{"status":"available","doknr":"OLD276245","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1125.10K3062.01.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-11-25","aktenzeichen":"10 K 3062/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 07. April 1954 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme \nvon Kosten einer stationären Unterbringung in der Betreuungseinrichtung X. in C. \nP. in Höhe von 80.737,28 DM (entspricht 41.280,32 EUR) für den Zeitraum vom 01. \nJuli 1999 bis zum 31. Dezember 2000.\n\n3\n\nDie beihilfeberechtigte Klägerin leidet an einer geistigen Behinderung mittleren bis \nhöheren Grades, die nach Einschätzung des psychologischen Dienstes des X1. \nwahrscheinlich die Folge einer frühkindlichen Hirnschädigung ist. Die Behinderung der \nKlägerin äußert sich u.a. in einer fehlenden Entwicklung der aktiven Sprache, autistischen \nZügen sowie Defiziten im motorischen Bereich als Folge von Wahrnehmungsstörungen.\n\n4\n\nDie Klägerin bedarf aufgrund ihrer Behinderung der dauernden Betreuung. Seit dem 05. \nApril 1961 ist sie deshalb in der Einrichtung für geistig Behinderte X2. in C. P. \n, der sich in der Trägerschaft der gemeinnützigen kirchlichen evangelischen Stiftung des \nprivaten Rechts X2. befindet, untergebracht. Dort lebt sie in einer von Fachkräften \nbetreuten Wohngruppe und ist in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt.\n\n5\n\nDie Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Klägerin im X2. werden \nbereits sei mehreren Jahren durch Inanspruchnahme verschiedener Sozialleistungen und \nbeamtenrechtlicher Versorgungsleistungen bestritten: So wird ein erheblicher - nicht durch \nsonstige Leistungen gedeckter - Anteil dieser Kosten durch Sozialhilfe in Form von \nEingliederungshilfe, die seit geraumer Zeit durch das Sozialamt der Stadt P1. gewährt \nwird, gedeckt. Hinzu kommen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Insoweit gewährte \ndie B X3. -M. als zuständige Pflegekasse - jedenfalls bis zum Ende des hier \nmaßgeblichen Zeitraums (31. Dezember 2000) - Leistungen für Pflegebedürftige in einer \nvollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a des Elften Buches \ndes Sozialgesetzbuchs (SGB XI), und zwar in monatlicher Höhe von 250,00 DM (entspricht \n127,82 EUR).\n\n6\n\nDes weiteren erhielt die Klägerin in der Zeit von Oktober 1985 bis einschließlich Juni \n1998 von der P2. N. als seinerzeit zuständiger Versorgungsbehörde \nBeihilfeleistungen nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nfür Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in den \nwährend dieses Zeitraums geltenden Fassungen. Diese Beihilfen dienten der Deckung eines \nTeils der Kosten für die Betreuung und Unterbringung im X2. , wobei die betreffenden \nLeistungen durchweg an die Stadt P1. , deren Sozialamt stets unmittelbar mit dem \nX2. über die anfallenden Unterbringungs- und Betreuungskosten abrechnete, \nüberwiesen wurden. Die von der P2. N. bewilligten Beihilfen betrugen \n18.400,07 DM (9.407,81 EUR) für das 2. Halbjahr 1996, 18.508,72 DM (9.514,49 EUR) für \ndas 1. Halbjahr 1997 und 19.074,95 DM (9.752,87 EUR) für das 2. Halbjahr 1997. Für das 1. \nHalbjahr 1998 bewilligte das nunmehr zuständige Bundesamt für Finanzen einen \nBeihilfebetrag von 18.567,64 DM (9.493,48 EUR) zur anteiligen Deckung der \nUnterbringungs- und Betreuungskosten.\n\n7\n\nFür das 2. Halbjahr 1998 und das 1. Halbjahr 1999 gewährte das C1. für G. \ndagegen nur noch eine Beihilfe in monatlicher Höhe von jeweils 250,00 DM (127,82 EUR). \nZur Begründung führte es in seinen bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 10. Mai \n1999 und vom 02. September 1999 aus: Nach § 9 Abs. 7 BhV in der bis zum 30. Juni 1996 \ngeltenden Fassung könnten Beihilfen zu den Kosten einer dauernden Unterbringung nur dann \ngewährt werden, wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliege und die Unterbringung in einer \nPflegeeinrichtung erfolge. Den Unterlagen der Pflegeversicherung sei aber zu entnehmen, \ndass es sich bei der Einrichtung, in der die Klägerin untergebracht sei, nicht um ein \nPflegeheim, sondern um eine Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB \nXI handele. Mithin sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 BhV alter \nFassung (a.F.), nämlich die Unterbringung in einem Pflegeheim, nicht erfüllt. Eine \nBeihilfegewährung im bisherigen Umfang scheide daher aus. Es könne nur noch eine Beihilfe \nfür Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 9 Abs. 9 \nBhV gewährt werden. Diese betrage - unter Berücksichtigung der Bewilligung von \nLeistungen der Pflegeversicherung in derselben Höhe - 250,00 DM monatlich.