{"status":"available","doknr":"OLD277923","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0908.9K1453.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"9 K 1453/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit das ursprüngliche Begehren der \nKlägerin über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinausreicht.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 22. Juni 2005 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich \nAfghanistan vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den die \nKlägerin nicht abgeschoben werden darf.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahr 1938 in Kabul geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige \ntadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. \n\n3\n\nDie verwitwete Klägerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern, den am \n20. Dezember 1974 in Kabul geborenen Sohn B. und der am 19. Januar 1984 in Kabul \ngeborenen Tochter N. , am 28. Februar 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein, wo sie und ihre beiden Kinder beim Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt gab die Klägerin im Wesentlichen an, aus Sorge ihre jüngere \nTochter könne von Taliban verschleppt werden, ausgereist zu sein und weitere Verwandte in \nKabul zu haben.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin und den ihrer beiden mit ihr nach \nDeutschland eingereisten Kinder jeweils mit Bescheid vom 12. April 2000 ab und stellte \ngleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zudem wurden die Klägerin und \nihre beiden Kinder unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise \naufgefordert. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klagen, über die das \nVerwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 14. Juli 2003 (Az.: 9 K 1505/00.A) entscheid, \nblieb ohne Erfolg.\n\n5\n\nUnter dem 18. Mai 2005 beantragte die Klägerin das Verfahren wiederaufzugreifen und \nfestzustellen, dass in Ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegt. Zur Begründung gab sie an: Als alleinstehende, alte Frau nicht nach Afghanistan \nzurückkehren zu können. Sie sei nunmehr 67 Jahre alt und ihre Kinder lebten in Deutschland. \nIm Übrigen machte sie geltend erkrankt zu sein und berief sie sich auf die ärztliche \nBescheinigung der Ärztin N. K. vom 28. April 2005. Darin heißt es: Die Klägerin \nleide an essentieller Hypertonie, Cervica-Brachialgie, Wirbelsäulenbeschwerden, Polyarthritis \nund Depressionen. Sie nehme Antihypertonika, Antidepressiva und nichtsteroide \nAntirheumatika ein. Bei Nichteinnahme von Medikamenten könne es zu einer \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes und zu Bluthochdruckfolgen kommen. \n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. Juni 2005 den Antrag der Klägerin auf \nAbänderung des Bescheides vom 12. April 2000 hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 \nAuslG ab. \n\n7\n\nMit ihrer am 08. Juli 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren zunächst \nuneingeschränkt weiterverfolgt und ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin \nAnnette Wendland vom 26. Juli 2005 vorgelegt, in der arterielle Hypertonie, Schulter-Arm-\nSyndrom, Adipositas, latente Hypothyreose, Apoplexie bei Stammganglienischämie links mit \nrückläufiger Hemiparese, Diabetes mellitus und \nA-carotis-interna-Stenose rechts (ca. 50 %) diagnostiziert, als Medikamentengabe \nAcetylsalicylsäure 100 mg Tbl. (0-1-0), Bisoprol 5 mg Tbl. (1-0-0), Metformin (500 mg Tbl. \n(1-0-1) und Rantidin 50 mg Tbl. (0-0-1) genannt und u.a. darauf hingewiesen wird, dass es bei \nNichteinnahme blutverdünnender und blutdrucksenkender Mittel zu einem erneuten \nSchlaganfall kommen könne.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 22. Juni 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihr \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich Afghanistan vorliegen, und Afghanistan als Zielstaat zu \nbezeichnen, in den sie nicht abgeschoben werden darf.