{"status":"available","doknr":"OLD277922","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0908.9K1090.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"9 K 1090/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen und in \nder Abschiebungsandrohung vom 28. April 2000 Afghanistan als den Staat zu \nbezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden, tragen \nKläger und Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 23. April 1980 geborene Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer \nStaatsangehöriger tadschikischer Volks- und ehemals schiitischer Religionszugehörigkeit. Er \nreiste am 4. April 2000 gemeinsam mit seinem Bruder B. auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - am 10. April \n2000 gab er an, sein Vater, der politisch aktiv gewesen sei, und drei Brüder seien seit Beginn \nder Regierungszeit Najibullahs in Afghanistan verschollen, ein weiterer Bruder lebe in \nDeutschland. Er habe in Herat einen eigenen Juwelierladen betrieben. Eines Tages seien um \ndie Mittagsstunde Männer mit langen Bärten, Taliban, wie er erst später erkannt habe, in den \nLaden gekommen und hätten ihn und seinen Bruder zwingen wollen mitzukommen, um am \nGebet teilzunehmen. Als sie sich geweigert hätten, habe man sie mit Gewalt in ein Auto \ngesteckt. Auf dem Weg sei sein Bruder von dem fahrenden Auto gesprungen. Ihn selbst habe \nman zur Kommandantur gebracht und dort mit Peitschen geschlagen. Die Taliban hätten sogar \nheraus bekommen, dass sein Vater früher politisch aktiv gewesen sei. Ihm sei nach einigen \nTagen die Flucht gelungen, und er sei zu seiner Mutter zurückgekehrt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. April 2000 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes - AuslG - und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. \nDer Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise \naufgefordert. Die dagegen gerichtete - zum Teil zurückgenommene - Klage wies das \nerkennende Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2003 ab.\n\n5\n\nAm 1. April 2005 hat der Kläger einen Folgeantrag gestellt und sich zur Begründung auf \nseine am 23. Januar 2005 erfolgte Taufe in der evangelischen Kirche in C. berufen. Als \nehemals schiitischer Moslem gerate er in Afghanistan in Lebensgefahr, wenn er dort seinen \nneuen Glauben praktiziere. Schon an ihrem heutigen Wohnort in C. sei er nach \nBekanntwerden des Konversion verbal bedroht worden.\n\n6\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Mai 2005 gab er ergänzend unter \nanderem an, als Christ habe er nicht das Recht, in Afghanistan zu leben. Schon als er noch in \nAfghanistan gelebt habe, habe ihm seine Mutter von Jesus Christus berichtet. Er habe damals \nschon den Wunsch gehabt, Christ zu werden, habe aber nicht die Kraft und auch nicht das \nGeld dazu gehabt. Seit 2003 besuche er das Berufskolleg des Kreises I. in C. . Dort \nhabe er Deutsch gelernt und auch Religionsunterricht gehabt. Wegen seiner besseren \nSprachkenntnisse habe er sich in der Lage gefühlt, in die Kirche zu gehen und mit anderen \nChristen in Kontakt zu treten. Was er zuhause in der Schule gelernt habe, habe er an seinen \nBruder weiter gegeben. Er habe auch mit anderen Dari-Sprechenden über Jesus Christus \ngesprochen. Er gehe jeden Sonntag in die Kirche und nehme an Veranstaltungen teil.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 2005 lehnte das Bundesamt Antrag des Klägers auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und einen Antrag auf Abänderung des nach \naltem Recht ergangenen Bescheides vom 28. April 2000 bezüglich der Feststellung zur § 53 \nAbs. 1 bis 6 AuslG ab. Es bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Konversion des \nKlägers zum christlichen Glauben. Der Kläger wisse nur wenig über diesen Glauben. Sein \nChristsein zeige sich praktisch nur darin, dass er an seinem jetzigen Wohnort regelmäßig die \nKirche besuche und am Religionsunterricht der Schule teilnehme. Bei einer Rückkehr nach \nAfghanistan sei ihm eine in die Privatsphäre zurückgezogene Religionsausübung \nzumutbar.\n\n8\n\nAm 25. Mai hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2005 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte des Verfahrens 9 K 1805/00.A und der dazu vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat zwar \nkeinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, dafür ist aber für ihn die Feststellung \nzu treffen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - in Bezug \nauf Afghanistan vorliegen.