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 15. April 2000, 30. Oktober 2000 und 21. April 2001 beantragte die \nseinerzeitige Betreuerin der Klägerin die Bewilligung von Beihilfen zu den Kosten der \nUnterbringung und Betreuung der Klägerin im X2. für den Zeitraum vom 01. Juli \n1999 bis zum 31. Dezember 2000. \n\n9\n\nDas C1. für G1. gewährte daraufhin für den vorgenannten Zeitraum wiederum \nnur Leistungen in monatlicher Höhe von 250,00 DM. Gegen die entsprechenden \nBewilligungsbescheide vom 20. April 2000, 06. November 2000 und 25. April 2001 erhob die \ndamalige Betreuerin der Klägerin am 19. Mai 2000, 21. November 2000 bzw. 09. Mai 2001 \nWiderspruch, den das C1. für G1. durch Widerspruchsbescheid vom 02. November \n2001, zugestellt am 09. November 2001, zurückwies. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus: Nach § 9 Abs. 7 BhV in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung, die \naufgrund einer entsprechenden Übergangsregelung auch noch auf den hier zur Entscheidung \nstehenden Fall anwendbar sei, käme eine Beihilfegewährung in dem der Klägerin für die \nAbrechnungszeiträume bis zum 30. Juni 1998 bewilligten Umfang nur bei Unterbringung in \neiner Pflegeeinrichtung in Betracht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung könne eine \nsolche zwar auch dann vorliegen, wenn die betreffende Einrichtung neben der Pflege noch \nandere Zwecke wie die Förderung oder Rehabilitation behinderter Menschen verfolge. Eine \nsolche noch dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 7 BhV a.F. zuzuordnende sog. \"gemischte \nEinrichtung\" sei aber nicht gegeben, wenn die Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung die \nRehabilitation und nicht die Pflege in den Vordergrund stelle. Nach den im \nWiderspruchsverfahren eingeholten Erkundigungen stehe in der Einrichtung X2. aber \ngerade nicht die Pflege im Vordergrund. Vielmehr verstehe der X2. sich selbst als \nEinrichtung der Behindertenhilfe bzw. Eingliederungshilfe, die vorrangig an der beruflichen \nund sozialen Integration der Bewohner arbeite. In allen Abteilungen und Heimen überwögen \ndie pädagogischen Arbeitsanteile. Es stünden zudem keine eingestreuten Pflegeheimplätze, \nsondern nur Betreuungsplätze bereit. Dieser Charakter der Einrichtung spiegele sich auch in \nder Zusammensetzung des beschäftigten Fachpersonals wider. Außerdem diene der \nX2. nach Zweckbestimmung und Charakter nicht der dauernden Unterbringung \ngeistig Behinderter. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Stadt P1. im Falle der \nKlägerin keine Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) erbringe. Nach alledem könne der X2. nicht als \nPflegeeinrichtung qualifiziert werden, so dass keine Beihilfen nach § 9 Abs. 7 BhV a.F., \nsondern nur solche nach § 9 Abs. 9 BhV im monatlichen Umfang von 250,00 DM gewährt \nwerden könnten.\n\n10\n\nHiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre damalige Betreuerin, am 05. Dezember \n2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen lässt: Entgegen der \nAuffassung des Bundesamtes für G1. habe sie einen Anspruch auf Gewährung einer \nBeihilfe zu den Aufwendungen für Unterbringung und Betreuung im X2. im Umfang \nvon 85.237,28 DM für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2000 abzüglich \nbereits geleisteter 4.500,00 DM. Anspruchsgrundlage hierfür sei die Regelung des § 9 Abs. 7 \nBhV in der bis zum 30. Juli 1996 geltenden Fassung, die hier weiter anwendbar sei. Der \nX2. sei eine Pflegeeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift, da er als gemischte \nEinrichtung auch der Pflege der Bewohner und eben nicht nur deren Eingliederung sowie \nRehabilitation diene. Dementsprechend beschäftige die Einrichtung auch zahlreiche \nexaminierte Krankenschwestern und Ärzte. Dass der X2. sich als Einrichtung der \nBehindertenhilfe im Sinne der pflegeversicherungsrechtlichen Vorschrift des § 71 Abs. 4 \nSGB XI verstehe, sei für die Zuordnung zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 7 BhV a.F. \nohne Belang. Ferner bezögen zahlreiche Bewohner des X. Leistungen der Hilfe zur Pflege \nnach dem BSHG und nicht solche der Eingliederungshilfe. Ohnehin werde durch Leistungen \nder Eingliederungshilfe, soweit solche für Bewohner des X. gewährt würden, auch ein \ngewisser Umfang an pflegerischen Maßnahmen mit abgedeckt. Ferner sei darauf hinzuweisen, \ndass zahlreiche Bewohner der Einrichtung - so auch die Klägerin - dauerhaft und nicht bloß \nzeitweise dort untergebracht seien. Dies ergebe sich aus einer Auskunft der Leitung des \nX4. . Im Ergebnis sei mithin vom Vorliegen einer Einrichtung mit Mischcharakter \nauszugehen, die dem Anwendungsbereich von § 9 Abs. 7 BhV a.F. unterliege.