{"status":"available","doknr":"OLD277618","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0923.5K2558.04.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"5 K 2558/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über Erfüllungsverpflichtungen aus einem \nErschließungsvertrag, der im Zusammenhang mit der Planung und dem Ausbau des \nFerienhausgebietes S. in F. abgeschlossen wurde. \n\n3\n\nDie klagende Gemeinde hat mit dem Bebauungsplan Nr. 10/01 „Feriengebiet \nS. „, der am 24.09.1973 Rechtsgültigkeit erlangt hat und inzwischen in seiner 3. \nÄnderungsfassung aus dem Jahre 1990 vorliegt, die Voraussetzungen für die \nBebauung des hier maßgeblichen Baugebietes geschaffen. Die Beklagte ist ein \nUnternehmen, das professionell die Herstellung von Erschließungsmaßnahmen \nbetreibt. \n\n4\n\nDer Ortsteil S. liegt am östlichen Rand der Gemeinde F. dicht an der \nGrenze zu Niedersachsen. Im Ferienhausgebiet verlaufen die vier Straßen „Zur \nN. „, „T. „, „Zum H. „ und die „T1. -Straße\". Dabei begrenzen die \nStraßen „Zum H. „ und die „T1. -Straße\" das Areal im Wesentlichen nach \nSüdosten bzw. Nordosten, wobei die Straße „Zum H. „ ihrerseits etwa auf der \nhalben Länge der „T1. -Straße\" zunächst nach Süden abzweigt, um dann nach \netwa 90 m, in südwestliche Richtung zu verschwenken. Die Straße „Zur N. „ stellt \neine Verbindung zwischen beiden Straßen her. Der „T. „ zweigt bogenförmig \nals Stichstraße von der Straße „Zur N. „ in östliche Richtung ab und endet nach \netwa 140 m in einem Wendehammer . Von der Straße „Zum H. „, die insgesamt \ngut 900 m lang ist, führen überdies sechs zwischen 100 m und 30 m lange Stichwege \nin nordwestliche Richtung ab. Sämtliche Anlagen liegen im Geltungsbereich des \nvorgenannten Bebauungsplanes. \n\n5\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Straßen- und Wegesystems und der \nbauplanerischen Details des Gebiets wird auf die Pläne und Karten in den von mit \nihrer Klage vorgelegen Verwaltungsvorgänge - Beiakte I - verwiesen. \n\n6\n\nZu dem vorliegenden Rechtsstreit kam es wie folgt: Die beklagte \nErschließungsgesellschaft - damals noch „M. -Bau\" - übernahm mit notariellem \nVertrag vom 21.04.1980 die Rechte zur Planung und zum Ausbau der \nFerienhausanlage von einem Architekten, der zuvor mit der Erschließung des \nFeriengebietes S. befasst war. Da sie beabsichtigte, umgehend mit den \nAusbaumaßnahmen zu beginnen, beschloss der Gemeinderat der klagenden \nGemeinde bereits am 18.06.1980 einen für erforderlich gehaltenen \nErschließungsvertrag. Zu einem verbindlichen Vertragsbeschluss kam es jedoch erst \nnach einer Änderung der Firma auf der Seite der Beklagten durch Ratsbeschluss \nvom 21. Juli 1981. \n\n7\n\nDer Vertrag lautet in seinen wesentlichen Bestimmungen wie folgt:\n\n8\n\n§ 1 \nDie Erschließung des Baugebietes „Feriengebiet S. „ wird von der \nErschließungsträgerin auf eigene Kosten durchgeführt. \n \n§ 2 \n(1) Die Erschließung umfasst die Herstellung a) der Straße, der \nStraßenentwässerung, der Beleuchtungseinrichtungen, b) der \nEntwässerungseinrichtung (Schmutzwasserkanal), c) der \nWasserversorgungsanlagen, entsprechend dem in der Anlage beigefügten \nBebauungsplan Nr. 10/01 der Gemeinde F. , Ortsteil S. \n„Feriengebiet S. „ in der Fassung vom 21.05.1981, sowie dem \nEntwässerungsplan. \n \n§ 10 \n(1) Nach der unter § 2 (5.) aufgeführten Schlussabnahme übernimmt die \nGemeinde F. die hergestellten Erschließungsanlagen in ihr Eigentum \nund ihre Unterhaltung. \n \nBezüglich der Eigentumsübernahme ist zwischen der \nErschließungsträgerin bzw. dem Grundstückseigentümer und der \nGemeinde F. ein Grundstücksübereignungsvertrag, der nach § 313 \nBGB notarieller Beurkundung bedarf, abzuschließen. \n \n \n(2) Nach endgültiger Abnahme werden die Erschließungsanlagen von der \nGemeinde F. durch förmlichen Verwaltungsakt für den \nGemeinverbrauch gewidmet. Mit dem Tage der Widmung geht die \nUnterhaltungslast auf die Gemeinde F. über. \n \nBis zum Tage der Widmung obliegt die Unterhaltung und Verwaltung der \nAnlage der Erschließungsträgerin. \n \n§ 12 \nDieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des \nGrundstückseigentümers. \n\n9\n\nAm 04.08.1981/29.07.1981 wurde der Erschließungsvertrag von den Beteiligten \nunterschrieben. In einem Vermerk vom 03.08.1981 ist festgehalten, dass die \nEinholung der Unterschriften der Grundstückseigentümer entfalle, da die \nBauträgergesellschaft bereits entsprechende Grundstückskaufverträge \nabgeschlossen habe. Unter dem 27.08.1981 wurde die aufsichtsbehördliche \nGenehmigung durch den OKD des Kreises M1. erteilt.\n\n10\n\nZunächst führte die Beklagte den Ausbau der Straßen „T. „ und „Zur N. \n„ wie vorgesehen durch. Die Abnahme dieser Anlagen erfolgte am 20.08.1985. Eine \nAbnahmebescheinigung wurde ausgestellt. Zu ersten Unstimmigkeiten in der \nVertragsabwicklung kam es bereits im Jahre 1986, da ein Großteil der \nStraßenflächen am Vertrag nicht beteiligten Dritteigentümern gehörte und die \nBeklagte sich beim beabsichtigten Erwerb dieser Parzellen nicht genügend von der \nKlägerin unterstützt fühlte. Zwar wurde im Jahre 1987 noch der vereinbarte 10 %ige \nBeteiligungsbetrag in Höhe von 36.119,66 DM an die Beklagte ausgezahlt. Zu den \nvereinbarten Ausbaumaßnahmen an der „T1. -Straße\" und an der Straße „Zum \nH. „ kam es jedoch nicht. Die von der Straße „Zum H. „ nach Nordwesten \nabgehenden Stichwege sind indes noch 1995 ausgebaut worden. Die Klägerin, so \ndie Beklagte, sei zur Abnahme aufgefordert worden, habe dies aber im August 1995 \nmit der Begründung, das solle erst nach Erstellung aller Erschließungsmaßnahmen \ngeschehen, abgelehnt. \n\n11\n\nIm weiteren Verlauf forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom \n15.04.2003 erstmals zur Erfüllung und Mängelbeseitigung der unten im Klageantrag \ngenannten Straßen auf.\n\n12\n\nAm 28.07.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beruft sich \nauf den Erschließungsvertrag vom 04.08.1981 und trägt vor, dass die Beklagte ihrer \nHerstellungsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Bei der \nStraße „Zur N. „ sei der Straßenunterbau nicht im erforderlichen Maße \nhergestellt worden. Es sei zu massiven Setzungen gekommen. Bei der Straße \n„T. „ sei ebenfalls der Straßenunterbau ungenügend erstellt worden. Bei der \n„T1. -Straße\" sei die Beklagte entgegen der vertraglichen Abmachung gar nicht \nzur Herstellung geschritten. Der sich heute darstellende Zustand entspreche \ndemjenigen, den die Beklagte nach Abschluss des Erschließungsvertrages an Ort \nund Stelle vorgefunden habe. So verhalte es sich auch bei der Straße „Zum H. \n„. Bei den sechs Stichwegen liege wiederum ein unzureichender Unterbau der Straße \nvor. Auch die Straßenentwässerung sei mangelhaft. Der Vertrag sei entgegen der \nAnsicht der Beklagten keineswegs nichtig. Eine notarielle Beurkundung sei nur für \ndie Übertragung der Grundstücksflächen notwendig gewesen. Beide Parteien hätten \nzudem auf die Gültigkeit des Erschließungsvertrages vertraut. Teilleistungen seien \nerbracht worden und die Klägerin habe bereits im Juni 1987 für \nErschließungsmaßnahmen einen Kostenanteil von 36.119,66 DM erbracht. Es habe \nlangwierige Verhandlungen betreffend die Überführung von \nErschließungsmaßnahmen in ihr Eigentum gegeben. Die Beklagte habe mehr \nUnterstützung der Gemeinde eingefordert. Aber noch heute befänden sich weite \nTeile des Erschließungsgebietes im Eigentum Dritter. Beide Parteien hätten \naußerdem die Regelung des § 313 BGB gesehen. Sie hätten ihr aber keinen \nStellenwert beigemessen und den Vertrag trotzdem abgeschlossen. Ihr Interesse sei \nvorrangig auf die Sicherung der Herstellungspflicht der Beklagten gerichtet gewesen. \nÜber die Nichtigkeit sei zudem erst nach Geltendmachung der Erfüllungsansprüche \ngestritten worden. Die Interessenlage