{"status":"available","doknr":"OLD276838","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:1102.11K2874.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"11 K 2874/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Entsorgung von ca. 28.000 t PCB-haltigen \nSchredderleichtabfällen. Diese Abfälle lagern seit 1988/1989 auf einem vormals im Eigentum \nder T. AG stehenden Grundstück. Die T. AG hatte seit Dezember 1988 einen Teil des \nGrundstückes an ein später in Konkurs geratenes Recycling-Unternehmen verpachtet, das das \nstreitige Schreddermaterial verwerten wollte. Zu einer Verwertung kam es wegen des \nKonkurses nicht.\n\n3\n\nIm Mai 1993 teilte die Klägerin der T. AG mit, dass sie beabsichtige, die \nT. AG wegen der Räumung des Lagers in Anspruch zu nehmen. Im Juli 1995 \ngab die T. AG gegenüber der Klägerin an, dass sie ihr Eigentum an dem \nGrundstück durch notarielle Erklärung gemäß § 928 BGB aufgegeben habe. \nDaraufhin eignete sich Herr Hans E. H. das Grundstück an, der in H2. H1. \neinen Schrottverwertungsbetrieb führte. Er wurde am 26.7.1996 als Eigentümer im \nGrundbuch eingetragen, bestellte im September 1996 zu Gunsten der H. \nSanierung und Recycling GmbH ein Nießbrauchsrecht am Grundstück und \nveräußerte das Grundstück an seine Mutter, Frau J. H3. , die am 30.9.1996 als \nneue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.\n\n4\n\nDie Klägerin verpflichtete die T. AG mit Verfügung vom 5.3.1996 zur \nEntsorgung des Schreddermaterials. Sie war der Ansicht, dass die T. AG als \nfrühere Grundstückseigentümerin für den Zustand des Grundstücks verantwortlich \nsei und sich nicht durch Dereliktion dieser Verantwortung entziehen könne. Das VG \nKarlsruhe gab der Klage der T. AG mit Urteil vom 22.10.1999 statt (8 K 2400/97). \nDie Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wies der VGH Mannheim mit Urteil \nvom 30.7.2002 zurück (10 S 2153/01). Auf die Revisionszulassungsbeschwerde der \nKlägerin hob das BVerwG mit Beschluss vom 11.4.2003 das Urteil des VGH \nMannheim auf und wies die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung an den VGH zurück (7 B 141.02). Das Verfahren wurde \nzwischenzeitlich durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die T. AG verpflichtete \nsich im Rahmen dieses Vergleiches, zur Abgeltung der Entsorgungsverpflichtung \n1.000.000 EUR an die Klägerin zu zahlen (10 S 1128/03).\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 15.12.1997 verpflichtete die Klägerin Frau J. H. \nund die H. Sanierung und Recycling GmbH zur Beseitigung der Schredderhalde. \nDas VG Karlsruhe gab der Klage der Frau J. H3. mit Urteil vom 10.12.2003 \nstatt. Das Verfahren betreffend die H. Sanierung und Recycling GmbH wurde \nnach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt (8 K \n1316/03). Mit Beschluss vom 10.5.2004 ließ der VGH Mannheim die Berufung der \nKlägerin zu. Dieses Verfahren ist noch beim VGH Mannheim anhängig (10 S \n1184/04).\n\n6\n\nSeit dem Jahre 2003 bemüht sich die Klägerin um eine Entsorgung der Abfälle \nauf der dem Beigeladenen gehörenden Deponie \"Q. I1. \". In einem Schreiben \ndes Beigeladenen an die Bezirksregierung E1. vom 3.7.2003 erklärte dieser, \ndass die vorgenannten Abfälle der Klägerin \"zugefallen\" seien und diese eine \nEntsorgungsmöglichkeit suche. Er sei an der Entsorgung dieser Abfälle aus \nwirtschaftlichen Gründen interessiert und bitte um Zustimmung zur Annahme dieser \naußerhalb seines Entsorgungsgebietes anfallenden Abfälle. Dem Antrag waren ein \nvon der Klägerin ausgefüllter Entsorgungsnachweis und eine Deklarationsanalyse \nder streitigen Schredderabfälle beigefügt, die wiederum auf Untersuchungen und \nPrüfberichten des Institutes für D. B. GmbH (Leipzig) und ein Gutachten der \nFirma U. GmbH (Essen) vom 9.5.2003 Bezug nahm. In der Deklarationsanalyse \nwurde die Summe der PCB nach DIN mit einem Gehalt von 20,2 mg/kg angegeben. \nDie PCB-Feststoffkonzentrationen in den einzelnen Proben ergaben Werte zwischen \n7,2 mg/kg und 38,7 mg/kg.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 23.7.2003 erteilte die Bezirksregierung E1. dem \nBeigeladenen eine bis zum 30.6.2004 befristete Zustimmung zur vorübergehenden \nÄnderung des Einzugsgebietes unter der Bedingung, dass die streitigen Abfälle nicht \nder Andienungspflicht unterliegen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 30.7.2003 bestätigte sie gegenüber der Klägerin den \nEntsorgungsnachweis. Die Gültigkeit des Entsorgungsnachweises war ebenfalls bis \nzum 30.6.2004 befristet.