{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0919.11L615.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":"11. Kammer","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"11 L 615/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag vom 30.8.2005 wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 11.400,- EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom \n10.1.2005 anzuordnen, soweit die Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt wurde,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem \nVollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aufschubinteresse der \nAntragstellerin fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Dabei wendet die Kammer \ndie in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffene Regelung entsprechend an, dass die \nAussetzung bei öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur \nerfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für die Antragstellerin eine \nunbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte.\n\nVgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rdnr. 157.\n\nErnstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1988 - 3 B 2564/88 -, NVwZ-RR \n1990, 54; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-\nRR 1994, 617.\n\nHier ergeben sich (derzeit) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBescheides vom 10.1.2005. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit \n\nUrteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 - \n\nentschieden, dass ein Stückzahlmaßstab für die Besteuerung von Automaten mit \nGewinnmöglichkeit gegen Art. 105 Abs. 2 a GG verstößt, wenn die \nEinspielergebnisse von Spielautomaten gleicher Art mehr als 50 Prozent vom \nGesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse im Satzungsgebiet abweichen. Das \nbedeute, dass der Gesamtdurchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten mit \nGewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet (hier: der Stadt Gütersloh) durch die \nEinspielergebnisse der einzelnen Geräte um nicht mehr als 25 Prozent über- oder \nunterschritten werden dürfe. Ergäben sich Schwankungen, die jenseits dieser Grenze \nlägen, zeige dies, dass der Stückzahlmaßstab in dem betreffenden Gemeindegebiet \nnicht in der Lage sei, den letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler \nin einer dem Charakter der Steuer genügenden Weise abzubilden. Dabei sollten die \nAngaben über die einzelnen Spielautomaten einen jeweils längeren Zeitraum von in \nder Regel acht bis zwölf Monaten umfassen. Zwar müssten nicht Zahlen aller Geräte \nvorliegen; ein aussagekräftiger Durchschnitt lasse sich jedoch in aller Regel nicht \nbilden, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern oder \nvon insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten der selben \nGerätegruppe im Satzungsgebiet vorlägen. Schließlich seien so genannte \n\"Ausreißer\" außer Betracht zu lassen. \n\nDiese Maßstäbe können im Eilverfahren, in dem es lediglich um ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des jeweils angefochtenen Verwaltungsaktes auf der \nGrundlage einer vorläufigen summarischen Prüfung geht, nicht uneingeschränkt \ngelten. Die Kammer ordnet daher die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs \nauch dann an, wenn nur der jeweilige Antragsteller Einspielergebnisse vorlegt, und \nsich bereits aus diesen Zahlen ergibt, dass die zulässige Schwankungsbreite im \nSatzungsgebiet wahrscheinlich nicht eingehalten ist.\n\nVG Minden, Beschluss vom 11.8.2005 - 11 L 440/05 -; anders VG \nMünster, Beschluss vom 5.8.2005 - 9 L 544/05 -.\n\nDabei ist berücksichtigt, dass der Antragsteller nur Einspielergebnisse seines \neigenen Betriebes vorlegen und eine bereits aus den vorliegenden \nEinspielergebnissen abzulesende Schwankungsbreite nicht dadurch geringer werden \nkann, dass weitere Einspielergebnisse ausgewertet werden.\n\nDementsprechend lehnt die Kammer Anträge auf Eilrechtsschutz ab, wenn aus \ndem Satzungsgebiet nur unschlüssige oder überhaupt keine Einspielergebnisse \nvorliegen und insbesondere vom Antragsteller nicht vorgelegt werden.\n\nVG Minden, Beschluss vom 11.8.2005 - 11 L 518/05 -.\n\nAnders als das VG Düsseldorf,\n\nvgl. Beschluss vom 22.6.2005 - 25 L 909/05 -; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 13.04.2005 - 10 C 9/04 -.\n\nkann die Kammer nicht auf so viele Einspielergebnisse aus verschiedenen \nStädten und Gemeinden zurückgreifen, dass der Schluss gerechtfertigt wäre, dass \ndie zulässige Schwankungsbreite von 50 Prozent in der Regel überschritten wird, \nsodass stets ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage eines \nStückzahlmaßstabes ergangenen Vergnügungssteuerbescheides bestehen.\n\nAus dem Satzungsgebiet der Antragsgegnerin liegen der Kammer keine \nEinspielergebnisse vor. Insbesondere hat die Antragstellerin trotz nochmaliger \nausdrücklicher Aufforderung Einspielergebnisse nicht vorgelegt. Die im \nWiderspruchsverfahren auf Anforderung der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen \nbeziehen sich nur auf wenige Geräte (für das Jahr 2005 fünf von neunzehn \nGeldspielgeräten) und weisen zudem nur in Prozent angegebene Abweichungen von \neinem \"durchschnittlichen Einspielergebnis\" aus. Die Einspielergebnisse selbst sind \njedoch nicht offen gelegt worden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Kammer ist hierbei von einer \nVergnügungssteuer von insgesamt 11.400,- EUR ausgegangen (200 EUR x neunzehn Geräte \nx zwölf Monate) und hat wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens ein Viertel dieses Betrages \nangesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-19/11-l-615-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-19/11-l-615-05","retrieved":"2026-10-28 15:54:39.454906+00:00"},"card":{"id":"vg-minden/2005-09-19/11-l-615-05","court":"VG Minden","court_id":"vg-minden","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Minden","panel":"11. 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