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beihilfebescheide des C2. für G1. vom 20. April 2000, \nvom 06. November 2000 und vom 25. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des C2. für G1. vom 02. November \n2001 - soweit diese entgegenstehen - aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr - der Klägerin - für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis \nzum 31. Dezember 2000 eine Beihilfe zu den Kosten der vollstationären \nUnterbringung und Betreuung in der Einrichtung X2. in Höhe von \n80.737,28 DM (41.280,32 EUR) zu gewähren.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die im Widerspruchsbescheid \nangestellten Erwägungen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 18. Oktober 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2005 hat das Gericht Herrn \nN1. Q. , Abteilungsleiter für Bewerber- und Klientendienste der Einrichtung \nX2. , als Zeugen zu der Frage vernommen, ob dort in den Jahren 1999 bis \n2000 (vorrangig) Leistungen der Pflege oder aber Leistungen der Rehabilitation bzw. \nEingliederungshilfe erbracht wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen \nzur Deckung der Kosten ihrer vollstationären Unterbringung und Betreuung in der \nEinrichtung X2. für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2000 in \nHöhe von 80.737,28 DM (41.280,32 EUR). Die Bescheide des C2. für G1. vom \n20. April 2000, vom 06. November 2000 und vom 25. April 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02. November 2001 sind somit entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO rechtmäßig sind und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n21\n\nIn Betracht kommende Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Beihilfe ist § 9 \nAbs. 7 Satz 1 BhV in der ab dem 01. April 1995 geltenden Fassung (Gemeinsames \nMinisterialblatt - GMBl. - S. 51). Danach sind aus Anlass einer wegen Pflegebedürftigkeit \nnotwendigen dauernden Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil- \noder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen neben anderen beihilfefähigen Aufwendungen - \nabweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV, der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nKrankenhausbehandlungen regelt - die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum \nniedrigsten Satz in den für die Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien \ngemeinnützigen Anstalten oder Pflegeheimen am Ort der Unterbringung oder in seiner \nnächsten Umgebung insoweit beihilfefähig als sie monatlich folgende Beträge \nübersteigen\n\n22\n\n1. bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 200,00 DM, bei Beihilfebe-rechtigten \nmit zwei oder drei Angehörigen 175,00 DM, bei Beihilfeberechtigten mit mehr als drei \nAngehörigen 150,00 DM, wobei diese Sätze für jede Person gelten, wenn mehr als \neine Person dauernd untergebracht ist,\n\n23\n\n2. bei Alleinstehenden bei geistiger Krankheit 80 vom Hundert, bei körperlicher \nKrankheit 60 vom Hundert der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Renten aus \nden gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und \nHinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,\n\n24\n\n3. bei gleichzeitiger Unterbringung des Beihilfeberechtigten und aller berück-\nsichtigungsfähigen Angehörigen 60 vom Hundert der Dienst- oder Versor-\ngungsbezüge sowie der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus \neiner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehö-rige des \nöffentlichen Dienstes.\n\n25\n\nDiese Vorschrift ist im vorliegenden Fall, in dem Beihilfeleistungen für die Zeit vom \n01. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2000 begehrt werden, einschlägig, obwohl das \nBundesministerium des Innern am 04. Juli 1996 die Regelung des § 9 Abs. 7 BhV mit \nWirkung ab dem 01. Juli 1996 geändert hat. Denn Artikel 2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 04. Juli 1996 (GMBl. S. \n627) enthält eine bis zum 30. Juni 2001 geltende Übergangsregelung, nach der § 9 Abs. 7 \nBhV in der bisherigen Fassung zunächst weiter anwendbar ist, wenn - wie hier - bereits bis \nzum 30. Juni 1997 Beihilfen nach § 9 Abs. 7 BhV gewährt wurden und darüber hinaus der \nBeihilfeberechtigte nicht bis zum 31. März 1997 eine Umstellung der Beihilfegewährung auf \ndie neue Rechtslage beantragt. Da die Klägerin ausweislich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge eine entsprechende Umstellung der Beihilfegewährung nicht innerhalb \nder bestimmten Frist beantragt hat, ist für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum \nweiter die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden \nFassung anzuwenden.