{"status":"available","doknr":"OLD276289","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1124.9K5623.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"9 K 5623/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \r\nDie Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \r\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung \r\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\r\n\n1\n\nTatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin betreibt in C. T. ein Wohn- und Pflegeheim. Im Juni 1998 wurde für \r\ndie Einrichtung ein Neubau in Betrieb genommen. In den Bewohnerzimmern sind insgesamt \r\n66 Hörstellen vorhanden. Hierbei handelt es sich um in den Lichtleisten befindliche \r\nAnschlussbuchsen, über welche eine Radioempfang mittels Kopfhörer möglich ist. Das \r\nzentrale Rundfunkempfangsgerät mit Kontrolllautsprecher befindet sich im Empfangsbereich \r\ndes Heimes. Weiterhin befinden sich in den Aufenthaltsräumen der Einrichtung insgesamt 8 \r\nFernsehgeräte, von denen 5 Geräte bereits vor Juni 1998 und 3 Geräte ab Juni 1998 zum \r\nEmpfang bereitgehalten werden. \n\n\r\n\r\n3\n\nFür die 5 schon vorher vorhandenen Fernsehgeräte waren bereits früher für die Dauer von \r\njeweils drei Jahren Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht erteilt worden. Eine auf \r\neinen entsprechenden Antrag vom 16.08.1999 unter dem 08.09.1999 erteilte Befreiung lief \r\nzum 31.10.2002 aus. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Antrag vom 01.08.2002 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der bereits \r\nbestehenden Gebührenbefreiung sowie eine Gebührenbefreiung für die 67 Radios bzw. \r\nHörstellen und die 3 weiteren Fernsehgeräte. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 14.03.2003 bestätigte die Beklagte die Anmeldung einer Zentralanlage \r\nmit Kontrolllautsprecher und 66 Hörstellen sowie von 3 Fernsehgeräten zum 01.06.1998 und \r\ngewährte eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 66 Hörstellen und 8 \r\nFernsehgeräte ab dem 01.09.2002.\n\n\r\n\r\n6\n\nMit einem am 14.03.2003 bei der Klägerin eingegangenen Bescheid forderte die \r\nGebühreneinzugszentrale (GEZ) die Klägerin zur Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe \r\nvon insgesamt 18.737,83 EUR auf. \n\n\r\n\r\n7\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2003 Widerspruch ein. Zur \r\nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Hörstellen bislang keine Kopfhörer \r\nausgeteilt worden seien, so dass nicht daran gedacht worden sei, diese nachzumelden. Erst im \r\nZusammenhang mit dem Auslaufen der für andere Geräte erteilten Gebührenbefreiung sei \r\neine Anmeldung erfolgt. Schon zum Zeitpunkt der Einrichtung der Hörstellen hätten die \r\nVoraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorgelegen. Es werde daher gebeten, den \r\nGebührenbescheid dahingehend zu ändern, dass für die 66 Kopfhöreranschlüsse für die Zeit \r\nvom 01.06.1998 bis 31.08.2002 keine Gebühren erhoben würden. Hilfsweise berief sich die \r\nKlägerin auf die Einrede der Verjährung. \n\n\r\n\r\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2003 zurück. \r\nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Bereithalten eines Rundfunkgerätes \r\nzum Empfang der Landesrundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen sei. Die \r\nRundfunkgebührenpflicht beginne mit dem Bereithalten zum Empfang, ohne dass es auf eine \r\ntatsächliche Nutzung ankomme. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht könne nur \r\nauf Antrag und frühestens ab dem Folgemonat gewährt werden. Eine rückwirkende Befreiung \r\nsei nicht möglich. Dies gelte auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine \r\nGebührenbefreiung vorgelegen hätten. Ab dem Zeitpunkt des Bereithaltens bis zum Beginn \r\nder Befreiung seien daher die gesetzlichen Gebühren zu entrichten. Die vierjährige \r\nVerjährungsfrist beginne erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der X. oder die \r\nGEZ Kenntnis von dem die Gebührenschuld begründeten Tatsachen und der Person des \r\nRundfunkteilnehmers erlangt habe, so dass der Gebührenanspruch auch nicht verjährt sei.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 29.08.2003 Klage erhoben. Zur Begründung vertief sie ihr \r\nbisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die Verjährung des \r\nRundfunkgebührenanspruchs mit dem Ablauf des Jahres beginne, in dem der Anspruch \r\nentstanden sei. Demzufolge seien die Rundfunkgebühren für das Jahr 1998 mit Ablauf des \r\nJahres 2002 verjährt. Die Einrede der Verjährung sei der Klägerin auch nicht wegen \r\nunzulässiger Rechtsausübung verwehrt. Zwar sei sie möglicherweise ihrer Anmeldepflicht \r\nnicht rechtzeitig nachgekommen. Jedoch hätten bereits damals die Voraussetzungen für eine \r\nBefreiung vorgelegen. Zudem seien bis heute keine Kopfhörer für die Hörstellen ausgeteilt \r\nworden. Der Klägerin könne daher nicht vorgeworfen werden, dass sie sich ihrer \r\nGebührenpflicht entziehen und somit unberechtigte Vorteile verschaffen wolle. \n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n\r\n\r\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14.03. 