweit der Angriff auf sie \nim Einzelfall z.B. strafrechtlich sanktioniert ist. \n\n26\n\nVgl. zum Ganzen Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, \n§ 6, Rn. 96; Gusy, a.a.O., Rn. 90f.; Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. \nAufl. 2001, S. 208; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a.a.O., Rn. 43ff.; Schenke, Polizei- und \nOrdnungsrecht, 3. Aufl. 2004, § 3, Rn. 56. \n\n27\n\nDie vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seiner Rechte durch die Douglasie ist von \nkeiner öffentlichen Rechtsvorschrift geschützt. Der Baum ist in einem gesunden Zustand. Der \nKläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts belegt, dass die Douglasie im Absterben \nbegriffen ist. Insbesondere konnte das Gericht die Einschätzung von Mitarbeitern von \nFachfirmen, die sämtlich nicht namentlich benannt wurden, nicht auf ihre Stichhaltigkeit \nprüfen, weil der Kläger sie lediglich in ganz allgemeiner Form mitteilte, ohne bespielsweise \ndarzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu dieser Einschätzung gelangten. Da \nausgeschlossen werden kann, dass sie den Baum auf dem Nachbargrundstück von Nahem in \nAugenschein nehmen konnten, ist ihre Einschätzung jedoch auch unabhängig davon nicht \ngeeignet, den aufgrund von Inaugenscheinnahmen getroffenen Feststellungen der \nfachkundigen Mitarbeiter des Beklagten ernstlich, geschweige denn mit der für eine \nErmessensreduktion auf Null erforderlichen Eindeutigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies gilt um \nso mehr, als der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung die Aussage von \nForstfachmännern zitierte, wonach Astwurf bei Douglasien zu ihren natürlichen und allseits \nbekannten Eigenarten gehört. Die Einschätzung der Mitarbeiter des Beklagten, der Baum \nmache einen vitalen Eindruck, Anzeichen für Trockenheit, Pilzbefall oder andere \nErkrankungen seien nach entsprechender Überprüfung nicht ersichtlich, ist demnach ohne \nweiteres nachvollziebar und mit den vom Kläger geschilderten Ereignissen vereinbar. \nGleiches gilt für die vom Kläger angeführte Einschätzung eines \"Baum-Experten\", die starke \nZapfenbildung sei untrügliches Zeichen für ein beginnendes Absterben des Baumes. Auch \ndies ist für die Kammer mangels konkreter Angaben nicht überprüfbar, im Gegenteil durch \ndie vom Beklagten eingeholte Auskunft der Forst- und Saatgutstelle der Landesanstalt für \nÖkologie, Bodenordnung und Forsten sogar widerlegt. Demnach ist eine verstärkte \nZapfenbildung gerade kein (eindeutiges) Zeichen des Absterbens, sondern kann verschiedene \nUrsachen wie Stresssituationen durch Trockenheit oder längere Vegetationszeiten haben. \n\n28\n\nDurch das Belassen eines gesunden Baumes auf ihrem Grundstück erfüllen die Eheleute \nQ. jedoch weder einen Straftatbestand (etwa §§ 223, 229, 303 StGB) noch steht dies \nunmittelbar bevor. Gleiches gilt für Ordnungswidrigkeitentatbestände oder \nverwaltungsrechtliche Spezialgesetze. Die Rechtslage wird vielmehr allein durch \nBestimmungen des privaten Nachbarrechts geregelt, §§ 906ff., 1004 BGB, §§ 41ff. NachbG \nNRW. Auch ist aus keinem anderen Gesichtspunkt ein öffentliches Interesse an der \nEntfernung der Douglasie gegeben. Soweit der Kläger als Begründung für ein öffentliches \nInteresse die Betroffenheit auch von Leben und Gesundheit der auf dem öffentlichen Gehweg \nverkehrenden Vielzahl von Passanten durch Astbruch anführt, hat er diese jedenfalls nicht \nsubstantiiert dargelegt. Sie ist auch im übrigen nicht ersichtlich. Die Douglasie steht etwa 10 \nm von dem öffentlichen Gehweg