{"status":"available","doknr":"OLD276290","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1124.9K5844.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"9 K 5844/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in C. P. ein Sonnenstudio. Anlässlich des Besuchs \neines Außendienstmitarbeiters des Beklagten unterschrieb die Inhaberin am \n08.05.2002 ein Anmeldeformular zur Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten. \nDarin ist eingetragen, dass die Klägerin seit April 2001 in dem Sonnenstudio neun \nRadios zum Empfang bereithalte. In dem Formular ist eine Lastschriftermächtigung \nerteilt sowie die Berechnung der rückständigen Gebühren aufgeführt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21.06.2002 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und \nteilte mit, dass sie von dem Beauftragten bei seinem Besuch am 08.05.2002 so \neingeschüchtert worden sei, dass sie die von ihm ausgefüllte Anmeldung \nunterschrieben habe. In ihrem Sonnenstudio seien neben dem Rundfunkgerät acht \nKopfhörer vorhanden, die sich in den einzelnen Kabinen befänden und an denen \nlediglich die Lautstärke reguliert werden könne. Sie habe in Erfahrung gebracht, dass \ndie Kopfhörer nicht gebührenpflichtig seien und bitte daher um Abänderung der \nAnmeldung.\n\n4\n\nIn einem anschließenden Schriftwechsel wies der Beklagte darauf hin, dass als \nRundfunkempfangsgeräte auch Lautsprecher, Bild-Wiedergabegeräte und ähnliche \ntechnische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen gelten würden, sofern \nsie in separaten Räumen, auch abtrennbaren Kabinen genutzt würden. Mehrere \nGeräte seien nur dann als einziges Rundfunkempfangsgerät zu betrachten, wenn sie \nzur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet seien und \ndamit eine einheitliche Hör- und Sehstelle bildeten. Die Anmeldung der Kopfhörer sei \ndaher korrekt gewesen.\n\n5\n\nDie Klägerin teilte daraufhin mit, dass es sich bei den Kabinen nur um \nAbtrennungen als Sichtschutz handele und die Kopfhörer auch ohne sie erforderlich \nseien, da durch den Betrieb der Sonnenbänke die Wahrnehmung der \nHintergrundmusik in den Sonnenbänken beeinträchtigt werde. Sie sei daher nur \nbereit, für ein Rundfunkgerät Gebühren zu bezahlen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 08.10.2002 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht \nMinden Klage auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung für acht Kopfhörer. Nach \ndem Hinweis des Beklagten, dass noch keine Gebührenfestsetzung erfolgt sei, nahm \ndie Klägerin die Klage zurück. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom \n02.06.2003 - 9 K 3242/02 - eingestellt.\n\n7\n\nMit formularmäßiger Erklärung vom 16.07.2003 meldete die Klägerin die in dem \nSonnenstudio betriebenen Geräte insgesamt ab. Als Grund der Abmeldung nannte \nsie \"Arroganz und Frechheit\".\n\n8\n\nMit Gebührenbescheid vom 05.08.2003 setzte der Beklagte für den Zeitraum von \nApril 2001 bis November 2002 rückständige Rundfunkgebühren, \nRücklastschriftkosten und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 846,93 \nEUR fest.\n\n9\n\nGegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.2003 \nWiderspruch ein, den sie damit begründete, dass es sich nur um einen \nRundfunkempfangsgerät handele, für das sie die Gebühren bis Februar 2003 bezahlt \nhabe.\n\n10\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2003 \nzurück. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Hörfunkgerät und den \nacht Kopfhörern jeweils um separate Empfangsgeräte im Sinne des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages handele. Als gesonderte und für sich \ngebührenpflichtige Geräte seien auch solche zu betrachten, die nicht unbedingt ein \neigenes Empfangsteil hätten, die aber eine räumlich getrennte selbstständige Hör- \nund/oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen ermöglichten. Dies sei hier \nder Fall, da die Kopfhörer in den Sonnenbank-Kabinen einen separaten Empfang der \nRundfunkdarbietung zuließen. Sie seien daher räumlich getrennt von dem \nvollständigen Hörfunkgerät eine gesonderte Hörstelle. \n\n11\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 16.09.2003 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie ergänzend und vertiefend ausführt, dass in dem Sonnenstudio nur ein Raum \nvorhanden sei, in den zu Sichtschutzzwecken Abtrennungen eingebaut seien und der \nvon einem Radio über an der Decke installierte Lautsprecher beschallt werde. Bei \nden Kopfhörern handele es sich um Hörhilfen für ältere oder hörgeschädigte Kunden, \num diesen trotz des von den Motoren der Sonnenbänke erzeugten Geräuschpegels \nzu ermöglichen, noch die Musik zu hören.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.08.2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 28.08.2003 aufzuheben, soweit Gebühren für \nmehr als ein Radiogerät festgesetzt wurden. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend \naus, dass nach den Angaben der Klägerin die Hintergrundmusik in den \nSonnenbänken ohne die Kopfhörer wegen des Geräuschpegels nicht ausreichend \nwahrnehmbar sei. Die Kopfhörer dienten daher nicht dazu, allen Anwesenden im \nSonnenstudio einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang zu \nvermitteln, sondern sie sollten denjenigen, die eine konkrete Sonnenbank benutzten, \neinen Empfang ermöglichen. Die Kopfhörer seien daher gesondert gebührenpflichtig, \nwie dies z.B. für Kopfhörer in den Trockenhauben eines Friseurgeschäftes anerkannt \nsei.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n20\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.08.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28.08.