sei weiter durch die Wichtigkeit des Projekts \nund die von der Beklagten ins Spiel gebrachte Eilbedürftigkeit gekennzeichnet \ngewesen. Die Beklagte habe das Erschließungsgebiet erschlossen, nahezu \nsämtliche geplanten Ferienhäuser errichtet und diese vermarktet. Die \naufsichtsbehördliche Genehmigung sei erteilt worden. Erst seit der Klage auf \nErfüllung des Vertrages berufe sich die Beklagte auf die Vertragsunwirksamkeit. Es \nliege ein Anwendungsfall von § 59 Abs. 3 VwVfG NW vor. Den Vertrag hätten die \nBeteiligten auch bei Kenntnis der Teilnichtigkeit geschlossen. Auch wegen der \nZustimmungsregelung im Vertrag - § 12 - sei der Vertrag nicht unwirksam. Die \nBeklagte habe sich durchaus verpflichten können, ohne Eigentümerin sämtlicher \nFlächen zu sein. Wichtige Grundstücke hätten bereits vor Abschluss des Vertrages \nder Disposition der Vertragspartner unterlegen. Der Gemeindebeamte F1. habe \nzudem am 03.08.1981 vermerkt, dass das Zustimmungserfordernis entfalle. \nGrundlage sei der notarielle Vertrag vom 21.04.1980 gewesen, wonach die Beklagte \nüber wesentliche Flächen habe verfügen können. Das sei einerseits als Zustimmung \nzu werten, aber der Zusatz für die Unterschrift der Grundstückseigentümer sei \ndaraufhin unter der Vertragsurkunde gestrichen worden. Auch die Regelung in § 12 \nhabe gestrichen werden sollen. Allseits habe man darauf verzichtet. Deshalb seien \nZustimmungen nicht eingeholt worden. Es sei nicht mehr als Vertragshindernis \nangesehen worden. Die 36.119,66 DM seien ansonsten ohne Rechtsgrund gezahlt \nworden und zu erstatten. Im Übrigen würde die Anwendung von § 12 nur zur \nschwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führen. Durch die Annahme der \nVollwirksamkeit sei es zu einer konkludenten Vertragsänderung gekommen. Am \n20.08.1985 sei es zu einer Teilabnahme gekommen. Es habe sich aber noch um \nkeine Schlussabnahme i.S.v. § 2 Abs. 5 des Vertrages gehandelt. Es sei seinerzeit \nein Erschließungsplan aufgestellt worden, wonach das Gebiet in 3 Abschnitten habe \nerschlossen werden sollen. Der 1. Bauabschnitt habe die Herstellung der Straßen \n„Zur N. „, „T. „, „Zur C1. „ und „Zum H. „ vorgesehen. Das \nAbnahmeprotokoll beziehe sich eindeutig nur auf die ersten beiden Straßen. Eine \nSchlussabnahme liege nicht vor. Erfüllungsansprüche seien zudem auch nicht \nverjährt, da solche aus Werkverträgen einer Verjährung von 30 Jahren unterlägen. \nDer Bautenzustand sei auch nicht als bloßer Werkmangel zu qualifizieren. \nFristsetzung sei erfolgt. \n\n13\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt zu entscheiden:\n\n14\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 10/01 „Feriengebiet S. „ in der Fassung vom \n21.05.1981 gelegenen Straßen „Zur N. „ und „T. „ - wie aus dem \nbeigefügten Bebauungsplan zu entnehmen - die vollständige Herstellung \neines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Straßenbaus, \nsowie die Aufnahme der vollständigen Verbundstein-Straßenoberfläche und \nBeseitigung der massiven Setzungen, Wellen und Fahrspuren im Bereich der \nFahrbahn und der Randeinfassung zur Schaffung einer den anerkannten \nRegeln der Technik entsprechenden Straßenbeschaffenheitszwecks Erfüllung \ndes Erschließungsvertrages vom 04.08.1981 auf den Flurstücken 221, 223, \n225, 226, 227, 224, 222, 231, 230, 228, 229, 322 und 318 der Flur 1 der \nGemarkung S. vorzunehmen. \n\n15\n\n2. Die Beklagte wird fernerhin verurteilt, bezüglich der im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 10/01 „Feriengebiet S. „ in der Fassung vom \n21.05.1981 gelegenen Straßen „Zum H. „ und „T1. -Straße\" die zur \nErfüllung des Erschließungsvertrages vom 04.08.1981\n\n16\n\na) betreffend der „T1. -Straße\" (früher: „Zur C1. „) auf den \nFlurstücken 188, 190, 216, 217, 187, 218, 186, 185, 179, 219, 183, 184, 220, \n182, 163, 181, 164, 165, 166, 167, 169, 168, 180, 172, 171, 173 sowie \n(teilweise) 196 der Flur 1 der Gemarkung S. bis zur Einmündung in die S1.