{"status":"available","doknr":"OLD277479","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0929.7K1776.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"7 K 1776/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18.03.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C. E. vom 12.07.2005\nwird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 3. die Abschiebung angedroht worden \nist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger\n dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-\n treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-\n streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger besitzen die ...........Staatsangehörigkeit. Die Kläger zu 1., 2. und 4. \nführten nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet in den Jahren 1992 bzw. 2001 \nerfolglos Asylverfahren durch. Seither wird ihr Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet. \nDer Kläger zu 3. ist am 16.12.2004 im Bundesgebiet geboren worden.\n\n3\n\nUnter dem 08.02.2005 beantragten die Kläger die Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 AufenthG. Zur Begründung \nberiefen sie sich insbesondere auf eine Erkrankung des Klägers zu 4., die im \nHeimatland nicht ordnungsgemäß behandelt werden könne.\n\n4\n\nAus einer Bescheinigung des F. -Zentrums C1. in C2. vom \n15.03.2004 geht hervor, dass der Kläger zu 4. ein 12-jähriger Junge mit einer \ngeistigen Behinderung und einer symptomatischen multifokalen F. sei.\n\n5\n\nGleichwohl lehnte der Beklagte den Aufenthaltserlaubnisantrag der Kläger mit \nBescheid vom 18.03.2005 ab. Ferner forderte er den Kläger zu 3. zur Ausreise aus \ndem Bundesgebiet binnen eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung in die U. an. Zuvor hatte der Amtsarzt - unter \ndem 07.04.2004 - ausgeführt, dass der Kläger zu 4. reisefähig sei.\n\n6\n\nDagegen erhoben die Kläger am 18.04.2005 Widerspruch. Zur Begründung \nverwiesen sie erneut auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 4. und fügten \ndiesbezüglich eine Bescheinigung des F. -Zentrums C1. vom 11.11.2004 bei \n(vgl. Blatt 14 der Gerichtsakte). Nach ärztlicher Einschätzung sei eine adäquate \nVersorgung des Klägers zu 4. im Heimatland keinesfalls als gewährleistet \neinzustufen. Aus ärztlicher Sicht werde deshalb die weitere Duldung des Klägers zu \n4. im Bundesgebiet dringend empfohlen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 wies die C. E. den \nWiderspruch der Kläger zurück.\n\n8\n\nDarauf hin haben die Kläger am 15.08.2005 die vorliegende Klage erhoben. Auf \nder Grundlage der Ausführungen des F. -Zentrums C1. vom 11.11.2004 \nmüsse von einer Reiseunfähigkeit des Klägers zu 4. ausgegangen werden.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.2005 und des \nWiderspruchsbescheides der C. E. vom 12.07.2005 zu \nverpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben.\n\n16\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen ist sie unbegründet.\n\n17\n\nEin Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dem allein in \nBetracht kommenden § 25 AufenthG ist derzeit nicht gegeben.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG liegen offensichtlich nicht \nvor, weil die Kläger weder unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden sind \nnoch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unanfechtbar das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat. \n\n19\n\nEine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG kann den Klägern zu 1., 2. \nund 4. schon deshalb nicht erteilt werden, weil das Bundesamt bestandskräftig \nfestgestellt hat, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - die den \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG entsprechen - \nvorliegen, und der Beklagte nach § 42 Satz 1 AsylVfG an diese Entscheidung des \nBundesamtes gebunden ist. \n\n20\n\n Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2005 - 18 B 2210/04 -.\n\n21\n\nDass hinsichtlich des Klägers zu 3. die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 \nAufenthG vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.\n\n22\n\nNach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen \nvorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange \ndringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche \nInteressen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. \nDa die Kläger hier ersichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben möchten und nicht \nnur - wie in § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehen - vorübergehend, kommt die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ungeachtet der Frage ihrer Anwendbarkeit auf \nabgelehnte Asylbewerber -, \n\n23\n\n vgl. dazu IM NRW, Erlass vom 28.02.2005 - 15.39.05.01-2-,\n\n24\n\nnach dieser Regelung ebenfalls nicht in Betracht. \n \n Vgl. dazu auch Kammerurteil vom 09.06.2005 - 7 K 2793/04 -.\n\n25\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer bereits im Besitz \neines Aufenthaltstitels ist, also ein rechtmäßiger Aufenthalt zu verlängern ist.\n\n26\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.05.2005 - 18 B 1207/04 -.\n\n27\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n28\n\nSchließlich kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem \nvollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in \nabsehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Allerdings darf die Aufenthaltserlaubnis nur \nerteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 \nAbs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt u.a. vor, wenn er \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (§ \n25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).\n\n29\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Die \nAusreise der Kläger ist weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dauerhaft \nunmöglich. Soweit die Kläger diesbezüglich auf die schlechten \nBehandlungsmöglichkeiten für den Kläger zu 4. im Heimatland hinweisen, können \ndie Kläger mit diesem \"zielstaatsbezogenen\" Vorbringen im Rahmen des § 25 Abs. 5 \nAufenthG nicht - mehr - gehört werden. \n\n30\n\n Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14.03.2005 - 18 E 195/05 -,\n InfAuslR 2005, 263, und vom 05.07.2005 - 18 B 2210/04 -.\n\n31\n\nDass der Kläger zu 4. dauerhaft reiseunfähig sein könnte, was im Rahmen des § \n25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen wäre, ist keiner der vorliegenden ärztlichen \nBescheinigungen zu entnehmen. Die ärztliche Bescheinigung des F. -Zentrums \nC1. vom 11.11.2004 verhält sich zu dieser Frage entgegen der Ansicht des \nProzessbevollmächtigten der Kläger mit keinem Wort. Aus der Art der Erkrankung \nselbst lässt sich nicht zwingend auf eine Reiseunfähigkeit schließen. Dann aber \nverbleibt es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bei der Einschätzung des \nAmtsarztes zu einer bestehenden Reisefähigkeit.\n\n32\n\nDass die Kläger nach anderen Vorschriften einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis haben könnten, ist nicht zu ersehen. Insbesondere verhilft die \nvermeintlich langjährige Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. nicht zu einem \neigenständigen Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Art. 6 des \nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-U. über den Eintritt der \nEntwicklung der Assoziation. Insoweit fehlt es an der erforderlichen \n\"Ordnungsgemäßheit\" der Beschäftigung, welche u. a. auch einen - hier fehlenden - \ngesicherten, d.h. rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet während der Zeit der \nErwerbstätigkeit voraussetzt.\n\n33\n\n Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2005 - 18 B 1170/05 -\n.\n\n34\n\nBegründet ist die Klage hingegen mit Blick auf die den Kläger zu 3. betreffende \nAbschiebungsandrohung. Der gesetzten Ausreisefrist mangelt es an der \nhinreichenden Bestimmtheit, denn der Beginn des Laufs der Ausreisefrist ist bei der \ngewählten Formulierung - \"binnen eines Monats\" - unklar. Dies führt zur \nRechtswidrigkeit der Androhung selbst.\n\n35\n\n Vgl. dazu den Gerichtsbescheid der Kammer vom 02.02.2005\n - 7 K 2808/04 -.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO, wobei die Kammer darauf hinweist, dass sich der Streit um die den Kläger zu \n3. betreffende Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend auswirkt. \n\n37\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-29/7-k-1776-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-29/7-k-1776-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277479","retrieved":"2026-07-09 02:50:21.428204+00:00"}}