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 8.3.2004 nahm die Bezirksregierung E1. die der Klägerin \nerteilte Bestätigung des Entsorgungsnachweises zurück und führte zur Begründung \naus: Die Erteilung der Entsorgungsnachweisbestätigung vom 30.7.2003 sei \nrechtswidrig gewesen, weil - ausgehend von der PCBAbfallV - eine Ablagerung \ndieser Abfälle auf einer Deponie nicht zulässig sei. Nach § 1 PCBAbfallV finde die \nVerordnung Anwendung, wenn Abfälle mehr als 50 mg/kg PCB enthalten. Der \nGesamtgehalt der PCB berechne sich über eine Multiplikation des \nBestimmungswertes (6 Kongenere nach Ballschmitter) mit dem Faktor 5 und nicht - \nwovon die Klägerin ausgehe - durch eine einfache Summenbildung der Gehalte an \nden 6 Kongeneren. Der PCB-Gehalt des Schreddermaterials sei nicht nach DIN \n51527, sondern nach DIN 38414 S20 bestimmt worden. Dies sei die gängige \nAnalysemethode für die 6 PCB-Kongenere, jedoch nicht für den PCB-Gesamtgehalt. \nZwar enthalte die PCBAbfallV keine Bestimmungsmethode für den PCB-\nGesamtgehalt. Die Richtlinie 96/59/EG enthalte jedoch entsprechende \nReferenznormen, die die Ermittlung des PCB-Gesamtgehaltes über den Faktor 5 \nvorsehe, ebenso die später in Kraft getretenen Regelungen in der Altöl- , Altholz-, \nund Versatzverordnung.\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 31.3.2004 Widerspruch ein und führte zur \nBegründung aus: Die von der Bezirksregierung hinsichtlich der Bestimmung des PCB-\nGesamtgehaltes in Feststoffen herangezogene Multiplikationsmethode sei weder in der \nVerordnung festgeschrieben noch in der Wissenschaft allgemein anerkannt. Die Richtlinie \n96/59/EG habe keine für den vorliegenden Fall verbindliche Referenzmethode festgelegt. Die \nEN 12766-2 sei auf Feststoffe wie Schredderabfälle auch nicht entsprechend anwendbar. Aus \nden Regelungen der Altöl- , Altholz-, und Versatzverordnung ergebe sich keine einheitliche, \nverallgemeinerungsfähige Aussage zur Bestimmung des PCB-Gesamtgehaltes. Solange keine \nrechtsverbindliche Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehaltes von Feststoffen \nexistiere, verbleibe es bei der Ermittlung des PCB-Gehaltes durch Addition der sechs \nBallschmitter-Kongenere. Die Rechtsauffassung des BMU, dass bis zur Erarbeitung eines \nVerfahrens zur Bestimmung des PCB-Gehaltes in Feststoffen im Interesse eines einheitlichen \nVollzuges die Multiplikationsmethode anzuwenden sei, stelle lediglich eine unverbindliche \nEmpfehlung dar, die eine Einschränkung der Entsorgungsmöglichkeiten wegen des \nVorbehalts des Gesetzes nicht zu legitimieren vermöge. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 21.7.2004 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch der \nKlägerin zurück und nahm hierbei im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides vom \n8.3.2004 Bezug.\n\n12\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 19.8.2004 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend \nausgeführt: Die Bezirksregierung E1. habe ihr Ermessen hinsichtlich der \nRücknahmemöglichkeit nicht ausgeübt. Sie sei irrigerweise davon ausgegangen, dass sie zur \nRücknahme verpflichtet sei. Der angefochtene Bescheid sei daher schon wegen \nErmessensunterschreitung aufzuheben. Das Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Da \nmit Rücksicht auf die hohen Kosten mit einer Räumung der Halde auf Grund einer gütlichen \nEinigung mit den Beteiligten nicht zu rechnen sei und die derzeitige Ablagerung nicht den \nAnforderungen der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall entspreche, sei die Verbringung \nder Abfälle auf eine Sonderabfalldeponie im öffentlichen Interesse. An der Aufhebung der \nRücknahme der Entsorgungsbestätigung habe sie weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil \nder Entsorgungsnachweis trotz der Befristung nicht abgelaufen sei. Der Fristablauf sei bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über den hier angefochtenen Rücknahmebescheid gehemmt. \nSelbst wenn das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Rücknahmebescheides aber \nentfallen sein sollte, habe sie ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides. Sie werde gegen die Bezirksregierung \nAmtshaftungsansprüche wegen der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides geltend \nmachen. Eine Entsorgung der Schredderabfälle sei wegen des Preisanstieges zu dem von der \nKlägerin und dem Beigeladenen vereinbarten Preis von 2,27 Mio. EUR nicht mehr möglich. \nDa die dem Beigeladenen erteilte Zustimmung ebenfalls befristet und abgelaufen sei, müsse \nsie sich um einen neuen Entsorgungsweg bemühen, der ebenfalls einen finanziellen \nMehraufwand erfordere. Diese Kosten seien auch von ihr zu tragen, da die derzeitige \nEigentümerin des Grundstückes zahlungsunfähig sei. Außerdem bestehe \nWiederholungsgefahr.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 8.3.2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2004 \naufzuheben,\n\n15\n\nhilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 8.3.2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2004 \nrechtswidrig war.\n\n16\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEs trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor: Die Klage sei unzulässig, \nweil sowohl die dem Beigeladenen erteilte Zustimmung als auch die der Klägerin \nerteilte Bestätigung des Entsorgungsnachweises zeitlich befristet gewesen seien und \ndie Frist abgelaufen sei. Eine Neuerteilung der Zustimmung und der Bestätigung des \nEntsorgungsnachweises komme auf Grund der Rechtslage und der Vorgaben des \nBMU nicht in Betracht. Die Klägerin könne ihr Ziel, die Ablagerung der Abfälle auf der \nDeponie \"Q. I1. \", nicht mehr erreichen. Bei der Rücknahme sei ihr Ermessen \nauf Null reduziert gewesen, da die Aufrechterhaltung des Bescheides den \nTatbestand der §§ 326, 327 StGB erfülle und sie sich dem Vorwurf einer \nvorsätzlichen Dienstpflichtverletzung ausgesetzt habe. Die Klägerin könne auch kein \nschutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Entsorgungsbestätigung \ngeltend machen. Bereits vor der Erteilung der Entsorgungsbestätigung habe sie sich \nerfolglos um eine Entsorgung der Abfälle auf Deponien in Rheinland-Pfalz bemüht. \nIhr habe deshalb bekannt sein müssen, dass eine Deponierung der PCB-Abfälle auf \nder Deponie \"Q. I1. \" ebenfalls nicht in Betracht komme.