--\n-straße K49 entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zum \nStraßenbau einen vollständigen Unterbau und Deckenaufzug sowie eine \nhinreichende Absicherung gegen seitliches Abrutschen der Fahrbahn \nvorzunehmen, sowie\n\n17\n\nb) betreffend der Straße „Zum H. „ auf den Flurstücken 354, 358, \n357, 356, 355, 362, 364, 366, 308, 367, 353, 338, 394, 302 sowie 392 der Flur \n1 der Gemarkung S. entsprechend den anerkannten Regeln der Technik \nzum Straßenbau mit Ausnahme der sechs nach Norden abzweigenden \nStichwege (Flurstücke 332, 344, Teile von 394, 302 sowie 392 der Flur 1 der \nGemarkung S. ) einen vollständigen Straßenunterbau und Deckenaufzug \nvorzunehmen und Maßnahmen gegen ein seitliches Abrutschen der Fahrbahn \nzu treffen, sowie in diesem Bereich eine den anerkannten Regeln der Technik \nzur Straßenentwässerung entsprechende Straßenentwässerungseinrichtung \nherzustellen und hinsichtlich der letzten ca. 70 m Straßenfläche auf Flurstück \n392 (entlang der Hausnummern „Zum H. 83, 83 a, 84 a\") zusätzlich die \nNivellierung der dort auf der Wegesfläche befindlichen Schachtabdeckungen, \nWasserabsteller bzw. Hydrantenkappen vorzunehmen, sowie\n\n18\n\nc) betreffend der sechs nach Norden abzweigenden Stichwege (Straße \n„Zum H. „ Flurstücke 332, 344, Teile von 394, 302 sowie 392 der Flur 1 \nder Gemarkung S. ) eine den anerkannten Regeln der Technik zur \nStraßenentwässerung entsprechende Entwässerungsanlage herzustellen und \ndabei insbesondere ausreichende Wassereinläufe auszuführen und die \nStraßenneigung an die Topographie anzupassen, damit das \nNiederschlagswasser ordnungsgemäß eingeleitet werden kann, sowie in \ndiesen Bereichen eine den anerkannten Regeln zum Straßenbau \nentsprechende Straßenoberfläche durch Beseitigung der massiven \nSetzungen, Wellen und Fahrspuren im Bereich der Fahrbahn und der \nRandeinfassung vorzunehmen.\n\n19\n\n3. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, der Klägerin eine die restliche \nErschließungstätigkeit sicherstellende, selbstschuldnerische Bankbürgschaft \nauszuhändigen, welche sich auf einen Betrag von zumindest 150.000,00 EUR \nbeläuft.\"\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor, dass in § 12 ein Wirksamkeitsvorbehalt vereinbart worden sei, weil \nes neben dem Landwirt S2. und dem Landwirt T2. zahlreiche Eigentümer \nweiterer Einzelflächen gegeben habe, so dass es verbindliche Absprachen zwischen \nihr und der Klägerin und den Grundstückseigentümern andererseits über deren \nMitwirkung sowohl am Verkauf der Baugrundstücke als auch der Übertragung der \nErschließungsflächen zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben habe. Feste \nBauabschnitte für die Realisierung der Erschließungsanlage habe es, wie sich aus \n§ 2 Abs. 3 des Vertrages ergebe, auch nicht gegeben. Sie habe nur nach \nVerkaufsfortschritt erschließen wollen und beabsichtigt, zunächst aus den \nBaufenstern an den Planstraßen „Zur N. „ und „T. „ zu verkaufen. Dieser \nBauabschnitt sei plangemäß realisiert worden. Sie habe der Klägerin auch die \nÜbertragung der zur Erschließung benötigten Straßenflächen zugesagt. 1985 seien \ndiese Straßen fertig gestellt worden. Lediglich Auflassung und \nEigentumsumschreibung auf die Klägerin seien mangels Kaufpreiszahlung noch \nnicht realisiert worden. In der Zeit bis Mitte des Jahres 1995 habe sie die sechs \nStichwege zur Straße „Zum H. „ hergestellt und Abnahme gefordert. Diese sei \nim August 1995 mit der Begründung, es solle bis zur vollständigen Fertigstellung aller \nErschließungsanlagen im Plangebiet gewartet werden, von der Klägerin verweigert \nworden. Seit 1995 allerdings erhebe die Klägerin Straßenanliegergebühren. Die \nGeltendmachung von Nachbesserungsansprüchen 20 Jahre nach Abnahme sei \nkonstruiert. Die Erschließung in Abschnitten sei bedingungslos vorgesehen gewesen \nund zwar im Sinne von realen Bauabschnitten. Nach der Mängelbeseitigung sei \nzudem von der Klägerin die vereinbarte Kostenbeteiligung geleistet worden. Insoweit \nwerde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Das werde auch für die sechs \nStichstraßen „Zum H. „ erklärt. Für sie sei die Erschließung in realen \nAbschnitten conditio sine qua non für ihr Engagement in dem Feriengebiet gewesen. \nDas Planvorhaben sei nicht durch sie, sondern durch einen Architekten N1.