{"status":"available","doknr":"OLD277957","ecli":"ECLI:DE:VGMI:2005:0907.11K5140.03.00","court":"Verwaltungsgericht Minden","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"11 K 5140/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28.04.2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25.06.2003 wird \naufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 \n% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 25.4.1969 in N. /Tunesien als tunesischer Staatsangehöriger \ngeboren. Er lebt seit dem 10.10.1997 in der Bundesrepublik Deutschland, in die er zusammen \nmit seiner damaligen Ehefrau zog, die er am 15.8.1997 in N1. /Tunesien geheiratet hat. \nDie Ehe wurde am 31.1.2003 geschieden. Aus der Ehe entstammen zwei am 28.4.1999 und \n3.10.2002 geborene gemeinsame Kinder. Gemäß §§ 1626, 1671 BGB besteht die gemeinsame \nelterliche Sorge fort.\n\n3\n\nAm 17.5.2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Einbürgerung nach § 9 StAG. \nSeinen Familienstand bezeichnete er als verheiratet. Zur Auswahl standen insoweit die \nAlternativen: \"ledig, verwitwet, geschieden und verheiratet\". Zur Begründung seines \nEinbürgerungsantrags führte er familiäre und berufliche Gründe an. Außerdem müsse er an \ndie Zukunft der Kinder denken und wünsche sich Reisefreiheit in Europa und der Welt. Dem \nAntrag beigefügt waren Gehaltsabrechnungen des Klägers, der zum Zeitpunkt der \nAntragstellung über ein Nettoeinkommen von ca. 2000-2500 DM verfügte. Die erforderlichen \nDeutschkenntnisse wies er durch ein \"Zertifikat Deutsch\" des Goethe-Instituts nach (Blatt 16, \n19 der Verwaltungsakte). Nachdem weitere Erkundigungen beim Sozialamt sowie bei der \nKreispolizeibehörde keine Hinderungsgründe ergeben hatten, bürgerte der Beklagte den \nKläger am 4.7.2001 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ein. \n\n4\n\nAm 17.10.2001 erklärte die damalige Ehefrau des Klägers gegenüber dem Ordnungsamt \nder Stadt S. , dass sie seit dem 5.9.2001 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Dieser wohne \nseitdem in F. . Mit Schreiben vom 28.11.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er \nim Hinblick auf die erfolgte Trennung zum 5.9.2001 beabsichtige, die Einbürgerung zu \nwiderrufen, da die erforderliche tatsächliche und intakte eheliche Lebensgemeinschaft nicht \nmehr vorliege. In einem Gespräch vom 5.12.2001 erklärte der Kläger gegenüber dem \nBeklagten, dass das Getrenntleben aus seiner Sicht vorübergehend sei. Sein Auszug sei im \nWesentlichen durch Schwierigkeiten mit seinen Schwiegereltern veranlasst. Ein weiteres \nZusammenleben im Haus der Schwiegereltern sei nicht mehr möglich. Er habe sich deshalb \neine Wohnung in F. genommen, habe aber weiterhin fast täglichen Kontakt mit seiner \nEhefrau und seiner Tochter. Es sei beabsichtigt, in einem eigenen Haus oder einer \nEigentumswohnung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Auch solle eine \nEheberatung aufgesucht werden. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass derzeit eine \nRücknahme der Einbürgerung nicht beabsichtigt sei. \n\n5\n\nAuf Anfrage des Beklagten teilte das Amtsgericht S. im Januar 2003 mit, dass die \nEhefrau des Klägers am 9.4.2002 einen Scheidungsantrag gestellt habe. Darin sei angegeben, \ndass die Parteien seit Februar 2001 in der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt \ngelebt hätten. Mit Schreiben vom 26.2.2003 hörte der Beklagte den Kläger noch einmal zu \neinem nunmehr erneut beabsichtigten Widerruf der Einbürgerung an. Zum Zeitpunkt der \nEinbürgerung habe die erforderliche eheliche Lebensgemeinschaft nach jetzigem \nKenntnisstand nicht mehr bestanden. Das stehe auf Grund des Scheidungsantrages fest. \nDarauf erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4.3.2003, dass die eheliche \nLebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung tatsächlich noch fortbestanden habe. \nDies habe der Kläger dem Beklagten bereits persönlich am 5.12.2001 eingehend geschildert \nund auch die Gründe für das Getrenntleben dargelegt. Zum damaligen Zeitpunkt seien beide \nEhegatten, zumindest aber der Kläger, davon ausgegangen, dass die Ehe noch nicht endgültig \nzerrüttet sei. Hierfür spreche auch, dass der nahezu tägliche Kontakt mit Ehefrau und Kindern \nbis heute fortbestehe. Auch die Geburt der zweiten Tochter am 3.10.2002 sei ein klarer \nHinweis darauf, dass die Ehe im Juli 2001 jedenfalls noch nicht endgültig gescheitert \ngewesen sei. Darüber hinaus lägen weiterhin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 StAG vor, \nda der Kläger gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau für die beiden minderjährigen Töchter \nsorgeberechtigt sei. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 28.4.2003 nahm der Beklagte die am 4.7.2001 erfolgte Einbürgerung \ndes Klägers zurück und forderte ihn auf, die Einbürgerungsurkunde nach Bestandskraft des \nBescheides zurückzugeben. Zur Rücknahme sei er weiterhin befugt, da der nunmehr örtlich \nzuständige Landkreis P. gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW hierzu sein Einverständnis \nerklärt habe. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen vor, die Einbürgerung sei \nobjektiv rechtswidrig gewesen, da die zum damaligen Zeitpunkt vorausgesetzte eheliche \nLebensgemeinschaft tatsächlich nicht bestanden habe. Die Privilegierung des § 9 StAG \ngegenüber den Einbürgerungstatbeständen der §§ 8, 10 StAG beruhe darauf, dass die \nnachzuweisende Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei dem ehetypischen engen \nZusammenleben mit einem deutschen Partner keinen langfristigen Aufenthalt in Deutschland \nerfordere. Dementsprechend sei jedoch eine tatsächlich bestehende eheliche \nLebensgemeinschaft erforderlich. Das sei bei dem Kläger jedoch seit Februar 2001 nicht mehr \nder Fall gewesen, die Ehe sei seitdem endgültig gescheitert. Das ergebe sich insbesondere aus \nden Feststellungen des Scheidungsurteils des AG S. vom 31.1.2003. Auf Vertrauensschutz \nkönne der Kläger sich nicht berufen, da die Einbürgerung ausschließlich auf Grund seiner - \nfalschen - Angaben erfolgt sei. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Kläger die Tatsache \ndes Getrenntlebens bewusst und vorsätzlich verschwiegen habe. Auf nahezu täglichen \nKontakt mit seiner Familie komme es nicht an. Ein Entzug im Sinne von Artikel 16 GG liege \nnicht vor, es bestehe keine zwingende Notwendigkeit denjenigen, der sich in rechtswidriger \nWeise eine Einbürgerung verschafft habe, vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nzu bewahren. Schließlich stehe auch § 9 Abs. 2 StAG einer Rücknahme nicht entgegen. Er \nsetze voraus, dass der Einzubürgernde das alleinige Sorgerecht für seine Kinder mit deutscher \nStaatsangehörigkeit innehabe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.\n\n7\n\nGegen den Bescheid vom 28.4.2003 legte der Kläger am 13.5.2003 Widerspruch ein. Er \nhabe weiterhin einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 9 Abs. 2 StAG. Dieser \nunterscheide entgegen der Annahme des Beklagten nicht zwischen einem alleinigen und \neinem gemeinsamen Sorgerecht. Entscheidend sei nach dem Wortlaut allein, dass der \nEinzubürgernde das Sorgerecht hinsichtlich seiner deutschen Kinder habe. Dies sei beim \nKläger jedoch der Fall. Hiergegen spreche auch nicht Ziffer 9.2 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften zum StAR. Unabhängig davon habe zum Zeitpunkt der \nEinbürgerung die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ex-Ehefrau noch \nbestanden. Wie sich insbesondere aus den Angaben vom 5.12.2001 ergebe, sei zumindest der \nKläger davon ausgegangen, dass die Trennung nur vorübergehend gewesen sei. Allein die \nSchwiegereltern hätten aus seiner Sicht der Beziehung im Wege gestanden. Der nicht \nendgültige Charakter der Trennung ergebe sich nicht zuletzt aus der Geburt der gemeinsamen \nTochter Swea am 3.10.2002. \n\n8\n\nAm 25.6.2003 wies die Bezirkregierung E. den Widerspruch im Wesentlichen aus \nden Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht \nmehr bestehende eheliche Lebensgemeinschaft bilde einen atypischen Fall, der es ermögliche, \nvon der grundsätzlich gemäß § 9 StAG vorzunehmenden Einbürgerung eines ausländischen \nEhepartners einer Deutschen abzusehen. Für die positive Integrationsprognose komme es \nnämlich entscheidend darauf an, dass neben der rechtlichen auch eine tatsächliche \nGemeinschaft der Ehegatten bestehe. Das sei bei