entfernt, ihre Standsicherheit steht nicht in Zweifel, und es \nist nicht ersichtlich, dass der Gehweg trotz seiner Entfernung von der Douglasie durch deren \nAstbrüche betroffen sein könnte. Im übrigen könnte der Kläger keinen individuellen \nAnspruch auf Einschreiten wegen der Gefährdung der Öffentlichkeit herleiten. \n\n29\n\nDass gerichtlicher Schutz seiner möglicherweise bestehenden privaten Rechte gegen die \nEheleute Q. durch den Kläger nicht rechtzeitig zu erlangen wäre, ist nicht ersichtlich. Für \ndas Erwirken einer einstweiligen Verfügung vor den ordentlichen Gerichten ist mit keinem \ngrößeren Zeitverlust zu rechnen als für das durch den Kläger bemühte Einschreiten des \nBeklagten. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tagen beantragt und erlassen \nwerden. Zwar könnte durch sie nicht die Entfernung der Douglasie als endgültige Maßnahme \nund somit Vorwegnahme der Hauptsache erreicht werden. Der gerichtliche Rechtsschutz in \nder Hauptsache, mit dem ggf. erfolgreich eine Entfernung des Baumes begehrt werden \nkönnte, würde vielmehr erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Einen weitergehenden \nRechtsschutz als die zivilgerichtlich durch eine einstweilige Verfügung mögliche vorläufige \nSicherung können jedoch auch die Polizei- und Ordnungsbehörden nicht gewähren. Denn \nleitender Gesichtspunkt beim Schutz privater Rechte im Einzelfall durch die Polizei- und \nOrdnungsbehörden ist es, die Unmöglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen - einstweiligen - \nRechtsschutzes zu kompensieren. \n\n30\n\nVgl. Götz, a.a.O., Rn. 95; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a.a.O., Rn. 48.\n\n31\n\nAus dieser Überlegung folgt im übrigen, dass der Kläger gegen den Beklagten jedenfalls \nkeinen Anspruch auf Einschreiten im begehrten Umfang hat. Denn sein Antrag zielt nicht auf \nvorläufige Maßnahmen, an ihnen hat er nach eigenem Bekunden auch kein Interesse. Im \nübrigen muss sich der Kläger jedoch die fehlende Möglichkeit, den hier begehrten Schutz \nzeitnah im zivilgerichtlichen Verfahren erlangen zu können, letztlich selbst zurechnen lassen. \nDenn er hat das bereits vor mehr als einem Jahr eingeleitete Klageverfahren freiwillig nicht \nfortgeführt - aus welchen Gründen auch immer. In diese Lücke zu stoßen, ist jedoch dann \nnicht Aufgabe des Beklagten, die öffentliche, nicht private Interessen zu wahren und \ndurchzusetzen hat.\n\n32\n\nDarüber hinaus liegt auch keine Gefahr als weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 OBG \nNRW vor. Im Hinblick auf den öffentlichen Gehweg ist aufgrund der Entfernung der \nDouglasie schon nicht mit einem Schaden durch einen Niedergang von Ästen zu rechnen. Im \nÜbrigen ist jedenfalls - auch für die Betroffenheit der Einfahrt des Klägers - die Schwelle zur \nGefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW nicht überschritten. Die Gefahr als \nWahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens an einem geschützten Rechtsgut ist \nabzugrenzen zur bloßen Belästigung. Als Anhaltspunkte werden unter anderem die Intensität \nder Beeinträchtigung sowie die Frage der allgemeinen Üblichkeit eines Risikos genannt. \n\n33\n\n Vgl. Gusy, a.a.O., Rn. 109; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a.a.O., Rn. 3.