--ring \ninitiiert worden. Sie habe sich nicht einmal verpflichten wollen, die Bauvorhaben im \nPlangebiet auch tatsächlich zu errichten. Deshalb habe sie sich ausdrücklich in § 2 \ndes Vertrages die Realisierung in realen Abschnitten und in § 11 Abs. 3 ein \nRücktrittsrecht hinsichtlich nicht realisierter Abschnitte vorbehalten. Die Klägerin \nhabe insoweit nur den Vorbehalt erhoben, dass sie - die Beklagte - sich nicht \nhinsichtlich solcher Abschnitte lösen können solle, die begonnen, aber nicht \nendgültig realisiert worden seien. Die Klägerin habe dadurch nicht in angearbeitete \nErschließungsanlagen einsteigen wollen. Mit der Verweigerung der Abnahme der \nStichstraßen „Zum H. „ habe sie gegen die Absprachen verstoßen und sei in \nAbnahmeverzug geraten. Etwaige Nachbesserungsansprüche seien deshalb \ninzwischen ebenfalls verjährt. Die Stichstraßen würden immerhin seit 10 Jahren \nuneingeschränkt genutzt und stark frequentiert. Sie habe diese nach den Plänen \nordnungsgemäß erstellt. Außergerichtlich sei auch zu keinem Zeitpunkt ein Mangel \ngerügt worden. Auch sei schon vor 1985 die Wasserversorgungs- und \nEntwässerungseinrichtung für das Plangebiet und im Plangebiet errichtet worden. \nDiese seien schon vorher abgenommen worden. Dafür würden von der Klägerin \nWasser- und Entwässerungsgebühren erhoben. Außerdem seien sich die Parteien \nder Problematik der Formbedürftigkeit des Erschließungsvertrages nicht bewusst \ngewesen. Für sie sei das insoweit kein Problem gewesen, weil sie die bis zum \nJahre 1990 die gültige Zusage des Landwirts Wilhelm S2. gehabt habe, dass er \nihr die für die Bebauung und Erschließung des Plangebiets erforderlichen Flächen \nzur Verfügung stelle, soweit sie ihm gehörten. Hinsichtlich der weiteren \nGrundstücksflächen habe der Vertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung \ngestanden. Die betroffenen Grundstückseigentümer seien aber zum Verkauf nur zu \nBedingungen bereit gewesen, die selbst die Klägerin nicht habe akzeptieren wollen. \nDeshalb habe sie bereits im Jahre 1987 versucht, ihr nachträglich eine \nGrundstückserwerbsverpflichtung aufzubürden. Das sei jedoch nicht akzeptiert \nworden. Erst nachdem Anlieger der Straße „Zum H. „ sich über den schlechten \nStraßenzustand beschwert hätten, sei die Klägerin wieder aktiv geworden. Sich \njedoch nach dem Ablauf von mehr als 15 Jahren auf einmal wieder auf eine \nangebliche Erschließungsverpflichtung zu besinnen, könne nur als treuwidrig und \nmissbräuchlich angesehen werden. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zwar zulässig, sachlich aber nicht begründet. \n\n26\n\nDer Klägerin stehen die aus dem Erschließungsvertrag vom 04.08.1981 geltend \ngemachten Ansprüche auf Herstellung der Erschließungsanlagen „Zur N. „, \n„T. „, „T1. -Straße\" und „Zum H. „ einschließlich der von ihm \nabgehenden Stichstraßen nicht zu. Die Beklagte kann allen Ansprüchen die \nUnwirksamkeit des Vertrages entgegenhalten, weil dieser ohne notarielle \nBeurkundung abgeschlossen worden und eine Heilung dieses Mangels bislang nicht \nerfolgt ist. \n\n27\n\nMaßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt und wann ein \nErschließungsvertrag wirksam zu Stande gekommen ist, sind die Vorschriften des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes NW - VwVfG - i.V.m. den über § 62 Satz 2 VwVfG \nanwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB. Dieser \nAnwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes steht nicht § 2 Abs. 2 Ziffer 1 \nVwVfG entgegen, wonach das Gesetz nicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen \nRechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Gemäß § 12 Abs. 1 \nSatz 1 - entsprechendes gilt für die Abs. 2 und 3 - des \nKommunalabgabengesetzes NRW sind die dort im Einzelnen aufgeführten \nBestimmungen der Abgabenordnung lediglich auf „Kommunalabgaben\" anzuwenden. \nDer hier in Rede stehende Vertrag betrifft jedoch gerade nicht Kommunalabgaben, \nsondern hat die Erfüllung von gemeindlichen Erschließungsaufgaben zum Inhalt. \n\n28\n\nDer hiernach zwischen Beteiligten am 04.08.1981 geschlossene \nErschließungsvertrag ist nach Auffassung des Gerichts wegen fehlender notarieller \nBeurkundung unwirksam und kann daher keine Rechtsgrundlage für die geltend \ngemachten Ansprüche der Klägerin hergeben. Da der Vertragstext in § 10 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 des Erschließungsvertrages die Verpflichtung der Beklagten wie auch \nder übrigen Grundstückseigentümer, die Flächen der Erschließungsanlagen zu \nEigentum hatten bzw. noch haben, zur Übertragung auf die Gemeinde F. \nausdrücklich vorsieht, bedurfte die Vereinbarung gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. - \njetzt: § 311 b BGB - der notariellen Beurkundung. Die Beklagte sollte insoweit als \nEigentümerin von einigen Grundstücksflächen im Bereich der Erschließungsanlagen \nzur Übereignung unmittelbar gegenüber der Klägerin als Partei ohnehin verpflichtet \nsein. Aber auch die übrigen Eigentümer von Grundstücksflächen an den \nErschließungsanlagen sind im Sinne einer vorvertraglichen Vereinbarung zu Lasten \nDritter in die Verpflichtung genommen worden, denn eine solche Regelung ist \njedenfalls nicht generell unwirksam, sondern in Abhängigkeit von einer späteren \nZustimmung der Drittbetroffenen und ihrer aus § 313 Satz 2 BGB a.F. folgenden \nHeilbarkeit zunächst nur schwebend unwirksam und damit auch dem § 313 Satz 1 \nBGB a.F. und dem dort festgelegten notariellen Beurkundungserfordernis \nunterworfen. Nichts anderes gilt für § 311 b BGB n.F., denn eine Heilung des \nunwirksamen Vertrages durch Auflassung und Eintragung der im Dritteigentum \nbefindlichen Grundstücke zugunsten der Klägerin ist bislang nicht erfolgt (§ 313 Satz \n2 BGB a.F., § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).\n\n29\n\nZwar handelt es sich bezüglich der beabsichtigten Grundstücksübereignungen \noffensichtlich nur um eine vorvertragliche Regelung, weil, wie es im Vertragstext \nheißt, zunächst die spezifizierten Erschließungsanlagen hergestellt werden sollten \nund erst „nach der unter § 2 (5.) aufgeführten Schlußabnahme\" die Gemeinde F. \ndie hergestellten Anlagen in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung übernehmen wollte. \nAber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des § 313 BGB \na.F. unter Bezugnahme auf die identische Interessenlage bei Grundstücksgeschäften \nim Bereich des privaten wie auch des öffentlichen Rechts selbst dann für \nunabdingbar angesehen worden, wenn eine Verpflichtung zur Veräußerung oder \nzum Erwerb eines Grundstücks lediglich als Vorvertrag zu qualifizieren ist, weil für \nVorverträge grundsätzlich die gleichen Formanforderungen wie für das \nHauptgeschäft gelten.\n\n30\n\nVgl.: BGH, Urteil vom 05.05.1972 - V ZR 63/70 - in BGHZ 58, 386 ff; \nBVerwG, Urteil vom 09.11.1984 - 8 C 77/83 -, in NVwZ 1985, S. 346 ff.