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a \nAbs. 1 GG. Auf diese Norm kann sich gem. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht \nberufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem \nanderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nsichergestellt ist (sog. sicherer Drittstaat). Die sicheren Drittstaaten sind im Sinne des Art. 16 \na Abs. 2 Satz 2 GG mit Zustimmung des Bundesrates durch § 26 a AsylVfG i.V.m. Anlage I \nzum AsylVfG bestimmt worden. Danach zählen alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik \nDeutschland zu den sicheren Drittstaaten. Die Einreise eines Asylbewerbers aus einem dieser \nStaaten schließt die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus, es sei \ndenn, § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG findet Anwendung. Entscheidend für die Asylversagung \nist der Nachweis der Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Der Nachweis aus welchem \nsicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist, ist nicht erforderlich.\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); \nUrteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 (196).\n\n18\n\nDer Kläger ist auf dem Landweg und somit aus einem sicheren Drittstaat \neingereist. Die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 3 AsylVfG, bei deren Vorliegen \nausnahmsweise eine Anerkennung als Asylberechtigter trotz Einreise aus einem \nsicheren Drittstaat möglich ist, sind nicht gegeben.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen dagegen vor. Nach dieser \nVorschrift, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist und die bisherige Regelung des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - ersetzt, darf ein Ausländer in Anwendung des \nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II \nS. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann nach \n§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - anders als nach § 51 Abs. 1 AuslG - die Verfolgung ausgehen \nvon dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche \nTeile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren \n(Buchstabe c), sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich \ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, \nSchutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche \nFluchtalternative.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs \naus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit das geschützte Rechtsgut und der politischen Charakter der \nVerfolgung betroffen sind.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, \nund Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (152 ff.), \nbeide bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG (alt).\n\n22\n\nIm Hinblick darauf geht die Kammer auch im Rahmen des hier streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des \nArt. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n23\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die \nihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315 (333 ff.).\n\n25\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf \nder Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen \nist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer \nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nPrognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung). Hat der Ausländer \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg \nhaben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit).\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE \n54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315 (344 f.).\n\n27\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist nach § 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung \ngefällt wird.\n\n28\n\nDem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion zum \nChristentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n29\n\nNach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen zwar von der Regierung Karzai \nderzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime \nder Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen \nMinderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen \nverschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Nach den dem \nGericht vorliegenden Erkenntnissen gibt es aber hinreichend Hinweise darauf, dass zum \nChristentum konvertierten Muslimen in Afghanistan Verfolgung droht, wenn sie sich dort als \nChristen zu erkennen geben, und insbesondere dann, wenn sie versuchen zu \nmissionieren.