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung \nE1. .\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDas Gericht hat das Passivrubrum der Klage von Amts wegen geändert, da \ngemäß § 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion \nOstwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16.3.2004 (GV. NRW 134) \nmit Wirkung zum 19.4.2004 die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen \nder hier streitigen Art (Entsorgungsnachweise nach der NachwV) - und damit auch \nfür deren Widerruf und Rücknahme - auf das Staatliche Amt für Umwelt und \nArbeitsschutz P1. - T1. P1. - übergegangen ist. \n\n22\n\nDie Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.\n\n23\n\nI. Die Anfechtungsklage mit dem Ziel, den Rücknahmebescheid des Beklagten \nvom 8.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2004 aufzuheben, \nist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n\n24\n\nFür eine auf Aufhebung der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes \ngerichtete Anfechtungsklage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der \nbegünstigende Verwaltungsakt zeitlich befristet war und diese Frist zwischenzeitlich \nabgelaufen ist. Das mit der Anfechtungsklage ursprünglich verfolgte Begehren - \nWiedererlangung der Begünstigung durch Aufhebung des Rücknahmebescheides - \nkann in einem derartigen Fall auch bei positiver Bescheidung der Anfechtungsklage \nnicht mehr erreicht werden. Kann der Betroffene mit der Aufhebung eines ihn \nbelastenden Bescheides seine Rechtsposition nicht verbessern, so fehlt es für die \nAufhebung des Bescheides am Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers.\n\n25\n\nVgl. in einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, \nBeschluss vom 10.8.2005 - 2 A 1543/04 - im Falle des \nWiderrufs eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG, weil dieser mit dem Tod der Bezugsperson \nunwirksam geworden ist.\n\n26\n\nBei einer derartigen \"Erledigung\" des Klagebegehrens kann ein Kläger - bei \nVorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen - deshalb nur die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides im Wege der \nFortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend \nmachen.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die \nRechtsgültigkeit der der Klägerin mit Schreiben vom 30.7.2003 übersandten \nBestätigung des Entsorgungsnachweises war zeitlich bis zum 30.6.2004 befristet und \nist mittlerweile abgelaufen. Mit der Aufhebung des in diesem Verfahren \nangefochtenen Rücknahmebescheides würde die Klägerin keine Rechtsstellung \nerlangen, die ihr die erstrebte Verbringung der streitigen Schredderabfälle auf die \nDeponie \"Q. I1. \" ermöglichen würde. \n\n28\n\nSoweit die Klägerin unter Bezug auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen \nzum Baurecht, \n\n29\n\nvgl. OVG Saarland, Urteil vom 30.11.1990 - 2 R 12/89 - (im \nFalle der Rücknahme einer Baugenehmigung); OVG NRW, \nBeschluss vom 22.6.2001 - 7 A 3553/00 -, und VGH Mannheim, \nUrteil vom 25.3.1999 - 8 S 218/99 -, BauR 2000, 714 = BRS 62 \nNr. 169 = NVwZ-RR 2000, 485 (im Falle eines \nNachbarwiderspruches/einer Nachbarklage gegen die \nBaugenehmigung),\n\n30\n\nmeint, die Geltungsdauer der ihr erteilten Bestätigung des \nEntsorgungsnachweises sei in Anwendung des sich aus den §§ 204, 209 BGB \nergebenden Rechtsgedankens nicht ablaufen, weil sie wegen nicht in ihrer Person \nliegender Umstände an der Ausnutzung der Genehmigung gehindert war, vermag \ndas Gericht dem nicht zu folgen. \n\n31\n\nDie zum Baurecht entwickelten Grundsätze sind auf den vorliegenden \nRechtsstreit nicht übertragbar. Landesrechtliche Regelungen zur Gültigkeitsdauer \nvon Baugenehmigungen (z.B. § 77 BauO NRW) sind Regelungen i.S.d. Art. 14 Abs. \n1 Satz 2 GG und begrenzen die Baufreiheit und das Eigentumsrecht. Sie sind das \nErgebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Hiermit \nwird einerseits das Vertrauen des Bauherrn in die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit \nseines Vorhabens geschützt, andererseits dem öffentlichen Interesse an der \nerneuten bauplanungsrechtlichen Überprüfung nicht zu Ende geführter Vorhaben \nRechnung getragen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.1991 - 4 CB 6/91 -, \nNVwZ 1991, 985.