einem dauernden Getrenntleben - aus \nwelchem Grund auch immer - nicht anzunehmen. Deshalb entfalle auch ein \nEinbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2 StAG. Insoweit sei das alleinige Sorgerecht \nmaßgeblich, zudem erfordere die vereinfachte Integrationsprognose eine familiäre \nLebensgemeinschaft, die im Falle des Klägers nicht bestehe. Die getroffene \nErmessensentscheidung sei auch nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der \nHerstellung gesetzmäßiger Zustände überwiege das Interesse des Klägers, der sich nicht auf \nden Schutz des Artikel 16 Abs. 1 GG berufen könne. Dieser umfasse eine erschlichene \nStaatsangehörigkeit nicht. Vertrauensschutz könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen, \nda er die Einbürgerung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung \nunvollständig und falsch gewesen seien. \n\n9\n\nMit seiner am 28.7.2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter \nWiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren weiter. \nInsbesondere gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft \nbereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr bestanden habe. Noch bis in das Jahr \n2002 seien beide Ehegatten davon ausgegangen, dass sie eine gemeinsame Zukunft hätten. So \nhätten sie sich noch im April 2002 gemeinsam um die Finanzierung für den Bau und/oder \nKauf eines Hauses gekümmert. Die entsprechenden Verhandlungen habe die Ex-Ehefrau des \nKlägers mit seinem Einverständnis geführt. Auch habe der Kläger versucht, sich im April \n2002 in S. zurückzumelden. Dies habe die zuständige Sachbearbeiterin, die mit seiner Ex-\nEhefrau und deren Eltern gut bekannt gewesen sei, jedoch verhindert. Im Übrigen habe der \nKläger am 5.12.2001 noch eingehend und wahrheitsgemäß geschildert, wie und warum sie im \nAugenblick getrennt lebten. Auch habe seine Ex-Ehefrau gegenüber dem Ordnungsamt der \nStadt S. am 17.10.2001 ausdrücklich erklärt, man lebe seit dem 5.9.2001 getrennt. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28.4.2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n25.6.2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden. Auf Grund des Scheidungsurteils vom 31.1.2003 stehe fest, dass die \nEheleute seit Februar 2001 innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt gelebt \nhätten. Wenn der Kläger jetzt andere Angaben zum Trennungszeitpunkt mache, sei \ndas rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Der Beklagte trage nicht die \nBeweislast für den wahren Trennungszeitpunkt. Die Voraussetzungen für eine \nEinbürgerung hätten dementsprechend nicht vorgelegen. Der angebliche ständige \nKontakt danach sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einbürgerung bzw. \nihrer Rücknahme unerheblich. \n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der früheren \nEhefrau des Klägers Ellen Dahmani. Wegen des Ergebnisses wird auf das \nTerminsprotokoll vom 7.9.2005 Bezug genommen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 \nHefter) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n28.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n25.6.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n\n19\n\nAls Rechtsgrundlage für die vom Beklagten ausgesprochene Rücknahme der \nEinbürgerung vom 4.7.2001 kommt allein § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 3 VwVfG NRW in \nBetracht. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit u.a. dann zurückgenommen werden, wenn \nder Begünstigte ihn durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder \nunvollständig waren. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 sind schon deshalb im \nvorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Einbürgerung des Klägers zum 4.7.2001 rechtmäßig \nwar. In der Person des Klägers waren die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 StAG \nzumindest zu diesem Zeitpunkt noch erfüllt. Unabhängig davon ist die \nRücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde jedenfalls von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen \nsind. \n\n20\n\nZur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der \nAntragstellung am 17.5.2001 als auch zu dem der Einbürgerung am 4.7.2001 noch im