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid des Bundesamtes \nvom 22. Juni 2005.\n\n13\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n14\n\nDie Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und von dem \nGericht persönlich angehört worden. Für das Ergebnis dieser Anhörung wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang einzustellen, weil die Klägerin insoweit ihre Klage \nzurückgenommen hat.\n\n18\n\nDie nach Klagerücknahme noch anhängige, zulässige Klage ist begründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 ist teilweise rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. \n7 AufenthG erstrebt, hat die Beklagte ihr Ermessen über das Wiederaufgreifen des \nVerfahrens nach § 51 VwVfG fehlerhaft ausgeübt, indem sie auf der Basis der \ngemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Unrecht davon ausgegangen ist, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen.\n\n21\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nhinsichtlich Afghanistan vorliegen.\n\n22\n\nDer Klägern droht eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und \nVerhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG,\n\n23\n\nvgl. zum Verhältnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A, \nJuris; noch zum Verhältnis von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01, \nBVerwGE 114, 379 (381 ff.); BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1998 \n- BVerwG 9 C 4.98, BVerwGE 108, 77 (79 ff.); BVerwG, Urteil vom \n02. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96, BVerwGE 105, 187 (193 f.); \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95, BVerwGE 99, \n324 (326 ff.), \n\n24\n\nmüsste sie unter den derzeitigen Lebensbedingungen nach Afghanistan zurückkehren. Die \nLebensbedingungen in Afghanistan stellen sich derzeit wie folgt dar:\n\n25\n\nDie Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt betrachtet angespannt und im Raum \nKabul trotz der Präsenz der ISAF fragil.\n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat \nAfghanistan (Stand: Mai 2005), S. 12; Arendt-Rojahn/Buchberger/ \nEl-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht \nvom Juni 2005, S. 4 ff.; Danish Immigration Service, The political \nconditions, the security and human rights situation in Afghanistan, Report \non fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, November 2004, S. 14.\n\n27\n\nDie Regierung Karzai ist nicht überall in der Hauptstadt und zu jeder Zeit, mit Hilfe der \nInternationalen Friedenstruppe in der Lage, eine übergreifende Ordnung durchzusetzen. \nAngesichts der Ausdehnung der Hauptstadt gilt dies insbesondere in den Vororten. Dort \nkommt es oft noch zu Blutrache und dazu, dass unliebsame Personen von manchen noch \nmächtigen ehemaligen Kommandanten der Mudjaheddin sowie staatlichen Sicherheitskräften \nmisshandelt oder getötet werden.\n\n28\n\nVgl. zur Sicherheitslage in Kabul: Auswärtiges Amt, Bericht vom \n21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIslamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 12; \nArendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr \nnach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 5 f.; Danish Immigration \nService, The political conditions, the security and human rights situation in \nAfghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, \nNovember 2004, S. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael \nKirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung \nbis Februar 2004, S. 8; Human Rights Watch, Human Rights Abuses in \nSoutheast Afghanistan, Stand: Juli 2003, S. 20 ff.; Dr. Mostafa Danesch, \nGutachten vom 21. Mai 2003 für das VG Braunschweig, S. 7 f.; \nDr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 05. August 2002 für das \nVG Schleswig, S. 1 ff.\n\n29\n\nDie Versorgung der Bevölkerung hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen \ngroßen Städten zwar grundsätzlich verbessert. Die UN und die ausländischen \nHilfsorganisationen versorgen in ganz Afghanistan gegenwärtig mehrere Millionen Afghanen, \ndarunter viele Binnenvertriebene und Rückkehrer mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. \nDadurch stehen in den Großstädten grundsätzlich genügend Lebensmittel zur Verfügung.