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO -). Der Beklagte hat zu Recht für den Zeitraum von April 2001 bis November \n2002 rückständige Rundfunkgebühren unter Berücksichtigung der acht \nKopfhöreranschlussstellen festgesetzt.\n\n21\n\nDie Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ergibt sich aus \n§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 bis 4 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 (GV NRW S. 408) in der \nFassung des Art. 5 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12.12.2000 \n(GV NRW S. 706) - RGebStV - in Verbindung mit § 8 des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26.11.1996 in der Fassung des Art. 6 \ndes Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12.12.2000 (GV NRW S. 706) -\n RFinStV -.\n\n22\n\nDie Rundfunkgebühr wird gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV durch die nach Absatz 1 \nzuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt, wobei sie sich hierzu - wie im \nvorliegenden Fall geschehen - der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - bedienen \nkann (§ 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der hier einschlägigen Satzung des Westdeutschen \nRundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom \n18.11.1993 (GV NRW 1994, S. 245) in der Fassung der Änderung vom 03.06.2002 \n(GV NRW S. 239) \n- Rundfunkgebührensatzung -.\n\n23\n\nNach § 1 Abs. 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte technische \nEinrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- \noder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und \nFernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, \nBildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- \noder Sehstellen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV gelten mehrere Geräte dann als \nein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung \ndes Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder \nSehstelle bilden.\n\n24\n\nFür die Annahme einer einheitlichen Hörstelle ist entscheidend, dass die \ninnerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen \nverbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln. \n\n25\n\nVgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979 - II BA 18/78 - juris; \ns.a. Naujock in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, \n§ 1 RGebStV Rn. 22 ff. m.w.N.\n\n26\n\nDies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mehrere an ein Empfangsgerät \nangeschlossene Lautsprecher zur Beschallung eines (großen) Raumes eingesetzt \nwerden, um gemeinsam allen in dem Raum anwesenden Personen eine einheitliche \nund gleichmäßige Wahrnehmung der Darbietung zu ermöglichen. Demgegenüber \nsind die von der Klägerin in dem Sonnenstudio an den einzelnen Sonnenbänken \nvorgehaltenen acht Kopfhörer nicht für einen einheitlichen und gemeinsamen \nEmpfang vorgesehen, sondern jeder Sonnenbankbenutzer kann selbstständig \ndarüber entscheiden kann, ob und gegebenenfalls in welcher Lautstärke er die \nHörfunkdarbietungen hören möchte. Sie sind daher nicht einander zugeordnet, \nsondern lassen dem Einzelnen noch Regelungsmöglichkeiten für einen individuellen \nEmpfang. Die Kopfhörer sind daher als gesonderte Hörstellen im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Satz 2 RGebStV anzusehen, die jede für sich rundfunkgebührenpflichtig \nsind.\n\n27\n\nVgl. zur Problematik OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 -\n 19 A 24/00 - (Kopfhöreranschlüsse in den Patientenzimmern eines \nKrankenhauses); \nVG Stuttgart, Urteil vom 29.04.1981 - 2 K 180/80 - (Kopfhörer in den \nTrockenhauben eines Friseurgeschäftes).\n\n28\n\nDie Rundfunkgebühren sind durch den Beklagten auch der Höhe nach zutreffend \nfestgesetzt worden. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht \nmit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang \nbereitgehalten wird. Sie endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des Monates, in \ndem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor \nAblauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt \nworden ist.\n\n29\n\nDa die acht Kopfhörer in dem im Gebührenbescheid genannten Zeitraum als \ngesonderte Hörstellen zum Empfang bereitgehalten wurden, hat der Beklagte auch \nfür sie in dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht Rundfunkgebühren \nfestgesetzt. Gemäß § 8 RFinStV betrug im Jahre 2001 die monatliche Grundgebühr \n(für ein Radio) 10,40 DM und ab dem 01.01.2002 5,32 EUR. Die Gebühren sind \ngemäß § 4 Abs. 3 RGebStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei \nMonate zu zahlen. Für die Monate April 2001 bis November 2002 sind daher \nzutreffend für 9 Geräte insgesamt 957,39 EUR festgesetzt worden. Dem stehen \nlediglich Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 122,36 EUR \ngegenüber.\n\n30\n\nIn dem Gebührenbescheid sind auch zu Recht Rücklastschriftkosten in Höhe von \nzwei Mal 3,45 EUR angesetzt worden, da nach § 5 Abs. 3 der \nRundfunkgebührensatzung der Rundfunkteilnehmer die Kosten der \nZahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten zu tragen \nhat.\n\n31\n\nDie Zulässigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,00 \nEUR ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Rundfunkgebührensatzung, nachdem die \ngeschuldeten Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach \nFälligkeit entrichtet wurden.\n\n32\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n33\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die \nAbwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-24/9-k-5844-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-24/9-k-5844-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276290","retrieved":"2026-07-09 02:48:40.866556+00:00"}}