Sinne \ndes § 9 StAG mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war - dies ist zwischen den \nBeteiligten unstreitig - und von ihr (noch) nicht dauerhaft getrennt lebte. Damit lag keine \natypische Fallkonstellation vor, die es gestattet hätte, von dem grundsätzlich bei bestehender \nEhe und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - auch deren Vorliegen zum 4.7.2001 stellt \nder Beklagte nicht in Frage - bestehenden Einbürgerungsanspruch des Klägers im Rahmen der \nErmessensausübung abzuweichen. Unter diesen Voraussetzungen ist das in § 9 StAG dem \nBeklagten eingeräumte intendierte Ermessen regelmäßig auf Null reduziert.\n\n21\n\nVgl. dazu nur BVerwG, Urt. vom 18.8.1981 - 1 C 185/79 -, BVerwGE \n64, 4, 7; Urt. vom 31.3.1987 - 1 C 29/84 -, BVerwGE 77, 164, 180; \nHailbronner/Renner, StAR, 4. Aufl., § 9 StAG Rz. 29.\n\n22\n\nDenn nach den aktenkundigen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie \nderen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2005 steht fest, dass \neine Trennung im familienrechtlichen - und damit wegen des Gleichklangs der \nentsprechenden Voraussetzung auch im staatsangehörigkeitsrechtlichen - Sinne \nfrühestens mit dem Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Ehewohnung am \n5.9.2001 - mithin nach erfolgter Einbürgerung des Klägers - begann. Erst zu diesem \nZeitpunkt endete die häusliche Gemeinschaft und auf Grund objektiver \nAnhaltspunkte konnte erkennbar werden, dass zumindest ein Ehepartner, in diesem \nFall die frühere Ehefrau des Klägers, sie auch nicht mehr herstellen wollte. Ob \ntatsächlich bereits mit dem Auszug die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 Satz 1 \nBGB erfüllt wurden, oder ob der gemeinsame Wille auch danach noch bestand, sie in \nanderen Räumlichkeiten wieder aufzunehmen, war den Angaben des Klägers und \nseiner Ehefrau dagegen nicht eindeutig nicht zu entnehmen. Hierauf kam es für die \nEntscheidung jedoch nicht an, da der frühest feststellbare Zeitpunkt bereits nach \nerfolgter Einbürgerung des Klägers liegt.\n\n23\n\nDen Trennungszeitpunkt 5.9.2001 hat die frühere Ehefrau des Klägers selbst \ngegenüber ihrer Heimatgemeinde am 17.10.2001 benannt. Ihn hat der Kläger in \nseiner persönlichen Vorsprache bei einem Mitarbeiter des Beklagten am 5.12.2001 \nebenfalls \n- für den Beklagten offenbar glaubhaft - bestätigt. Es spricht zudem einiges dafür, \ndass selbst dieser Zeitpunkt letztlich von beiden Seiten noch nicht als endgültige \nTrennung verstanden wurde. Die frühere Ehefrau des Klägers hat mit ihrer Aussage \nin der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass auch nach diesem Zeitpunkt \nGespräche über einen Neuanfang in einer neuen Wohnung geführt wurden und sich \nzumindest der Kläger weiterhin um eine Fortsetzung der Ehe bemühte. Nimmt man \nhinzu, dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes im Oktober 2002 ebenfalls eher \ngegen eine endgültige Trennung bereits 20 Monate zuvor spricht, ist hier sogar ein \nspäterer Trennungszeitpunkt als der 5.9.2001 nicht unwahrscheinlich, jedenfalls \nergeben sich aber daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass ein früheres Datum dem \nwahren Trennungszeitpunkt entspräche. \n\n24\n\nDer Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid letztlich auch zu Unrecht davon \nausgegangen, dass allein die Angabe eines früheren Trennungszeitpunkts im \nScheidungsverfahren und dessen Wiedergabe im Tatbestand des Scheidungsurteils \ndes AG S. vom 31.1.2003 ausreiche, um eine tatsächliche frühere Trennung zu \nbelegen. Denn an diese - hier offenbar ohne weitere Sachverhaltsermittlung aus dem \nScheidungsantrag übernommene - Feststellung, die sich in den \nEntscheidungsgründen nicht einmal in Form einer Bezugnahme wiederfinden, ist \nweder die Verwaltungsbehörde noch das erkennende Gericht nach allgemeinen \nGrundsätzen gebunden. Rechtskraftwirkung entfalten allenfalls Tenor und tragende \nEntscheidungsgründe - der Trennungszeitpunkt ist hier in diesen Teilen jedoch nicht \neinmal erwähnt. Von einer weiteren Sachverhaltsermittlung hat das Familiengericht \nS. offenbar abgesehen, zumal zum Zeitpunkt der Ehescheidung auch die \nräumliche Trennung am 5.9.2001 deutlich mehr als ein Jahr zurück lag und schon \ndeshalb die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1 BGB vorlagen.