\n\n34\n\nDie Gefahr von im Einzelfall auftretenden Astbrüchen, die auch von gesunden \nBäumen ausgeht, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das im Hinblick auf das \nöffentliche Interesse am Erhalt gesunder Bäume hingenommen werden muss. \nWeitergehende Hinweise auf gesteigerte Gefahren aufgrund der Beschaffenheit des \nBaumes sind nach vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass die weitaus meisten Äste selbst nach dem Vortrag des Klägers \ntrotz westlicher Windströmung nicht auf sein Grundstück gefallen sind, sondern auf \ndas Nachbargrundstück, das zu betreten er weder Anlass noch Recht hat. Soweit er \neine gesteigerte Gefahr darin sieht, dass die Vorfälle nicht bei starken Stürmen \naufgetreten sind, ändert dies letztlich nichts an der Gefahrenprognose. Selbst wenn \nman die Ergebnisse der weit entfernten Messstationen übernimmt, ist es dem Kläger \nin solchen Extremsituationen durchaus zuzumuten, selbst Vorsichtsmaßnahmen zu \nergreifen, um nicht von Ästen getroffen zu werden. Bei Stürmen dürfte dies sogar als \njedermann einsichtige, allgemeine Verhaltensregel gelten. \n\n35\n\nSelbst wenn man jedoch entgegen der Auffassung des Gerichts eine Gefahr für ein zu \nschützendes Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit annähme, führte dies jedoch nicht zum \nErfolg der Klage. Denn das dem Beklagten als Ordnungsbehörde in § 14 Abs. 1 OBG NRW \neingeräumte Einschreitermessen ist jedenfalls nicht in einer Weise auf Null reduziert, dass nur \nein Einschreiten in der vom Kläger gewünschten Form rechtmäßig wäre. Wie bereits \ndargelegt, kann der Beklagte den Kläger vielmehr grundsätzlich darauf verweisen, mit Mitteln \ndes Zivilrechts gegen seine Nachbarn vorzugehen. Dies gilt um so mehr, wenn dieser - wie \nhier - auf ihm offenstehende und zumutbare Mittel bewusst und freiwillig verzichtet. Dass der \nBeklagte dann zu einer anderen Einschätzung der Dringlichkeit eines Vorgehens komme \nmüsste als der Betroffene selbst, ist nicht zu begründen.\n\n36\n\nUnabhängig davon hätte der Kläger schließlich auch keinen Anspruch gerade auf die von \nihm begehrte Maßnahme. Es ist nicht ersichtlich, dass allein die Anordnung der Entfernung \nder Douglasie ermessensfehlerfrei wäre. Dies wäre jedoch Voraussetzung für einen \nentsprechenden Anspruch des Klägers. Der Beklagte ist zur Gefahrenabwehr tätig geworden, \nindem er die Douglasie bereits im Oktober 2003, am 08.06.2005 und noch einmal am \n25.11.2005 durch einen Mitarbeiter begutachten ließ und sich so ein Bild von der Situation \nmachen konnte. Selbst wenn er danach die Einschätzung des Klägers hinsichtlich der \nGefahrenlage geteilt hätte, hätte er noch eine Auswahl von möglichen Maßnahmen gehabt, \nzumal diese auch den Grundsatz der Verhätnismäßigkeit gegenüber den Eigentümern des \nBaumes wahren müssten. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Beseitigungsanordnung sogar \nausscheiden, da mit einem Rückschnitt, der die Eigentümer weniger belastete, eine \nunterstellte Gefahr jedenfalls in einer für den Kläger hinzunehmenden Weise minimiert \nwerden könnte. Darüber dürfte der Beklagte jedoch bereits grundsätzlich nicht hinausgehen. \nUnabhängig davon könnte er die vom Kläger begehrte Anordnung jedoch auch deshalb nicht \nermessensfehlerfrei treffen, weil er zum Schutz privater Rechte lediglich zu vorläufigen \nSicherungsmaßnahmen befugt ist, unter die die Entfernung der Douglasie als endgültige \nMaßnahme gerade nicht fällt. Eine Ermessensreduktion auf Null für eine ermessensfehlerhafte \nAnordnung - und damit ein Anspruch des Klägers hierauf - ist jedoch unter jedem keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt vorstellbar.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-02/11-k-1662-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-12-02/11-k-1662-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276049","retrieved":"2026-07-09 02:48:19.784687+00:00"}}