{"status":"available","doknr":"OLD276467","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1117.9K4160.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"9 K 4160/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 und der \nWiderspruchsbescheid vom 22. November 2004 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind seit 1994 Eigentümer des Grundstücks M.-------straße 10 in M1. \n, das an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde angeschlossen ist. Das auf der \nDachfläche von Wohnhaus und Garage (insgesamt 144 m²) anfallende Regenwasser wird in \neiner Zisterne gesammelt, aus der WC-Spülung und die Waschmaschine gespeist werden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 2004 setzte der Beklagte für die Kläger für die Jahre 2000 \nbis 2004 auf der Grundlage von 9 Flächen à 10 m² und Gebührensätzen zwischen 10,00 und \n10,92 EUR/10 m² Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 463,32 EUR \nfest.\n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch vom 28. Oktober 2004 machten die Kläger geltend, dass nach § 8 \nAbs. 7 der Gebührensatzung die Benutzungsgebühr für die Regenwasserableitung nach der \nüberbauten oder befestigten Grundstücksfläche berechnet werde, soweit diese an die \nAbwasseranlage angeschlossen ist. Ein Anschluss an den Regenwasserkanal sei auf ihrem \nGrundstück nicht vorhanden, so dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer \nRegenwassergebühr nicht gegeben seien.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2004 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Nach § 8 Abs. 7 der Gebührensatzung sei für die Erhebung von \nRegenwassergebühren der Anschluss an die Abwasseranlage ausschlaggebend. Die \nAbwasseranlage bestehe aus den Schmutz- und Regenwasserkanälen. Die bebauten Flächen \ndes Grundstücks der Kläger seien über die Brauchwasserzisterne unstreitig an den \nSchmutzwasserkanal, der Teil der Abwasseranlage sei, angeschlossen. Der \nGebührenberechnung seien wegen der insgesamt 144 m² großen bebauten Fläche 14 \nRegenwassereinheiten zugrunde zu legen. Bislang seien nur neun Einheiten berechnet \nworden. Über die weiteren fünf Einheiten werde ein gesonderter Bescheid ergehen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 13. Dezember 2004 setzte der Beklagte für die bislang nicht \nveranlagten weiteren fünf Flächeneinheiten für die Jahre 2000 bis 2004 weitere Gebühren in \nHöhe von 257,40 EUR fest. Über den Widerspruch vom 21. Dezember 2004 gegen diesen \nBescheid ist noch nicht entschieden.\n\n7\n\nEbenfalls am 21. Dezember 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung \nführen sie aus, dass die angefochtenen Bescheide keine Rechtsgrundlage in der \nGebührensatzung fänden. Es sei bereits fraglich, ob nicht die Satzung wegen erheblicher \nMängel und Regelungsdefizite insgesamt unwirksam sei. Jedenfalls rechtfertige die Satzung \naber nicht die Gebührenerhebung für Regenwasser, das in einer Brauchwasserzisterne \naufgefangen und nach entsprechender Verwendung dem Schmutzwasserkanal zugeleitet \nwerde. Den Klägern sei, wie anderen Grundstückseigentümern in der Gemeinde auch, bei \nErrichtung ihres Hauses erklärt worden, dass man zur Entlastung der örtlichen \nWasserversorgung die Errichtung von Regenwasserzisternen dadurch fördere, dass aus diesen \nZisternen entnommenes Schmutzwasser bei der Schmutzwassergebühr nicht berücksichtigt \nwerde. Streitig sei, ob diese Wassermengen vollkommen unberücksichtigt bleiben müssen \noder ob zwar die höhere Gebühr für Schmutzwasser nicht erhoben werden darf, wohl aber \neine Gebühr wie bei der Einleitung in den Regenwasserkanal. Dazu enthalte die Satzung \nkeine hinreichend klare und eindeutige Regelung.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2004 und den \nWiderspruchsbescheid vom 22. November aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund weist vor allem darauf hin, dass es die Kläger unterlassen hätten, den Neuanschluss \nder Brauchwasserzisterne anzumelden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober und der \nWiderspruchsbescheid vom 22. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in \nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nFür die Heranziehung der Kläger zu Regenwassergebühren für die Jahre 2000 bis 2004 \nfehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 8 Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung \nzur Entwässerungssatzung der Gemeinde M1. vom 17. Dezember 1993 - BGS -, auf \nden die Gebührenerhebung gestützt ist, ist nichtig. Dies ergibt sich aus folgenden \nErwägungen:\n\n17\n\nNach § 7 BGS erhebt die Gemeine für die Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage Benutzungsgebühren (Abwassergebühren). Die Benutzungsgebühren werden \nnach der Menge der Abwässer berechnet, die der Anlage von den angeschlossenen \nGrundstücken zugeführt werden. Als Abwässer im Sinne dieser Satzung gelten die der \ngemeindlichen Kanalisation zugeführten Mengen an Schmutz- und Regenwasser (§ 8 Abs. 1 \nBGS). Als Schmutzwasser im Sinne des Abs. 1 gilt grundsätzlich die dem Grundstück aus der \nöffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlage zugeführte Wassermenge (§ 8 Abs. 2 \nSatz 1 BGS). Allerdings wird die aus Brauchwasserzisternen zugeführte Wassermenge für die \nBerechnung der Schmutzwassergebühren nicht berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS). \nBrauchwasserzisternen im Sinne der Satzung sind Einrichtungen zum Auffangen von \nNiederschlagswasser, falls das aufgefangene Wasser ganz oder teilweise der häuslichen \nWasserversorgungsanlage zugeführt werden kann (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BGS).\n\n18\n\nWer also, wie die Kläger, Regenwasser in einer Zisterne sammelt und - ganz oder \nteilweise - wie Frischwasser im Haushalt nutzt und als Schmutzwasser in die Abwasseranlage \neinleitet, zahlt für das aus der Zisterne zugeführte Wasser keine Schmutzwassergebühren. \nDiese Regelung ist wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig ist, \ndenn sie benachteiligt diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr gesamtes Wasser \nnachweisbar und messbar aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage beziehen. Diese \nwerden zusätzlich mit den Kosten belastet, die durch die Nutzung von Regenwasser als \nBrauchwasser auf anderen Grundstücken entstehen.\n\n19\n\nVgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. April 1998 - 23 B 96.3011 -, \nBayVBl. 1999, 48, und Queitsch in Hamacher/Lenz, KAG NRW, \nKommentar (Stand Dezember 2004), § 6 Rdn. 208 S. 114 e.\n\n20\n\nBei der entsprechenden Regenwassernutzung durch die Kläger handelt es sich auch nicht \num einen Einzelfall im Gemeindegebiet. Nach Angaben des Beklagten wird in ca. 300 ähnlich \ngelagerten Fällen Regenwasser aus einer Zisterne als Brauchwasser genutzt und als \nSchmutzwasser in die Abwasseranlage eingeleitet. Die Belastung der übrigen \nGebührenschuldner kann also nicht als nur geringfügig vernachlässigt werden.\n\n21\n\nWenn aber § 8 Abs. 2 Satz 2 GS nichtig ist und deshalb für das als Brauchwasser \nverwendete Regenwasser nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGS Schmutzwassergebühren zu \nzahlen sind, ist auch § 8 Abs. 7 GS, auf den der Beklagte seine hier angefochtene \nGebührenforderung stützt, unwirksam , weil er in Satz 7 einen Abschlag bei der \nNiederschlagswassergebühr nur für die in § 8 Abs. 3 Satz 2 BGS näher definierten \nRegenwasserspeicher, nicht aber auch für den Fall vorsieht, dass auf dem Grundstück \nniedergehendes Regenwasser nicht als Regenwasser, sondern als Schmutzwasser in die \nAbwasseranlage gelangt. Ein solcher Abschlag wäre aber erforderlich,\n\n22\n\nvgl. Queitsch in Hamacher/Lenz, KAG NRW, Kommentar \n(Stand Dezember 2004), § 6 Rdn. 208 S. 114 f.,\n\n23\n\nweil für Regenwasser, das als Schmutzwasser eingeleitet wird und für das deshalb \nSchmutzwassergebühren erhoben werden, nicht gleichzeitig auch Regenwassergebühren \nerhoben werden dürfen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-17/9-k-4160-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-17/9-k-4160-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276467","retrieved":"2026-07-09 02:48:55.042219+00:00"}}