\n\n25\n\nVgl. zum Problem der fehlenden Bindungswirkung auch OVG NRW, \nBeschluss vom 30.6.2005 - 19 E 322/04 -; Beschluss vom 4.8.2005 - 19 B \n977/04 -; allgemein in einem vergleichbaren Fall auch VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -.\n\n26\n\nDies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich diese Zeitangabe letztlich \nallein im Scheidungsantrag, der von der Ex-Ehefrau des Klägers und nicht von \ndiesem gestellt wurde, findet und es angesichts des zeitlichen Zusammenhangs \nnahe liegt, dass eine Trennung im Februar 2001 lediglich von der Ex-Ehefrau des \nKlägers behauptet wurde, um formal die Voraussetzung des § 1565 BGB zu erfüllen. \nDenn diese müssen grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung \nvorliegen.\n\n27\n\nVgl. dazu nur Parlandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1566 \nRdnr. 1.\n\n28\n\nDer Kläger hat dieser Angabe dagegen offenbar nur nicht widersprochen, ob er \ndiesen Trennungszeitpunkt überhaupt ausdrücklich bestätigte, ergibt sich aus den \nvorhandenen und vom Beklagten beigezogenen Unterlagen ebenfalls nicht. \n\n29\n\nNach der gerichtlichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der früheren \nEhefrau des Klägers steht demgegenüber zur Überzeugung der Kammer fest, dass \ntatsächlich die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer dauerhaften \nTrennung innerhalb der Ehewohnung bis zum 5.9.2001 und damit einer endgültig \ngescheiterten Ehe nicht vorlagen. Als Kriterium kann insoweit wegen der Einheit der \nRechtsordnung und mangels anderer objektivierbarer Maßstäbe nur die \nfamilienrechtliche Auslegung der §§ 1566, 1567 BGB herangezogen werden. \nDarüber hinaus ist es weder Behörden noch Gerichten möglich und den Betroffenen \nzumutbar, unterhalb dieser Schwelle zwischen guten und schlechter \nfunktionierenden Ehen im Rahmen des § 9 StAG zu differenzieren.\n\n30\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -; \nHailbronner/Renner, o.a.O. § 9 Rz. 31.\n\n31\n\nFür die Annahme eines endgültigen Scheiterns der Ehe wäre demnach \nVoraussetzung gewesen, dass von den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt \ngeführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentliche persönliche Beziehung \nmehr besteht. Für eine solche Annahme genügen etwa getrenntes Schlafen und \nEssen allein noch nicht. Vielmehr muss die Trennung nach objektiven Kriterien nach \naußen deutlich werden. Dementsprechend hindert eine weiterhin gemeinsame \nHaushaltsführung und etwa ein praktisch unverändertes Wirtschaften die Annahme \neines Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung.\n\n32\n\nVgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 2.3.1998 - 5 WF 85/98 -, \nFamRZ 99, 723; BGH, Urt. vom 4.10.1978 - 4 ZR 188/77 -, NJW 79, 105; \nOLG Bremen, Beschluss vom 30.9.1999 - 4 WF 80/99 -, FamRz 2000, \n1417.\n\n33\n\nEine solche Trennung \"von Tisch und Bett\" innerhalb der gemeinsamen \nEhewohnung lag nach den Angaben der Zeugin nicht vor. Diese hat vielmehr - auch \nfür den Vertreter des Beklagten - glaubhaft und überzeugend geschildert, dass sich \nin der Ehe zwar bereits spätestens im 1. Halbjahr 2001 Auflösungstendenzen \nzeigten. Es war jedoch weiterhin so, dass sie den Haushalt praktisch wie zuvor \nführte, etwa für den Kläger kochte, ihm die Wäsche wusch und auch die Wohnung \nsauber machte. Darüber hinaus hat der Kläger nach ihren Angaben bis zuletzt \nzumindest teilweise noch im ehelichen Schlafzimmer übernachtet, auch wenn er \n\"überwiegend\" in dem ihm zur Verfügung stehenden Computerzimmer blieb. Dieses \nZimmer ist für ihn auch nicht im Hinblick auf eine durchzuführende Trennung erst \neingerichtet worden, vielmehr war es so, dass die Nutzung dieses Zimmers, das \nschon vorher vornehmlich für seinen Gebrauch eingerichtet war, schlicht zunahm. \nAuch haben weiterhin mehr als gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten stattgefunden \nund der Kläger kümmerte sich auch weiterhin um die gemeinsame Tochter. Auch in \nwirtschaftlicher Hinsicht scheinen sich keine grundlegenden Änderungen vollzogen \nzu haben. Es blieb