\n\n30\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 21. Juni 2005, S. 20 f.; Danesch, Auskunft \nvom 13. Mai 2004 an VG Braunschweig; Schweizerische Flüchtlingshilfe \nvom 1. März 2004, S. 12; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n23. Oktober 2003 - A 1 B 114/00 -; Urteile der Kammer vom 24. Juli 2003 \n- 9 K 2258/00.A - und 15. Juli 2004 - 9 K 7238/03.A -.\n\n31\n\nZwar gewährleistet die Ende Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung \ngrundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Nach Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam \nStaatsreligion, doch räumt Absatz 2 der Vorschrift Angehörigen anderer \nReligionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben \nund ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Dieses Grundrecht umfasst aber nicht die Freiheit, \nvom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. In diesem Fall kommt das Sharia-Recht \nzur Anwendung, nach dem einem Konvertiten, der seinen moslemischen Glauben aufgegeben \nhat, die Todesstrafe droht.\n\n32\n\nVgl. AA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg; Danesch vom \n13. Mai 2004 an VG Braunschweig.\n\n33\n\nAllerdings ist über die tatsächliche Situation von Konvertiten in Afghanistan kaum etwas \nbekannt, da diese ihr Bekenntnis meist geheim halten. Es ist aber ein Fall öffentlich \ngeworden, in dem sich ein Kommandant und seine Frau offen zum Christentum bekannt \nhaben. Beide wurden laut UNAMA und Amnesty International von der eigenen Familie und \nVertretern der konservativen Geistlichkeit offen bedroht.\n\n34\n\nAA, Lagebericht vom 21. Juni 2005, S. 20.\n\n35\n\nAuch der Danish Immigration Service (Stellungnahme von November 2004, S. 43) geht \ndavon aus, dass Konvertiten nicht nur Schwierigkeiten in der eigenen Familie sondern auch in \nder weiteren Umgebung begegnen werden. Danesch (a.a.O., S. 5) bestätigt, dass Personen, die \nzum Christentum übergetreten sind, sowohl von privater als auch von staatlicher Seite mit \nSanktionen rechnen müssen. Dazu gehören harte Bestrafungen, wie etwa Verstoßung, was für \neine Frau praktisch ein Todesurteil bedeutet, und sogar die Tötung. Dauerhafter staatlicher \nSchutz gegen solche Repressionen ist derzeit nicht erreichbar.\n\n36\n\nAA vom 22. Dezember 2004 an VG Hamburg.\n\n37\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n38\n\nvgl. die Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 28 Rdn. 41\n\n39\n\nsind, wenn sich der Ausländer zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auf subjektiv \ngeschaffene Nachfluchtgründe beruft, hinsichtlich der von ihm zu leistenden Darlegung \nbesonders hohe Anforderungen zu stellen. Jeder nicht auszuräumende Zweifel geht zu Lasten \ndes Asylsuchenden.\n\n40\n\nDer Vortrag des Klägers wird diesen hohen Ansprüchen gerecht. Das Gericht hat die \nÜberzeugung gewonnen, dass seine Hinwendung zum Christentum einem wahrhaftigen und \nnachhaltigen inneren Anliegen entspricht und die Taufe nicht etwa nur im Hinblick auf \nVorteile in einem möglichen Asylfolgeverfahren erfolgt ist.\n\n41\n\nAllerdings hält das Gericht die Behauptung des Klägers, er habe bereits vor seiner \nAusreise aus Afghanistan den Wunsch gehabt, Christ zu werden, nachdem ihm seine Mutter \nvon Jesus Christus berichtet habe, für unglaubhaft. Die Mutter hat lediglich auf die Person \nChristi als eines auch von den Muslims geachteten Propheten hingewiesen, den Kläger aber \nnicht mit Inhalten des christlichen Glaubens vertraut gemacht. Der Kläger hat sich aber \noffensichtlich schon sehr bald nach seiner Flucht nach Deutschland, selbständig und unter \nAnleitung von christlichen deutschen Bekannten, mit dem christlichen Glauben befasst und \naus eigenem Antrieb in der - in seinem Exemplar auf Farsi geschriebenen - Bibel gelesen. \nDass er deswegen von anderen Afghanen im Asylbewerberheim angegriffen wurde und \ndaraufhin die Unterkunft gewechselt hat, kann nach seinen glaubhaften Angaben von \nMitarbeitern