{"status":"available","doknr":"OLD276207","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1128.3L739.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"3 L 739/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. November 2005 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2005 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n5\n\nDie erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen \"kann\" zu \nentnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender \nMeinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, \nvon der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 13. Oktober 2005 vorläufig \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt \nsofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des \nAntragstellers aus.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2005 erweist sich nämlich bei \nsummarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus \n- als offensichtlich rechtmäßig. \n\n7\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Nach dieser \nVorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn \nsich 18 oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann - ohne \nEinräumung von Ermessen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. So liegt der Fall hier. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat in der Zeit vom 12. Juli 2002 bis zum 18. Juli 2005 \ninsgesamt 29 Verkehrszuwiderhandlungen begangen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen in der Anlage zur Ordnungsverfügung \nvom 13. Oktober 2005 verwiesen. Ob die Verkehrszuwiderhandlungen - wie dem \nAntragsgegner vom Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 06. Oktober 2005 mitgeteilt - \ngemäß § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 zur \nFahrerlaubnisverordnung mit insgesamt 34 Punkten zu bewerten sind oder ob die \nGesamtpunktzahl - wie vom Antragsgegner angenommen - fiktiv 19 Punkte beträgt, \nkann offen bleiben. Denn es ergeben sich vorliegend in jedem Fall mehr als 18 \nPunkte. \n\n9\n\nAus seinem Vorbringen, gegen ihn seien Bußgelder teilweise zu Unrecht \nverhängt worden, kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang nichts für sich \nherleiten. Die den Eintragungen im Verkehrszentralregister zu Grunde liegenden \nBußgeldbescheide sind allesamt bestandskräftig geworden, weshalb die aus den \nVerkehrszuwiderhandlungen resultierenden Punktbewertungen vom Antragsgegner \nzu berücksichtigen sind. \n\n10\n\nDer Einwand des Antragstellers, die Bußgeldbescheide seien in ihrer Mehrzahl \nrechtswidrig, da die von ihm begangenen Parkverstöße nicht mit einer Geldbuße von 40,00 \nEUR und jeweils einem Punkt hätten geahndet werden dürfen, greift ebenfalls nicht durch. \nWegen der weiteren Begründung hierzu nimmt das Gericht auf die entsprechenden \nAusführungen in seinem Beschluss vom 06. Mai 2005 - 3 L 268/05 - Bezug, an denen es nach \nÜberprüfung festhält.\n\n11\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 4 Abs. 5 StVG, da \ndem Antragsteller vor der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sämtliche Angebote und \nHilfestellungen des § 4 Abs. 3 StVG zum Abbau vorhandener Defizite eingeräumt \nworden sind. Insbesondere hat der Antragsgener mit Schreiben vom 12. Mai 2004 \nden Antragsteller beim Stand von 9 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG \nverwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar \nhingewiesen. Ferner hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Januar 2005 beim \nStand von 14 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem \nAufbauseminar angeordnet. Darüber hinaus hat er den Antragsteller erneut verwarnt, \nauf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und ihn \nzugleich darüber informiert, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis \nentzogen werde. Eine (weitere) Reduzierung des Punktestandes scheidet mithin \naus.\n\n12\n\nAls Rechtsfolge des erreichten Punktestandes von 18 Punkten sieht § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich aller \nerteilten Klassen vor. \n\n13\n\nAnhaltspunkte dafür, dass trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der \nGrundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers \ndaran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu \nbleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten \nInteressen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem \nüberragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen \nStraßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Es liegen auch keine konkreten \nAnhaltspunkte vor, die die Annahme einer unbilligen Härte analog § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO rechtfertigten. Gegenteiliges ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere \nnicht aus dem Umstand, dass die Mehrzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten des \nAntragstellers Verstöße gegen die Parkzeitregelungen des § 13 Abs. 1 und 2 der \nStraßenverkehrsordnung - StVO - darstellen. Der Antragsteller hat in 27 Fällen gegen \nParkvorschriften verstoßen und sich durch keine Maßnahme der Bußgeld- und \nFahrerlaubnisbehörde zu einem verkehrsgerechten Verhalten bewegen lassen. \nDadurch hat er bewiesen, dass er nicht bereit ist, die Straßenverkehrsordnung, \nsoweit sie den ruhenden Verkehr betrifft, zu beachten. Sein diesbezüglicher \nEinwand, er habe sich von 2003 bis zum Herbst 2004 in einer schwierigen privaten \nund beruflichen Situation befunden, verfängt nicht. Vielmehr zeigt der Umstand, dass \nder Antragsteller allein im Jahre 2005 - und damit nach dem von ihm angeführten \nZeitraum - in 16 Fällen gegen Parkvorschriften verstoßen und selbst nach der \nAbsolvierung eines Aufbauseminars in der Zeit vom 24. Juni bis 08. Juli 2005 noch \nzwei Verstöße begangen hat, wie hartnäckig er die oben angeführten Vorschriften \nmissachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Von demjenigen \naber, der die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und sie \nbewusst immer wieder verletzt, ist auch ein Beachten der Rechtsvorschriften im \nfließenden Verkehr nicht hinreichend sicher zu erwarten\n\n14\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976\n- 7 C 57.75 -, DÖV 1977, 603; VG Minden, Urteil vom 27. Februar 2002 \n- 3 K 1370/01 - -. \n\n15\n\nNachteile, die dem Antragsteller etwa in privater und beruflicher Hinsicht \nentstehen können, müssen daher von ihm - zumal der Gesetzgeber in § 4 Abs. 7 \nSatz 2 StVG grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Verwaltungsaktes den Vorrang gegenüber dem Interesse des Betroffenen, von \nder sofortigen Durchsetzung der Entziehungsverfügung vorläufig verschont zu \nbleiben, eingeräumt hat - in Kauf genommen werden\n\n16\n\n- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 -\n 19 B 1967/00 - -.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/3-l-739-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/3-l-739-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276207","retrieved":"2026-07-09 02:48:33.708261+00:00"}}