\n\n26\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende \nGericht folgt, sind die - auf der Grundlage des § 200 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassenen \n- Beihilfevorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ungewöhnliche \nrechtliche Bedeutung nicht wie sonstige Verwaltungsvorschriften, sondern wie \nRechtsvorschriften aus sich heraus auszulegen.\n\n27\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 -, ZBR 1996, 46 \n= BayVBl. 1996, 218 = DÖD 1996, 260, m.w.N.\n\n28\n\nUnter Beachtung dieses Grundsatzes ist die Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV a.F. - \nebenso wie bereits der wortgleiche § 9 Abs. 1 Satz 1 der BhV vom 19. April 1985 (GMBl. \n290) - dahingehend zu interpretieren, dass sie - neben der dauernden Unterbringung des \nBetroffenen wegen Pflegebedürftigkeit - die Unterbringung in bestimmten Einrichtungen, \nnämlich in Kranken-, Heil oder Pflegeanstalten sowie Pflegeheimen, die der dauernden \nUnterbringung und Pflege körperlich oder geistig Kranker zu dienen haben, voraussetzt.\n\n29\n\nDies folgt bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV a.F. Die \ndort gewählte Formulierung verknüpft die Merkmale \"Pflegebedürftigkeit\", \"notwendige \ndauernde Unterbringung\", \"körperlich oder geistig Kranke\" und \"Kranken-, Heil oder \nPflegeanstalten sowie Pflegeheime\" gleichwertig miteinander. Dabei sind bestimmte Arten \nvon Einrichtungen mit der Folge abschließend aufgezählt, dass die Unterbringung in einer \ndieser Einrichtungen erfolgt sein muss. Andernfalls hätte es nahegelegen, auf die Aufzählung \nzu verzichten, oder sie etwa durch das Einfügen der Worte \"oder in einer Einrichtung anderer \nArt\" zu erweitern.\n\n30\n\nDiese Auslegung steht auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift. Denn selbst bei Anerkennung eines weiten Ermessensspielraums \ndes Dienstherrn in Bezug auf die Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht stellt sich nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n31\n\n- vgl. Urteil vom 07. Oktober 1965 - 8 C 63/63 -, BVerwGE 22, 160 = ZBR \n1966, 123 -\n\n32\n\njede Entscheidung als ermessensfehlerhaft dar, welche die notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen aus Anlass der dauernden Unterbringung unheilbar körperlich \noder geistig Kranker in besonderen Anstalten von der Beihilfefähigkeit allgemein ausschließt \noder die Beihilfefähigkeit davon abhängig macht, dass mit der Unterbringung eine Besserung \noder Linderung des Leidens bezweckt wird. Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat das \nBundesministerium des Innern im Jahre 1967 (vgl. GMBl. S. 123) eine entsprechende \nRegelung geschaffen und diese mit den BhV vom 19. April 1985 um die \"Pflegeheime\" \nergänzt. Diese Entwicklung und der daraus erkennbare Sinn und Zweck der Regelung \nsprechen für eine von Anfang an abschließende und nicht lediglich beispielhafte Aufzählung \nberücksichtigungsfähiger Einrichtungen.\n\n33\n\nFür die Frage, ob eine Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV a.F. vorliegt, ist \nauf den Zweck und Charakter der Einrichtung abzustellen. Nur der Zweckbestimmung und \ndem Charakter einer Einrichtung lässt sich mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob sie der \ndauernden Unterbringung und Pflege oder anderen Zwecken dient.\n\n34\n\nDies bedeutet allerdings nicht, dass § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV a.F. nur solche Einrichtungen \nerfasst, die ausschließlich der dauernden Unterbringung und Pflege körperlich und geistig \nKranker dienen. Vielmehr ist ausreichend, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung und ihrem \nCharakter auch dafür zu dienen haben. Solche \"gemischten Einrichtungen\" erfüllen aber nicht \nbereits dann diese Voraussetzungen, wenn dort - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - \ntatsächlich eine dauernde Unterbringung und Pflege erfolgt. Eine solche auf den Einzelfall \nabstellende Betrachtung lässt der klare Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV a.F. nicht zu.