dabei, dass der Kläger und seine frühere Ehefrau, die während \nder gesamten Ehezeit eigene Konten hatten, die Kosten der Haushaltsführung nicht \ngenau und strikt getrennt aufteilten. Vielmehr war es so, dass die Ehefrau den \nüberwiegenden Teil - wie zuvor - bestritt, während der Kläger bei gemeinsamen \nEinkäufen die Kosten übernahm. Auch insoweit war eine einschneidende Änderung \nder Lebensgewohnheiten nicht feststellbar. \n\n34\n\nDie Kammer hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin \nzu zweifeln. Diese machte ihre Angaben ohne erkennbare Be- oder \nEntlastungstendenzen hinsichtlich des Klägers. Sie war ersichtlich um \nwahrheitsgemäße Aussagen bemüht, was sich nach Ansicht der Kammer nicht \nzuletzt daran zeigt, dass sie sich mehrmals korrigierte. Dies ist angesichts des \nUmstandes, dass es um einen vier Jahre zurückliegenden Zeitraum ging, ohne \nWeiteres nachvollziehbar und macht die Aussage lebensnah und damit glaubhaft. \nAuch der Vertreter des Beklagten sah dementsprechend keinen Anlass dafür, an der \nGlaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.\n\n35\n\nDa damit die objektiven Voraussetzungen für ein Getrenntleben innerhalb der \nEhewohnung nicht vorlagen, kam es auch nicht darauf an, ob zumindest einer der \nEhegatten erkennbar nicht gewillt war, die eheliche Lebensgemeinschaft \nfortzusetzen. Die Zeugin hat allerdings ebenfalls glaubhaft bekundet, dass zumindest \naus Sicht des Klägers die Trennung nicht dauerhaft war und er selbst im Jahre 2002 \nnoch davon ausging, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt \nwerden könne. Vor diesem von der früheren Ehefrau des Klägers bestätigten \nHintergrund, der im wesentlichen der Darstellung des Klägers vom 5.12.2001 \nentspricht, erscheint es schließlich zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der \nKläger zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Sommer 2001 zwar von einer \nvorübergehenden Ehekrise ausging, er diese Einschätzung in einer Rückschau im \nJanuar 2003 aber als falsch erkannte und dementsprechend einen früheren \nTrennungszeitpunkt im Scheidungsverfahren bestätigten konnte. \n\n36\n\nAllein aus diesem Grund ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass sich der \nKläger rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte. Seine Angaben zu den \nUmständen der Trennung sind vielmehr im Verwaltungsverfahren konstant geblieben \nund durch die Angaben seiner Ehefrau letztlich bestätigt worden. Allenfalls könnte \nman ihm rechtsmissbräuchliche Angaben vor dem Familiengericht vorwerfen, da die \nAngabe eines früheren Trennungszeitpunktes allein verfahrenstaktische Gründe \ngehabt haben könnte. Möglich erscheint insoweit aber zumindest auch, dass die \nunstreitigen Tatsachen von den früheren Eheleuten rechtlich falsch im Sinne eines \nGetrenntlebens nach § 1567 BGB gewertet wurden. Um diese Angaben geht es im \nvorliegenden Verfahren jedoch nicht, vielmehr sind die Angaben jedenfalls \ngegenüber dem Beklagten offenbar im wesentlichen wahrheitsgemäß und konstant \ngewesen. Dass wahrheitsgemäße Angaben keinen Rechtsmissbrauch darstellen, \nbedarf jedoch keiner weiteren Erörterung.\n\n37\n\nVgl. zum Problem: OVG NRW, Beschluss vom 28.5.1991 - 18 B \n615/91 -, DVBl 91, 1098 f., der allerdings einen im Tatsächlichen anders \ngelagerten Sachverhalt betraf.\n\n38\n\nInsgesamt lagen damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor, da \ndie Einbürgerung zu Recht erfolgt ist. Allein klarstellend weist die Kammer darauf hin, \ndass den Kläger jedenfalls keine Offenbarungspflicht für die zum Zeitpunkt der \nEinbürgerung zweifellos bestehende Ehekrise traf. Dies gilt selbst dann, wenn der \nBeklagte eine entsprechende Kenntnis zum Anlass genommen hätte, eine andere \nEntscheidung als die erfolgte Einbürgerung zu treffen. Ausschlaggebend ist insoweit \nallein, dass er eine andere Entscheidung nicht hätte treffen dürfen. Ein \nEinbürgerungsanspruch des Klägers bestand vor dem feststehenden tatsächlichen \nHintergrund trotz einer solchen \"Krise\" - eine atypische Fallgestaltung i.S.d. § 9 Abs. \n1 StAG lag hierin nicht. \n\n39\n\nEin Widerruf der damit rechtmäßigen Einbürgerung nach § 49 VwVfG scheidet \ndann bereits auf Grund des Art. 16 Abs. 1 GG aus. Jedenfalls die wohl erworbene \nStaatsangehörigkeit darf gem. Art. 16 GG nicht entzogen werden. Ein Unterschied \nzwischen einer durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit und einer \nEinbürgerung ist dabei nicht zu machen.