\n\n33\n\nMit dem Ziel, einen sachgerechten Ausgleich zwischen diesen widerstreitenden \nInteressen zu finden, wäre es unvereinbar, den Genehmigungsinhaber auch dann \nauf den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu verweisen, wenn er an \nihrer Ausnutzung durch hoheitliche Maßnahmen oder Nachbarwidersprüche \ngehindert war. In derartigen Fällen wird der Fristablauf in entsprechender \nAnwendung zivilrechtlicher Regelungen unterbrochen bzw. gehemmt.\n\n34\n\nVgl. neben den vorgenannten Entscheidungen zur BauO \nNRW: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, \nLoseblattsammlung, § 77 Rdn. 8 ff; Gaedtke/Temme/Heinz, \nBauO NRW, Kommentar, 10. Auflage, 2003, § 77 Rdn. 10 und \n11.\n\n35\n\nDiese zum Baurecht entwickelten Grundsätze sind wegen der Besonderheiten \ndes Nachweisverfahrens nicht auf die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises \nübertragbar.\n\n36\n\nVgl. zur NachwV allgemein: Beckmann/Spieß, \nRechtsstellung des Abfallentsorgers im \nEntsorgungsnachweisverfahren, UPR 1998, 366; Heuer, \nAbfallüberwachung in der Kreislaufwirtschaft, NVwZ 1999, 624; \nPetersen/Stöhr/Kracht, Das untergesetzliche Regelwerk zum \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, DVBl 1996, 1161 (1164); \nVersteyl/Wendenburg, Änderungen des Abfallrechts: Aktuelles \nzum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie zum \nuntergesetzlichen Regelwerk, NVwZ 1996, 937.\n\n37\n\nDer Entsorgungsnachweis regelt nicht die (materielle) Zulässigkeit der \nEntsorgung, sondern dient dem Abfallerzeuger lediglich als Nachweis einer rechtlich \nzulässigen Entsorgung (§ 3 Abs. 1 NachwV). Die Zulässigkeit der beabsichtigten \nEntsorgung ergibt sich im Wesentlichen aus den die Abfallentsorgungsanlage \nbetreffenden behördlichen Entscheidungen, die von der Genehmigungsbehörde im \nNachweisverfahren zu beachten sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV). Sie kann zur \nSicherstellung dieser Voraussetzungen auch die Gültigkeitsdauer der Bestätigung \ndes Entsorgungsnachweises - kürzer als gesetzlich vorgesehen - befristen (§ 5 Abs. \n3 und Abs. 4 Satz 1 NachwV). \n\n38\n\nDie Rechtsstellung des Abfallerzeugers hängt damit wesentlich davon ab, ob der \nfür die Entsorgungsanlage zuständige Beigeladene (Abfallentsorger) bereit und in \nder Lage ist, die streitigen Abfälle anzunehmen. Die dem Beigeladenen zum Betrieb \nder Abfallentsorgungsanlage \"Q. I1. \" erteilte Genehmigung - \nPlanfeststellungsbeschluss vom 8.10.1984 i.d.F. des 10. Nachtragsbescheides vom \n28.12.1995 - berechtigte ihn nur zur Annahme von im Entsorgungsgebiet anfallenden \nAbfällen. Die dem Beigeladenen im Rahmen des Nachweisverfahrens nach § 27 \nAbs. 2 Krw-/AbfG erteilte Ausnahmegenehmigung war bis zum 30.6.2004 befristet. \nUm eine Übereinstimmung des Entsorgungsnachweises mit der abfallrechtlichen \nZulassung zu gewährleisten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV), hat die Bezirksregierung \nE1. deshalb auch die Gültigkeitsdauer der Bestätigung des \nEntsorgungsnachweises vom 30.7.2003 bis zum 30.6.2004 befristet.\n\n39\n\nEine derartige Übereinstimmung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn - wie hier - \ndie die Entsorgung zulassende Ausnahmegenehmigung wegen Fristablaufes \nerloschen ist, gleichwohl aber - entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin - \ndie Entsorgungsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV in Anwendung der o.g., \nzum Baurecht entwickelten Grundsätze noch gültig wäre. Nach Sinn und Zweck des \n§ 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV und der vom Beklagten ausgesprochenen Befristung ist \ndie Gültigkeitsdauer der Entsorgungsbestätigung vielmehr untrennbar mit der \nerteilten Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG verbunden und \nzugleich mit dieser erloschen. Selbst im Falle eine Aufhebung des \nRücknahmebescheides vom 8.3.2004 kann die Klägerin deshalb das mit der \nAufhebung des hier angefochtenen Rücknahmebescheides erstrebte Ziel - \nEntsorgung der Abfälle auf der Deponie des Beigeladenen - nicht mehr erreichen. \n\n40\n\nII. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass der \nRücknahmebescheid der Bezirksregierung E1. vom 8.3.2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21.7.2004 rechtswidrig ist, unzulässig, weil es an \neinem Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO fehlt. \n\n41\n\n1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann die Klägerin nicht aus einer \nWiederholungsgefahr herleiten. Ein berechtigtes Interesse für eine \nFortsetzungsfeststellungsklage setzt insoweit die konkrete Gefahr voraus, dass die \nBehörde zukünftig auf einen gleichartigen Antrag der Klägerin eine auf gleichartigen \nErwägungen beruhende Entscheidung treffen könnte.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -, DVBl \n1994, 168 = BayVBl 1994, 119 = NVwZ-RR 1994, 234 = DVP 1995, \n172.\n\n43\n\nHieran fehlt es. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das beklagte Amt \nzukünftig die Erteilung einer Entsorgungsbestätigung für die hier streitigen Abfälle \naus den im Bescheid vom 8.3.2004 genannten Gründen - Unzulässigkeit der \nEntsorgung wegen zu hohen PCB-Gehaltes der Abfälle - ablehnen würde. Die \nEinleitung eines Verwaltungsverfahrens nach der NachwV setzt voraus, dass der \nAbfallerzeuger eine Annahmeerklärung des Abfallentsorgers vorlegt (§ 3 Abs. 2 \nNachwV). Dass der Beigeladene als Abfallentsorger überhaupt eine derartige \nAnnahmeerklärung abgibt, ist im Hinblick auf die für die beabsichtigte Entsorgung \nderzeit fehlende abfallrechtliche Zulassung (s.o.) wenig wahrscheinlich. Das \nVerhalten des Beigeladenen - er hat sich während des Verfahrens nach der erfolgten \nBeiladung weder schriftsätzlich geäußert noch den Verhandlungstermin \nwahrgenommen - deutet eher darauf hin, dass er kein Interesse am Ausgang des \nVerfahrens hat und eine derartige Erklärung nicht mehr abgeben will. Im Übrigen hat \ndas beklagte Amt in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es - wegen der für \ndiesen Abfall bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten in Baden-Württemberg - \nkeinen Anlass sieht, dem Beigeladenen erneut eine Ausnahmegenehmigung nach § \n27 Abs. 2 Krw-/AbfG zu erteilen. \n\n44\n\nDie erneute Erteilung eines Entsorgungsnachweises dürfte damit bereits an \nunvollständigen Antragsunterlagen scheitern (§ 5 Abs. 1 NachwV) bzw. daran, dass \ndie Deponie für die Aufnahme von Abfällen außerhalb des Entsorgungsgebietes nicht \n(mehr) zugelassen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV). Auf die für den hier streitigen \nRücknahmebescheid vom 8.3.2004 wesentliche Aussage, der PCB-Gehalt der \nSchredderabfälle lasse gemäß § 2 Abs. 5 PCBAbfallV eine Deponierung auf der \n\"Q1. I1. \" nicht zu, dürfte es in einem erneuten Verwaltungsverfahren nicht \nmehr ankommen.\n\n45\n\n2. Die Klägerin kann ein Feststellungsinteresse auch nicht mit Blick auf die von \nihr angekündigten Schadensersatzansprüche gegenüber der Bezirksregierung \nE1. (Schreiben vom 29.1.2004 - VV Bl. 209 - , Widerspruchsbegründung vom \n22.6.2004 - VV Bl. 237 -, Klagebegründung vom 9.3.2005 - Bl. 57 d.A.) geltend \nmachen. Ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes \nbesteht dann, wenn diese Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus \nAmtshaftung nach Art. 34 GG, 839 BGB oder sonstigen Schadens- oder \nEntschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit \nhinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. \nEine das Feststellungsinteresse ausschließende offensichtliche Aussichtslosigkeit \nder beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt dabei nur dann vor, wenn der behauptete \nzivilrechtliche Anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten bestehen kann, \nwenn sich also der Misserfolg der beabsichtigten zivilrechtlichen Klage geradezu \naufdrängt. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22.1.1988 - 2 C 4.97 -, BayVBl \n1998, 668 = JZ 1999, 89 = NVwZ 1999, 404, vom 3.5.1989 - 4 \nC 33.88 -, NVwZ 1989, 1156, und vom 28.8.1987 - 4 C 31.86 -, \nNJW 1988, 926; OVG NRW, Urteil vom 13.11.1998 - 11 A \n2641/94-, NWVBl 1999, 341 = NuR 2000, 108 = BRS Bd. 60 Nr. \n97.\n\n47\n\nSoweit es Ansprüche aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB betrifft, ist \nbei Ermessensentscheidungen zu beachten, dass zwar grundsätzlich eine Pflicht zur \nfehlerfreien Ermessensentscheidung besteht, eine - erforderliche - Kausalität \nzwischen festgestellter Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt jedoch nur dann \ngegeben ist, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der \nSchaden nicht eingetreten wäre. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die \nBehörde bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens zu demselben Ergebnis gelangt \nwäre, besteht für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung \ngrundsätzlich kein Raum.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1989 - 4 C 33/88 -, NVwZ \n1989, 1156 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 201 unter \nBezugnahme auf BGH, Beschluss vom 30.5.1985 - III ZR \n198/84 -, VersR 1985, 887.\n\n49\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es an einem Feststellungsinteresse \nder Klägerin, weil eine von ihr beabsichtigte Amtshaftungs- oder \nSchadensersatzklage offensichtlich aussichtslos wäre. Die Bezirksregierung E1. \nist zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für \neine Rücknahme der Entsorgungsbestätigung vorlagen (a). Zwar hat sie das ihr \nzustehende Ermessen nicht oder zumindest nicht fehlerfrei ausgeübt (b). Es kann \njedoch nicht davon ausgegangen werden, dass bei fehlerfreier Ermessensausübung \neine Rücknahme der Entsorgungsnachweises wegen einer Ermessensreduzierung \nauf Null nicht in Betracht kam (c).\n\n50\n\na. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Bestätigung des \nEntsorgungsnachweises vom 30.7.2003 rechtswidrig und die Bezirksregierung \nE1. damit zur Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG berechtigt. \n\n51\n\nDie Bestätigung des Entsorgungsnachweises gegenüber der Klägerin war \nrechtswidrig, weil eine Bestätigung nach § 5 Abs. 1 NachwV nur gegenüber dem \nAbfallerzeuger erfolgen kann und die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der \nBestätigung des Entsorgungsnachweises kein Abfallerzeuger i.S.d. dieser Vorschrift \nwar. \n\n52\n\nAbfallerzeuger i.S.d. der NachwV sind der Erzeuger oder der Besitzer von \nAbfällen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV). Die NachwV fasst damit unter einem Oberbegriff \ndiejenigen natürlichen oder juristischen Personen zusammen, durch deren Tätigkeit \nentweder Abfälle angefallen sind bzw. eine Veränderung der Natur oder der \nZusammensetzung der Abfälle bewirkt worden ist (Abfallerzeuger i.S.d. § 3 Abs. 5 \nKrw-/AbfG) oder die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle innehaben \n(Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 6 Krw-/AbfG). Beide Alternativen erfüllte die Klägerin \nweder zum Zeitpunkt der Erteilung des Entsorgungsnachweises noch zum Zeitpunkt \nseiner Rücknahme. \n\n53\n\nDie hier streitigen PCB-haltigen Schredderabfälle befanden und befinden sich \nnoch auf einem im Eigentum der Frau J. H3. stehenden Grundstück und \nunterlagen bzw. unterliegen damit der Sachherrschaft der Frau H3. . Dass diese \nkein Interesse daran hat, diese Abfälle in Besitz zu nehmen und zu entsorgen, oder \nhierzu möglicherweise finanziell nicht in der Lage ist, ist für die Annahme eines \nAbfallbesitzes unerheblich. Der Annahme eines Abfallbesitzes steht nicht entgegen, \ndass Abfälle gegen oder ohne den Willen des Grundstückseigentümers auf dem \nGrundstück lagern oder sich der Abfallbesitzer selbst des Besitzes an den sich auf \nseinem Grundstück befindlichen Sachen entledigen will. Ein Besitzbegründungswille \nist - anders als im Zivilrecht - für die Begründung des Abfallbesitzes nicht erforderlich. \nAusreichend ist vielmehr, dass der Betreffende ein Mindestmaß an Sachherrschaft \nan dem Grundstück hat. Dieses Mindestmaß ist nur dann nicht gegeben, wenn der \nGrundstückseigentümer sein Grundstück rechtlich oder tatsächlich dem Zugriff oder \ndem Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8.5.2003 - 7 C 15.02 -, NVwZ \n2003, 1252, und vom 19.1.1989 - 7 C 82/87 -, NJW 1989, 1295; \nBGH, Urteil vom 14.3.1985 - III ZR 12/84 -, NVwZ 1985, \n447.\n\n55\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es an einem für die Erteilung der \nEntsorgungsnachweisbestätigung erforderlichen Abfallbesitz der Klägerin. Die Abfälle \nbefinden sich - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - nach \nwie vor auf dem im Eigentum der Frau H3. stehenden Grundstück. Der in der \nmündlichen Verhandlung vor dem VG Karlsruhe am 18.10.2002 zwischen der \nKlägerin und Frau H3. geschlossene Vergleich, der die Übertragung des \nGrundstückes an die Klägerin für einen Euro gegen Übernahme der \nEntsorgungskosten vorsah, ist von der Klägerin am 27.11.2002 widerrufen worden. \nDie Klägerin hält nach Widerruf des Vergleiches an ihrer - mit Urteil vom 10.12.1003 \n(VG Karlsruhe, 8 K 1316/03) aufgehobenen - Ordnungsverfügung vom 15.12.1997 \nfest, die die Beseitigung der Abfälle durch Frau H3. und nicht nur die \nÜberlassung derselben an die Klägerin vorsieht, und erstrebt weiterhin eine \nAufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren (vgl. Bl. 112 d.A.).\n \nDass die Klägerin - so ihr Schriftsatz vom 8.10.2003 an die Rechtsvorgängerin der \nBeklagten (VV Bl. 125) - beabsichtigt, nach Abschluss des Berufungsverfahrens vor \ndem VGH Mannheim die auf dem Grundstück der Frau H3. lagernden Abfälle im \nWege der Ersatzvornahme zu beseitigen, ändert nichts daran, dass die Klägerin zum \nZeitpunkt der Erteilung der Entsorgungsbestätigung nicht Abfallerzeuger i.S.d. § 1 \nAbs. 1 NachwV war und ihr eine derartige Bestätigung nicht hätte erteilt werden \ndürfen. Eine Erteilung von Entsorgungsnachweisen \"auf Vorrat\" an öffentlich-\nrechtliche Körperschaften, die in Zukunft gezwungen sein könnten, Besitz an \nAbfällen zu begründen und diese zu beseitigen, sieht die NachwV nicht vor. \n\n56\n\nWar die Erteilung der Entsorgungsnachweisbestätigung an die Klägerin \nrechtswidrig, weil diese kein Abfallerzeuger i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV war, kann \ndahingestellt bleiben, ob die Erteilung nicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig \nwar. Deshalb kann insbesondere die zwischen den Beteiligten streitige Frage offen \nbleiben, welches Verfahren zur Bestimmung der PCB-Belastung der hier streitigen \nSchredderabfälle heranzuziehen ist und ob eine Beseitigung der streitigen PCB-\nhaltigen Abfälle wegen der Höhe der PCB-Belastung nur mit den in § 2 Abs. 5 \nPCBAbfallV genannten Verfahren des Anhangs II A zum Krw-/AbfG erfolgen durfte, \nmithin eine Entsorgung im Wege der Ablagerung der streitigen Abfälle auf der \nDeponie \"Q. I1. \" unzulässig ist. \n\n57\n\nEbenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Erteilung einer \nEntsorgungsnachweisbestätigung nicht hätte erfolgen dürfen, weil die hier streitigen \nAbfälle der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH gemäß § 13 Abs. 4 Satz \n1 Krw/AbfG, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 und 2 LAbfG BW i.V.m. § 4 Abs. 1 \nSAbfVO anzudienen sind und schon deshalb eine Entsorgung außerhalb Baden-\nWürttembergs unzulässig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nAndienungspflicht dürften allerdings erfüllt sein. Bei den Schredderabfällen handelt \nes sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung i.S.d. §§ 3 \nAbs. 8, 41 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 AVV und der Anlage \n- Abfallschlüsselnummer 19 10 03*. Eine Befreiung von der Andienungspflicht gemäß \n§ 5 Abs. 2 SAbfVO lag zum Zeitpunkt der Erteilung der Entsorgungsbestätigung nicht \nvor. Sie ist auch bisher nicht erteilt worden. Nach den Angaben der Klägerin (Bl. 112 \nd.A.) soll die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg bisher nur eine Befreiung in \nAussicht gestellt haben, wenn der Entsorgungsweg genehmigt werde. Es spricht \ndeshalb einiges dafür, dass die Erteilung der Entsorgungsnachweisbestätigung auch \nwegen einer bestehenden landesrechtlichen Andienungspflicht rechtswidrig war.