\n\n35\n\nVgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 -, \na.a.O., sowie OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1997 - 12 A 897/95 - (jeweils zu § \n9 Abs. 1 Satz 1 der BhV in der in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom \n19. September 1989).\n\n36\n\nFerner ist keine \"gemischte Einrichtung\" in dem vorgenannten Sinne gegeben, wenn in \nder Einrichtung - schon bezogen auf die Betreuung des einzelnen Patienten - die \nRehabilitation und nicht die Pflege im Vordergrund steht. Soweit es um die Bestimmung des \nZwecks der Einrichtung geht, ist bzgl. der Kategorien \"Pflegeanstalt\" und \"Pflegeheim\" im \nÜbrigen derselbe Pflegebegriff maßgebend wie er auch das Merkmal der Pflegebedürftigkeit \nprägt. Für einen darüber hinausgehenden Pflegebegriff für geistig oder psychisch Behinderte, \nder auch allgemeine Betreuungsmaßnahmen und insbesondere solche mit der Zielrichtung der \n(sozialen) Rehabilitation mit erfassen würde, lässt sich dem zur Anwendung kommenden \nBeihilferecht nichts entnehmen.\n\n37\n\nSteht also bezogen auf die Betreuung jedes einzelnen Patienten ein Zweck im \nVordergrund, der nicht als Pflege im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV a.F. anzusehen ist, so \nhandelt es sich bei der fraglichen Einrichtung auch nicht um ein Pflegeheim. Maßgebliche \nIndizien, die für die Einordnung der Einrichtung von Bedeutung sein können, sind etwa deren \nGesamtkonzept, die Zusammensetzung des beschäftigten Fachpersonals, die Dauer des \nAufenthalts der Patienten sowie die Art der von den Sozialversicherungs- und \nSozialhilfeträgern erbrachten Leistungen.\n\n38\n\nVgl. dazu wiederum OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1997 - 12 A 897/95 -, \nm.w.N.\n\n39\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war und ist der X2. in C. P. keine der \nPflege dienende Einrichtung (Pflegeanstalt bzw. Pflegeheim) im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 1 \nBhV a.F. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:\n\n40\n\nZwar sind die im X2. betreuten geistig behinderten Menschen in der Regel \ndauerhaft dort untergebracht. Dies folgt aus den Angaben des Zeugen Q. , der in diesem \nZusammenhang angegeben hat, das Angebot der Einrichtung gelte grundsätzlich lebenslang. \nEs gebe dort Menschen, die schon ihr ganzes Leben im X. verbracht hätten. In der \nEinrichtung existierten auch einige Einzelwohnungen, in denen Behinderte lebten, die ihren \nTagesablauf relativ selbständig gestalten könnten. Diese Personen hätten durchaus die \nPerspektive, einmal außerhalb der Einrichtung zu leben. Der weit überwiegende Teil der im \nX2. untergebrachten Behinderten sei indessen auf Dauer dort. Von etwa 2.000 \nbehinderten Menschen, die im X2. betreut würden, könnten wohl allenfalls etwa 150 \ndie Perspektive haben, einmal in eine ambulante Betreuung zu wechseln. Mithin handelt es \nsich beim X2. nicht um eine Einrichtung, in der die betreffenden behinderten \nMenschen nur vorübergehend untergebracht sind, um ihnen etwa den Übergang von einer \nstationären Krankenhausbehandlung in den Alltag zu erleichtern. Vielmehr ist das \nBetreuungsangebot - wie sich gerade auch im Falle der bereits seit mehreren Jahrzehnten im \nX2. lebenden Klägerin zeigt - dauerhaft angelegt, was zunächst einmal für den \nCharakter der Einrichtung als Pflegeheim bzw. Pflegeanstalt sprechen könnte.\n\n41\n\nJedoch kann der Umstand, dass die im X2. untergebrachten geistig Behinderten in \nder Regel dauerhaft dort betreut werden, nicht isoliert für die Einordnung der Einrichtung \nherangezogen werden, sondern muss in den Gesamtzusammenhang aller maßgeblichen \nIndizien gestellt werden. Insbesondere muss die Dauer der Unterbringung im Lichte der \nKonzeption der Einrichtung gesehen werden. Seiner Konzeption nach ist der X2. aber \ngerade keine Pflegeanstalt bzw. kein Pflegeheim, sondern eine Einrichtung der \nEingliederungshilfe. Dies ergibt sich wiederum aus den Ausführungen des Zeugen Q. . \nDieser hat nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass die Arbeit der Einrichtung darauf \nausgerichtet sei, Menschen mit geistigen Behinderungen ein möglichst selbständiges Leben zu \nermöglichen. Die Einrichtung unterhalte verschiedene Abteilungen. Hier sei zunächst der \nWohnbereich zu nennen, der - nach dem Grad der Selbständigkeit der Bewohner sowie der \nArt ihrer Behinderung - wiederum in mehrere Teilbereiche untergliedert sei. Weitere \nAbteilungen seien der Bereich Arbeit und Beschäftigung, der Freizeitbereich