\n\n30\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan \n(Stand: Mai 2005), S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael \nKirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung \nbis Februar 2004, S. 15; UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in \nAfghanistan, Stand: September 2003, S. 4; UNHCR, Afghanistan aktuell \nvom 18. August 2003, S. 1 ff.; kritisch hierzu: Dr. Mostafa Danesch, \nGutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 46.\n\n31\n\nAllerdings profitieren mangels Kaufkraft nicht alle Bevölkerungsschichten von der \nverbesserten Lage.\n\n32\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan \n(Stand: Mai 2005), S. 27; Deutsches Orient-Institut (Uwe Brocks), \nGutachten vom 23. September 2004 für das OVG Bautzen, S. 15.\n\n33\n\nAuch wird durch die Hilfsorganisationen nur eine minimale Grundversorgung \nGewähr leistet, wobei insbesondere für Rückkehrer angesichts der weit gehenden \nZerstörungen der Bausubstanz und der sehr hohen Mietpreise zusätzlich das \nProblem besteht, überhaupt eine notdürftige Unterkunft zu erlangen.\n\n34\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan \n(Stand: Mai 2005), S. 27; Arendt-Rojahn/Buchberger/ \nEl-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht \nvom Juni 2005, S. 15 und 21; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom \n24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 46 ff.; UNHCR, Stellungnahme \ngegenüber dem VG Hamburg vom 04. November 2003; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update vom 01. März \n2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 15; Dr. Bernt Glatzer, \nGutachten vom 26. August 2002 für das VG Schleswig, S. 5; Dr. Mostafa \nDanesch, Gutachten vom 05. August 2002 für das VG Schleswig, \nS. 6.\n\n35\n\nPersonen, die nicht in noch bestehende Familien- oder Stammesstrukturen \nzurückkehren können, die ihnen bei einer Wiedereingliederung behilflich sind, haben \nin der Regel keine Möglichkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu erarbeiten und \neine adäquate Unterkunft zu erlangen.\n\n36\n\nVgl. Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, \nRückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 20; \nDeutsches Orient-Institut (Uwe Brocks), Gutachten vom 23. September \n2004 für das OVG Bautzen, S. 16; Deutsche Botschaft (Kabul), Auskunft \nvom 31. August 2004 an das VG Hamburg, S. 1 f.; Dr. Mostafa Danesch, \nGutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 46 ff.; Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 04. Mai 2004 an das OVG Bautzen, S. 3; \nÖsterreichisches Rotes Kreuz (Bettina Scholdan), Reisebericht \nAfghanistan vom September 2003, S. 71 ff.; UNHCR, Aktualisierte \nDarstellung der Lage in Afghanistan, Stand: September 2003, S. 4 f.; \nDr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 05. August 2002 für das \nVG Schleswig, S. 6; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 26. August 2002 für \ndas VG Schleswig, S. 4.\n\n37\n\nDie Zahl der Arbeitslosen ist mit einer Quote von über 70 % beträchtlich und \nsoziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden. Mangels zu erschwinglichen \nMieten zu erhaltenden Wohnraums versammeln sich Rückkehrer, die längere Zeit \nnicht in Kabul waren und kein regelmäßiges Einkommen haben, in den nicht wieder \naufgebauten Vierteln der Hauptstadt, wo es kein Strom und kein Wasser gibt, oder \nschlagen ihre Zelte auf unbewohnten Hügeln in der Stadt auf.