2003 und den \r\nWiderspruchsbescheid vom 04.08.2003 insoweit aufzuheben, als für die \r\nZeit vom 01.06.1998 bis zum 31.12.1998 Rundfunkgebühren für 67 \r\nRadiogeräte und 3 Fernsehgeräte festgesetzt wurden.\n\n\r\n\r\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n14\n\nEr vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass \r\nauch die Voraussetzungen für einen Erlass der Gebührenforderung nicht vorlägen. Wenn die \r\nKlägerin die Geräte rechtzeitig angemeldet hätte, hätte sie ein Auflaufen der \r\nGebührenforderung von vornherein vermeiden können.\n\n\r\n\r\n15\n\nEinen von der Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2003 gestellten Antrag auf Erlass der \r\nGebühren hat der Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2003 abgelehnt.\n\n\r\n\r\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \r\nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \r\ndes Beklagten Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n17\n\n\r\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie nur hinsichtlich des auf das Jahr 1998 entfallenden Teils angefochtene \r\nGebührenfestsetzung des Beklagten vom 14.03.2003 ist in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 04.08.2003 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \r\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n\r\n\r\n20\n\nDie Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenfestsetzung ergibt sich für den hier \r\nstreitigen Zeitraum aus § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 \r\nbis 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 (GV NRW S. 408) in der \r\nFassung des Art. 4 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26.11.1996 (GV NRW \r\nS. 484) - RGebStV - in Verbindung mit § 8 \r\ndes Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 26.11.1996 (GV NRW S. 484) \r\n- RFinStV -.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie Rundfunkgebühr wird gemäß § 7 Abs. 5 RGebStV durch die nach Absatz 1 \r\nzuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt, wobei sie sich hierzu - wie im vorliegenden \r\nFall der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der \r\nBundesrepublik Deutschland (GEZ) bedienen kann (§ 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der hier \r\neinschlägigen Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung \r\nder Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GV NRW 1994, S. 245) in der Fassung der \r\nÄnderung vom 03.06.2002 (GV NRW S. 239) - Rundfunkgebührensatzung -.\n\n\r\n\r\n22\n\nUnter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Beklagte für den hier \r\nstreitigen Zeitraum zu Recht rückständige Rundfunkgebühren für 67 Hörstellen und \r\n3 Fernsehgeräte festgesetzt. Nicht nur die in den Aufenthaltsräumen stehenden Fernsehgeräte \r\nund das im Empfangsbereich befindliche zentrale Hörfunkempfangsgerät sondern auch die in \r\nden Bewohnerzimmern vorhandenen 66 Kopfhöreranschlussbuchsen sind als gesonderte \r\nHörstellen jeweils rundfunkgebührenpflichtig.\n\n\r\n\r\n23\n\nNach § 1 Abs. 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die \r\nzur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder \r\nAufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. \r\nRundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche \r\ntechnische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 \r\nRGebStV gelten mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur \r\nVerbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine \r\neinheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.\n\n\r\n\r\n24\n\nVon einer einheitlichen Hörstelle kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Geräte \r\ninnerhalb einer räumlichen Einheit vorhanden sind und dazu dienen, allen dort Anwesenden \r\neinen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang zu vermitteln. \n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. dazu OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979 - II BA 18/78 - juris; \r\ns.a. Naujock in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, \r\n§ 1 RGebStV Rn. 22 ff. m.w.N.\n\n\r\n\r\n26\n\nIm vorliegenden Fall befinden sich die Kopfhöreranschlussstellen jedoch in \r\nverschiedenen Räumen und sollen den Bewohnern jeweils einen individuellen Empfang der \r\nHörfunksendungen ermöglichen. Sie sind schon deshalb nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 \r\nRGebStV einander zugeordnet, weil jeder Bewohner selbstständig darüber entscheiden kann, \r\nob und wann er Hörfunkdarbietungen hören möchte.