sowie die \neinrichtungseigene Schule. Im Betreuungsalltag müssten zwar auch pflegerische Maßnahmen \nangewandt werden. Dies gelte schon deshalb, weil viele der Bewohner einer medikamentösen \nVersorgung bedürften. Die Betreuung habe sich aber stets an dem Leitbild zu orientieren, dass \n- durch Training und Assistenz - die größtmögliche Eigenständigkeit der Behinderten bis hin \nzur völlig selbständigen Erledigung verschiedener alltäglicher Verrichtungen erreicht werden \nsolle. Die so umschriebene Konzeption spricht deutlich dafür, dass die Arbeit der Einrichtung \nvorrangig darauf ausgerichtet ist, die Folgen einer vorhanden geistigen Behinderung bzw. \nMehrfachbehinderung zu beseitigen oder aber wenigstens zu mildern und auf diese Weise - \nim Rahmen des nach Art und Grad der jeweiligen Behinderung Möglichen - die betroffenen \nPersonen in die Gesellschaft einzugliedern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in der \nEinrichtung in nicht unerheblichem Umfang auch pflegerische Arbeit zu leisten ist. Indessen \nist diese gleichsam eine Begleiterscheinung der nach der Konzeption des X5. im \nVordergrund stehenden Eingliederungshilfe.\n\n42\n\nDiese Bewertung wird im Übrigen durch mehrere Selbstauskünfte, die der X. den \nBeteiligten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie des vorliegenden Klageverfahrens \nerteilt hat, bestätigt. So teilte die Einrichtung dem C1. für G1. unter dem 14. April \n1999 mit, dass die berufliche und soziale Eingliederung der Bewohner des X5. im \nVordergrund stehe. Dementsprechend stünden auch keine (eingestreuten) Pflegeheimplätze, \nsondern nur \"Betreuungsplätze\" bereit. In einer weiteren Auskunft an das C1. für \nG1. vom 03. Mai 1999 teilte der X2. mit, dass dieser eine Einrichtung der \nEingliederungshilfe sei, in der - unbeschadet der anfallenden pflegerischen Arbeiten - die \npädagogischen Arbeitsanteile in allen Abteilungen überwögen. Unter dem 01. März 2002 \nteilte der X2. ferner dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Anfrage \nhin mit, dass im X2. - außer im Kinder- und Jugendbereich - nur Bewohner der \nLeistungstypen 9 und 10 im Sinne des Leistungstypenkatalogs, der zur Ausfüllung der mit \nden Sozialhilfeträgern geschlossenen Rahmenverträge (vgl. § 93 BSHG in der bis zum 31. \nDezember 2004 geltenden Fassung) herangezogen werde, betreut würden. Die in dem Katalog \nenthaltene Beschreibung der für den vorgenannten Personenkreis zu erbringenden Leistungen \ngibt primär pädagogische Aufgabenstellungen vor, die dem Bereich der Eingliederungshilfe \nzuzuordnen sind, wohingegen pflegerische Arbeitsanteile deutlich in den Hintergrund treten. \nSo werden in den betreffenden Leistungstypenbeschreibungen etwa die folgenden \nBetreuungsleistungen genannt: Sicherung der individuellen Basisversorgung und Training \nelementarer Alltagsfertigkeiten, Sicherstellung einer Tag-/Nacht-, Tages-, Wochen- und \nJahresstrukturierung, Erhalt und Förderung von Kompetenzen bei der Selbstversorgung und \nalltäglichen Lebensführung, Entwicklung und Erhalt sozialer Beziehungen in der \nWohngruppe und im unmittelbaren Nahbereich, Hilfen bei der Freizeitgestaltung, \nEntwicklung sozialisierter Interaktionsformen, Psychosoziale Hilfen, usw. Diese (nicht \nabschließend wiedergegebene) Aufstellung zeigt wiederum, dass die auf Eingliederung \nzielenden Arbeitsanteile in der Einrichtung - jedenfalls nach deren Konzeption - im \nVordergrund stehen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch im konkreten Fall der Klägerin, in \ndem - wie aus Verlaufsberichten, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der \nBeklagten befinden, folgt - ebenfalls die pflegerischen Arbeitsanteile hinter die pädagogische \nBetreuung auf den Feldern Basisversorgung, Haushaltsführung, soziale Beziehungen, \nFreizeitgestaltung, Kommunikation, psychische und medizinische Hilfen sowie Beschäftigung \nzurücktreten.\n\n43\n\nDas Gericht verkennt dabei nicht, dass der pädagogischen Arbeit im Betreuungsalltag - \nwie vom Betreuer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2005 \nnachvollziehbar und sehr anschaulich dargelegt - aufgrund von Kostendruck und \nPersonalknappheit häufig ein deutlich geringerer zeitlicher Umfang zukommt als es dem \ndurch die Konzeption der Einrichtung bestimmten \"Idealbild\" entspricht. Indessen vermögen \ndiese tatsächlichen Verhältnisse nichts am Einrichtungszweck, der für die Einordnung der \nEinrichtung maßgeblich ist, zu ändern. Vielmehr beschreibt der Betreuer der Klägerin \ntatsächliche Probleme bei der Schaffung einer bestimmten Qualität der Betreuung, mit denen - \naufgrund der Mittelknappheit in den betroffenen Sozialsystemen - bereits seit einiger Zeit alle \nEinrichtungen dieser Art konfrontiert werden. Indessen vermögen die geschilderten \ntatsächlichen Verhältnisse dem X2. nicht seinen Charakter als Einrichtung der \nEingliederungshilfe zu nehmen.