\n\n38\n\nVgl. Arendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, \nRückkehr nach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 16 f. und 21; \nDeutsche Botschaft (Kabul), Auskunft vom 31. August 2004 an das \nVG Hamburg, S. 1 f.; Dr. Mostafa Danesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 \nfür das OVG Bautzen, S. 46 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 04. Mai \n2004 an das OVG Bautzen, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe (Michael \nKirschner), Afghanistan - Update vom 01. März 2004 über die Entwicklung \nbis Februar 2004, S. 15; UNHCR, Auskunft vom 04. November 2003 an \ndas VG Hamburg, S. 2; Österreichisches Rotes Kreuz (Bettina Scholdan), \nReisebericht Afghanistan vom September 2003, S. 71 ff.; UNHCR, \nAktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, Stand: September 2003, \nS. 4 f.\n\n39\n\nZu dem Personenkreis, der Personen, die nicht in ihre Familien aufgenommen \nund versorgt werden können, zählt auch die Klägerin. Dieser stammt zwar aus Kabul \nund hatte dort nach ihren Angaben ursprünglich auch Verwandte. Sie hat jedoch \nglaubhaft machen können, dass sich ihre ehemals in Kabul aufhaltende \nVerwandtschaft dort nicht mehr wohnt und sie aufnehmen könnte. Hierzu hat sie in \nder mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie vor ca. zwei Jahren von ihrem \nSohn B1. erfahren habe, dass ihre beiden Brüder B2. und L. nunmehr in \nToronto/Kanada leben. Es sei ihr aber bisher nicht gelungen, zu diesen Kontakt \naufzunehmen. Auch habe sie von einem ihrer Kinder nach Abschluss ihres ersten \nAsylverfahrens erfahren, dass die Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes B3. \n, G. und B4. in Australien leben würden. Ihre drei Töchter und zwei Söhne \nlebten in Deutschland und hätten bis auf ihren Sohn B. einen gesicherten \nAufenthaltsstatus. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen \nentsprechen, sind nicht ersichtlich.\n\n40\n\nDie Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Klägerin könne mit \nihrem Sohn B. nach Afghanistan zurückkehren. Es ist nach den \nvorangegangenen Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Klägerin und ihr Sohn \nB. ohne weiteren familiären Rückhalt in Afghanistan ein ausreichendes \nAuskommen erwirtschaften können. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die \nKlägerin ein für afghanische Verhältnisse ausgesprochen hohes Alter erreicht \nhat,\n\n41\n\nvgl. zur Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung von 45 \nJahren: Auswärtiges Amt, Bericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage im Islamischen Übergangsstaat Afghanistan \n(Stand: Mai 2005), S. 27, \n\n42\n\nund sowohl auf Grund dessen als auch auf Grund ihres schlechten \nGesundheitszustandes nicht in der Lage ist, einen Beitrag zum Lebensunterhalt zu \nleisten. Hinzu kommt dass Frauen, in Afghanistan einer erheblichen Gefährdung \nausgesetzt sind. So sind Frauen, insbesondere aus dem Westen kommende \nRückkehrerinnen, in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt, diskriminiert, bedroht, \nentführt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden. Auch sitzen zahlreiche \nFrauen wegen Verstößen gegen religiöse Verhaltensregeln im Gefängnis und sehen \nsich im Familien-, Erb-, Zivil- sowie Strafrecht Benachteiligungen gegenüber.\n\n43\n\nVgl. zur Lage der Frauen in Afghanistan: Auswärtiges Amt, Bericht \nvom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im \nIslamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 24 ff.; \nArendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr \nnach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 9 ff.; Dr. Mostafa \nDanesch, Gutachten vom 24. Juli 2004 für das OVG Bautzen, S. 40 f.; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner), Afghanistan - Update \nvom 01. März 2004 über die Entwicklung bis Februar 2004, S. 12; United \nNations, General Assembly, Situation of woman and girls in Afghanistan, \nDate: 6 October 2003; Österreichisches Rotes Kreuz (Bettina Scholdan), \nReisebericht Afghanistan vom September 2003, S. 52 ff; UNHCR, \nStellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer \nAsylsuchender vom 29. Juli 2003, Asylmagazin 9/2003, 15 f.; European \nCouncil on Refugees and Exiles, Guidelines for the Treatment of Afghan \nAsylum Seekers & Refugees in Europe, April 2003, S. 4 f.; European \nCommission, Report on fact-finding mission to Kabul and Mazar-I-Sharif, \nAfghanistan and Islamabad, Pakistan (22 September - 5 October 2002), \nSource: Denmark, S. 52 ff.; Dr. Bernt Glatzer, Gutachten vom 26. August \n2002 für das VG Schleswig, S. 3.