\n\n40\n\nDazu auch Engst, ZAR 2005, 227, 233 f. m.w.N.\n\n41\n\nUnabhängig davon ist die Klage jedoch auch dann begründet, wenn davon auszugehen \nwäre, dass der Kläger bereits seit Februar 2001 dauerhaft von seiner deutschen Ehefrau \ngetrennt lebte und wusste, dass dies nicht vorübergehend war. Denn auch unter dieser \nPrämisse erweist sich die Rücknahmeentscheidung als zumindest ermessensfehlerhaft. Denn \nder Beklagte ist, ebenso wie die Widerspruchsbehörde, letztlich begründungslos, davon \nausgegangen, dass der Kläger die Einbürgerung durch bewusst falsche und/oder \nunvollständige Angabe erschlichen bzw. erwirkt habe und sich deshalb nicht auf einen \nVertrauensschutz berufen könne. § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG setzt jedoch voraus, dass dies dem \nBetroffenen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, von einem \"Bewirken\" ließe sich \nsonst nicht sprechen.\n\n42\n\nDazu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 48 Rz. 116 ff.\n\n43\n\nNach den konkreten Umständen des Falles lässt sich ein solches Bewusstsein jedoch nicht \nfeststellen. Denn im Einbürgerungsantrag hatte der Kläger keinerlei Gelegenheit, auf ein \nGetrenntleben hinzuweisen, bei den Angaben zum Familienstand fehlt eine entsprechende \nAlternative. Der Kläger hatte nur die Wahl zwischen ledig, geschieden, verwitwet oder \nverheiratet. Ein Feld oder eine Zeile für besondere oder ergänzende Angaben ist im Hinblick \nauf den Familienstand ebenfalls nicht vorgesehen. Angesichts des Umstandes, dass eine \nVielzahl von Formularen - etwa Steuererklärungen u.ä. - einen \"fünften Familienstand\" \nenthalten, durfte der Kläger daraus durchaus den Schluss ziehen, dass diese Frage für eine \nEinbürgerung irrelevant ist, zumal auch das Gesetz eine Differenzierung nicht vorgibt. Allein \ndie gerade nicht außenwirksamen und damit nicht allgemein zugänglichen \nVerwaltungsvorschriften zur Anwendung des StAG sehen ein solches Kriterium vor. Dies \nmusste der Kläger jedoch nicht wissen und damit auf einen solchen Fall auch nicht von sich \naus hinweisen. \n\n44\n\nVgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S \n2019/93 -.\n\n45\n\nEine sich aufdrängende wesentliche Bedeutung dieser Tatsache ergibt sich entgegen der \nAuffassung des Beklagten auch nicht aus dem Regelungszusammenhang des § 9 StAG mit § \n8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Danach muss der Einbürgerungsbewerber in der Lage und willens sein, \nden Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher \nMittel zu bestreiten. Dass der Gesetzgeber damit notwendig und ohne weiteres erkennbar auf \neine tatsächlich bestehende und gelebte eheliche Lebensgemeinschaft notwendig abstellt, liegt \nschon deshalb fern, weil Unterhaltsansprüche unverändert bei Getrenntleben und Scheidung \nfortbestehen. Gerade diese Versorgungspflicht ist damit nicht an eine tatsächliche \nLebensgemeinschaft gebunden. Schließlich führt es zu weit, den Einbürgerungsbewerber zu \nverpflichten, sich vorab mit den rechtlichen Grundlagen der Einbürgerung im einzelnen \nvertraut zu machen, wofür er hier sogar Kommentare hätte heranziehen müssen, um den vom \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung geforderten Wissensstand zu erreichen. Das lässt \nsich jedoch schon mit den geringen Anforderungen an die deutsche Sprachbeherrschung nicht \nvereinbaren. \n\n46\n\nLegte der Beklagte auf eine solche Information Wert, hätte es ihm oblegen, hiernach zu \nfragen - sei es im Formular selbst, sei es im persönlichen Gespräch. Dass dies hier geschehen \nsein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil spricht das Frageprogramm \ndagegen, denn die Frage nach seinem Familienstand konnte der Kläger nicht so \nwahrheitsgemäß beantworten, wie dies der Beklagte im Nachhinein fordert. Mängel in \nFormularen muss sich jedoch der Beklagte zurechnen lassen.\n\n47\n\n So allgemein auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rz 118 m.w.N..