des Sozialamtes bestätigt werden. Der Kontakt zu deutschen Christen in der \nNachbarschaft, die sich um ihn und seinen Bruder kümmerten, so wie die weitere \nBeschäftigung mit christlichen Glaubensinhalten haben dazu geführt, dass der Kläger, als er \nab Herbst 2003 das Berufskolleg besuchen konnte, dort freiwillig am evangelischen \nReligionsunterricht teilgenommen hat. Die mit dem Schulbesuch einhergehenden verbesserten \ndeutschen Sprachkenntnisse haben ihm, wie er nachvollziehbar darlegt, die Hemmungen \ngenommen, sich offiziell der evangelischen Gemeinde zu nähern und dort an den \nGottesdiensten teilzunehmen. Der Kläger hat anschaulich geschildert, dass ihn vor allem die \nFriedfertigkeit, die Toleranz und die Ehrlichkeit der christlichen Gemeinde, der er sich \nangeschlossen hat, beeindruckt haben, während er die islamische Religion nach seinen \nAusführungen als gewaltbereit, verlogen und intolerant erlebt hat. Dass sich der Kläger \nintensiv mit der christlichen Religion beschäftigt hat, zeigt auch, dass er über das \nGlaubensbekenntnis und die Zehn Gebote erstaunlich gut Bescheid weiß und in der Lage ist, \ndas Bekenntnis inhaltlich wieder zu geben.\n\n42\n\nDie Zweifel, die zunächst bezüglich der mit der Taufe verfolgten Absicht bestanden und \nsich aus dem frühen Zeitpunkt der Taufe ergaben, auf den der Kläger nach den Worten des \nzuständigen Pfarrers besonderen Wert legte, sind aus Sicht des Gerichts nach der Anhörung \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2005 ausgeräumt. Der Kläger \nmag den Zeitpunkt der Taufe angesichts der Absichtserklärung der Innenministerkonferenz \nvon November 2004 in Lübeck, ab Mai 2005 mit der Rückführung afghanischer \nAusreisepflichtiger zu beginnen, beschleunigt haben. Insgesamt stellt sich die Taufe aber als \nfolgerichtige Fortsetzung einer zu dem Zeitpunkt bereits etwa vier Jahre andauernden \nEntwicklung des Klägers dar, an der er nach wie vor festhält. So berichtete der Zeuge, Pastor \nNeumann, dass der Kläger und sein Bruder sich nicht nur gerne bei Aktivitäten der Gemeinde \nengagieren, sondern sich häufig mit Fragen nach Glaubensinhalten an ihn wenden und im \nkommenden Winter an einem vertieften Taufunterricht teilnehmen wollen.\n\n43\n\nNach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. September \n2005 steht es für das Gericht auch fest, dass es für den Kläger unzumutbar wäre, nach einer \nRückkehr nach Afghanistan seine neue Glaubensüberzeugung zu leugnen und seinen \nchristlichen Glauben lediglich im ganz privaten Bereich auszuüben. Das Gefühl, Teil einer \nGemeinschaft zu sein, in der man sich gegenseitig respektiert und gemeinsam Gottesdienste \nfeiert, ist für den Kläger nach dem Eindruck des Gerichts besonders wichtig. Es wäre ihm \nnicht möglich, nach außen als Moslem zu leben, seinen christlichen Glauben also zu \nverleugnen, ohne auch einen Teil seiner neuen Identität preiszugeben. \n\n44\n\n§ 28 Abs. 2 AsylVfG steht der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht \nentgegen.\n\n45\n\nDer Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. \nJuli 2004 (BGBl. I 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 dem alten § 28 AsylVfG angefügt \nworden ist und die \"Umstände im Sinne des Absatzes 1\" in Bezug nimmt, erschließt sich über \ndie Regelung des Absatzes 1. Danach wird ein Betroffener, selbst wenn die Gefahr politischer \nVerfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem \nEntschluss geschaffen hat, als Asylberechtigter anerkannt, vorausgesetzt, dieser Entschluss \nentspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Wenn der \nEntschluss nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung \nentspricht, wird der Betroffene in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt. Eine \nAusnahme von der Regel gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer sich auf Grund seines \nAlters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden \nkonnte. Weitere Ausnahmen von der Regel sind möglich.