\n\n31\n\nIn Würdigung dieser Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung der \nKlägerin der vorliegende Vertrag auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, es \nsei „aus Kostengründen\" durchaus sinnvoll, „zwischen dem eigentlichen \nErschließungsvertrag und dem anschließenden Übertragen der Erschließungsflächen \nzu unterscheiden\". Der von der Klägerin damit geltend gemachte Aspekt der \nTeilnichtigkeit des Erschließungsvertrages, d.h. der Trennung in einen wirksamen \nerschließungsrechtlichen und einen unwirksamen Grundstücksübertragungsteil, ist \nzwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell \nausgeschlossen, rechtlich aber in Anwendung von § 59 Abs. 3 VwVfG nur dann \nanzunehmen, wenn die Vertragspartner den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil \nabgeschlossen hätten. Im Zweifel gilt zudem, dass die Nichtigkeit eines Teils eines \nverwaltungsrechtlichen Vertrags die Nichtigkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat, \nda grundsätzlich alle in einem vertraglichen Austauschverhältnis miteinander \nverbundenen Leistungen und Gegenleistungen den gleichen Formanforderungen \ngenügen müssen. \n\n32\n\nVgl.: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 7.Aufl. 2000, § 59, Anm. 30; \nBGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 306/86 - in: BGHZ 101, 393(396).\n\n33\n\nIn Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Kammer zu der Überzeugung \ngelangt, dass ohne den insoweit maßgeblichen § 10 Satz 1 und 2 des \nErschließungsvertrages, wonach die Gemeinde F. nach der unter § 2 (5) \naufgeführten Schlussabnahme die hergestellten Erschließungsanlagen durch \nAbschluss eines Grundstücksübereignungsvertrages in ihr Eigentum und ihre \nUnterhaltung übernehmen sollte, die Vereinbarung insgesamt nicht zustande \ngekommen wäre. Abgesehen davon, dass die Übernahme der von einem \nErschließungsvertrag erfassten Erschließungsanlagen nach der Herstellung in das \nEigentum der Gemeinde und in ihre Unterhaltung schon ganz generell und typisch \neiner der Hauptzwecke eines solchen Vertrages ist, kommt auch bei der gebotenen \nBerücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien eine Teilwirksamkeit des \nhier interessierenden Erschließungsvertrags ohne seinen § 10 (1) nicht in Betracht. \nDie Eigentumserlangung und die damit verbundene Übernahme der Anlagen in das \nRegime der Gemeinde war für die Klägerin auf der einen Seite schon deshalb von \nessentieller Bedeutung, weil die dazu getroffenen Vereinbarungen neben der \nHerstellungsverpflichtung die zentralen Regelungen in dem Vertragswerk sind und \nvon daher für den Abschluss des Erschließungsvertrages als conditio sine qua non \nangesehen werden müssen. \n\n34\n\n So auch: Urteil der Kammer vom 20.12.2000 - 5 K 4811/97 -.\n\n35\n\nIm Übrigen schließen auch die vertraglichen Verknüpfungen der gemeindlichen \nEigentumsübernahme mit der Widmung und der Unterhaltungslast für die \ngeschaffenen Erschließungsanlagen in § 10 (2) bei verständiger Würdigung des \nVertragswerks eine andere Sichtweise generell aus. Dem kann nicht \nentgegengehalten werden, dass in aller Regel das Interesse der Gemeinde nur auf \nSicherung der tatsächlichen Herstellung gerichtet ist. Dieser Umstand mag, wenn ein \nVertrag dieses Gemeindeinteresse als vorrangig erkennen lässt, indiziell im Einzelfall \nbei der Beantwortung der Frage, ob der Erschließungsvertrag teilweise \naufrechterhalten werden kann, Bedeutung erlangen, spielt aber im vorliegenden Fall \nangesichts der klaren vertraglichen Absprachen keine Rolle. \n\n36\n\nHinzu kommt, dass das Vertragswerk, anders als in dem von der Klägerin zur \nStützung ihrer Auffassung angeführten Urteil des OVG NRW vom 29.06.1992 - 3 B. \n1079/91 - (NVwZ-RR 1993, 507 ff.), keine salvatorische Klausel enthält, wonach bei \nUnwirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung die übrigen Vereinbarungen davon \nunberührt bleiben sollten. Die Anwendung der obergerichtlichen Überlegungen auf \nden vorliegenden Fall kommt mithin schon wegen des grundsätzlich anderen \nSachverhalts nicht in Betracht. \n\n37\n\nAuch aus Sicht der Beklagten ist anzunehmen, dass der Erschließungsvertrag \nohne die in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Grundstücksübernahme der \nErschließungsanlagen durch die Gemeinde nicht abgeschlossen worden wäre. Zum \neinen hat die Beklagte unmissverständlich in der Antwort auf die erstmalige \nGeltendmachung der Erfüllungsansprüche mit Schriftsatz vom 14.08.2003 zum \nAusdruck gebracht, dass der Vertrag notarieller Beurkundung bedurft hätte und von \ndaher nicht wirksam zustande gekommen sei. Aber auch in Würdigung des \noffensichtlichen Zwecks des Vertrags und aus dem Gesamtzusammenhang der \nRegelungen ist auszuschließen, dass die Beklagte sich allein auf den Abschluss des \nerschließungsrechtlichen Teils des Vertrags eingelassen hätte. Ihr Interesse konnte \nnur darauf gerichtet sein, nach Erfüllung ihrer Herstellungsverpflichtung nicht die \nUnterhaltungslast für die Straßen im Gebiet des Bebauungsplanes „Feriengebiet S. \n„ zu behalten, was u.a. aber eine Konsequenz des nicht übertragenen Eigentums \ngewesen wäre. Für die Beklagte war nach Auffassung der Kammer eine vertragliche \nSicherstellung der Übernahme in das Eigentum und die Straßenbaulast der \nGemeinde Grundlage für den Vertragsabschluss überhaupt. \n\n38\n\nZiel eines Erschließungsvertrages der vorgenannten Art zwischen einer \nGemeinde und einem professionellen Erschließungsunternehmen wie der Beklagten \nist nämlich in der Regel gerade nicht, dass der Erschließungsträger nach dem Bau \nder Straßen weiterhin über die Baulast mit den von ihm hergestellten Anlagen \nbefasst sein will, sondern sein eigentliches vor allem ökonomisch begründetes \nInteresse liegt in der eigentumsrechtlichen Abgabe der Straßen an den öffentlichen \nAuftraggeber verbunden mit der Möglichkeit, an anderer Stelle neuerlich \nerwerbswirtschaftlich tätig zu werden. Letztlich würden durch den Verbleib des \nEigentums beim Erschließungsträger in seiner Sphäre Kosten aus der Abnutzung der \nErschließungsanlagen anfallen, die mit den im Kaufpreis auf die \nGrundstückserwerber umgelegten Herstellungskosten nicht abgedeckt sind. Dem \nwird durch die Übertragung des Eigentums vorgebaut. Der Vertrag wäre daher ohne \ndie vereinbarten Grundstücksübereignungen der Straßenflächen nach Auffassung \nder Kammer nicht abgeschlossen worden und ist daher insgesamt unwirksam. \nErfüllungsansprüche sind mithin ausgeschlossen. Die Klage war in Gänze \nabzuweisen.\n\n39\n\nDahingestellt bleiben kann daher, ob der Erschließungsvertrag - wie die Beklagte \nmeint - auch wegen des § 12, der fehlenden und nach § 58 Abs. 1 VwVfG der \nSchriftform bedürftigen Zustimmung der Grundstückseigentümer von \nStraßengrundstücken, der Unwirksamkeit unterfallen würde. Bei dem Ergebnis der \nGesamtnichtigkeit des Vertrages kann es weiter auf den von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung am 23.09.2005 gestellten Beweisantrag nicht ankommen, \nda er von einer Teilwirksamkeit des Vertrags ausgeht und sich ausschließlich zur \nGültigkeit dieser Zustimmungsregelung verhält. Der Beweisantrag ist daher und im \nübrigen auch deshalb unerheblich, weil er sich auf einen tatsächlichen Vorgang vor \nVertragsabschluss bezieht. \n\n40\n\nAuch die Frage, ob die am 20.08.1985 vorgenommene Abnahme des „T. „ \nund der Straße „Zur N. „ als Schlussabnahme im Sinne von § 2 Abs. 5 des \nVertrages eingestuft werden kann oder ob es sich dabei nur um eine „Teilabnahme\" \ngehandelt hat, wie die Klägerin meint, brauchte wegen der Gesamtunwirksamkeit des \nErschließungsvertrages keiner Entscheidung zugeführt werden.\n\n41\n\nDemzufolge konnte auch der auf die Aushändigung einer selbstschuldnerischen \nBankbürgschaft über 150.000 EUR gerichtete Klageantrag keinen Erfolg haben. \n\n42\n\nDie Klägerin trägt als Unterlegene die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 \nVwGO). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 1 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-23/5-k-2558-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-23/5-k-2558-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277618","retrieved":"2026-07-09 02:50:33.492526+00:00"}}