\n\n44\n\nDie Klägerin ist danach zur Abwendung einer Existenzgefährdung aller Voraussicht nach \nauf die Unterstützung der Hilfsorganisationen angewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Hilfe \ndürfte ihr jedoch wegen der besonderen Umstände dieses Falles nicht in ausreichender Weise \nmöglich sein. Zu den für Rückkehrer, die keine ausreichende Versorgung durch ihre in \nAfghanistan lebenden Familien erfahren, extrem schwierigen Lebensbedingungen kommt \nnämlich hier hinzu, dass die Klägerin ausweislich des ärztlichen Attests der Fachärztin für \nAllgemeinmedizin Annette Wendland vom 26. Juli 2005 an arterieller Hypertonie, Schulter-\nArm-Syndrom, Adipositas, latenter Hypothreose, Apoplex bei Stammganglienischämie links \nmit rückläufiger Hemiparese, Diabetes mellitus und A-carotis-interna-Stenose rechts (ca. 50 \n%) leidet und bei Nichteinnahme blutverdünnender und blutdrucksenkender Mittel die \nMöglichkeit besteht, erneut einen Schlaganfall zu erleiden. Auch muss sie derzeit wegen einer \nZuckererkrankung alle 14 Tage zur Blutuntersuchung einen Arzt aufsuchen, Tabletten \nnehmen und sich der Erkrankung entsprechend besonders ernähren. Weiter ist wegen der \nFolgen des von ihr erlittenen Schlaganfalls eine krankengymnastische Behandlung \nerforderlich, um die Grob- und Feinmotorik zu fördern und die Mobilität zu sichern, die \nderzeit nur eingeschränkt wiederhergestellt ist. Langes Gehen oder Stehen ist der Klägerin \nnach ihren Angaben und dem Eindruck den die Kammer in der mündlichen Verhandlung \ngewonnen hat, nicht möglich.\n\n45\n\nAngesichts der Schwere der Erkrankung, insbesondere des am 12. Juli 2005 \nerlittenen Schlaganfalls und seiner Folgen, die eine weitere ärztliche Behandlung \nderzeit erforderlich macht, der unzureichenden medizinischen Versorgung in \nAfghanistan,\n\n46\n\nvgl. zur medizinischen Versorgung in Afghanistan: Auswärtiges Amt, \nBericht vom 21. Juni 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nim Islamischen Übergangsstaat Afghanistan (Stand: Mai 2005), S. 27; \nArendt-Rojahn/Buchberger/El-Mogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr \nnach Afghanistan, Reisebericht vom Juni 2005, S. 8 f.; Danish Immigration \nService, The political conditions, the security and human rights situation in \nAfghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, \nNovember 2004, S. 70; Deutsche Botschaft (Kabul), Botschaftsbericht \nvom 31. August 2004 an das VG Hamburg, S. 1,\n\n47\n\ndes hohen Alters der Klägerin und der für Rückkehrer ohne familiäre Bindungen \nextrem schwierigen Lebensbedingungen ist auch nicht anzunehmen, dass die \nKlägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul, selbst bei Unterstützung durch ihren \nSohn B. , derzeit überhaupt in der Lage ist, ihre Versorgung mit Nahrungsmitteln \nund Wohnraum sowie ihre medizinische Versorgung in einem für ihre Existenz \nnotwendigen Umfang sicherzustellen.\n\n48\n\nVgl. zur Situation alter und kranker Menschen, die nicht in einer \nGroßfamilie versorgt werden können: Arendt-Rojahn/Buchberger/El-\nMogaddedi/Freckmann/Pfaff, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht \nvom Juni 2005, S. 12 f.\n\n49\n\nMit Blick auf die bereits im Bescheid vom 12. April 2000 enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Afghanistan als der Staat zu \nbezeichnen, in den die Klägerin nicht abgeschoben werden darf. Gegenüber der \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen mit Blick auf § 59 Abs. 3 \nSatz 3 AufenthG schließlich keine rechtlichen Bedenken.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO und 83 b AsylVfG. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-08/9-k-1453-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-08/9-k-1453-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277923","retrieved":"2026-07-09 02:51:00.485345+00:00"}}