\n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 - 19 A 24/00 - \r\n(Hörschläuche in den Patientenzimmern eines Krankenhauses).\n\n\r\n\r\n28\n\nEiner Rundfunkgebührenpflicht steht auch nicht entgegen, dass die \r\nKopfhöreranschlussbuchsen noch nicht benutzt worden sind, weil die Bewohner ihre eigenen \r\nRadio- und Fernsehgeräte verwenden. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 \r\nRGebStV bereits mit dem zum Empfang bereithalten des Gerätes. Hierfür reicht nach § 2 \r\nAbs. 2 RGebStV die Möglichkeit eines Empfangs von Rundfunkdarbietungen aus. Auf eine \r\ntatsächliche Nutzung kommt es nicht an.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht beginnt gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten Tag \r\ndes Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies war \r\nfür die hier streitigen Geräte der 01.06.1998, da der Erweiterungsbau im Juni 1998 in Betrieb \r\ngenommen wurde.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits damals einen \r\nAnspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht gehabt habe. Nach § 6 Abs. 1 und 3 \r\nRGebStV i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der hier noch anzuwendenden Verordnung über \r\ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 (GV NRW S. 970) -\r\n BefrVO - wird eine Befreiung nur auf Antrag und erst vom Ersten des auf den Antragsmonat \r\nfolgenden Monat an längstens für drei Jahre gewährt. Aus dieser Regelung folgt, dass eine \r\nrückwirkende Befreiung auch dann, wenn die Voraussetzungen bereits vor Antragstellung \r\nvorlagen, nicht möglich ist. \n\n\r\n\r\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.\n\n\r\n\r\n32\n\nEs ist Sache des Rundfunkteilnehmers, sich rechtzeitig über eventuelle \r\nBefreiungsmöglichkeiten zu informieren und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für die \r\nKlägerin hätte sich eine frühzeitige Antragstellung für die im Jahre 1998 neu installierten \r\nGeräte schon deshalb aufdrängen müssen, weil ihr angesichts der Tatsache, dass ihr für die \r\nfrüher vorhandenen Geräte bereits mehrfach auf ihre Anträge hin befristete Befreiungen \r\ngewährt worden waren, die Problematik bekannt sein musste. \n\n\r\n\r\n33\n\nAuch die Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühr ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 \r\nRFinStV betrug im Jahre 1998 die monatliche Grundgebühr 9,45 DM und die Fernsehgebühr \r\n18,80 DM. Für die Monate Juni bis Dezember 1998 waren daher für 67 Hörstellen 4.432,05 \r\nDM (9,45 DM x 7 Monate x 67 Hörstellen) und für die drei Fernsehgeräte 394,80 DM (18,80 \r\nDM x 7 Monate x 3 Geräte) und damit insgesamt 4.826,85 DM = 2.467,92 EUR zu \r\nzahlen.\n\n\r\n\r\n34\n\nDie Klägerin kann der Gebührenfestsetzung für das Jahr 1998 auch nicht mit Erfolg die \r\nEinrede der Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV entgegenhalten. Nach dieser Vorschrift \r\nverjährt der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Diese Verjährungsfrist war bei \r\nErlass des Bescheides am 14.03.2003 auch für die Gebühren für 1998 noch nicht \r\nabgelaufen.\n\n\r\n\r\n35\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW beginnt die \r\nvierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV erst mit Schluss des Jahres, in \r\ndem der Beklagte oder die von ihm beauftragte Stelle (§ 7 Abs. 5 Satz 1 RGebStV) \r\nKenntnis von den die Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des \r\nRundfunkteilnehmers erlangt hat.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Rundfunkgebühr dient dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den \r\nStand zu setzen, ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen \r\nAnforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht und die \r\nGrundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellt. Dieser Zweck der \r\nRundfunkgebühr erfordert es, dass entstandene Gebührenansprüche grundsätzlich \r\nvollständig eingezogen werden und der Rundfunkteilnehmer, der ein \r\nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, sich der Gebührenpflicht nicht \r\ndadurch entziehen kann, dass er den gebührenpflichtigen Sachverhalt verschweigt. \r\nNach § 3 Abs. 1 RGebStV ist er deshalb verpflichtet, Beginn und Ende des \r\nBereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der \r\nzuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Abgesehen von den Fällen, in \r\ndenen der Landesrundfunkanstalt oder der von ihr beauftragten Stelle tatsächliche \r\nAnhaltspunkte für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang \r\nvorliegen (§ 4 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV), sind sie nur bei einer dem § 3 Abs. 1 \r\nRGebStV entsprechenden Mitwirkung des Rundfunkteilnehmers in der Lage, ihrer \r\nVerpflichtung, die entstandenen Rundfunkgebühren festzusetzen, nachzukommen. \r\nBei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Rundfunkteilnehmers, die eine \r\nOrdnungswidrigkeit darstellt, und der dadurch bedingten Unmöglichkeit die \r\nRundfunkgebühr innerhalb der Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV \r\nfestzusetzen, ist kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass der \r\nRundfunkteilnehmer unter Hinweis auf den Verjährungseintritt allein ein Bußgeld, \r\nnicht aber auch die rückständigen Rundfunkgebühren zu zahlen hätte. \n\n\r\n\r\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.\n\n\r\n\r\n39\n\nDie Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass andere Obergerichte unter \r\nentsprechender Anwendung der §§ 198 und 201 des Bürgerlichen Gesetzbuches -\r\n BGB - in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung entschieden haben, dass die \r\nvierjährige Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntniserlangung der \r\nRundfunkanstalt mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden \r\nist.\n\n\r\n\r\n40\n\nVgl. Hess.VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/91 -, NVwZ-RR \r\n1994, 129; Bay.VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR \r\n1997, 230.\n\n\r\n\r\n41\n\nDiese Gericht vertreten die Auffassung, dass hinreichender Schutz vor \r\nGebührenausfällen infolge verspäteter Anmeldung dadurch gewährleistet sei, dass \r\nder Verjährungseinrede eines Rundfunkteilnehmers, der seiner Anmeldungsfrist nicht \r\nnachgekommen sei, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung \r\nentgegengehalten werden könne. Die Verjährungseinrede sei allerdings dann nicht \r\nrechtsmissbräuchlich, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \r\nRundfunkgebührenpflicht vorgelegen hätten.\n\n\r\n\r\n42\n\nVgl. dazu ausführlich Hess.VGH, Urteil vom 27.05.1993 a.a.O.; \r\nBay.VGH, Urteil vom 03.07.1996 a.a.O.\n\n\r\n\r\n43\n\nDieser Rechtsauffassung ist mit dem Oberverwaltungsgericht NRW \r\nentgegenzuhalten, dass mit einer nachträglichen Prüfung, ob im Einzelfall keine \r\nunzulässige Rechtsausübung vorliegt, die Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 BefrVO \r\nunterlaufen wird, wonach - wie bereits ausgeführt - auch dann, wenn die \r\nVoraussetzungen bereits früher vorgelegen haben, eine Befreiung erst vom Ersten \r\ndes auf den Antragsmonat folgenden Monat an gewährt wird. Es ist auch kein \r\nrechtfertigender Grund dafür ersichtlich, dass ein Rundfunkteilnehmer, der seiner \r\nAnzeigepflicht nicht nachgekommen ist, eine nachträgliche Befreiung erhält, während \r\nein anderer Rundfunkteilnehmer, der seiner Anzeigepflicht vollständig \r\nnachgekommen ist, aber - aus welchen Gründen auch immer - übersehen oder \r\nversäumt hat, rechtzeitig einen Befreiungsantrag zu stellen, die Befreiung nur für die \r\nZukunft erhält und für die zurückliegenden Zeiträume trotz des Bestehens eines \r\nBefreiungsanspruchs Rundfunkgebühren auf Grund der Bestandskraft des \r\nRundfunkgebührenfestsetzungsbescheides zahlen muss.\n\n\r\n\r\n44\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11.09.2002 a.a.O. m.w.N.\n\n\r\n\r\n45\n\nFür ein Beginn der Verjährung erst nach Kenntnis des Gebührengläubigers spricht auch, \r\ndass nunmehr in § 4 Abs. 4 RGebStV in der ab dem 01.04.2005 geltenden Fassung des Art. 5 \r\ndes Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08.03.2005 (GV NRW S. 192) \r\nhinsichtlich der Verjährung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die \r\nregelmäßige Verjährung verwiesen wird. Nach § 199 Abs. 1 BGB in der ab dem 01.01.2002 \r\ngeltenden Fassung setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht nur die \r\nEntstehung des Anspruchs voraus, sondern auch, dass der Gläubiger von den den Anspruch \r\nbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne \r\ngrobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten hier \r\nhinsichtlich der Unkenntnis vom Vorhandensein der in dem Erweiterungsbau vorhandenen \r\nGeräte grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wäre auch unter Anwendung dieser \r\nVorschrift noch keine Verjährung eingetreten.\n\n\r\n\r\n46\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n\r\n\r\n47\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis \r\nberuhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-24/9-k-5623-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-24/9-k-5623-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276289","retrieved":"2026-07-09 02:48:40.784053+00:00"}}