\n\n58\n\nb.) Die Bezirksregierung E1. hat allerdings das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG zustehende Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Im \nRücknahmebescheid vom 8.3.2004 führt sie aus, dass die \nEntsorgungsnachweisbestätigung sich als rechtswidrig erwiesen habe und sie sich \n\"gehalten sehe\", diese aufzuheben. Weitere erläuternde Bemerkungen hierzu \nenthalten weder der Rücknahmebescheid noch der Widerspruchsbescheid vom \n21.7.2004. Ob die Bezirksregierung E1. damit (irrtümlich) von einer gebundenen \nEntscheidung oder einer Reduzierung des ihr zustehenden Ermessens (auf Null) \nausgegangen ist, lässt sich diesen Aussagen nicht eindeutig entnehmen, kann \njedoch dahingestellt bleiben, weil die Rücknahmeentscheidung sich in beiden Fällen \nals rechtswidrig erweist. Im ersten Fall hätte sie das ihr zustehende Ermessen nicht \nausgeübt (Ermessensfehlgebrauch), im zweiten Fall fehlt es jedenfalls an einer \nBegründung, die erkennen lässt, auf Grund welcher Umstände sie von einer \nErmessensreduzierung auf Null ausgegangen ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 \nVwVfG). Sollte sie der Auffassung gewesen sein, auf Grund der im Verfahren \neingeholten Stellungnahme des MURL vom 25.2.2004 (VV Bl. 212, 214) - in dieser \nwird die Bezirksregierung E1. \"gebeten\", den Entsorgungsnachweis \nzurückzunehmen - zu einer Rücknahme verpflichtet zu sein, so wäre eine derartige \nBegründung im Übrigen ermessensfehlerhaft. Eine Ermessensreduzierung auf Null \nmag vorliegen, wenn die entscheidende Behörde auf Grund einer Weisung einer \nvorgesetzten Behörde gebunden ist. Allerdings muss in derartigen Fällen die \nWeisung ihrerseits den Anforderungen genügen, die an eine ermessensfehlerfreie \nEntscheidung zu stellen sind.\n\n59\n\nVgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, 2005, § 114 \nRdn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, \n2001, § 40 Rdn. 52.\n\n60\n\nBeide Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder kann das Schreiben \ndes MURL vom 25.2.2004 - das lediglich als fachliche Stellungnahme auf eine \nAnfrage der Bezirksregierung E1. erging - als Weisung gewertet werden noch \nenthält es - sofern man von einer Weisung ausgeht - Ermessenserwägungen für die \nRücknahme des Entsorgungsnachweises.\n\n61\n\nEine Heilung dieser fehlerhaften Ermessensentscheidung durch die im \ngerichtlichen Verfahren abgegebene ergänzende Begründung vom 19.1.2005 (Bl. 37, \n44 d.A.) war nicht möglich. In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass \ndurch § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 2 VwVfG nicht die Möglichkeit eröffnet wird, \neine bisher nicht getroffene Ermessensentscheidung oder deren Begründung \nvollständig nachzuholen. Möglich ist lediglich eine Nachbesserung bisher \nunzureichend dargelegter, aber tatsächlich angestellter, nicht aber eine Ersetzung \nfehlerhafter oder das Nachschieben bisher gänzlich fehlender \nErmessenserwägungen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17/97 -, BVerwGE \n106, 351 = DVBl 1998, 1023 = InfAuslR 1998, 383; Kopp, \na.a.O. § 113 Rdn. 52 und § 114 Rdn. 50.\n\n63\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Bezirksregierung E1. (s.o.) \nim Verwaltungsverfahren entweder (irrtümlich) von einer gebundenen Entscheidung \nausgegangen ist oder ihr Ermessen zwar gesehen, die Ermessensentscheidung \njedoch nicht begründet hat.\n\n64\n\nc.) Es lässt sich für das Gericht allerdings nicht feststellen, dass bei einer \nfehlerfreien Ermessensausübung nur die Aufrechterhaltung des (rechtswidrigen) \nEntsorgungsnachweises in Betracht kam, das der Bezirksregierung E1. \nzustehende Ermessen mithin in diesem Sinne auf Null reduziert war. \n\n65\n\nDas ihr zustehende Ermessen wird auch im Falle eines schützenswerten \nVertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht \ndahingehend reduziert, dass eine Rücknahme des begünstigenden \nVerwaltungsaktes grundsätzlich ausscheidet (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 3 VwVfG). Im Übrigen kann sich die Klägerin auf einen Vertrauensschutz auch \ndeshalb nicht berufen, weil sie die Erteilung des Entsorgungsnachweises durch im \nWesentlichen unvollständige und unrichtige Angaben erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 2 VwVfG). \n\n66\n\nUnrichtig waren die Angaben der Klägerin hinsichtlich ihres Abfallbesitzes an den \nstreitigen Schredderabfällen. Aus den