\n\n44\n\nDieser Charakter wird im Übrigen gerade auch durch die Zusammensetzung des \nbeschäftigten Fachpersonals bestätigt. Nach glaubhaften Angaben des Zeugen Q. gibt es \nim Betreuungsbereich 844 Vollzeitstellen für Fachpersonal (ohne Ärzte und Psychologen). \nAuf 554 dieser Stellen würden Bedienstete, die eine pädagogische Ausbildung absolviert \nhätten, beschäftigt. Von diesen Stellen seien wiederum 457 mit Beschäftigten besetzt, die eine \ndreijährige Erzieherausbildung mit dem Schwerpunkt Heilpädagogik absolviert hätten. Die \nübrigen Stellen aus dem pädagogischen Bereich entfielen auf Beschäftigte mit zweijähriger \nAusbildung. Dem Fachbereich Pflege seien dagegen nur 290 Stellen zuzuordnen, von denen \n183 mit Personen besetzt seien, die eine dreijährige Krankenpflegerausbildung absolviert \nhätten. Die übrigen 107 Stellen entfielen auf Beschäftigte mit einer Helferausbildung im \nBereich Krankenpflege. Die Verhältnisse hätten sich dabei in den letzten Jahren nicht \ngrundlegend geändert. In den Wohnbereichen finde eine am konkreten Bedarf orientierte \nKoppelung des Einsatzes von Personal aus den Bereichen Pädagogik und Pflege statt. So sei \netwa im Bereich \"C3. \", einem von 14 Wohnbereichen der Einrichtung, wohl ein höherer \nAnteil an Pflegekräften als in anderen Bereichen eingesetzt, weil dort Personen mit schweren \nund komplexen Mehrfachbehinderungen betreut würden. Die vom Zeugen geschilderte \nVerteilung des im Betreuungsbereich des X5. beschäftigten Fachpersonals, von dem \nein Anteil von rund zwei Dritteln auf den Bereich Pädagogik entfällt, zeigt erneut, dass der \nCharakter der Einrichtung durch einen deutlichen Vorrang der Eingliederung behinderter \nMenschen gegenüber den pflegerischen Arbeitsanteilen gekennzeichnet wird.\n\n45\n\nDarüber hinaus ist der Umstand, dass das Sozialamt der Stadt P1. der Klägerin \nausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten während des \nstreitgegenständlichen Zeitraums nicht Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG), sondern \nEingliederungshilfe (§§ 39 ff. BSHG) geleistet hat, unbeschadet gewisser \nAbgrenzungsschwierigkeiten der beiden Hilfearten, ein weiteres Indiz dafür, dass in der \nEinrichtung die Eingliederung und nicht die Pflege vorrangiger Zweck ist. Dies gilt umso \nmehr, als nach den Angaben des Zeugen Q. , der sich insoweit auf Datenmaterial aus der \nAbteilung Leistungsabrechnung des X5. stützt, der weitaus größte Teil der \nBewohner Eingliederungshilfe erhält. Nur eine vergleichsweise geringe Zahl von \"Altfällen\" \nwerde im Wege der Hilfe zur Pflege finanziert. Hinzu könnten einige Fälle aus dem Bereich \ndes Kinder- und Jugendhilferechts kommen.\n\n46\n\nZudem wird der X2. - wie aus der schriftlichen Auskunft an die Beklagte vom 14. \nApril 1999 folgt - durch die Pflegekassen als Einrichtung der Behindertenhilfe im Sinne von § \n71 Abs. 4 SGB XI und nicht als Pflegeeinrichtung behandelt. Nach dieser Vorschrift sind u. a. \nstationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur \nmedizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der \nGemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter \nMenschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, keine Pflegeheime im Sinne \nvon § 71 Abs. 2 SGB XI. Aus dieser Einordnung der Pflegekassen ergibt sich ein weiteres \nIndiz für den Vorrang der Eingliederungshilfe gegenüber der Pflege.\n\n47\n\nIm Ergebnis hat die Pflege der Bewohner des X5. zwar durchaus Gewicht, tritt \naber nach der Konzeption der Einrichtung, der Zusammensetzung des Fachpersonals sowie \nder Art der Leistungsgewährung durch Sozialhilfeträger und Pflegekassen so deutlich hinter \ndessen Charakter als Einrichtung der Eingliederungshilfe zurück, dass von einer noch dem \nAnwendungsbereich des § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV a.F. zuzuordnenden \"gemischten\" Einrichtung \nnicht mehr die Rede sein kann. Erst Recht kann der X2. nicht als reine \nPflegeeinrichtung qualifiziert werden. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer \nBeihilfe nach § 9 Abs. 7 Satz 1 BhV in der hier maßgeblichen Fassung besteht daher \nnicht.