{"status":"available","doknr":"OLD277799","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0915.2L572.05.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"2 L 572/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 \nVwGO eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je \nzur Hälfte.\n\nDiese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach sprechen \nverschiedene Gesichtspunkte für die Kostenteilung. Zum Einen wäre bei Fortgang \ndes Verfahrens unabhängig von der Frage der Erfolgsaussichten in der Sache noch \nzu klären gewesen, ob gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich war oder ob nicht eine \nNachprüfung bzw. eine Möglichkeit der Nachholung von Leistungsüberprüfungen \ndem Antragsteller zumutbar gewesen wäre. Bei angemessener Vorbereitung hätte \nauf diesem Wege eine Versetzung erreicht werden können, ohne den eigenen \nRechtsstandpunkt aufgeben zu müssen. Diese Frage bleibt offen, da die \nZumutbarkeit unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten noch hätte \ngeklärt werden müssen. Zum Anderen war offen, ob der Antrag in der Sache \nerfolgreich gewesen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Eilverfahren im \nRegelfall nur eine summarische Prüfung möglich ist und ein Hauptsacheverfahren \nderjenige Ort ist, in dem die Rechtmäßigkeit eingehend geprüft wird. Insbesondere \nfällt ins Gewicht, dass für eine einstweilige Anordnung nicht ausreicht, die \nFehlerhaftigkeit einer Fachnote zu belegen. Es muss darüber hinaus glaubhaft \ngemacht werden, dass ohne den etwaigen Fehler eine bessere Note hätte vergeben \nwerden müssen. Abgesehen davon bewegt sich die gerichtliche Überprüfung in \nengeren Grenzen als eine schulfachliche Überprüfung. Bei der gerichtlichen \nÜberprüfung ist zu beachten, dass die Bewertung schulischer Leistungen eine \noriginär pädagogische Aufgabe ist (BverfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR \n640/80 -) Es liegt in der Verantwortung des Lehrers, wie er die im Unterricht \ngezeigten Leistungen unter Beachtung der schulrechtlichen Vorgaben bewertet. \nDiese Vorgaben lassen Freiräume, die nur eingeschränkt überprüfbar sind. So ist \netwa die Frage, ob und ggf. wie eine Klassenarbeit nachgeholt werden soll, nicht \nschematisch zu beantworten, sondern \"nach Entscheidung der Fachlehrerin\" zu \ntreffen. In diesem Verfahren zeigt die Anberaumung eines in Eilverfahren nicht \nüblichen Erörterungstermins, dass wegen der detaillierten Einwendungen noch zu \nklären war, ob für die Vergabe der Fachnoten ursächliche Bewertungsfehler vorlagen \nund ob bei einem etwaigen Vorhandensein solcher Fehler eine Neubewertung zu \neiner besseren Note geführt hätte. Die schriftlichen Ausführungen reichten ohne \nAnhörung der Gegenseite weder für eine Stattgabe, noch für eine Ablehnung des \nAntrags aus. \n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).\n\n1\n\n1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 VwGO eingestellt.\n\n2\n\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner \nje zur Hälfte.\n\n3\n\nDiese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 \nAbs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes. Danach sprechen verschiedene Gesichtspunkte für die \nKostenteilung. Zum Einen wäre bei Fortgang des Verfahrens \nunabhängig von der Frage der Erfolgsaussichten in der Sache noch zu \nklären gewesen, ob gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich war oder ob \nnicht eine Nachprüfung bzw. eine Möglichkeit der Nachholung von \nLeistungsüberprüfungen dem Antragsteller zumutbar gewesen wäre. \nBei angemessener Vorbereitung hätte auf diesem Wege eine \nVersetzung erreicht werden können, ohne den eigenen \nRechtsstandpunkt aufgeben zu müssen. Diese Frage bleibt offen, da \ndie Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nBeteiligten noch hätte geklärt werden müssen. Zum Anderen war offen, \nob der Antrag in der Sache erfolgreich gewesen wäre. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, dass im Eilverfahren im Regelfall nur eine \nsummarische Prüfung möglich ist und ein Hauptsacheverfahren \nderjenige Ort ist, in dem die Rechtmäßigkeit eingehend geprüft wird. \nInsbesondere fällt ins Gewicht, dass für eine einstweilige Anordnung \nnicht ausreicht, die Fehlerhaftigkeit einer Fachnote zu belegen. Es \nmuss darüber hinaus glaubhaft gemacht werden, dass ohne den \netwaigen Fehler eine bessere Note hätte vergeben werden müssen. \nAbgesehen davon bewegt sich die gerichtliche Überprüfung in engeren \nGrenzen als eine schulfachliche Überprüfung. Bei der gerichtlichen \nÜberprüfung ist zu beachten, dass die Bewertung schulischer \nLeistungen eine originär pädagogische Aufgabe ist (BverfG, Beschluss \nvom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -) Es liegt in der Verantwortung \ndes Lehrers, wie er die im Unterricht gezeigten Leistungen unter \nBeachtung der schulrechtlichen Vorgaben bewertet. Diese Vorgaben \nlassen Freiräume, die nur eingeschränkt überprüfbar sind. So ist etwa \ndie Frage, ob und ggf. wie eine Klassenarbeit nachgeholt werden soll, \nnicht schematisch zu beantworten, sondern \"nach Entscheidung der \nFachlehrerin\" zu treffen. In diesem Verfahren zeigt die Anberaumung \neines in Eilverfahren nicht üblichen Erörterungstermins, dass wegen der \ndetaillierten Einwendungen noch zu klären war, ob für die Vergabe der \nFachnoten ursächliche Bewertungsfehler vorlagen und ob bei einem \netwaigen Vorhandensein solcher Fehler eine Neubewertung zu einer \nbesseren Note geführt hätte. Die schriftlichen Ausführungen reichten \nohne Anhörung der Gegenseite weder für eine Stattgabe, noch für eine \nAblehnung des Antrags aus. \n\n4\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-15/2-l-572-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-15/2-l-572-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277799","retrieved":"2026-07-09 02:50:50.016420+00:00"}}