Angaben gegenüber dem Beigeladenen, die \ndieser seinem Antrag vom 3.7.2003 an die Bezirksregierung E1. zu Grunde \ngelegt hat, sowie durch das von ihr vorgelegte Gutachten der U. vom 9.5.2003 \nhat die Klägerin den Eindruck erweckt, die Schredderabfälle befänden sich bereits in \nihrem Besitz. So wird im Schreiben des Beigeladenen vom 3.7.2003 davon \ngesprochen, dass die Abfälle der Klägerin \"zugefallen\" seien (VV Bl. 1), im Gutachten \nder U. vom 9.5.2003, das die Klägerin ihrem Antrag beigefügt hatte, wird \nebenfalls von einer \"Altlastenfläche der Stadt Mannheim\" gesprochen (VV Bl. 31). \nDiese Angaben waren auch in wesentlicher Hinsicht unvollständig, weil der \nbestehende Abfallbesitz tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung eines \nEntsorgungsnachweises nach der NachwV ist (s.o.) und die Bezirksregierung in der \ndem Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom 23.7.2003 sowohl auf \nGrund der Angaben des Beigeladenen (vgl. Vermerk VV Bl. 2 R) als auch der \nAngaben der Klägerin als \"Abfallerzeugerin\" im Entsorgungsnachweisantrag (VV Bl. \n16) von einem bestehenden Abfallbesitz der Klägerin ausgegangen ist (VV Bl. 6). \n\n67\n\nZumindest unvollständig waren auch die Angaben der Klägerin zur bestehenden \nlandesrechtlichen Andienungspflicht. Auf eine fehlende Befreiung von der \nAndienungspflicht hat die Klägerin in ihrem Antrag nicht hingewiesen, obwohl ohne \nBefreiung ein Entsorgungsnachweis rechtmäßig nicht erteilt werden konnte und auch \nnicht erteilt worden wäre. Dies hat die Bezirksregierung E1. sowohl in der \nNebenbestimmung Nr. 1.2.3 des der Klägerin erteilten Entsorgungsnachweises vom \n30.7.2003 als auch in der Nebenbestimmung Nr. 2.2. der dem Beigeladenen erteilten \nAusnahmegenehmigung vom 23.7.2003 deutlich gemacht. Insoweit wäre die \nKlägerin verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand vor der Erteilung des \nEntsorgungsnachweises hinzuweisen, auch wenn das für den Entsorgungsantrag zu \nverwendende Formblatt hierfür keinen spezielle Rubrik vorsah. Selbst wenn die \nAngaben der Klägerin insoweit nicht unrichtig oder unvollständig waren, so war ihr \nunter den gegebenen Umständen - fehlender Abfallbesitz, bestehende \nlandesrechtliche Andienungs-pflicht - jedenfalls die Rechtswidrigkeit des ihr erteilten \nEntsorgungsnachweises bekannt. Auch dies schließt die Berufung auf ein \nschützenswertes Vertrauen in den Bestand des Entsorgungsnachweises aus (§ 48 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). \n\n68\n\nWar die Ausübung des der Bezirksregierung zustehenden Rücknahmeermessen \nnicht durch einen Vertrauensschutz der Klägerin in den Bestand des \nEntsorgungsnachweises beschränkt, so ist auch nicht ersichtlich, dass andere \nGründe eine Aufrechterhaltung des rechtswidrig erteilten Entsorgungsnachweises \nzwingend erforderten. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine \nRücknahme des Entsorgungsnachweises ermessensfehlerhaft war, weil die von ihr \ngeplante Entsorgung auf der Deponie des Beigeladenen aus Gründen des Wohls der \nAllgemeinheit erforderlich sei. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht \nsubstantiiert vorgetragen worden, dass eine schadlose Beseitigung der hier streitigen \nAbfälle in Entsorgungseinrichtungen des Landes Baden-Württemberg nicht möglich \nist. Das rein finanzielle Interesse der Klägerin, die Abfälle in einem anderen \nBundesland kostengünstiger entsorgen zu können, reduziert das \nRücknahmeermessen nicht. Es dürfte nicht einmal ausreichen, um eine \"unbillige \nHärte\" i.S.d. § 5 Abs. 2 SAbfVO zu begründen und eine Befreiung von der \nAndienungspflicht zu erreichen.\n\n69\n\nVgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 22.5.2001 - 10 S \n1405/99 -, ZUR 2002,51 bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 7.1.2002 - 7 B 1.02 - DVBL 2002, 569.\n\n70\n\nDie Bezirksregierung E1. war deshalb nicht verpflichtet, der Klägerin durch \nAufrechterhaltung der rechtswidrig erteilten Bestätigung des Entsorgungsnachweises \neine Entsorgung der Abfälle außerhalb Baden-Württembergs zu ermöglichen.\n\n71\n\nIm Ergebnis kann die Klägerin deshalb kein Feststellungsinteresse an der \nRechtswidrigkeit der Rücknahme des Entsorgungsnachweises mit Blick auf mögliche \nAmtshaftungsansprüche geltend machen.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem \nErmessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, etwaige Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am \nProzesskostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) beteiligt hat. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 \nNr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-02/11-k-2874-04","cited_norms":[{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"PCBAbfallV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"AVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 928","ref_norm":"928","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PCBAbfallV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-02/11-k-2874-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276838","retrieved":"2026-07-09 02:49:27.765872+00:00"}}