\n\n48\n\nAuch aus anderen Rechtsgrundlagen lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte \nAnspruch nicht herleiten. Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 79 BBG) kann der \nBeihilfeanspruch nicht unmittelbar gestützt werden. Das Beihilferecht stellt bereits eine \nabschließende Festlegung und Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem \nBeamten und seiner Familie dar.\n\n49\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, \nBVerfGE 83, 89.\n\n50\n\nEin Rückgriff auf die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nkommt vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn diese Pflicht ansonsten in ihrem \nWesenskern verletzt wäre, wofür im vorliegenden Fall aber nichts erkennbar ist, zumal nicht \ngedeckte Kosten hier - entsprechend der bisherigen langjährigen Praxis - vom überörtlichen \nSozialhilfeträger nach den §§ 39 ff. BSHG bzw. den §§ 53 ff. des Zwölften Buches des \nSozialgesetzbuches übernommen werden. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts \neinzuwenden, denn die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, über die in den BhV festgelegten \nAnsprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass ein \nberücksichtigungsfähiger körperlich oder geistig kranker Angehöriger im Falle der dauernden \nUnterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. \nInsoweit handelt es sich nicht um mindere Ansprüche, sondern lediglich um andere, die \ndeshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind. Ferner kann ein \nAnspruch in dem hier geltend gemachten Umfang nicht allein darauf gestützt werden, dass die \nentsprechenden Aufwendungen in der Vergangenheit durch die Verwaltungspraxis als \nbeihilfefähig angesehen worden sind.\n\n51\n\nVgl. dazu erneut BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 -, a.a.O., \nsowie OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1997 - 12 A 897/95 -.\n\n52\n\nDie Klägerin kann aufgrund des Umstands, dass sie nicht in einem Pflegeheim oder einer \nPflegeanstalt, sondern in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe bzw. Behindertenhilfe \nuntergebracht ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zum 31. \nDezember 2000 lediglich eine Beihilfegewährung in dem durch § 9 Abs. 9 der BhV vom 17. \nDezember 1996 (GMBl. 1997 S. 3) bestimmten Umfang beanspruchen. Nach § 9 Abs. 9 Satz \n1 BhV sind Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der \nBehindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung \noder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 \nSGB XI) nach Art und Umfang des § 43 a SGB XI beihilfefähig.\n\n53\n\n§ 43 a SGB XI in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung des \nGesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) bestimmt, dass die Pflegekasse für \nPflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die \nberufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung \nBehinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks steht (§ 71 Abs. 4 SGB XI), zur \nAbgeltung bestimmter - in § 43 Abs. 2 SGB XI genannter - Aufwendungen zehn vom \nHundert des nach § 93 Abs. 2 BSHG vereinbarten Heimentgelts übernimmt, wobei die \nAufwendungen der Pflegekasse jedoch im Einzelfall 500,00 DM (255,65 EUR) je \nKalendermonat nicht übersteigen dürfen. Bestehen - wie im Falle der Klägerin - \nbeamtenrechtliche Ansprüche, so sind diese Aufwendungen je zur Hälfte von der Pflegekasse \n- hier der B. X3. -M. - sowie der zuständigen Beihilfestelle zu übernehmen (vgl. § \n28 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 9 Abs. 9 Satz 2 und § 9 Abs. 6 BhV).\n\n54\n\nDie Klägerin hatte danach gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis \nzum 31. Dezember 2000 allenfalls einen Anspruch im Umfang des hälftigen Höchstbetrages \nnach § 43 a SGB XI in der genannten Fassung, also in Höhe von 250,00 DM (127,82 EUR) je \nKalendermonat. Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum von 18 Monaten belief \nsich dieser Anspruch mithin auf (höchstens) 4.500,00 DM (2.300,81 EUR). Beihilfen in \ndiesem Umfang hat das C1. für G1. der Klägerin für den genannten Zeitraum \nbereits bewilligt und hierdurch ihre beihilferechtlichen Ansprüche für die betreffenden \nKalendermonate erfüllt.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. \nden §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-25/10-k-3062-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-25/10-k-3062-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276245","retrieved":"2026-07-09 02:48:36.925212+00:00"}}