\n\n46\n\nNach dem Wortlaut des Abs. 2 und der Begründung des Gesetzentwurfs \n(vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 110) soll der Absatz 1 in der Konstellation, dass ein Ausländer \nnach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages in einem \nFolgeverfahren die Feststellung begehrt, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten \nGefahren drohen, entsprechend gelten. In dem Fall, dass sein Entschluss (zur Schaffung der \nNachfluchtgründe) einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung \nentspricht, ist - auch noch im Folgeverfahren - die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu \ntreffen. Ist das nicht der Fall, kann die Feststellung in der Regel nicht getroffen werden, wobei \neine Ausnahme insbesondere dann gilt, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und \nEntwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Auch \nhier sind weitere Ausnahmen von der Regel möglich.\n\n47\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für Asylbewerber, die bereits ein \nAsylverfahren hinter sich haben, eine besondere \"Wohlverhaltenspflicht\" begründen \nund die Anforderungen gegenüber § 28 Abs. 1 AsylVfG verschärfen wollte, sind nicht \nersichtlich. Vielmehr soll offensichtlich durch die pauschale Verweisung auf \n\"Umstände im Sinne des Absatzes 1\" ohne konkretisierenden Hinweis auf Satz 1 \noder 2 bzw. Satz 1 Halbsatz 1 das Regel-Ausnahme-Verhältnis des Absatzes 1 \ninsgesamt auf die Konstellation Folgeverfahren/Begehren der Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG übertragen werden. Anderenfalls wäre \nes nämlich denkbar, dass ein Betroffener in einem Folgeverfahren aufgrund \nselbstgeschaffener Nachfluchttatbestände zwar grundsätzlich auch im \nFolgeverfahren noch einen Anspruch auf Asyl hätte, entweder, weil sein Entschluss \neiner festen, bereits im Herkunftsstaat erkennbar betätigten Überzeugung entspricht, \noder weil er sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstand im Herkunftsland \nnoch keine feste Überzeugung bilden konnte, er aber, etwa wenn ein Asylanspruch \nwegen einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ausscheidet, wegen der \nstrengeren Regelung des Abs. 2 nicht einmal Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nbekommen kann. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Einschränkung, dass die \nNichtgewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (nur) in der \nRegel gelten soll, auch für Absatz 2 noch einmal eindeutig zum Ausdruck gebracht, \ndass Ausnahmen möglich sind.\n\n48\n\nEine solche Ausnahme von der Regel setzt nach der Intention des § 28 AsylVfG \nnotwendig voraus, dass der Ausländer sich nicht \"asylunwürdig\" verhalten, \ninsbesondere nicht versucht hat, durch eine risikolose Verfolgungsprovokation vom \ngesicherten Ort aus ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erzwingen. \n\n49\n\nDavon ist hier auszugehen. Wie oben dargelegt, entspricht die Hinwendung des \nKlägers zum Christentum einem wahrhaftigen und nachhaltigen inneren Anliegen \nund ist nicht zum Zwecke der Beeinflussung eines möglichen weiteren \nAsylverfahrens erfolgt. Dem Kläger kann ein \"asylunwürdiges\" Verhalten nicht \nvorgeworfen werden. Vielmehr ist hier aufgrund der dargestellten besonderen \nUmstände des Einzelfalles von der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG \nGebrauch zu machen und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG vorliegen, zu treffen.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 AsylVfG für eine Feststellung nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG im Folgeverfahren liegen vor: In seinem Erstverfahren konnte \nder Kläger auf seine Konversion zum Christentum noch nicht verweisen. Zwar geht \ndas Gericht davon aus, dass das Interesse des Kläger am christlichen Glauben \nschon damals bestand, doch erfolgte eine tiefere Auseinandersetzung mit den \nGlaubensinhalten und der Frage eines Religionswechsels erst mit dem Erwerb \nbesserer deutscher Sprachkenntnisse und dem Religionsunterricht im Berufskolleg. \nAuch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist gewahrt. Der Kläger hat den Folgeantrag \ninnerhalb von drei Monaten nach seiner Taufe, als dem nach außen sichtbaren \nZeichen seiner Hinwendung hin zum Christentum, gestellt.\n\n51\n\nEiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG bedarf es nach § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen \nauf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-08/9-k-1090-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-08/9-k-1090-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277922","retrieved":"2026-07-09 02:51:00.395829+00:00"}}