\n\n48\n\nDarüber hinaus war für die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger insoweit bewusst \nfalsche Angaben zum Trennungszeitpunkt gemacht haben könnte. Er hat vielmehr gegenüber \ndem Beklagten noch im Dezember 2001 dargelegt, dass und warum er die Trennung nur für \nvorübergehend hält. In ihrer Zeugenaussage hat seine frühere Ehefrau insoweit bestätigt, dass \nder Kläger immer an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten wollte und für sie auch \neine solche gemeinsame Zukunft sah. Dementsprechend kann dem Kläger nicht unterstellt \nwerden, er habe trotz positiver Kenntnis vom endgültigen Scheitern der Ehe diese Tatsache \nverschwiegen.\n\n49\n\nHinzu kommt, dass der Beklagte auf Grund seiner Annahme, der Kläger habe die \nEinbürgerung erschlichen, auch Art. 16 GG nicht im erforderlichen Umfang in seine \nErmessenserwägungen einbezogen hat. Er ist vielmehr von seiner Unanwendbarkeit \nausgegangen, die hier allerdings nicht vorlag. Darüber hinaus könnte auch ein \"Erschleichen\" \nnicht dazu führen, ihn a priori außer Acht zu lassen. Selbst für den Fall einer bewussten \nTäuschung besteht das BVerwG auf einer Abwägung der widerstreitenden Belange.\n\n50\n\nVergl. BVerwG, Urt. vom 3.6.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 246; Urt. vom \n9.9.2003 - 1 C 6/03 -, BVerwGE 119, 17.\n\n51\n\nSchließlich leidet die Ermessensentscheidung des Beklagten daran, dass er seiner \nSachverhaltsaufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Vorliegen von \nRücknahmegründen hat er nach allgemeinen Grundsätzen ebenso zu belegen wie eine \natypische Fallkonstellation im Rahmen des § 9 Abs. 1 StAG.\n\n52\n\n So auch Hailbronner/Renner, o.a.O., § 9 Rz. 29 m.w.N.\n\n53\n\nAngesichts der abweichenden Angaben zum Trennungszeitpunkt, die maßgeblich der Ex-\nEhefrau des Klägers zuzurechnen sind, hätte zur Aufklärung zumindest gehört, sie zu \nbefragen, zumal der Kläger die Angaben mehrfach in Abrede stellte und detailliert zur Frage \nder Endgültigkeit vorgetragen hatte. Gleichwohl hat der Beklagte seine Erklärung letztlich \nohne sachliche Prüfung verworfen.\n\n54\n\nVor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung der Behörde, die für die Rücknahme \nwesentlichen Tatsachen zu ermitteln, letztlich auch keine Frage der \"Beweislast\", gegen die \nsich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gewehrt hat. Vielmehr \nhandelt es sich hierbei schlicht um Anforderungen des allgemeinen \nVerwaltungsverfahrensrechts, wonach die Behörde von sich aus die für die Entscheidung \nwesentlichen Tatsachen ermitteln muss. Erst dann, wenn dies - insbesondere durch das \nVerhalten der Beteiligten - nicht möglich ist, kann sich die Frage einer Beweislastverteilung \nstellen. Eine solche fehlende Aufklärbarkeit bestand hier jedoch auch zum Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheides nicht. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten \nvielmehr - soweit ersichtlich - umfassend und im Wesentlichen wahrheitsgemäß \nnachgekommen. Dagegen hat der Beklagte keinen Versuch unternommen, die Ehefrau des \nKlägers zu den von ihr gemachten Angaben zu befragen. Hierdurch hätte sich die umstrittene \nFrage letztlich auch klären lassen, wie die Zeugenvernehmung in der mündlichen \nVerhandlung belegt. \n\n55\n\nVor diesem Hintergrund konnte die Kammer offenlassen, ob die Rücknahme einer \nEinbürgerung nach § 48 VwVfG in Fällen, in denen es nicht um eine bewusste Täuschung \ngeht, überhaupt in Betracht kommt.\n\n56\n\nZweifelnd OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2005 - 19 E 322/04 -; Beschluss vom \n4.8.2005 - 19 B 977/04 -.\n\n57\n\nDenn selbst im Falle der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG schließt der darin enthaltene \nVertrauensschutz die Rücknahme auf dem vom Beklagten gewählten Weg im vorliegenden \nFalle aus. Die Kammer musste deshalb ebensowenig darüber entscheiden, ob § 9 Abs. 2 StAG \neiner Rücknahme entgegenstand. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-07/11-k-5140-03","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-09-07/11-k-5140-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277957","retrieved":"2026-07-09 02:51:03.848851+00:00"}}